                          Brgerliches Gesetzbuch (BGB)

Brgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erstes Buch. Allgemeiner Teil

Erster Abschnitt. Personen

Erster Titel. Natrliche Personen

 1.

Die Rechtsfhigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

 2.

Die Volljhrigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres 
ein.

 3.

(aufgehoben)

 4.

(aufgehoben)

 5.

(aufgehoben)

 6.

(aufgehoben)

 7.

(1) Wer sich an einem Orte stndig niederlt, begrndet an diesem Orte 
seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen 
aufgehoben wird, sie aufzugeben.

 8.

(1) Wer geschftsunfhig oder in der Geschftsfhigkeit beschrnkt ist, 
kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder 
begrnden noch aufheben.

(2) Ein Minderjhriger, der verheiratet ist oder war, kann selbstndig 
einen Wohnsitz begrnden und aufheben.

 9.

(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines 
Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inlndische 
Standort.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf 
Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbstndig einen 
Wohnsitz begrnden knnen.

 10.

(aufgehoben)

 11.

Ein minderjhriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den 
Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, fr die Person des Kindes 
zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, fr die Person des Kindes 
zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht 
zusteht. Das Kind behlt den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgltig aufhebt.

 12.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem 
anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch 
verletzt, da ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann 
der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeintrchtigung 
verlangen. Sind weitere Beeintrchtigungen zu besorgen, so kann er auf 
Unterlassung klagen.

 13.

(aufgehoben)

 14.

(aufgehoben)

 15.

(aufgehoben)

 16.

(aufgehoben)

 17.

(aufgehoben)

 18.

(aufgehoben)

 19.

(aufgehoben)

 20.

(aufgehoben)

Zweiter Titel. Juristische Personen

I. Vereine

1. Allgemeine Vorschriften

 21.

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb 
gerichtet ist, erlangt Rechtsfhigkeit durch Eintragung in das 
Vereinsregister des zustndigen Amtsgerichts.

 22.

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb 
gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher 
Vorschriften Rechtsfhigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung 
steht dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hat.

 23.

Einem Vereine, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in 
Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfhigkeit 
durch Beschlu des Bundesrats verliehen werden.

 24.

Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, 
an welchem die Verwaltung gefhrt wird.

 25.

Die Verfassung eines rechtsfhigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den 
nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

 26.

(1) Der Verein mu einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren 
Personen bestehen.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und auergerichtlich; er 
hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner 
Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte 
beschrnkt werden.

 27.

(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschlu der 
Mitgliederversammlung.

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs 
auf die vertragsmige Vergtung. Die Widerruflichkeit kann durch die 
Satzung auf den Fall beschrnkt werden, da ein wichtiger Grund fr den 
Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe 
Pflichtverletzung oder Unfhigkeit zur ordnungsmigen Geschftsfhrung.

(3) Auf die Geschftsfhrung des Vorstandes finden die fr den Auftrag 
geltenden Vorschriften der  664 bis 670 entsprechende Anwendung.

 28.

(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die 
Beschlufassung nach den fr die Beschlsse der Mitglieder des Vereins 
geltenden Vorschriften der  32, 34.

(2) Ist eine Willenserklrung dem Vereine gegenber abzugeben, so gengt 
die Abgabe gegenber einem Mitgliede des Vorstandes.

 29.

Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in 
dringenden Fllen fr die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag 
eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das fr den Bezirk, in 
dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister fhrt.

 30.

Durch die Satzung kann bestimmt werden, da neben dem Vorstande fr 
gewisse Geschfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die 
Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf 
alle Rechtsgeschfte, die der ihm zugewiesene Geschftskreis gewhnlich 
mit sich bringt.

 31.

Der Verein ist fr den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein 
Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmig berufener 
Vertreter durch eine in Ausfhrung der ihm zustehenden Verrichtungen 
begangene, zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten 
zufgt.

 32.

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem 
Vorstand oder einem anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch 
Beschlufassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur 
Gltigkeit des Beschlusses ist erforderlich, da der Gegenstand bei der 
Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlufassung entscheidet die Mehrheit 
der erschienenen Mitglieder.

(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschlu gltig, wenn 
alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlsse schriftlich erklren.

 33.

(1) Zu einem Beschlusse, der eine nderung der Satzung enthlt, ist eine 
Mehrheit von drei Vierteilen erforderlich; die Zustimmung der nicht 
erschienenen Mitglieder mu schriftlich erfolgen.

(2) Beruht die Rechtsfhigkeit auf Verleihung, so ist zu jeder nderung 
der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch den 
Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrats erforderlich.

 34.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlufassung die 
Vornahme eines Rechtsgeschfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung 
eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft.

 35.

Sonderrechte eines Mitglieds knnen nicht ohne dessen Zustimmung durch 
Beschlu der Mitgliederversammlung beeintrchtigt werden.

 36.

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fllen 
sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

 37.

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung 
bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der 
Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der 
Grnde verlangt.

(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die 
Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung 
ermchtigen; es kann Anordnungen ber die Fhrung des Vorsitzes in der 
Versammlung treffen. Zustndig ist das Amtsgericht, das fr den Bezirk, in 
dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister fhrt. Auf die 
Ermchtigung mu bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

 38.

Die Mitgliedschaft ist nicht bertragbar und nicht vererblich. Die 
Ausbung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen berlassen 
werden.

 39.

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, da der Austritt nur am Schlusse 
eines Geschftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kndigungsfrist 
zulssig ist; die Kndigungsfrist kann hchstens zwei Jahre betragen.

 40.

Die Vorschriften des  27 Abs. 1, 3, des  28 Abs. 1 und der  32, 33, 38 
finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt.

 41.

Der Verein kann durch Beschlu der Mitgliederversammlung aufgelst werden. 
Zu dem Beschlu ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen 
Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.

 42.

(1) Der Verein verliert die Rechtsfhigkeit durch die Erffnung des 
Konkurses.

(2) Der Vorstand hat im Falle der berschuldung die Erffnung des 
Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu 
beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzgert, so sind die 
Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fllt, den Glubigern 
fr den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als 
Gesamtschuldner.

 43.

(1) Dem Vereine kann die Rechtsfhigkeit entzogen werden, wenn er durch 
einen gesetzwidrigen Beschlu der Mitgliederversammlung oder durch 
gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefhrdet.

(2) Einem Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen 
wirtschaftlichen Geschftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfhigkeit 
entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt.

(3) (aufgehoben)

(4) Einem Vereine, dessen Rechtsfhigkeit auf Verleihung beruht, kann die 
Rechtsfhigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der 
Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

 44.

(1) Die Zustndigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fllen des  
43 nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.

(2) Beruht die Rechtsfhigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat, so 
erfolgt die Entziehung durch Beschlu des Bundesrats.

 45.

(1) Mit der Auflsung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfhigkeit 
fllt das Vermgen an die in der Satzung bestimmten Personen.

(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, da die 
Anfallberechtigten durch Beschlu der Mitgliederversammlung oder eines 
anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf 
einen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb gerichtet, so kann die 
Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermgen einer 
ffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.

(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fllt das 
Vermgen, wenn der Verein nach der Satzung ausschlielich den Interessen 
seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflsung oder der 
Entziehung der Rechtsfhigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen 
anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiete der ein 
seinen Sitz hatte.

 46.

Fllt das Vereinsvermgen an den Fiskus, so finden die Vorschriften ber 
eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende 
Anwendung. Der Fiskus hat das Vermgen tunlichst in einer den Zwecken des 
Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.

 47.

Fllt das Vereinsvermgen nicht an den Fiskus, so mu eine Liquidation 
stattfinden.

 48.

(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren knnen 
auch andere Personen bestellt werden; fr die Bestellung sind die fr die 
Bestellung des Vorstandes geltenden Vorschriften magebend.

(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes, soweit 
sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.

(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist fr ihre Beschlsse 
bereinstimmung aller erforderlich, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

 49.

(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschfte zu beendigen, die 
Forderungen einzuziehen, das brige Vermgen in Geld umzusetzen, die 
Glubiger zu befriedigen und den berschu den Anfallberechtigten 
auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschfte knnen die 
Liquidatoren auch neue Geschfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen 
sowie die Umsetzung des brigen Vermgens in Geld darf unterbleiben, 
soweit diese Maregeln nicht zur Befriedigung der Glubiger oder zur 
Verteilung des berschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich 
sind.

(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, 
soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.

 50.

(1) Die Auflsung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfhigkeit ist 
durch die Liquidatoren ffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung 
sind die Glubiger zur Anmeldung ihrer Ansprche aufzufordern. Die 
Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung fr Verffentlichungen 
bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, 
welches fr Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen 
Bezirke der Verein seinen Sitz hatte. Die Bekanntmachung gilt mit dem 
Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrckung oder der ersten Einrckung 
als bewirkt.

(2) Bekannte Glubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung 
aufzufordern.

 51.

Das Vermgen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres 
nach der Bekanntmachung der Auflsung des Vereins oder der Entziehung der 
Rechtsfhigkeit ausgeantwortet werden.

 52.

(1) Meldet sich ein bekannter Glubiger nicht, so ist der geschuldete 
Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, fr den 
Glubiger zu hinterlegen.

(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausfhrbar 
oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermgen den 
Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Glubiger 
Sicherheit geleistet ist.

 53.

Liquidatoren, welche die ihnen nach dem  42 Abs. 2 und den  50 bis 52 
obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der 
Glubiger Vermgen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen 
ein Verschulden zur Last fllt, den Glubigern fr den daraus entstehenden 
Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

 54.

Auf Vereine, die nicht rechtsfhig sind, finden die Vorschriften ber die 
Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschfte, das im Namen eines 
solchen Vereins einem Dritten gegenber vorgenommen wird, haftet der 
Handelnde persnlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

2. Eingetragene Vereine

 55.

(1) Die Eintragung eines Vereins der im  21 bezeichneten Art in das 
Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke 
der Verein seinen Sitz hat.

(2) Die Landesjustizverwaltungen knnen Vereinssachen einem Amtsgericht 
fr die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.

 55a.

(1) Die Landesregierungen knnen durch Rechtsverordnung bestimmen, da und 
in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als 
automatisierte Datei gefhrt wird. Hierbei mu gewhrleistet sein, da

1. die Grundstze einer ordnungsgemen Datenverarbeitung eingehalten, 
insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die 
erforderlichen Kopien der Datenbestnde mindestens tagesaktuell gehalten 
und die originren Datenbestnde sowie deren Kopien sicher aufbewahrt 
werden;

2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher 
aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverndert in lesbarer Form 
wiedergegeben werden knnen;

3. die nach der Anlage zu  126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung 
gebotenen Manahmen getroffen werden.

Die Landesregierungen knnen durch Rechtsverordnung die Ermchtigung nach 
Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.

(2) Die Fhrung des Vereinsregisters auch in maschineller Form umfat die 
Einrichtung und Fhrung eines Verzeichnisses der Vereine sowie weiterer, 
fr die Fhrung des Vereinsregisters erforderlicher Verzeichnisse.

(3) Das maschinell gefhrte Vereinsregister tritt fr eine Seite des 
Registers an die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen 
dieser Seite in den fr die Vereinsregistereintragungen bestimmen 
Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind. 
Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem 
Schlieungsvermerk zu versehen.

(4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den fr die 
Registereintragungen bestimmen Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer 
inhaltlich unverndert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch 
eine Besttigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu 
berprfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind. Jede Eintragung 
soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.

(5) Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstcke knnen zu 
Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bildtrger oder auf 
anderen Datentrgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, da die 
Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht 
werden knnen. Bei der Herstellung der Bild- oder Datentrger ist ein 
schriftlicher Nachweis ber ihre inhaltliche bereinstimmung mit der 
Urschrift anzufertigen.

(6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei 
gefhrt, so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des zustndigen 
Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatliche Stelle oder auf den 
Anlagen einer juristischen Person des ffentlichen Rechts vorgenommen 
werden, wenn die ordnungsgeme Erledigung der Registersachen 
sichergestellt ist. Die Landesregierungen werden ermchtigt, durch 
Rechtsverordnung zu bestimmen, da die Daten des beim einem Amtsgericht in 
maschineller Form gefhrten Vereinsregisters an andere Amtsgerichte 
bermittelt und von dort auch zur Einsicht und zur Erteilung von 
Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies der Erleichterung des 
Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen Registerfhrung vereinbar 
ist; die Landesregierungen knnen durch Rechtsverordnung die Ermchtigung 
auf die Landesjustizverwaltungen bertragen.

(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermchtigt, durch 
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nhere Vorschriften zu 
erlassen ber die Einzelheiten der Einrichtung und Fhrung des 
Vereinsregisters, auch soweit es maschinell gefhrt wird.

 56.

Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens 
sieben betrgt.

 57.

(1) Die Satzung mu den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins 
enthalten und ergeben, da der Verein eingetragen werden soll.

(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in 
derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich 
unterscheiden.

 58.

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:

1. ber den Eintritt und den Austritt der Mitglieder;

2. darber, ob und welche Beitrge von den Mitgliedern zu leisten sind;

3. ber die Bildung des Vorstandes;

4. ber die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu 
berufen ist, ber die Form der Berufung und ber die Beurkundung der 
Beschlsse.

 59.

(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind beizufgen:

1. die Satzung in Urschrift und Abschrift;

2. eine Abschrift der Urkunden ber die Bestellung des Vorstandes.

(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein 
und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.

 60.

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der  5 bis 59 nicht gengt 
ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Grnde zurckzuweisen.

 61.

(1) Wird die Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der 
zustndigen Verwaltungsbehrde mitzuteilen.

(2) Die Verwaltungsbehrde kann gegen die Eintragung Einspruch erheben, 
wenn der Verein nach dem ffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist oder 
verboten werden kann.

 62.

Erhebt die Verwaltungsbehrde Einspruch, so hat das Amtsgericht den 
Einspruch dem Vorstande mitzuteilen.

 63.

(1) Die Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehrde dem 
Amtsgericht mitteilt, da Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, 
wenn seit der Mitteilung der Anmeldung an die Verwaltungsbehrde sechs 
Wochen verstrichen sind und Einspruch nicht erhoben ist oder wenn der 
erhobene Einspruch seine Wirksamkeit verloren hat.

(2) Der Einspruch wird unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen des 
Vereinsgesetzes zustndige Behrde nicht binnen eines Monats nach 
Einspruchserhebung ein Verbot des Vereins ausgesprochen hat oder wenn das 
rechtzeitig ausgesprochene Verbot zurckgenommen oder unanfechtbar 
aufgehoben worden ist.

 64.

Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der 
Errichtung der Satzung sowie die Mitglieder des Vorstandes im 
Vereinsregister anzugeben. Bestimmungen, die den Umfang der 
Vertretungsmacht des Vorstandes beschrnken oder die Beschlufassung des 
Vorstandes abweichend von der Vorschrift des  28 Abs. 1 regeln, sind 
gleichfalls einzutragen.

 65.

Mit der Eintragung erhlt der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener 
Verein".

 66.

(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das fr seine 
Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu verffentlichen.

(2) Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu 
versehen und zurckzugeben. Die Abschrift wird von dem Amtsgerichte 
beglaubigt und mit den brigen Schriftstcken aufbewahrt.

 67.

(1) Jede nderung des Vorstandes ist von dem Vorstand zur Eintragung 
anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde ber die nderung 
beizufgen.

(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von 
Amts wegen.

 68.

Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und ein Dritten 
ein Rechtsgeschft vorgenommen, so kann die nderung des Vorstandes dem 
Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des 
Rechtsgeschfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt 
ist. Ist die nderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen 
sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch 
nicht auf Fahrlssigkeit beruht.

 69.

Der Nachweis, da der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen 
besteht, wird Behrden gegenber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts ber 
die Eintragung gefhrt.

 70.

Die Vorschriften des  68 gelten auch fr Bestimmungen, die den Umfang der 
Vertretungsmacht des Vorstandes beschrnken oder die Beschlufassung des 
Vorstandes abweichend von der Vorschrift des  28 Abs. 1 regeln.

 71.

(1) nderungen der Satzung bedrfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in 
das Vereinsregister. Die nderung ist von dem Vorstande zur Eintragung 
anzumelden. Der Anmeldung ist der die nderung enthaltende Beschlu in 
Urschrift und Abschrift beizufgen.

(2) Die Vorschriften der  60 bis 64 und des  66 Abs. 2 finden 
entsprechende Anwendung.

 72.

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von 
ihm vollzogene Bescheinigung ber die Zahl der Vereinsmitglieder 
einzureichen.

 73.

Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das 
Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen 
drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhrung des Vorstandes 
dem Vereine die Rechtsfhigkeit zu entziehen.

 74.

(1) Die Auflsung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfhigkeit ist 
in das Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Erffnung des Konkurses 
unterbleibt die Eintragung.

(2) Wird der Verein durch Beschlu der Mitgliederversammlung oder durch 
den Ablauf der fr die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelst, so hat 
der Vorstand die Auflsung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im 
ersteren Falle eine Abschrift des Auflsungsbeschlusses beizufgen.

(3) Wird dem Verein auf Grund des  43 die Rechtsfhigkeit entzogen, so 
erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zustndigen Behrde.

 75.

Die Erffnung des Konkurses ist von Amts wegen einzutragen. Das gleiche 
gilt von der Aufhebung des Erffnungsbeschlusses.

 76.

(1) Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das gleiche 
gilt von Bestimmungen, welche die Beschlufassung der Liquidatoren 
abweichend von der Vorschrift des  48 Abs. 3 regeln.

(2) Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei spteren nderungen durch 
die Liquidatoren zu erfolgen. Der Anmeldung der durch Beschlu der 
Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des 
Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung ber die Beschlufassung der 
Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde 
beizufgen.

(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts 
wegen.

 77.

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des 
Vorstandes sowie von den Liquidatoren mittels ffentlich beglaubigter 
Erklrung zu bewirken.

 78.

(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung der 
Vorschriften des  67 Abs. 1, des  71 Abs. 1, des  72, des  74 Abs. 2 
und des  76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.

(2) In gleicher Weise knnen die Liquidatoren zur Befolgung der 
Vorschriften des  76 angehalten werden.

 79.

(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei dem 
Amtsgericht eingereichten Schriftstcke ist jedem gestattet. Von den 
Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf 
Verlangen zu beglaubigen. Werden die Schriftstcke nach  55a Abs. 5 
aufbewahrt, so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert 
werden. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Eine Einsicht in 
das Original ist nur gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse an der 
Einsicht darin dargelegt wird.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die bermittlung 
der Daten aus dem maschinell gefhrten Vereinsregister durch Abruf 
ermglicht, ist zulssig, sofern sichergestellt ist, da

1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulssige Einsicht nicht 
berschreitet und

2. die Zulssigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung 
kontrolliert werden kann.

(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens nach Absatz 2 bedarf 
der Genehmigung durch die von der Landesregierung bestimmten Stelle. Die 
Genehmigung darf erteilt werden

1. ffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten ausschlielich zur 
Erfllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfolgt,

2. nicht ffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten zur Wahrnehmung 
eines berechtigten beruflichen oder gewerblichen Interesses des Empfngers 
erfolgt und kein Grund zu der Annahme besteht, da die Daten zu anderen 
als zu den vom Empfnger dargelegten Zwecken abgerufen werden.

(4) Die Genehmigung setzt ferner voraus, da

1. diese Form der Datenbermittlung wegen der Vielzahl der bermittlungen 
oder wegen ihrer besonderen Eilbedrftigkeit angemessen ist,

2. auf seiten des Empfngers die Grundstze einer ordnungsgemen 
Datenverarbeitung eingehalten werden und

3. auf seiten der speichernden Stelle die technischen Mglichkeiten der 
Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Strung 
ihres Geschftsbetriebs nicht zu erwarten ist.

(5) Die Genehmigung kann auch fr den Abruf der Daten aus mehreren oder 
allen in einem Land maschinell gefhrten Vereinsregistern erteilt werden.

(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach 
den Abstzen 2 bis 4 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die 
Anlage mibruchlich benutzt worden ist.

(7) Anstelle der Genehmigung kann ein ffentlich-rechtlicher Vertrag oder 
eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.

(8) Soweit in dem automatisierten Verfahren personenbezogene Daten 
bermittelt werden, darf der Empfnger diese nur fr den Zweck verwenden, 
zu dessen Erfllung sie ihm bermittelt worden sind.

Bei der Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist der Empfnger darauf 
hinzuweisen.

(9) Ist der Empfnger eine nicht ffentliche Stelle, gilt  38 des 
Bundesdatenschutzgesetzes mit der Magabe, da die Aufsichtsbehrde die 
Ausfhrung der Vorschriften ber den Datenschutz auch dann berwacht, wenn 
keine hinreichenden Anhaltspunkte fr eine Verletzung dieser Vorschriften 
vorliegen.

(10) Das Bundesministerium der Justiz wird ermchtigt, durch 
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebhren fr die 
Einrichtung und die Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens nach 
Absatz 2 zu bestimmen. Die Gebhrenstze sind so zu bemessen, da der mit 
der Einrichtung und Nutzung des Verfahrens verbundene Personal- und 
Sachaufwand gedeckt wird; hierbei kann daneben die Bedeutung, der 
wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen fr den Begnstigten 
angemessen bercksichtigt werden.

II. Stiftungen

 80.

Zur Entstehung einer rechtsfhigen Stiftung ist auer dem 
Stiftungsgeschfte die Genehmigung des Bundesstaats erforderlich, in 
dessen Gebiete die Stiftung ihren Sitz haben soll. Soll die Stiftung ihren 
Sitz nicht in einem Bundesstaate haben, so ist die Genehmigung des 
Bundesrats erforderlich. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein 
anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung gefhrt wird.

 81.

(1) Das Stiftungsgeschft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form.

(2) Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Stifter zum Widerrufe 
berechtigt. Ist die Genehmigung bei der zustndigen Behrde nachgesucht, 
so kann der Widerruf nur dieser gegenber erklrt werden. Der Erbe des 
Stifters ist zum Widerrufe nicht berechtigt, wenn der Stifter das Gesuch 
bei der zustndigen Behrde eingereicht oder im Falle der notariellen 
Beurkundung des Stiftungsgeschfts den Notar bei oder nach der Beurkundung 
mit der Einreichung betraut hat.

 82.

Wird die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem 
Stiftungsgeschfte zugesicherte Vermgen auf die Stiftung zu bertragen. 
Rechte, zu deren bertragung der Abtretungsvertrag gengt, gehen mit der 
Genehmigung auf die Stiftung ber, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschfte 
sich ein anderer Wille des Stifters ergibt.

 83.

Besteht das Stiftungsgeschft in einer Verfgung von Todes wegen, so hat 
das Nachlagericht die Genehmigung einzuholen, sofern sie nicht von dem 
Erben oder dem Testamentsvollstrecker nachgesucht wird.

 84.

Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters genehmigt, so gilt sie 
fr die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tode entstanden.

 85.

Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Reichs- oder 
Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschft bestimmt.

 86.

Die Vorschriften des  26, des  27 Abs. 3 und der  28 bis 31, 42 finden 
auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des  27 Abs. 3 
und des  28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der 
Verfassung, insbesondere daraus, da die Verwaltung der Stiftung von einer 
ffentlichen Behrde gefhrt wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften 
des  28 Abs. 2 und des  29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von 
einer ffentlichen Behrde gefhrt wird, keine Anwendung.

 87.

(1) Ist die Erfllung des Stiftungszwecks unmglich geworden oder 
gefhrdet sie das Gemeinwohl, so kann die zustndige Behrde der Stiftung 
eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.

(2) Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters tunlichst 
zu bercksichtigen, insbesondere dafr Sorge zu tragen, da die Ertrge 
des Stiftungsvermgens dem Personenkreise, dem sie zustatten kommen 
sollten, im Sinne des Stifters tunlichst erhalten bleiben. Die Behrde 
kann die Verfassung der Stiftung ndern, soweit die Umwandlung des Zweckes 
es erfordert.

(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der nderung der Verfassung soll 
der Vorstand der Stiftung gehrt werden.

 88.

Mit dem Erlschen der Stiftung fllt das Vermgen an die in der Verfassung 
bestimmten Personen. Die Vorschriften der  46 bis 53 finden 
entsprechende Anwendung.

III. Juristische Personen des ffentlichen Rechtes

 89.

(1) Die Vorschrift des  31 findet auf den Fiskus sowie auf die 
Krperschaften, Stiftungen und Anstalten des ffentlichen Rechtes 
entsprechende Anwendung.

(2) Das gleiche gilt, soweit bei Krperschaften, Stiftungen und Anstalten 
des ffentlichen Rechtes der Konkurs zulssig ist, von der Vorschrift des 
 42 Abs. 2.

Zweiter Abschnitt. Sachen. Tiere

 90.

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur krperliche Gegenstnde.

 90a.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschtzt. Auf 
sie sind die fr Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, 
soweit nichts anderes bestimmt ist.

 91.

Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im 
Verkehre nach Zahl, Ma oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.

 92.

(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, 
deren bestimmungsmiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veruerung 
besteht.

(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem 
Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriffe gehren, dessen 
bestimmungsmiger Gebrauch in der Veruerung der einzelnen Sachen 
besteht.

 93.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden knnen, 
ohne da der eine oder der andere zerstrt oder in seinem Wesen verndert 
wird (wesentliche Bestandteile), knnen nicht Gegenstand besonderer Rechte 
sein.

 94.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstcks gehren die mit 
dem Grund und Boden verbundenen Sachen, insbesondere Gebude, sowie die 
Erzeugnisse des Grundstcks, solange sie mit dem Boden zusammenhngen. 
Samen wird mit dem Aussen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen 
wesentlicher Bestandteil des Grundstcks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebudes gehren die zur 
Herstellung des Gebudes eingefgten Sachen.

 95.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstcks gehren solche Sachen nicht, 
die nur zu einem vorbergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden 
sind. Das gleiche gilt von einem Gebude oder anderen Werke, das in 
Ausbung eines Rechtes an einem fremden Grundstcke von dem Berechtigten 
mit dem Grundstcke verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorbergehenden Zwecke in ein Gebude 
eingefgt sind, gehren nicht zu den Bestandteilen des Gebudes.

 96.

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstcke verbunden sind, gelten 
als Bestandteile des Grundstcks.

 97.

(1) Zubehr sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache 
zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt 
sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden rumlichen 
Verhltnisse stehen. Eine Sache ist nicht Zubehr, wenn sie im Verkehre 
nicht als Zubehr angesehen wird.

(2) Die vorbergehende Benutzung einer Sache fr den wirtschaftlichen 
Zweck einer anderen begrndet nicht die Zubehreigenschaft. Die 
vorbergehende Trennung eines Zubehrstcks von der Hauptsache hebt die 
Zubehreigenschaft nicht auf.

 98.

Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:

1. bei einem Gebude, das fr einen gewerblichen Betrieb dauernd 
eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mhle, einer Schmiede, einem 
Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und 
sonstigen Gertschaften;

2. bei einem Landgute das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte Gert und 
Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortfhrung der 
Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder 
hnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der 
vorhandene, auf dem Gute gewonnene Dnger.

 99.

(1) Frchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige 
Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gem gewonnen wird.

(2) Frchte eines Rechtes sind die Ertrge, welche das Recht seiner 
Bestimmung gem gewhrt, insbesondere bei einem Rechte auf Gewinnung von 
Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.

(3) Frchte sind auch die Ertrge, welche eine Sache oder ein Recht 
vermge eines Rechtsverhltnisses gewhrt.

 100.

Nutzungen sind die Frchte einer Sache oder eines Rechtes sowie die 
Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechtes gewhrt.

 101.

Ist jemand berechtigt, die Frchte einer Sache oder eines Rechtes bis zu 
einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so 
gebhren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:

1. die im  99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn 
er sie als Frchte eines Rechtes zu beziehen hat, insoweit, als sie 
whrend der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden;

2. andere Frchte insoweit, als sie whrend der Dauer der Berechtigung 
fllig werden; bestehen jedoch die Frchte in der Vergtung fr die 
berlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, 
Gewinnanteilen oder anderen regelmig wiederkehrenden Ertrgen, so 
gebhrt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender 
Teil.

 102.

Wer zur Herausgabe von Frchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die 
Gewinnung der Frchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer 
ordnungsmigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Frchte nicht 
bersteigen.

 103.

Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechtes bis zu 
einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, 
sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmig wiederkehrenden 
Lasten nach dem Verhltnisse der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten 
insoweit zu tragen, als sie whrend der Dauer seiner Verpflichtung zu 
entrichten sind.

Dritter Abschnitt. Rechtsgeschfte

Erster Titel. Geschftsfhigkeit

 104.

Geschftsunfhig ist:

1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;

2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschlieenden Zustande 
krankhafter Strung der Geistesttigkeit befindet, sofern nicht der 
Zustand seiner Natur nach ein vorbergehender ist.

 105.

(1) Die Willenserklrung eines Geschftsunfhigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklrung, die im Zustande der 
Bewutlosigkeit oder vorbergehender Strung der Geistesttigkeit 
abgegeben wird.

 106.

Ein Minderjhriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach 
Magabe der  107 bis 113 in der Geschftsfhigkeit beschrnkt.

 107.

Der Minderjhrige bedarf zu einer Willenserklrung, durch die er nicht 
lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines 
gesetzlichen Vertreters.

 108.

(1) Schliet der Minderjhrige einen Vertrag ohne die erforderliche 
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hngt die Wirksamkeit des 
Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklrung ber die 
Genehmigung auf, so kann die Erklrung nur ihm gegenber erfolgen; eine 
vor der Aufforderung dem Minderjhrigen gegenber erklrte Genehmigung 
oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur 
bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erklrt 
werden; wird sie nicht erklrt, so gilt sie als verweigert.

(3) Ist der Minderjhrige unbeschrnkt geschftsfhig geworden, so tritt 
seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

 109.

(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe 
berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjhrigen gegenber erklrt 
werden.

(2) Hat der andere Teil die Minderjhrigkeit gekannt, so kann er nur 
widerrufen, wenn der Minderjhrige der Wahrheit zuwider die Einwilligung 
des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht 
widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschlusse des 
Vertrags bekannt war.

 110.

Ein von dem Minderjhrigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters 
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der 
Minderjhrige die vertragsmige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu 
diesem Zwecke oder zu freier Verfgung von dem Vertreter oder mit dessen 
Zustimmung von einem Dritten berlassen worden sind.

 111.

Ein einseitiges Rechtsgeschft, das der Minderjhrige ohne die 
erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist 
unwirksam. Nimmt der Minderjhrige mit dieser Einwilligung ein solches 
Rechtsgeschft einem anderen gegenber vor, so ist das Rechtsgeschft 
unwirksam, wenn der Minderjhrige die Einwilligung nicht in schriftlicher 
Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschft aus diesem Grunde 
unverzglich zurckweist. Die Zurckweisung ist ausgeschlossen, wenn der 
Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.

 112.

(1) Ermchtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts den Minderjhrigen zum selbstndigen Betrieb eines 
Erwerbsgeschfts, so ist der Minderjhrige fr solche Rechtsgeschfte 
unbeschrnkt geschftsfhig, welche der Geschftsbetrieb mit sich bringt. 
Ausgenommen sind Rechtsgeschfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts bedarf.

(2) Die Ermchtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts zurckgenommen werden.

 113.

(1) Ermchtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjhrigen, in Dienst 
oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjhrige fr solche 
Rechtsgeschfte unbeschrnkt geschftsfhig, welche die Eingehung oder 
Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhltnisses der gestatteten Art oder 
die Erfllung der sich aus einem solchen Verhltnis ergebenden 
Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Vertrge, zu denen der 
Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.

(2) Die Ermchtigung kann von dem Vertreter zurckgenommen oder 
eingeschrnkt werden.

(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermchtigung, 
wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjhrigen durch das 
Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die 
Ermchtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mndels liegt.

(4) Die fr einen einzelnen Fall erteilte Ermchtigung gilt im Zweifel als 
allgemeine Ermchtigung zur Eingehung von Verhltnissen derselben Art.

 114.

(aufgehoben)

 115.

(aufgehoben)

Zweiter Titel. Willenserklrung

 116.

Eine Willenserklrung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklrende 
insgeheim vorbehlt, das Erklrte nicht zu wollen. Die Erklrung ist 
nichtig, wenn sie einem anderen gegenber abzugeben ist und dieser den 
Vorbehalt kennt.

 117.

(1) Wird eine Willenserklrung, die einem anderen gegenber abzugeben ist, 
mit dessen Einverstndnisse nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschft ein anderes Rechtsgeschft verdeckt, so 
finden die fr das verdeckte Rechtsgeschft geltenden Vorschriften 
Anwendung.

 118.

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklrung, die in der Erwartung 
abgegeben wird, der Mangel derErnstlichkeit werde nicht verkannt werden, 
ist nichtig.

 119.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklrung ber deren Inhalt im Irrtume 
war oder eine Erklrung dieses Inhalts berhaupt nicht abgeben wollte, 
kann die Erklrung anfechten, wenn anzunehmen ist, da er sie bei Kenntnis 
der Sachlage und bei verstndiger Wrdigung des Falles nicht abgegeben 
haben wrde.

(2) Als Irrtum ber den Inhalt der Erklrung gilt auch der Irrtum ber 
solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als 
wesentlich angesehen werden.

 120.

Eine Willenserklrung, welche durch die zur bermittlung verwendete Person 
oder Anstalt unrichtig bermittelt worden ist, kann unter der gleichen 
Voraussetzung angefochten werden wie nach  119 eine irrtmlich abgegebene 
Willenserklrung.

 121.

(1) Die Anfechtung mu in den Fllen der  119, 120 ohne schuldhaftes 
Zgern (unverzglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem 
Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenber 
erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die 
Anfechtungserklrung unverzglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der 
Willenserklrung dreiig Jahre verstrichen sind.

 122.

(1) Ist eine Willenserklrung nach  118 nichtig oder auf Grund der  
119, 120 angefochten, so hat der Erklrende, wenn die Erklrung einem 
anderen gegenber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den 
Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, da 
er auf die Gltigkeit der Erklrung vertraut, jedoch nicht ber den Betrag 
des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der 
Gltigkeit der Erklrung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschdigte den 
Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von 
Fahrlssigkeit nicht kannte (kennen mute).

 123.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklrung durch arglistige Tuschung oder 
widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklrung 
anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Tuschung verbt, so ist eine Erklrung, die einem 
anderen gegenber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die 
Tuschung kannte oder kennen mute. Soweit ein anderer als derjenige, 
welchem gegenber die Erklrung abzugeben war, aus der Erklrung 
unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklrung ihm gegenber 
anfechtbar, wenn er die Tuschung kannte oder kennen mute.

 124.

(1) Die Anfechtung einer nach  123 anfechtbaren Willenserklrung kann nur 
binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Tuschung mit dem 
Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Tuschung entdeckt, 
im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhrt. 
Auf den Lauf der Frist finden die fr die Verjhrung geltenden 
Vorschriften des  203 Abs. 2 und der  206, 207 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der 
Willenserklrung dreiig Jahre verstrichen sind.

 125.

Ein Rechtsgeschft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form 
ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschft bestimmten 
Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

 126.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so mu die Urkunde 
von dem Aussteller eigenhndig durch Namensunterschrift oder mittels 
notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrage mu die Unterzeichnung der Parteien auf derselben 
Urkunde erfolgen. Werden ber den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden, 
aufgenommen, so gengt es, wenn jede Partei die fr die andere Partei 
bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

 127.

Die Vorschriften des  126 gelten im Zweifel auch fr die durch 
Rechtsgeschft bestimmte schriftliche Form. Zur Wahrung der Form gengt 
jedoch, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, telegraphische 
bermittlung und bei einem Vertrage Briefwechsel; wird eine solche Form 
gewhlt, so kann nachtrglich eine dem  126 entsprechende Beurkundung 
verlangt werden.

 127a.

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch 
die Aufnahme der Erklrungen in ein nach den Vorschriften der 
Zivilprozeordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

 128.

Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so 
gengt es, wenn zunchst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von 
einem Notar beurkundet wird.

 129.

(1) Ist durch Gesetz fr eine Erklrung ffentliche Beglaubigung 
vorgeschrieben, so mu die Erklrung schriftlich abgefat und die 
Unterschrift des Erklrenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die 
Erklrung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist 
die im  126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens 
erforderlich und gengend.

(2) Die ffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der 
Erklrung ersetzt.

 130.

(1) Eine Willenserklrung, die einem anderen gegenber abzugeben ist, 
wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkte 
wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem 
anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklrung ist es ohne Einflu, wenn der 
Erklrende nach der Abgabe stirbt oder geschftsunfhig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die 
Willenserklrung einer Behrde gegenber abzugeben ist.

 131.

(1) Wird die Willenserklrung einem Geschftsunfhigen gegenber 
abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter 
zugeht.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Willenserklrung einer in der 
Geschftsfhigkeit beschrnkten Person gegenber abgegeben wird. Bringt 
die Erklrung jedoch der in der Geschftsfhigkeit beschrnkten Person 
lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter 
seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklrung in dem Zeitpunkte 
wirksam, in welchem sie ihr zugeht.

 132.

(1) Eine Willenserklrung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch 
Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die 
Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeordnung.

(2) Befindet sich der Erklrende ber die Person desjenigen, welchem 
gegenber die Erklrung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlssigkeit 
beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so 
kann die Zustellung nach den fr die ffentliche Zustellung einer Ladung 
geltenden Vorschriften der Zivilprozeordnung erfolgen. Zustndig fr die 
Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke der 
Erklrende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inlndischen 
Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in 
dessen Bezirke die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz 
oder in Ermangelung eines inlndischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt 
hatte.

 133.

Bei der Auslegung einer Willenserklrung ist der wirkliche Wille zu 
erforschen und nicht an dem buchstblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

 134.

Ein Rechtsgeschft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstt, ist 
nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

 135.

(1) Verstt die Verfgung ber einen Gegenstand gegen ein gesetzliches 
Veruerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so 
ist sie nur diesen Personen gegenber unwirksam. Der rechtsgeschftlichen 
Verfgung steht eine Verfgung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung 
oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem 
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

 136.

Ein Veruerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen 
Behrde innerhalb ihrer Zustndigkeit erlassen wird, steht einem 
gesetzlichen Veruerungsverbote der im  135 bezeichneten Art gleich.

 137.

Die Befugnis zur Verfgung ber ein veruerliches Recht kann nicht durch 
Rechtsgeschft ausgeschlossen oder beschrnkt werden. Die Wirksamkeit 
einer Verpflichtung, ber ein solches Recht nicht zu verfgen, wird durch 
diese Vorschrift nicht berhrt.

 138.

(1) Ein Rechtsgeschft, das gegen die guten Sitten verstt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschft, durch das jemand unter 
Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an 
Urteilsvermgen oder der erheblichen Willensschwche eines anderen sich 
oder einem Dritten fr eine Leistung Vermgensvorteile versprechen oder 
gewhren lt, die in einem aufflligen Miverhltnis zu der Leistung 
stehen.

 139.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschfts nichtig, so ist das ganze 
Rechtsgeschft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, da es auch ohne den 
nichtigen Teil vorgenommen sein wrde.

 140.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschft den Erfordernissen eines anderen 
Rechtsgeschfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, da dessen 
Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein wrde.

 141.

(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschft von demjenigen, welcher es 
vorgenommen hat, besttigt, so ist die Besttigung als erneute Vornahme zu 
beurteilen.

(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien besttigt, so sind diese 
im Zweifel verpflichtet, einander zu gewhren, was sie haben wrden, wenn 
der Vertrag von Anfang an gltig gewesen wre.

 142.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschft angefochten, so ist es als von 
Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen mute, wird, wenn die 
Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des 
Rechtsgeschfts gekannt htte oder htte kennen mssen.

 143.

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklrung gegenber dem 
Anfechtungsgegner.

(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrage der andere Teil, im Falle des 
 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein 
Recht erworben hat.

(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschft, das einem anderen gegenber 
vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das gleiche gilt 
bei einem Rechtsgeschfte, das einem anderen oder einer Behrde gegenber 
vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschft der Behrde gegenber 
vorgenommen worden ist.

(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschft anderer Art ist Anfechtungsgegner 
jeder, der aufgrund des Rechtsgeschfts unmittelbar einen rechtlichen 
Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklrung 
einer Behrde gegenber abzugeben war, durch Erklrung gegenber der 
Behrde erfolgen; die Behrde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, 
welcher durch das Rechtsgeschft unmittelbar betroffen worden ist.

 144.

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschft 
von dem Anfechtungsberechtigten besttigt wird.

(2) Die Besttigung bedarf nicht der fr das Rechtsgeschft bestimmten 
Form.

Dritter Titel. Vertrag

 145.

Wer einem anderen die Schlieung eines Vertrags antrgt, ist an den Antrag 
gebunden, es sei denn, da er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

 146.

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenber abgelehnt oder wenn 
er nicht diesem gegenber nach den  147 bis 149 rechtzeitig angenommen 
wird.

 147.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen 
werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers von Person zu 
Person gemachten Antrage.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt 
angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter 
regelmigen Umstnden erwarten darf.

 148.

Hat der Antragende fr die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so 
kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

 149.

Ist eine dem Antragenden versptet zugegangene Annahmeerklrung dergestalt 
abgesendet worden, da sie bei regelmiger Befrderung ihm rechtzeitig 
zugegangen sein wrde, und mute der Antragende dies erkennen, so hat er 
die Versptung dem Annehmenden unverzglich nach dem Empfange der 
Erklrung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. 
Verzgert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht 
versptet.

 150.

(1) Die versptete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschrnkungen oder sonstigen 
nderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrage.

 151.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne da die 
Annahme dem Antragenden gegenber erklrt zu werden braucht, wenn eine 
solche Erklrung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der 
Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag 
erlischt, bestimmt sich nach dem auf dem Antrag oder den Umstnden zu 
entnehmenden Willen des Antragenden.

 152.

Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne da beide Teile gleichzeitig 
anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach  128 erfolgten 
Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die 
Vorschrift des  151 Satz 2 findet Anwendung.

 153.

Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, da der 
Antragende vor der Annahme stirbt oder geschftsunfhig wird, es sei denn, 
da ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.

 154.

(1) Solange nicht die Parteien sich ber alle Punkte eines Vertrags 
geeinigt haben, ber die nach der Erklrung auch nur einer Partei eine 
Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht 
geschlossen. Die Verstndigung ber einzelne Punkte ist auch dann nicht 
bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so 
ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt 
ist.

 155.

Haben sich die Parteien bei einem Vertrage, den sie als geschlossen 
ansehen, ber einen Punkt, ber den eine Vereinbarung getroffen werden 
sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern 
anzunehmen ist, da der Vertrag auch ohne eine Bestimmung ber diesen 
Punkt geschlossen sein wrde.

 156.

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag 
zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein bergebot abgegeben oder die 
Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

 157.

Vertrge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rcksicht auf die 
Verkehrssitte es erfordern.

Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung

 158.

(1) Wird ein Rechtsgeschft unter einer aufschiebenden Bedingung 
vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhngig gemachte Wirkung mit 
dem Eintritte der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschft unter einer auflsenden Bedingung vorgenommen, 
so endigt mit dem Eintritte der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschfts; 
mit diesem Zeitpunkte tritt der frhere Rechtszustand wieder ein.

 159.

Sollen nach dem Inhalte des Rechtsgeschfts die an den Eintritt der 
Bedingung geknpften Folgen auf einen frheren Zeitpunkt zurckbezogen 
werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten 
verpflichtet, einander zu gewhren, was sie haben wrden, wenn die Folgen 
in dem frheren Zeitpunkt eingetreten wren.

 160.

(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle 
des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teile 
verlangen, wenn dieser whrend der Schwebezeit das von der Bedingung 
abhngige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeintrchtigt.

(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem 
unter einer auflsenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschfte derjenige, 
zu dessen Gunsten der frhere Rechtszustand wieder eintritt.

 161.

(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung ber einen Gegenstand 
verfgt, so ist jede weitere Verfgung, die er whrend der Schwebezeit 
ber den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit 
unwirksam, als sie die von der Bedingung abhngige Wirkung vereiteln oder 
beeintrchtigen wrde. Einer solchen Verfgung steht eine Verfgung 
gleich, die whrend der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder 
der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.

(2) Dasselbe gilt bei einer auflsenden Bedingung von den Verfgungen 
desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritte der Bedingung endigt.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem 
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

 162.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er 
gereichen wrde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung 
als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er 
gereicht, wider Treu und Glauben herbeigefhrt, so gilt der Eintritt als 
nicht erfolgt.

 163.

Ist fr die Wirkung eines Rechtsgeschfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- 
oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die fr 
die aufschiebende, im letzteren Falle die fr die auflsende Bedingung 
geltenden Vorschriften der  158, 160, 161 entsprechende Anwendung.

Fnfter Titel. Vertretung. Vollmacht

 164.

(1) Eine Willenserklrung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden 
Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar fr 
und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklrung 
ausdrcklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstnde 
ergeben, da sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, 
so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in 
Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn 
eine gegenber einem anderen abzugebende Willenserklrung dessen Vertreter 
gegenber erfolgt.

 165.

Die Wirksamkeit einer von oder gegenber einem Vertreter abgegebenen 
Willenserklrung wird nicht dadurch beeintrchtigt, da der Vertreter in 
der Geschftsfhigkeit beschrnkt ist.

 166.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklrung durch 
Willensmngel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmssen gewisser 
Umstnde beeinflut werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, 
sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschft erteilten Vertretungsmacht 
(Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers 
gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstnde, die er selbst 
kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von 
Umstnden, die der Vollmachtgeber kennen mute, sofern das Kennenmssen 
der Kenntnis gleichsteht.

 167.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklrung gegenber dem zu 
Bevollmchtigenden oder dem Dritten, dem gegenber die Vertretung 
stattfinden soll.

(2) Die Erklrung bedarf nicht der Form, welche fr das Rechtsgeschft 
bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

 168.

Das Erlschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung 
zugrunde liegenden Rechtsverhltnisse. Die Vollmacht ist auch bei dem 
Fortbestehen des Rechtsverhltnisses widerruflich, sofern sich nicht aus 
diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklrung des Widerrufs findet die 
Vorschrift des  167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

 169.

Soweit nach den  674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten 
oder eines geschftsfhrenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, 
wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines 
Rechtsgeschfts das Erlschen kennt oder kennen mu.

 170.

Wird die Vollmacht durch Erklrung gegenber einem Dritten erteilt, so 
bleibt sie diesem gegenber in Kraft, bis ihm das Erlschen von dem 
Vollmachtgeber angezeigt wird.

 171.

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch 
ffentliche Bekanntmachung kundgegeben, da er einen anderen 
bevollmchtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren 
Falle dem Dritten gegenber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenber 
zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben 
Weise wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

 172.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmchtigung durch den 
Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine 
Vollmachtsurkunde ausgehndigt hat und der Vertreter sie dem Dritten 
vorlegt,

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem 
Vollmachtgeber zurckgegeben oder fr kraftlos erklrt wird.

 173.

Die Vorschriften des  170, des  171 Abs. 2 und des  172 Abs. 2 finden 
keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlschen der Vertretungsmacht bei 
der Vornahme des Rechtsgeschfts kennt oder kennen mu.

 174.

Ein einseitiges Rechtsgeschft, das ein Bevollmchtigter einem anderen 
gegenber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmchtigte eine 
Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschft aus 
diesem Grunde unverzglich zurckweist. Die Zurckweisung ist 
ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der 
Bevollmchtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

 175.

Nach dem Erlschen der Vollmacht hat der Bevollmchtigte die 
Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurckzugeben; ein 
Zurckbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

 176.

(1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine ffentliche 
Bekanntmachung fr kraftlos erklren; die Kraftloserklrung mu nach den 
fr die ffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der 
Zivilprozeordnung verffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach 
der letzten Einrckung in die ffentlichen Bltter wird die 
Kraftloserklrung wirksam.

(2) Zustndig fr die Bewilligung der Verffentlichung ist sowohl das 
Amtsgericht, in dessen Bezirke der Vollmachtgeber seinen allgemeinen 
Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches fr die Klage auf Rckgabe 
der Urkunde, abgesehen von dem Werte des Streitgegenstandes, zustndig 
sein wrde.

(3) Die Kraftloserklrung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die 
Vollmacht nicht widerrufen kann.

 177.

(1) Schliet jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen 
Vertrag, so hngt die Wirksamkeit des Vertrags fr und gegen den 
Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklrung ber die 
Genehmigung auf, so kann die Erklrung nur ihm gegenber erfolgen; eine 
vor der Aufforderung dem Vertreter gegenber erklrte Genehmigung oder 
Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis 
zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erklrt 
werden; wird sie nicht erklrt, so gilt sie als verweigert.

 178.

Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe 
berechtigt, es sei denn, da er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem 
Abschlusse des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter 
gegenber erklrt werden.

 179.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht 
seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teile nach dessen Wahl zur 
Erfllung oder zum Schadensersatze verpflichtet, wenn der Vertretene die 
Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so 
ist er nur zum Ersatze desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der 
andere Teile dadurch erleidet, da er auf die Vertretungsmacht vertraut, 
jedoch nicht ber den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere 
Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der 
Vertretungsmacht kannte oder kennen mute. Der Vertreter haftet auch dann 
nicht, wenn er in der Geschftsfhigkeit beschrnkt war, es sei denn, da 
er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

 180.

Bei einem einseitigen Rechtsgeschft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht 
unzulssig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenber ein solches 
Rechtsgeschft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete 
Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschfts nicht beanstandet 
oder ist er damit einverstanden gewesen, da der Vertreter ohne 
Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften ber Vertrge 
entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt, wenn ein einseitiges 
Rechtsgeschft gegenber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen 
Einverstndnisse vorgenommen wird.

 181.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen 
des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten 
ein Rechtsgeschft nicht vornehmen, es sei denn, da das Rechtsgeschft 
ausschlielich in der Erfllung einer Verbindlichkeit besteht.

Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

 182.

(1) Hngt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen 
Rechtsgeschfts, das einem anderen gegenber vorzunehmen ist, von der 
Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung 
der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teile gegenber erklrt 
werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der fr das Rechtsgeschft bestimmten 
Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschft, dessen Wirksamkeit von der 
Zustimmung eines Dritten abhngt, mit Einwilligung des Dritten 
vorgenommen, so finden die Vorschriften des  111 Satz 2, 3 entsprechende 
Anwendung.

 183.

Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des 
Rechtsgeschfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung 
zugrunde liegenden Rechtsverhltnisse sich ein anderes ergibt. Der 
Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teile gegenber erklrt 
werden.

 184.

(1) Die nachtrgliche Zustimmung (Genehmigung) wird auf den Zeitpunkt der 
Vornahme des Rechtsgeschfts zurck, soweit nicht ein anderes bestimmt 
ist.

(2) Durch die Rckwirkung werden Verfgungen nicht unwirksam, die vor der 
Genehmigung ber den Gegenstand des Rechtsgeschfts von dem Genehmigenden 
getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der 
Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt sind.

 185.

(1) Eine Verfgung, die ein Nichtberechtigter ber einen Gegenstand 
trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfgung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder 
wenn der Verfgende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem 
Berechtigten beerbt wird und dieser fr die Nachlaverbindlichkeiten 
unbeschrnkt haftet. In den beiden letzteren Fllen wird, wenn ber den 
Gegenstand mehrerer miteinander nicht in Einklang stehende Verfgungen 
getroffen worden sind, nur die frhere Verfgung wirksam.

Vierter Abschnitt. Fristen. Termine

 186.

Fr die in Gesetzen, gerichtlichen Verfgungen und Rechtsgeschften 
enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die 
Auslegungsvorschriften der  187 bis 193.

 187.

(1) Ist fr den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines 
Tages fallender Zeitpunkt magebend, so wird bei der Berechnung der Frist 
der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt 
fllt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der fr den Anfang einer Frist magebende 
Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. 
Das gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des 
Lebensalters.

 188.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten 
Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere 
Monate umfassenden Zeitraume - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt 
ist, endigt im Falle des  187 Abs. 1 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der 
letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder 
seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt 
fllt, im Falle des  187 Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der 
letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der 
durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist 
entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate 
der fr ihren Ablauf magebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe 
des letzten Tages dieses Monats.

 189.

(1) unter einem halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten, unter 
einem Vierteljahre eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat 
eine Frist von fnfzehn Tagen verstanden.

(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben 
Monat gestellt, so sind die fnfzehn Tage zuletzt zu zhlen.

 190.

Im Falle der Verlngerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablaufe 
der vorigen Frist an berechnet.

 191.

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, da 
er nicht zusammenhngend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 
dreiig, das Jahr zu dreihundertfnfundsechzig Tagen gerechnet.

 192.

Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der 
fnfzehnte, unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.

 193.

Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine 
Willenserklrung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fllt der 
bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am 
Erklrungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag 
oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der 
nchste Werktag.

Fnfter Abschnitt. Verjhrung

 194.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen 
(Anspruch), unterliegt der Verjhrung.

(2) Der Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhltnis unterliegt der 
Verjhrung nicht, soweit er auf die Herstellung des dem Verhltnis 
entsprechenden Zustandes fr die Zukunft gerichtet ist.

 195.

Die regelmige Verjhrungsfrist betrgt dreiig Jahre.

 196.

(1) In zwei Jahren verjhren die Ansprche:

1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein 
Kunstgewerbe betreiben, fr Lieferung von Waren, Ausfhrung von Arbeiten 
und Besorgung fremder Geschfte, mit Einschlu der Auslagen, es sei denn, 
da die Leistung fr den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt;

2. derjenigen, welche Land- oder Forstwirtschaft betreiben, fr Lieferung 
von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, sofern die Lieferung 
zur Verwendung im Haushalte des Schuldners erfolgt;

3. der Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher 
und Boten wegen des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr- und Botenlohns, mit 
Einschlu der Auslagen;

4. der Gastwirte und derjenigen, welche Speisen oder Getrnke gewerbsmig 
verabreichen, fr Gewhrung von Wohnung und Bekstigung sowie fr andere 
den Gsten zur Befriedigung ihrer Bedrfnisse gewhrte Leistungen, mit 
Einschlu der Auslagen;

5. derjenigen, welche Lotterielose vertreiben, aus dem Vertriebe der Lose, 
es sei denn, da die Lose zum Weitervertriebe geliefert werden;

6. derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmig vermieten, wegen des 
Mietzinses;

7. derjenigen, welche, ohne zu den in Nummer 1 bezeichneten Personen zu 
gehren, die Besorgung fremden Geschfte oder die Leistung von Diensten 
gewerbsmig betreiben, wegen der ihnen aus dem Gewerbebetriebe 
gebhrenden Vergtungen, mit Einschlu der Auslagen;

8. derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des Gehalts, Lohnes 
oder anderer Dienstbezge, mit Einschlu der Auslagen, sowie der 
Dienstberechtigten wegen der auf solche Ansprche gewhrten Vorschsse;

9. der gewerblichen Arbeiter - Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, 
Fabrikarbeiter -, der Tagelhner und Handarbeiter wegen des Lohnes und 
anderer anstelle oder als Teil des Lohnes vereinbarter Leistungen, mit 
Einschlu der Auslagen, sowie der Arbeitgeber wegen der auf solche 
Ansprche gewhrten Vorschsse;

10. der Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und anderer im 
Lehrvertrage vereinbarter Leistungen sowie wegen der fr die Lehrlinge 
bestrittenen Auslagen;

11. der ffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte, der Erziehung, 
Verpflegung oder Heilung dienen, sowie der Inhaber von Privatanstalten 
solcher Art fr Gewhrung von Unterricht, Verpflegung oder Heilung und fr 
die damit zusammenhngenden Aufwendungen;

12. derjenigen, welche Personen zur Verpflegung oder zur Erziehung 
aufnehmen, fr Leistungen und Aufwendungen der in Nummer 11 bezeichneten 
Art;

13. der ffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen ihrer Honorare, die 
Ansprche der ffentlichen Lehrer jedoch nicht, wenn sie auf Grund 
besonderer Einrichtungen gestundet sind;

14. der rzte, insbesondere auch der Wundrzte, Geburtshelfer, Zahnrzte 
und Tierrzte, sowie der Hebammen fr ihre Dienstleistungen, mit Einschlu 
der Auslagen;

15. der Rechtsanwlte, Notare sowie aller Personen, die zur Besorgung 
gewisser Geschfte ffentlich bestellt oder zugelassen sind, wegen ihrer 
Gebhren und Auslagen, soweit nicht diese zur Staatskasse flieen;

16. der Parteien wegen der ihren Rechtsanwlten geleisteten Vorschsse;

17. der Zeugen und Sachverstndigen wegen ihrer Gebhren und Auslagen.

(2) Soweit die im Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 bezeichneten Ansprche nicht der 
Verjhrung von zwei Jahren unterliegen, verjhren sie in vier Jahren.

 197.

In vier Jahren verjhren die Ansprche auf Rckstnde von Zinsen, mit 
Einschlu der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmhlicher Tilgung 
des Kapitals zu entrichtenden Betrge, die Ansprche auf Rckstnde von 
Miet- und Pachtzinsen, soweit sie nicht unter die Vorschrift des  196 
Abs. 1 Nr. 6 fallen, und die Ansprche auf Rckstnde von Renten, 
Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, 
Unterhaltsbeitrgen und allen anderen regelmig wiederkehrenden 
Leistungen.

 198.

Die Verjhrung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht der Anspruch 
auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjhrung mit der Zuwiderhandlung.

 199.

Kann der Berechtigte die Leistung erst verlangen, wenn er dem 
Verpflichteten gekndigt hat, so beginnt die Verjhrung mit dem 
Zeitpunkte, von welchem an die Kndigung zulssig ist. Hat der 
Verpflichtete die Leistung erst zu bewirken, wenn seit der Kndigung eine 
bestimmte Frist verstrichen ist, so wird der Beginn der Verjhrung um die 
Dauer der Frist hinausgeschoben.

 200.

Hngt die Entstehung eines Anspruchs davon ab, da der Berechtigte von 
einem ihm zustehenden Anfechtungsrechte Gebrauch macht, so beginnt die 
Verjhrung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Anfechtung zulssig ist. 
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anfechtung sich auf ein 
familienrechtliches Verhltnis bezieht.

 201.

Die Verjhrung der in den  196, 197 bezeichneten Ansprche beginnt mit 
dem Schlusse des Jahres, in welchem der nach den  198 bis 200 magebende 
Zeitpunkt eintritt. Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer ber 
diesen Zeitpunkt hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die 
Verjhrung mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Frist abluft.

 202.

(1) Die Verjhrung ist gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der 
Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorbergehend zur Verweigerung der 
Leistung berechtigt ist.

(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Einrede des 
Zurckbehaltungsrechts, des nicht erfllten Vertrags, der mangelnden 
Sicherheitsleistung, der Vorausklage sowie auf die nach  770 dem Brgen 
und nach den  2014, 2015 dem Erben zustehenden Einreden.

 203.

(1) Die Verjhrung ist gehemmt, solange der Berechtigte durch Stillstand 
der Rechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate der Verjhrungsfrist 
an der Rechtsverfolgung verhindert ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn eine solche Verhinderung in anderer Weise, 
durch hhere Gewalt herbeigefhrt wird.

 204.

Die Verjhrung von Ansprchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die 
Ehe besteht. Das gleiche gilt von Ansprchen zwischen Eltern und Kindern 
whrend der Minderjhrigkeit der Kinder und von Ansprchen zwischen dem 
Vormund und dem Mndel whrend der Dauer des Vormundschaftsverhltnisses.

 205.

Der Zeitraum, whrend dessen die Verjhrung gehemmt ist, wird in die 
Verjhrungsfrist nicht eingerechnet.

 206.

(1) Ist eine geschftsunfhige oder in der Geschftsfhigkeit beschrnkte 
Person ohne gesetzlichen Vertreter, so wird die gegen sie laufende 
Verjhrung nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte 
vollendet, in welchem die Person unbeschrnkt geschftsfhig wird oder der 
Mangel der Vertretung aufhrt. Ist die Verjhrungsfrist krzer als sechs 
Monate, so tritt der fr die Verjhrung bestimmte Zeitraum an die Stelle 
der sechs Monate.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit eine in der 
Geschftsfhigkeit beschrnkte Person prozefhig ist.

 207.

Die Verjhrung eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse gehrt oder sich 
gegen einen Nachla richtet, wird nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten 
nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben 
angenommen oder der Konkurs ber den Nachla erffnet wird oder von 
welchem an der Anspruch von einem Vertreter oder gegen einen Vertreter 
geltend gemacht werden kann. Ist die Verjhrungsfrist krzer, als sechs 
Monate, so tritt der fr die Verjhrung bestimmte Zeitraum an die Stelle 
der sechs Monate.

 208.

Die Verjhrung wird unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten 
gegenber den Anspruch durch Abschlagzahlung, Zinszahlung, 
Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.

 209.

(1) Die Verjhrung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte auf 
Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der 
Vollstreckungsklausel oder auf Erlassung des Vollstreckungsurteils Klage 
erhebt.

(2) Der Erhebung der Klage stehen gleich:

1. die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren;

1a. die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anbringung eines Gteantrags 
bei einer Gtestelle der im  794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeordnung 
bezeichneten Art;

2. die Anmeldung, des Anspruchs im Konkurs oder im Seerechtlichen 
Verteilungsverfahren;

3. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozesse;

4. die Streitverkndung in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch 
abhngt;

5. die Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die 
Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behrden zugewiesen ist, 
die Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung.

 210.

Hngt die Zulssigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer 
Behrde ab oder hat die Bestimmung des zustndigen Gerichts durch ein 
hheres Gericht zu erfolgen, so wird die Verjhrung durch die Einreichung 
des Gesuchs an die Behrde oder das hhere Gericht in gleicher Weise wie 
durch Klagerhebung oder durch Anbringung des Gteantrags unterbrochen, 
wenn binnen drei Monaten nach der Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben 
oder der Gteantrag angebracht wird. Auf diese Frist finden die 
Vorschriften der  203, 206, 207 entsprechende Anwendung.

 211.

(1) Die Unterbrechung durch Klagerhebung dauert fort, bis der Proze 
rechtskrftig entschieden oder anderweit erledigt ist.

(2) Gert der Proze infolge einer Vereinbarung oder dadurch, da er nicht 
betrieben wird, in Stillstand, so endigt die Unterbrechung mit der letzten 
Prozehandlung der Parteien oder des Gerichts. Die nach der Beendigung der 
Unterbrechung beginnende neue Verjhrung wird dadurch, da eine der 
Parteien den Proze weiter betreibt, in gleicher Weise wie durch 
Klagerhebung unterbrochen.

 212.

(1) Die Unterbrechung durch Klagerhebung gilt als nicht erfolgt, wenn die 
Klage zurckgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst 
entscheidendes Urteil rechtskrftig abgewiesen wird.

(2) Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so gilt 
die Verjhrung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen. Auf 
diese Frist finden die Vorschriften der  203, 206, 207 entsprechende 
Anwendung.

 212a.

Die Unterbrechung durch Anbringung des Gteantrags dauert bis zur 
Erledigung des Gteverfahrens und, wenn an dieses Verfahren sich ein 
Streitverfahren unmittelbar anschliet, nach Magabe der  211, 212 fort. 
Gert das Gteverfahren dadurch, da es nicht betrieben wird, in 
Stillstand, so finden die Vorschriften des  211 Abs. 2 entsprechende 
Anwendung. Wird der Gteantrag zurckgenommen, so gilt die Unterbrechung 
der Verjhrung als nicht erfolgt.

 213.

Auf die Unterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids im 
Mahnverfahren finden die Vorschriften des  212a entsprechende Anwendung. 
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid seine 
Kraft verliert ( 701 der Zivilprozeordnung).

 214.

(1) Die Unterbrechung durch Anmeldung im Konkurse dauert fort, bis der 
Konkurs beendigt ist.

(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn die Anmeldung 
zurckgenommen wird.

(3) Wird bei der Beendigung des Konkurses fr eine Forderung, die infolge 
eines bei der Prfung erhobenen Widerspruchs in Proze befangen ist, ein 
Betrag zurckbehalten, so dauert die Unterbrechung auch nach der 
Beendigung des Konkurses fort; das Ende der Unterbrechung bestimmt sich 
nach den Vorschriften des  211.

(4) Auf die Unterbrechung durch Anmeldung im Seerechtlichen 
Verteilungsverfahren sind die Abstze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

 215.

(1) Die Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung im Proze oder 
durch Streitverkndung dauert fort, bis der Proze rechtskrftig 
entschieden oder anderweit erledigt ist; die Vorschriften des  211 Abs. 2 
finden Anwendung.

(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs 
Monaten nach der Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung oder 
Feststellung des Anspruchs erhoben wird. Auf diese Frist finden die 
Vorschriften der  203, 206, 207 entsprechende Anwendung.

 216.

(1) Die Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als 
nicht erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaregel auf Antrag des Berechtigten 
oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(2) Die Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung 
gilt als nicht erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder der 
Antrag vor der Vornahme der Vollstreckungshandlung zurckgenommen oder die 
erwirkte Vollstreckungsmaregel nach Absatz 1, aufgehoben wird.

 217.

Wird die Verjhrung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung 
verstrichen Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjhrung kann erst nach 
der Beendigung der Unterbrechung beginnen.

 218.

(1) Ein rechtskrftig festgestellter Anspruch verjhrt in dreiig Jahren, 
auch wenn er an sich einer krzeren Verjhrung unterliegt. Das gleiche 
gilt von dem Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer 
vollstreckbaren Urkunde sowie von einem Anspruche, welcher durch die im 
Konkurs erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden ist.

(2) Soweit sich die Feststellung auf regelmig wiederkehrende, erst 
knftig fllig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der krzeren 
Verjhrungsfrist.

 219.

Als rechtskrftige Entscheidung im Sinne des  211 Abs. 1 und des  218 
Abs. 1 gilt auch ein unter Vorbehalt ergangenes rechtskrftiges Urteil.

 220.

(1) Ist der Anspruch vor einem Schiedsgericht oder einem besonderen 
Gerichte, vor einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehrde 
geltend zu machen, so finden die Vorschriften der  209 bis 213, 215, 
216, 218, 219 entsprechende Anwendung.

(2) Sind in dem Schiedsvertrage die Schiedsrichter nicht ernannt oder ist 
die Ernennung eines Schiedsrichters aus einem anderen Grunde erforderlich 
oder kann das Schiedsgericht erst nach der Erfllung einer sonstigen 
Voraussetzung angerufen werden, so wird die Verjhrung schon dadurch 
unterbrochen, da der Berechtigte das zur Erledigung der Sache seinerseits 
Erforderliche vornimmt.

 221.

Gelangt eine Sache, in Ansehung deren ein dinglicher Anspruch besteht, 
durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die whrend 
des Besitzes des Rechtsvorgngers verstrichene Verjhrungszeit dem 
Rechtsnachfolger zustatten.

 222.

(1) Nach der Vollendung der Verjhrung ist der Verpflichtete berechtigt, 
die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjhrten Anspruchs Geleistete kann nicht 
zurckgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis der 
Verjhrung bewirkt worden ist. Das gleiche gilt von einem vertragsmigen 
Anerkenntnisse sowie einer Sicherheitsleistung des Verpflichteten.

 223.

(1) Die Verjhrung eines Anspruchs, fr den eine Hypothek, eine 
Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Berechtigten 
nicht, seine Befriedigung aus dem verhafteten Gegenstande zu suchen.

(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht bertragen worden, so kann 
die Rckbertragung nicht auf Grund der Verjhrung des Anspruchs gefordert 
werden.

(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung bei der Verjhrung von 
Ansprchen auf Rckstnde von Zinsen oder anderen wiederkehrenden 
Leistungen.

 224.

Mit dem Hauptanspruche verjhrt der Anspruch auf die von ihm abhngenden 
Nebenleistungen, auch wenn die fr diesen Anspruch geltende besondere 
Verjhrung noch nicht vollendet ist.

 225.

Die Verjhrung kann durch Rechtsgeschft weder ausgeschlossen noch 
erschwert werden. Erleichterung der Verjhrung, insbesondere Abkrzung der 
Verjhrungsfrist, ist zulssig.

Sechster Abschnitt. Ausbung der Rechte. Selbstverteidigung. Selbsthilfe

 226.

Die Ausbung eines Rechtes ist unzulssig, wenn sie nur den Zweck haben 
kann, einem anderen Schaden zuzufgen.

 227.

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen 
gegenwrtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen 
abzuwenden.

 228.

Wer eine fremde Sache beschdigt oder zerstrt, um eine durch sie drohende 
Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht 
widerrechtlich, wenn die Beschdigung oder die Zerstrung zur Abwendung 
der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht auer Verhltnis zu der 
Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum 
Schadensersatze verpflichtet.

 229.

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstrt oder 
beschdigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, 
welcher der Flucht verdchtigt ist, festnimmt oder den Widerstand des 
Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, 
beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht 
rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr 
besteht, da die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich 
erschwert werde.

 230.

(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr 
erforderlich ist.

(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung 
erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.

(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder 
in Freiheit gesetzt wird, der persnliche Sicherheitsarrest bei dem 
Amtsgerichte zu beantragen, in dessen Bezirke die Festnahme erfolgt ist; 
der Verpflichtete ist unverzglich dem Gerichte vorzufhren.

(4) Wird der Arrestantrag verzgert oder abgelehnt, so hat die Rckgabe 
der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen 
unverzglich zu erfolgen.

 231.

Wer eine der im  229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme 
vornimmt, da die fr den Ausschlu der Widerrechtlichkeit erforderlichen 
Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teile zum Schadensersatze 
verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlssigkeit beruht.

Siebenter Abschnitt. Sicherheitsleistung

 232.

(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung 
von Geld oder Wertpapieren, durch Verpfndung von Forderungen, die in das 
Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates 
eingetragen sind, durch Verpfndung beweglicher Sachen, durch Bestellung 
von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem 
deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind, durch 
Bestellung von Hypotheken an inlndischen Grundstcken, durch Verpfndung 
von Forderungen, fr die eine Hypothek an einem inlndischen Grundstcke 
besteht, oder durch Verpfndung von Grundschulden oder Rentenschulden an 
inlndischen Grundstcken.

(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die 
Stellung eines tauglichen Brgen zulssig.

 233.

Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem 
hinterlegten Gelde oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das 
Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als 
Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt bergehen, ein Pfandrecht an der 
Forderung auf Rckerstattung.

 234.

(1) Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf 
den Inhaber lauten, einen Kurswert haben und einer Gattung angehren, in 
der Mndelgeld angelegt werden darf. Den Inhaberpapieren stehen 
Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.

(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und 
Erneuerungsscheine zu hinterlegen.

(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Hhe von drei Vierteilen des 
Kurswertes geleistet werden.

 235.

Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet 
hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die 
hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen 
Geld umzutauschen.

 236.

Mit einer Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat kann 
Sicherheit nur in Hhe von drei Vierteilen des Kurswerts der Wertpapiere 
geleistet werden, deren Aushndigung der Glubiger gegen Lschung seiner 
Forderung verlangen kann.

 237.

Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Hhe von zwei 
Dritteilen des Schtzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu 
besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden 
ist, knnen zurckgewiesen werden.

 238.

(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist 
zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen 
entspricht, unter denen am Orte der Sicherheitsleistung Mndelgeld in 
Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden 
darf.

(2) Eine Forderung, fr die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur 
Sicherheitsleistung nicht geeignet.

 239.

(1) Ein Brge ist tauglich, wenn er ein der Hhe der zu leistenden 
Sicherheit angemessenes Vermgen besitzt und seinen allgemeinen 
Gerichtsstand im Inlande hat.

(2) Die Brgschaftserklrung mu den Verzicht auf die Einrede der 
Vorausklage enthalten.

 240.

Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten 
unzureichend, so ist sie zu ergnzen oder anderweitige Sicherheit zu 
leisten.

Zweites Buch. Recht der Schuldverhltnisse

Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhltnisse

Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

 241.

Kraft des Schuldverhltnisses ist der Glubiger berechtigt, von dem 
Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem 
Unterlassen bestehen.

 242.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und 
Glauben mit Rcksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

 243.

(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache 
von mittlerer Art und Gte zu leisten.

(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits 
Erforderliche getan, so beschrnkt sich das Schuldverhltnis auf diese 
Sache.

 244.

(1) Ist eine in auslndischer Whrung ausgedrckte Geldschuld im Inlande 
zu zahlen, so kann die Zahlung in Reichswhrung erfolgen, es sei denn, da 
Zahlung in auslndischer Whrung ausdrcklich bedungen ist.

(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswerte, der zur Zeit der Zahlung 
fr den Zahlungsort magebend ist.

 245.

Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Mnzsorte zu zahlen, die sich zur 
Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlaufe befindet, so ist die Zahlung so zu 
leisten, wie wenn die Mnzsorte nicht bestimmt wre.

 246.

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschft zu verzinsen, so sind vier 
vom Hundert fr das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt 
ist.

 247.

(aufgehoben)

 248.

(1) Eine im voraus getroffene Vereinbarung, da fllige Zinsen wieder 
Zinsen tragen sollen, ist nichtig.

(2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschften knnen im 
voraus vereinbaren, da nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue 
verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, 
fr den Betrag der von ihnen gewhrten Darlehen verzinsliche 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, knnen sich bei solchen 
Darlehen die Verzinsung rckstndiger Zinsen im voraus versprechen lassen.

 249.

Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, 
der bestehen wrde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht 
eingetreten wre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen 
Beschdigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Glubiger 
statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

 250.

Der Glubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene 
Frist mit der Erklrung bestimmen, da er die Herstellung nach dem Ablaufe 
der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist kann der Glubiger den 
Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; 
der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

 251.

(1) Soweit die Herstellung nicht mglich oder zur Entschdigung des 
Glubigers nicht gengend ist, hat der Ersatzpflichtige den Glubiger in 
Geld zu entschdigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Glubiger in Geld entschdigen, wenn die 
Herstellung nur mit unverhltnismigen Aufwendungen mglich ist. Die aus 
der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind 
nicht bereits unverhltnismig, wenn sie dessen Wert erheblich 
bersteigen.

 252.

Der zu ersetzende Schaden umfat auch den entgangenen Gewinn. Als 
entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewhnlichen Laufe der Dinge 
oder nach den besonderen Umstnden, insbesondere nach den getroffenen 
Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

 253.

Wegen eines Schadens, der nicht Vermgensschaden ist, kann Entschdigung 
in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fllen gefordert werden.

 254.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschdigten 
mitgewirkt, so hngt die Verpflichtung zum Ersatze sowie der Umfang des zu 
leistenden Ersatzes von den Umstnden, insbesondere davon ab, inwieweit 
der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht 
worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschdigten darauf 
beschrnkt, da er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines 
ungewhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder 
kannte noch kennen mute, oder da er unterlassen hat, den Schaden 
abzuwenden, oder zu mindern. Die Vorschrift des  278 findet entsprechende 
Anwendung.

 255.

Wer fr den Verlust einer Sache oder eines Rechtes Schadensersatz zu 
leisten hat, ist zum Ersatze nur gegen Abtretung der Ansprche 
verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten aufgrund des Eigentums an der 
Sache oder auf Grund des Rechtes gegen Dritte zustehen.

 256.

Wer zum Ersatze von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten 
Betrag oder, wenn andere Gegenstnde als Geld aufgewendet worden sind, den 
als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an 
zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der 
dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen fr die Zeit, fr 
welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Frchte des 
Gegenstandes ohne Vergtung verbleiben, nicht zu entrichten.

 257.

Wer berechtigt ist, Ersatz fr Aufwendungen zu verlangen, die er fr einen 
bestimmten Zweck macht, kann, wenn er fr diesen Zweck eine 
Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist 
die Verbindlichkeit noch nicht fllig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, 
statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

 258.

Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben 
hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf 
seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den Besitz 
der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu 
gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm fr den mit der 
Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.

 259.

(1) Wer verpflichtet ist, ber eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene 
Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete 
Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung 
mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege 
vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, da die in der Rechnung enthaltenen 
Angaben ber die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht 
worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides 
Statt zu versichern, da er nach bestem Wissen die Einnahmen so 
vollstndig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung 
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

 260.

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenstnden herauszugeben 
oder ber den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat 
dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, da das Verzeichnis nicht mit der 
erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete 
auf Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, da er nach 
bestem Wissen den Bestand so vollstndig angegeben habe, als er dazu 
imstande sei.

(3) Die Vorschrift des  259 Abs. 3 findet Anwendung.

 261.

(1) Die eidesstattliche Versicherung ist, sofern sie nicht vor dem 
Vollstreckungsgericht abzugeben ist, vor dem Amtsgericht des Ortes 
abzugeben, an welchem die Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur 
Vorlegung des Verzeichnisses zu erfllen ist. Hat der Verpflichtete seinen 
Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inlande, so kann er die Versicherung 
vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben.

(2) Das Gericht kann eine den Umstnden entsprechende nderung der 
eidesstattlichen Versicherung beschlieen.

(3) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige 
zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.

 262.

Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, da nur die eine oder 
die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem 
Schuldner zu.

 263.

(1) Die Wahl erfolgt durch Erklrung gegenber dem anderen Teile.

(2) Die gewhlte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

 264.

(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginne der 
Zwangsvollstreckung vor, so kann der Glubiger die Zwangsvollstreckung 
nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der 
Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Glubiger die gewhlte 
Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der brigen 
Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.

(2) Ist der wahlberechtigte Glubiger im Verzuge, so kann der Schuldner 
ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl 
auffordern. Mit dem Ablaufe der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner 
ber, wenn nicht der Glubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.

 265.

Ist eine der Leistungen von Anfang an unmglich oder wird sie spter 
unmglich, so beschrnkt sich das Schuldverhltnis auf die brigen 
Leistungen. Die Beschrnkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge 
eines Umstandes unmglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu 
vertreten hat.

 266.

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

 267.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter 
die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht 
erforderlich.

(2) Der Glubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner 
widerspricht.

 268.

(1) Betreibt der Glubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner 
gehrenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr luft, durch die 
Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstande zu verlieren, berechtigt, 
den Glubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer 
Sache zu, wenn er Gefahr luft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz 
zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung 
erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Glubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn 
ber. Der bergang kann nicht zum Nachteile des Glubigers geltend gemacht 
werden.

 269.

(1) Ist ein Ort fr die Leistung weder bestimmt noch aus den Umstnden, 
insbesondere aus der Natur des Schuldverhltnisses, zu entnehmen, so hat 
die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit 
der Entstehung des Schuldverhltnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetriebe des Schuldners entstanden, 
so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem 
anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des 
Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, da der Schuldner die Kosten der Versendung 
bernommen hat, ist nicht zu entnehmen, da der Ort, nach welchem die 
Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

 270.

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten 
dem Glubiger an dessen Wohnsitz zu bermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetriebe des Glubigers entstanden, so 
tritt, wenn der Glubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen 
Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhltnisses 
eintretenden nderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung 
des Glubigers die Kosten oder die Gefahr der bermittelung, so hat der 
Glubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr 
zu tragen.

(4) Die Vorschriften ber den Leistungsort bleiben unberhrt.

 271.

(1) Ist eine Zeit fr die Leistung weder bestimmt noch aus den Umstnden 
zu entnehmen, so kann der Glubiger die Leistung sofort verlangen, der 
Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, da der 
Glubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber 
sie vorher bewirken kann.

 272.

Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld von der Flligkeit, so 
ist er zu einem Abzuge wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.

 273.

(1) hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhltnis, auf dem seine 
Verpflichtung beruht, einen flligen Anspruch gegen den Glubiger, so kann 
er, sofern nicht aus dem Schuldverhltnisse sich ein anderes ergibt, die 
geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebhrende Leistung bewirkt 
wird (Zurckbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstandes verpflichtet ist, hat das 
gleiche Recht, wenn ihm ein flliger Anspruch wegen Verwendungen auf den 
Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens 
zusteht, es sei denn, da er den Gegenstand durch eine vorstzlich 
begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Glubiger kann die Ausbung des Zurckbehaltungsrechts durch 
Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Brgen ist 
ausgeschlossen.

 274.

(1) Gegenber der Klage des Glubigers hat die Geltendmachung des 
Zurckbehaltungsrechts nur die Wirkung, da der Schuldner zur Leistung 
gegen Empfang der ihm gebhrenden Leistung (Erfllung Zug um Zug) zu 
verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Glubiger seinen 
Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der 
Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzuge der Annahme 
ist.

 275.

(1) Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die 
Leistung infolge eines nach der Entstehung des Schuldverhltnisses 
eintretenden Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, unmglich wird.

(2) Einer nach der Entstehung des Schuldverhltnisses eintretenden 
Unmglichkeit steht das nachtrglich eintretende Unvermgen des Schuldners 
zur Leistung gleich.

 276.

(1) Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und 
Fahrlssigkeit zu vertreten. Fahrlssig handelt, wer die im Verkehr 
erforderliche Sorgfalt auer acht lt. Die Vorschriften der  827, 828 
finden Anwendung.

(2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im voraus 
erlassen werden.

 277.

Wer nur fr diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen 
Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober 
Fahrlssigkeit nicht befreit.

 278.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der 
Personen, deren er sich zur Erfllung seiner Verbindlichkeit bedient, in 
gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des 
 276 Abs. 2 findet keine Anwendung.

 279.

Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so hat der 
Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung mglich ist, sein 
Unvermgen zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden 
nicht zur Last fllt.

 280.

(1) Soweit die Leistung infolge eines von dem Schuldner zu vertretenden 
Umstandes unmglich wird, hat der Schuldner dem Glubiger den durch die 
Nichterfllung entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Im Falle teilweiser Unmglichkeit kann der Glubiger unter Ablehnung 
des noch mglichen Teiles der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfllung 
der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfllung fr ihn 
kein Interesse hat. Die fr das vertragsmige Rcktrittsrecht geltenden 
Vorschriften der  346 bis 356 finden entsprechende Anwendung.

 281.

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, welcher die Leistung 
unmglich macht, fr den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen 
Ersatzanspruch, so kann der Glubiger Herausgabe des als Ersatz 
empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Hat der Glubiger Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfllung, so 
mindert sich, wenn er von dem im Absatz 1 bestimmten Rechte Gebrauch 
macht, die ihm zu leistende Entschdigung um den Wert des erlangten 
Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

 282.

Ist streitig, ob die Unmglichkeit der Leistung die Folge eines von dem 
Schuldner zu vertretenden Umstandes ist, so trifft die Beweislast den 
Schuldner.

 283.

(1) Ist der Schuldner rechtskrftig verurteilt, so kann der Glubiger ihn 
zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklrung 
bestimmen, da er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist 
ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist kann der Glubiger Schadensersatz 
wegen Nichterfllung verlangen, soweit nicht die Leistung rechtzeitig 
bewirkt wird; der Anspruch auf Erfllung ist ausgeschlossen. Die 
Verpflichtung zum Schadensersatze tritt nicht ein, wenn die Leistung 
infolge eines Umstandes unmglich wird, den der Schuldner nicht zu 
vertreten hat.

(2) Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist nur teilweise nicht 
bewirkt, so steht dem Glubiger auch das im  280 Abs. 2 bestimmte Recht 
zu.

 284.

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Glubigers nicht, die nach 
dem Eintritte der Flligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in 
Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie 
die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Ist fr die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt 
der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit 
leistet. Das gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kndigung vorauszugehen 
hat und die Zeit fr die Leistung in der Weise bestimmt ist, da sie sich 
von der Kndigung ab nach dem Kalender berechnen lt.

 285.

Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines 
Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

 286.

(1) Der Schuldner hat dem Glubiger den durch den Verzug entstehenden 
Schaden zu ersetzen.

(2) Hat die Leistung infolge des Verzugs fr den Glubiger kein Interesse, 
so kann dieser unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz wegen 
Nichterfllung verlangen. Die fr das vertragsmige Rcktrittsrecht 
geltenden Vorschriften der  346 bis 356 finden entsprechende Anwendung.

 287.

Der Schuldner hat whrend des Verzugs jede Fahrlssigkeit zu vertreten. Er 
ist auch fr die whrend des Verzugs durch Zufall eintretende 
Unmglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, da der Schaden 
auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein wrde.

 288.

(1) Eine Geldschuld ist whrend des Verzugs mit vier vom Hundert fr das 
Jahr zu verzinsen. Kann der Glubiger auf einem anderen Rechtsgrunde 
hhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 289.

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des 
Glubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt 
unberhrt.

 290.

Ist der Schuldner zum Ersatze des Wertes eines Gegenstandes verpflichtet, 
der whrend des Verzugs untergegangen ist oder aus einem whrend des 
Verzugs eingetretenen Grunde nicht herausgegeben werden kann, so kann der 
Glubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an 
verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das 
gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatze der Minderung des Wertes 
eines whrend des Verzugs verschlechterten Gegenstandes verpflichtet ist.

 291.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshngigkeit 
an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst 
spter fllig, so ist sie von der Flligkeit an zu verzinsen. Die 
Vorschriften des  288 Abs. 1 und des  289 Satz 1 finden entsprechende 
Anwendung.

 292.

(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so 
bestimmt sich von dem Eintritte der Rechtshngigkeit an der Anspruch des 
Glubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder 
einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmglichkeit der Herausgabe 
nach den Vorschriften, welche fr das Verhltnis zwischen dem Eigentmer 
und dem Besitzer von dem Eintritte der Rechtshngigkeit des 
Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhltnis oder 
dem Verzuge des Schuldners sich zugunsten des Glubigers ein anderes 
ergibt.

(2) Das gleiche gilt von dem Anspruche des Glubigers auf Herausgabe oder 
Vergtung von Nutzungen und von dem Anspruche des Schuldners auf Ersatz 
von Verwendungen.

Zweiter Titel. Verzug des Glubigers

 293.

Der Glubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht 
annimmt.

 294.

Die Leistung mu dem Glubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatschlich 
angeboten werden.

 295.

Ein wrtliches Angebot des Schuldners gengt, wenn der Glubiger ihm 
erklrt hat, da er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur 
Bewirkung der Leistung eine Handlung des Glubigers erforderlich ist, 
insbesondere wenn der Glubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem 
Angebote der Leistung steht die Aufforderung an den Glubiger gleich, die 
erforderliche Handlung vorzunehmen.

 296.

Ist fr die von dem Glubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem 
Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Glubiger die 
Handlung rechtzeitig vornimmt. Das gleiche gilt, wenn der Handlung eine 
Kndigung vorauszugehen hat und die Zeit fr die Handlung in der Weise 
bestimmt ist, da sie sich von der Kndigung ab nach dem Kalender 
berechnen lt.

 297.

Der Glubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des 
Angebots oder im Falle des  296 zu der fr die Handlung des Glubigers 
bestimmten Zeit auerstande ist, die Leistung zu bewirken.

 298.

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Glubigers zu leisten 
verpflichtet, so kommt der Glubiger in Verzug, wenn er zwar die 
angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung 
aber nicht anbietet.

 299.

Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, 
vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Glubiger nicht dadurch 
in Verzug, da er vorbergehend an der Annahme der angebotenen Leistung 
verhindert ist, es sei denn, da der Schuldner ihm die Leistung eine 
angemessene Zeit vorher angekndigt hat.

 300.

(1) Der Schuldner hat whrend des Verzugs des Glubigers nur Vorsatz und 
grobe Fahrlssigkeit zu vertreten.

(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die 
Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Glubiger ber, in welchem er dadurch in 
Verzug kommt, da er die angebotene Sache nicht annimmt.

 301.

Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner whrend des Verzugs 
des Glubigers Zinsen nicht zu entrichten.

 302.  Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstandes herauszugeben 
oder zu ersetzen, so beschrnkt sich seine Verpflichtung whrend des 
Verzugs des Glubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.

 303.

Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstcks oder eines 
eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach 
dem Eintritte des Verzugs des Glubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben 
mu dem Glubiger vorher angedroht werden, es sei denn, da die Androhung 
untunlich ist.

 304.

Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Glubigers Ersatz der 
Mehraufwendungen verlangen, die er fr das erfolglose Angebot sowie fr 
die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mute.

Zweiter Abschnitt. Schuldverhltnisse aus Vertrgen

Erster Titel. Begrndung. Inhalt des Vertrags

 305.

Zur Begrndung eines Schuldverhltnisses durch Rechtsgeschft sowie zur 
nderung des Inhalts eines Schuldverhltnisses ist ein Vertrag zwischen 
den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes 
vorschreibt.

 306.

Ein auf eine unmgliche Leistung gerichteter Vertrag ist nichtig.

 307.

(1) Wer bei der Schlieung eines Vertrags, der auf eine unmgliche 
Leistung gerichtet ist, die Unmglichkeit der Leistung kennt oder kennen 
mu, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den der andere Teil 
dadurch erleidet, da er auf die Gltigkeit des Vertrags vertraut, jedoch 
nicht ber den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an 
der Gltigkeit des Vertrags hat. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn 
der andere Teil die Unmglichkeit kennt oder kennen mu.

(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Leistung 
nur teilweise unmglich und der Vertrag in Ansehung des mglichen Teiles 
gltig ist oder wenn eine von mehreren wahlweise versprochenen Leistungen 
unmglich ist.

 308.

(1) Die Unmglichkeit der Leistung steht der Gltigkeit des Vertrags nicht 
entgegen, wenn die Unmglichkeit gehoben werden kann und der Vertrag fr 
den Fall geschlossen ist, da die Leistung mglich wird.

(2) Wird eine unmgliche Leistung unter einer anderen aufschiebenden 
Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins versprochen, so ist 
der Vertrag gltig, wenn die Unmglichkeit vor dem Eintritte der Bedingung 
oder des Termins gehoben wird.

 309.

Verstt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot, so finden die 
Vorschriften der  307, 308 entsprechende Anwendung.

 310.

Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein knftiges 
Vermgen oder einen Bruchteil seines knftigen Vermgens zu bertragen 
oder mit einem Niebrauche zu belasten, ist nichtig.

 311.

Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwrtiges 
Vermgen oder einen Bruchteil seines gegenwrtigen Vermgens zu bertragen 
oder mit einem Niebrauche zu belasten, bedarf der notariellen 
Beurkundung.

 312.

(1) Ein Vertrag ber den Nachla eines noch lebenden Dritten ist nichtig. 
Das gleiche gilt von einem Vertrag ber den Pflichtteil oder ein 
Vermchtnis aus dem Nachla eines noch lebenden Dritten.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf einen Vertrag, der unter 
knftigen gesetzlichen Erben ber den gesetzlichen Erbteil oder den 
Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf 
der notariellen Beurkundung.

 313.

Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an 
einem Grundstck zu bertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen 
Beurkundung. Ein ohne Beobachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird 
seinem ganzen Inhalte nach gltig, wenn die Auflassung und die Eintragung 
in das Grundbuch erfolgen.

 314.

Verpflichtet sich jemand zur Veruerung oder Belastung einer Sache, so 
erstreckt sich die Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehr der 
Sache.

 315.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschlieenden bestimmt werden, 
so ist im Zweifel anzunehmen, da die Bestimmung nach billigem Ermessen zu 
treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklrung gegenber dem anderen Teile.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die 
getroffene Bestimmung fr den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der 
Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die 
Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt, wenn die Bestimmung 
verzgert wird.

 316.

Ist der Umfang der fr eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht 
bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teile zu, welcher 
die Gegenleistung zu fordern hat.

 317.

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten berlassen, so ist im 
Zweifel anzunehmen, da sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel 
bereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so 
ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die 
Durchschnittssumme magebend.

 318.

(1) Die einem Dritten berlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch 
Erklrung gegenber einem der Vertragschlieenden.

(2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder 
arglistiger Tuschung steht nur den Vertragschlieenden zu; 
Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung mu unverzglich 
erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde 
Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn dreiig Jahre 
verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.

 319.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist 
die getroffene Bestimmung fr die Vertragschlieenden nicht verbindlich, 
wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle 
durch Urteil; das gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht 
treffen kann oder will oder wenn er sie verzgert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist 
der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann 
oder will oder wenn er sie verzgert.

Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag

 320.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist, kann die ihm 
obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei 
denn, da er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu 
erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebhrende Teil bis zur Bewirkung 
der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des  273 Abs. 
3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die 
Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach 
den Umstnden, insbesondere wegen verhltnismiger Geringfgigkeit des 
rckstndigen Teiles, gegen Treu und Glauben verstoen wrde.

 321.

Wer aus einem gegenseitigen Vertrage vorzuleisten verpflichtet ist, kann, 
wenn nach dem Abschlusse des Vertrags in den Vermgensverhltnissen des 
anderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der 
Anspruch auf die Gegenleistung gefhrdet wird, die ihm obliegende Leistung 
verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit fr die 
geleistet wird.

 322.

(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil Klage auf die 
ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teile 
zustehenden Rechtes, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu 
verweigern, nur die Wirkung, da der andere Teil zur Erfllung Zug um Zug 
zu verurteilen ist.

(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil 
im Verzuge der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung 
klagen.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des  274 Abs. 2 
Anwendung.

 323.

(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile obliegende 
Leistung infolge eines Umstandes unmglich, den weder er noch der andere 
Teil zu vertreten hat, so verliert er den Anspruch auf die Gegenleistung; 
bei teilweiser Unmglichkeit mindert sich die Gegenleistung nach Magabe 
der  472, 473.

(2) Verlangt der andere Teil nach  281 Herausgabe des fr den 
geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des 
Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet; diese 
mindert sich jedoch nach Magabe der  472, 473 insoweit, als der Wert 
des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Werte der geschuldeten 
Leistung zurckbleibt.

(3) Soweit die nach diesen Vorschriften nicht geschuldete Gegenleistung 
bewirkt ist, kann das Geleistete nach den Vorschriften ber die Herausgabe 
einer ungerechtfertigten Bereicherung zurckgefordert werden.

 324.

(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile obliegende 
Leistung infolge eines Umstandes, den der andere Teil zu vertreten hat, 
unmglich, so behlt er den Anspruch auf die Gegenleistung. Er mu sich 
jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der 
Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft 
erwirbt oder zu erwerben bswillig unterlt.

(2) Das gleiche gilt, wenn die dem einen Teile obliegende Leistung infolge 
eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes zu einer Zeit unmglich 
wird, zu welcher der andere Teil im Verzuge der Annahme ist.

 325.

(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile obliegende 
Leistung infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, unmglich, so 
kann der andere Teil Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen oder 
von dem Vertrage zurcktreten. Bei teilweiser Unmglichkeit ist er, wenn 
die teilweise Erfllung des Vertrags fr ihn kein Interesse hat, 
berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfllung der ganzen Verbindlichkeit 
nach Magabe des  280 Abs. 2 zu verlangen oder von dem ganzen Vertrage 
zurckzutreten. Statt des Anspruchs auf Schadensersatz und des 
Rcktrittsrechts kann er auch die fr den Fall des  323 bestimmten Rechte 
geltend machen.

(2) Das gleiche gilt in dem Falle des  283, wenn nicht die Leistung bis 
zum Ablaufe der Frist bewirkt wird oder wenn sie zu dieser Zeit teilweise 
nicht bewirkt ist.

 326.

(1) Ist bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit der ihm 
obliegenden Leistung im Verzuge, so kann ihm der andere Teil zur Bewirkung 
der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklrung bestimmen, da er 
die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem 
Ablaufe der Frist ist er berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfllung 
zu verlangen oder von dem Vertrage zurckzutreten, wenn nicht die Leistung 
rechtzeitig erfolgt ist; der Anspruch auf Erfllung ist ausgeschlossen. 
Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist teilweise nicht bewirkt, so 
findet die Vorschrift des  325 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(2) Hat die Erfllung des Vertrags infolge des Verzugs fr den anderen 
Teil kein Interesse, so stehen ihm die im Absatz 1 bezeichneten Rechte zu, 
ohne da es der Bestimmung einer Frist bedarf.

 327.

Auf das in den  325, 326 bestimmte Rcktrittsrecht finden die fr das 
vertragsmige Rcktrittsrecht geltenden Vorschriften der  346 bis 356 
entsprechende Anwendung, Erfolgt der Rcktritt wegen eines Umstandes, den 
der andere Teil nicht zu vertreten hat, so haftet dieser nur nach den 
Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Dritter Titel. Versprechen der Leistung an einen Dritten

 328.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung 
bedungen werden, da der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die 
Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umstnden, 
insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das 
Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen 
Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschlieenden die Befugnis 
vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung 
aufzuheben oder zu ndern.

 329.

Verpflichtet sich in einem Vertrage der eine Teil zur Befriedigung eines 
Glubigers des anderen Teiles, ohne die Schuld zu bernehmen, so ist im 
Zweifel nicht anzunehmen, da der Glubiger unmittelbar das Recht erwerben 
soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.

 330.

Wird in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrage die 
Zahlung der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Dritten 
bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, da der Dritte unmittelbar das 
Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das gleiche gilt, wenn bei 
einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen 
Dritten auferlegt oder bei einer Vermgens- oder Gutsbernahme von dem 
bernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung 
versprochen wird.

 331.

(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, 
welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die 
Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfngers.

(2) Stirbt der Versprechensempfnger vor der Geburt des Dritten, so kann 
das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder 
gendert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.

 332.

Hat sich der Versprechensempfnger die Befugnis vorbehalten, ohne 
Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrage 
bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch 
in einer Verfgung von Todes wegen geschehen.

 333.

Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden 
gegenber zurck, so gilt das Recht als nicht erworben.

 334.

Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegenber dem 
Dritten zu.

 335.

Der Versprechensempfnger kann, sofern nicht ein anderer Wille der 
Vertragschlieenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann 
fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

Vierter Titel. Draufgabe. Vertragsstrafe

 336.

(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so 
gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.

(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.

 337.  (1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete 
Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der 
Erfllung des Vertrags zurckzugeben.

(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe 
zurckzugeben.

 338.

Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstandes, den 
er zu vertreten hat, unmglich oder verschuldet der Geber die 
Wiederaufhebung des Vertrags, so ist der Empfnger berechtigt, die 
Draufgabe zu behalten. Verlangt der Empfnger Schadensersatz wegen 
Nichterfllung, so ist die Draufgabe im Zweifel anzurechnen oder, wenn 
dies nicht geschehen kann, bei der Leistung des Schadensersatzes 
zurckzugeben.

 339.

Verspricht der Schuldner dem Glubiger fr den Fall, da er seine 
Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehriger Weise erfllt, die Zahlung 
einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug 
kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die 
Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.

 340.

(1) Hat der Schuldner die Strafe fr den Fall versprochen, da er seine 
Verbindlichkeit nicht erfllt, so kann der Glubiger die verwirkte Strafe 
statt der Erfllung verlangen. Erklrt der Glubiger dem Schuldner, da er 
die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfllung ausgeschlossen.

(2) Steht dem Glubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen 
Nichterfllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des 
Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht 
ausgeschlossen.

 341.

(1) Hat der Schuldner die Strafe fr den Fall versprochen, da er seine 
Verbindlichkeit nicht in gehriger Weise, insbesondere nicht zu der 
bestimmten Zeit, erfllt, so kann der Glubiger die verwirkte Strafe neben 
der Erfllung verlangen.

(2) Steht dem Glubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht 
gehrigen Erfllung zu, so finden die Vorschriften des  340 Abs. 2 
Anwendung.

(3) Nimmt der Glubiger die Erfllung an, so kann er die Strafe nur 
verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehlt.

 342.

Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme 
versprochen, so finden die Vorschriften der  339 bis 311 Anwendung; der 
Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Glubiger die 
Strafe verlangt.

 343.

(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhltnismig hoch, so kann sie auf 
Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag 
herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes 
berechtigte Interesse des Glubigers, nicht blo das Vermgensinteresse, 
in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die 
Herabsetzung ausgeschlossen.

(2) Das gleiche gilt auch auer den Fllen der  339, 342, wenn jemand 
eine Strafe fr den Fall verspricht, da er eine Handlung vornimmt oder 
unterlt.

 344.

Erklrt das Gesetz das Versprechen einer Leistung fr unwirksam, so ist 
auch die fr den Fall der Nichterfllung des Versprechens getroffene 
Vereinbarung einer Strafe unwirksam, selbst wenn die Parteien die 
Unwirksamkeit des Versprechens gekannt haben.

 345.

Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine 
Verbindlichkeit erfllt habe, so hat er die Erfllung zu beweisen, sofern 
nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.

Fnfter Titel. Rcktritt

 346.

Hat sich in einem Vertrag ein Teil den Rcktritt vorbehalten, so sind die 
Parteien, wenn der Rcktritt erfolgt, verpflichtet, einander die 
empfangenen Leistungen zurckzugewhren. Fr geleistete Dienste sowie fr 
die berlassung der Benutzung einer Sache ist der Wert zu vergten oder, 
falls in dem Vertrag eine Gegenleistung in Geld bestimmt ist, diese zu 
entrichten.

 347.

Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder 
einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmglichkeit der Herausgabe 
bestimmt sich im Falle des Rcktritts von dem Empfange der Leistung an 
nach den Vorschriften, welche fr das Verhltnis zwischen dem Eigentmer 
und dem Besitzer von dem Eintritte der Rechtshngigkeit des 
Eigentumsanspruchs an gelten. Das gleiche gilt von dem Anspruch auf 
Herausgabe oder Vergtung von Nutzungen und von dem Anspruch auf Ersatz 
von Verwendungen. Eine Geldsumme ist von der Zeit des Empfanges an zu 
verzinsen.

 348.

Die sich aus dem Rcktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind 
Zug um Zug zu erfllen. Die Vorschriften der  320, 322 finden 
entsprechende Anwendung.

 349.

Der Rcktritt erfolgt durch Erklrung gegenber dem anderen Teile.

 350.

Der Rcktritt wird nicht dadurch ausgeschlossen, da der Gegenstand, 
welchen der Berechtigte empfangen hat, durch Zufall untergegangen ist.

 351.

Der Rcktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte eine wesentliche 
Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmglichkeit der 
Herausgabe des empfangenen Gegenstandes verschuldet hat. Der Untergang 
eines erheblichen Teiles steht einer wesentlichen Verschlechterung des 
Gegenstandes, das von dem Berechtigten nach  278 zu vertretende 
Verschulden eines anderen steht dem eigenen Verschulden des Berechtigten 
gleich.

 352.

Der Rcktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte die empfangene 
Sache durch Verarbeitung oder Umbildung in eine Sache anderer Art 
umgestaltet hat.

 353.

(1) Hat der Berechtigte den empfangenen Gegenstand oder einen erheblichen 
Teil des Gegenstandes veruert oder mit dem Rechte eines Dritten 
belastet, so ist der Rcktritt ausgeschlossen, wenn bei demjenigen, 
welcher den Gegenstand infolge der Verfgung erlangt hat, die 
Voraussetzungen des  351 oder des  352 eingetreten sind.

(2) Einer Verfgung des Berechtigten steht eine Verfgung gleich, die im 
Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den 
Konkursverwalter erfolgt.

 354.

Kommt der Berechtigte mit der Rckgewhr des empfangenen Gegenstandes oder 
eines erheblichen Teiles des Gegenstandes in Verzug, so kann ihm der 
andere Teil eine angemessene Frist mit der Erklrung bestimmen, da er die 
Annahme nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Der Rcktritt wird unwirksam, 
wenn nicht die Rckgewhr vor dem Ablaufe der Frist erfolgt.

 355.

Ist fr die Ausbung des Rcktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so 
kann dem Berechtigten von dem anderen Teile fr die Ausbung eine 
angemessene Frist bestimmt werden. Das Rcktrittsrecht erlischt, wenn 
nicht der Rcktritt vor dem Ablaufe der Frist erklrt wird.

 356.

Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere 
beteiligt, so kann das Rcktrittsrecht nur von allen und gegen alle 
ausgebt werden. Erlischt das Rcktrittsrecht fr einen der Berechtigten, 
so erlischt es auch fr die brigen.

 357.

Hat sich der eine Teil den Rcktritt fr den Fall vorbehalten, da der 
andere Teil seine Verbindlichkeit nicht er fllt, so ist der Rcktritt 
unwirksam, wenn der andere Teil sich von der Verbindlichkeit durch 
Aufrechnung befreien konnte und unverzglich nach dem Rcktritte die 
Aufrechnung erklrt.

 358.

Hat sich der eine Teil den Rcktritt fr den Fall vorbehalten, da der 
andere Teil seine Verbindlichkeit nicht erfllt, und bestreitet dieser die 
Zulssigkeit des erklrten Rcktritts, weil er erfllt habe, so hat er die 
Erfllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem 
Unterlassen besteht.

 359.

Ist der Rcktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten, so ist der 
Rcktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklrung 
entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grunde die Erklrung 
unverzglich zurckweist. Die Erklrung ist jedoch wirksam, wenn das 
Reugeld unverzglich nach der Zurckweisung entrichtet wird.

 360.

Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalte geschlossen, da der Schuldner seiner 
Rechte aus dem Vertrage verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit 
nicht er fllt, so ist der Glubiger bei dem Eintritte dieses Falles zum 
Rcktritte von dem Vertrage berechtigt.

 361.

Ist in einem gegenseitigen Vertrage vereinbart, da die Leistung des einen 
Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer 
festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, 
da der andere Teil zum Rcktritte berechtigt sein soll, wenn die Leistung 
nicht zu der bestimmten Zeit oder innerhalb der bestimmten Frist erfolgt.

Dritter Abschnitt. Erlschen der Schuldverhltnisse

Erster Titel. Erfllung

 362.

(1) Das Schuldverhltnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den 
Glubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfllung geleistet, so finden 
die Vorschriften des  185 Anwendung.

 363.

Hat der Glubiger eine ihm als Erfllung angebotene Leistung als Erfllung 
angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb 
nicht als Erfllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die 
geschuldete Leistung oder weil sie unvollstndig gewesen sei.

 364.

(1) Das Schuldverhltnis erlischt, wenn der Glubiger eine andere als die 
geschuldete Leistung an Erfllungs Statt annimmt.

(2) bernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Glubigers 
diesem gegenber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht 
anzunehmen, da er die Verbindlichkeit an Erfllungs Statt bernimmt.

 365.

Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht 
an Erfllungs Statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im 
Rechte oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein 
Verkufer Gewhr zu leisten.

 366.

(1) Ist der Schuldner dem Glubiger aus mehreren Schuldverhltnissen zu 
gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete 
nicht zur Tilgung smtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld 
getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunchst die fllige 
Schuld, unter mehreren flligen Schulden diejenige, welche dem Glubiger 
geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem 
Schuldner lstigere, unter mehreren gleich lstigen die ltere Schuld und 
bei gleichem Alter jede Schuld verhltnismig getilgt.

 367.

(1) Hat der Schuldner auer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu 
entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende 
Leistung zunchst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die 
Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Glubiger 
die Annahme der Leistung ablehnen.

 368.

Der Glubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein 
schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner 
ein rechtliches Interesse, da die Quittung in anderer Form erteilt wird, 
so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.

 369.

(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschieen, 
sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Glubiger bestehenden 
Rechtsverhltnisse sich ein anderes ergibt.

(2) Treten infolge einer bertragung der Forderung oder im Wege der 
Erbfolge an die Stelle des ursprnglichen Glubigers mehrere Glubiger, so 
fallen die Mehrkosten den Glubigern zur Last.

 370.

Der berbringer einer Quittung gilt als ermchtigt, die Leistung zu 
empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstnde der Annahme 
einer solchen Ermchtigung entgegenstehen.

 371.

Ist ber die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der 
Schuldner neben der Quittung Rckgabe des Schuldscheins verlangen. 
Behauptet der Glubiger, zur Rckgabe auerstande zu sein, so kann der 
Schuldner das ffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, da die 
Schuld erloschen sei.

Zweiter Titel. Hinterlegung

 372.

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der 
Schuldner bei einer dazu bestimmten ffentlichen Stelle fr den Glubiger 
hinterlegen, wenn der Glubiger im Verzuge der Annahme ist. Das gleiche 
gilt wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Glubigers 
liegenden Grunde oder infolge einer nicht auf Fahrlssigkeit beruhenden 
Ungewiheit ber die Person des Glubigers seine Verbindlichkeit nicht 
oder nicht mit Sicherheit erfllen kann.

 373.

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Glubigers zu leisten 
verpflichtet, so kann er das Recht des Glubigers zum Empfange der 
hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhngig machen.

 374.

(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu 
erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem 
Glubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Der Schuldner hat dem Glubiger die Hinterlegung unverzglich 
anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze 
verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

 375.

Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post 
bersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der 
Sache zur Post zurck.

 376.

(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurckzunehmen.

(2) Die Rcknahme ist ausgeschlossen:

1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklrt, da er auf das 
Recht zur Rcknahme verzichte;

2. wenn der Glubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklrt;

3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Glubiger und dem 
Schuldner ergangenes rechtskrftiges Urteil vorgelegt wird, das die 
Hinterlegung fr rechtmig erklrt.

 377.

(1) Das Recht zur Rcknahme ist der Pfndung nicht unterworfen.

(2) Wird ber das Vermgen des Schuldners der Konkurs erffnet, so kann 
whrend des Konkurses das Recht zur Rcknahme auch nicht von dem Schuldner 
ausgebt werden.

 378.

Ist die Rcknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der 
Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher 
Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Glubiger 
geleistet htte.

 379.

(1) Ist die Rcknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann 
der Schuldner den Glubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.

(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trgt der Glubiger die Gefahr und 
ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz fr 
nicht gezogene Nutzungen zu leisten.

(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurck, so gilt die 
Hinterlegung als nicht erfolgt.

 380.

Soweit nach den fr die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum 
Nachweise der Empfangsberechtigung des Glubigers eine diese Berechtigung 
anerkennende Erklrung des Schuldners erforderlich oder gengend ist, kann 
der Glubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklrung unter denselben 
Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern 
berechtigt sein wrde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wre.

 381.

Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Glubiger zur Last, sofern nicht 
der Schuldner die hinterlegte Sache zurcknimmt.

 382.

Das Recht des Glubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem 
Ablaufe von dreiig Jahren nach dem Empfange der Anzeige von der 
Hinterlegung, wenn nicht der Glubiger sich vorher bei der 
Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zur Rcknahme berechtigt, 
auch wenn er auf das Recht zur Rcknahme verzichtet hat.

 383.

(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, 
so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Glubigers am 
Leistungsorte versteigern lassen und den Erls hinterlegen. Das gleiche 
gilt in den Fllen des  372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu 
besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhltnismigen Kosten verbunden 
ist.

(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg 
nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu 
versteigern.

(3) Die Versteigerung hat durch einen fr den Versteigerungsort bestellten 
Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder 
ffentlich angestellten Versteigerer ffentlich zu erfolgen (ffentliche 
Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner 
Bezeichnung der Sache ffentlich bekanntzumachen.

(4) Die Vorschriften der Abstze 1 bis 3 gelten nicht fr eingetragene 
Schiffe und Schiffsbauwerke.

 384.

(1) Die Versteigerung ist erst zulssig, nachdem sie dem Glubiger 
angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem 
Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschube der Versteigerung Gefahr 
verbunden ist.

(2) Der Schuldner hat den Glubiger von der Versteigerung unverzglich zu 
benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze 
verpflichtet.

(3) Die Androhung und die Benachrichtigung drfen unterbleiben, wenn sie 
untunlich sind.

 385.

Hat die Sache einen Brsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den 
Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkufen ffentlich 
ermchtigten Handelsmkler oder durch eine zur ffentlichen Versteigerung 
befugte Person zum laufenden Preise bewirken.

 386.

Die Kosten der Versteigerung oder des nach  385 erfolgten Verkaufs fallen 
dem Glubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erls 
zurcknimmt.

Dritter Titel. Aufrechnung

 387.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstande nach 
gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung 
des anderen Teiles aufrechnen, sobald er die ihm gebhrende Leistung 
fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

 388.

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklrung gegenber dem anderen Teile. Die 
Erklrung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer 
Zeitbestimmung abgegeben wird.

 389.

Die Aufrechnung bewirkt, da die Forderungen, soweit sie sich decken, als 
in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet 
einander gegenbergetreten sind.

 390.

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet 
werden. Die Verjhrung schliet die Aufrechnung nicht aus, wenn die 
verjhrte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung 
aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjhrt war.

 391.

(1) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, da fr die 
Forderungen verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen. Der 
aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil 
dadurch erleidet, da er infolge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem 
bestimmten Orte erhlt oder bewirken kann.

(2) Ist vereinbart, da die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem 
bestimmten Orte erfolgen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, da die 
Aufrechnung einer Forderung, fr die ein anderer Leistungsort besteht, 
ausgeschlossen sein soll.

 392.

Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem 
Schuldner gegen den Glubiger zustehenden Forderung nur dann 
ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme 
erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und 
spter als die in Beschlag genommene Forderung fllig geworden ist.

 393.

Gegen eine Forderung aus einer vorstzlich begangenen unerlaubten Handlung 
ist die Aufrechnung nicht zulssig.

 394.

Soweit eine Forderung der Pfndung nicht unterworfen ist, findet die 
Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, 
Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen 
der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen knnen jedoch geschuldete 
Beitrge aufgerechnet werden.

 395.

Gegen eine Forderung des Reichs oder eines Bundesstaates sowie gegen eine 
Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes ist die 
Aufrechnung nur zulssig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen 
hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.

 396.

(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete 
Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die 
gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine 
solche Bestimmung erklrt oder widerspricht der andere Teil unverzglich, 
so findet die Vorschrift des  366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teile auer der 
Hauptleistung Zinsen und Kosten, so finden die Vorschriften des  367 
entsprechende Anwendung.

Vierter Titel. Erla

 397.

(1) Das Schuldverhltnis erlischt, wenn der Glubiger dem Schuldner durch 
Vertrag die Schuld erlt.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Glubiger durch Vertrag mit dem Schuldner 
anerkennt, da das Schuldverhltnis nicht bestehe.

Vierter Abschnitt. bertragung der Forderung

 398.

Eine Forderung kann von dem Glubiger durch Vertrag mit einem anderen auf 
diesen bertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschlusse des Vertrags 
tritt der neue Glubiger an die Stelle des bisherigen Glubigers.

 399.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen 
anderen als den ursprnglichen Glubiger nicht ohne Vernderung ihres 
Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem 
Schuldner ausgeschlossen ist.

 400.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfndung nicht 
unterworfen ist.

 401.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken 
oder Pfandrechte, die fr sie bestehen, sowie die Rechte aus einer fr sie 
bestellten Brgschaft auf den neuen Glubiger ber.

(2) Ein mit der Forderung fr den Fall der Zwangsvollstreckung oder des 
Konkurses verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Glubiger geltend 
machen.

 402.

Der bisherige Glubiger ist verpflichtet, dem neuen Glubiger die zur 
Geltendmachung der Forderung ntige Auskunft zu erteilen und ihm die zum 
Beweise der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem 
Besitze befinden, auszuliefern.

 403.

Der bisherige Glubiger hat dem neuen Glubiger auf Verlangen eine 
ffentlich beglaubigte Urkunde ber die Abtretung auszustellen. Die Kosten 
hat der neue Glubiger zu tragen und vorzuschieen.

 404.

Der Schuldner kann dem neuen Glubiger die Einwendungen entgegensetzen, 
die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Glubiger 
begrndet waren.

 405.

Hat der Schuldner eine Urkunde ber die Schuld ausgestellt, so kann er 
sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem 
neuen Glubiger gegenber nicht darauf berufen, da die Eingehung oder 
Anerkennung des Schuldverhltnisses nur zum Schein erfolgt oder da die 
Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprnglichen Glubiger 
ausgeschlossen sei, es sei denn, da der neue Glubiger bei der Abtretung 
den Sachverhalt kannte oder kennen mute.

 406.

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Glubiger zustehende 
Forderung auch dem neuen Glubiger gegenber aufrechnen, es sei denn, da 
er bei dem Erwerbe der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder da 
die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und spter als die 
abgetretene Forderung fllig geworden ist.

 407.

(1) Der neue Glubiger mu eine Leistung, die der Schuldner nach der 
Abtretung an den bisherigen Glubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschft, 
das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Glubiger 
in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es 
sei denn, da der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der 
Vornahme des Rechtsgeschfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem 
bisherigen Glubiger anhngig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskrftiges 
Urteil ber die Forderung ergangen, so mu der neue Glubiger das Urteil 
gegen sich gelten lassen, es sei denn, da der Schuldner die Abtretung bei 
dem Eintritte der Rechtshngigkeit gekannt hat.

 408.

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Glubiger nochmals 
an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten 
leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein 
Rechtsgeschft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhngig wird, zugunsten 
des Schuldners die Vorschriften des  407 dem frheren Erwerber gegenber 
entsprechende Anwendung.

(2) Das gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch 
gerichtlichen Beschlu einem Dritten berwiesen wird oder wenn der 
bisherige Glubiger dem Dritten gegenber anerkennt, da die bereits 
abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten bergegangen sei.

 409.

(1) Zeigt der Glubiger dem Schuldner an, da er die Forderung abgetreten 
habe, so mu er dem Schuldner gegenber die angezeigte Abtretung gegen 
sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. 
Der Anzeige steht es gleich, wenn der Glubiger eine Urkunde ber die 
Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Glubiger ausgestellt hat 
und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurckgenommen werden, 
welcher als der neue Glubiger bezeichnet worden ist.

 410.

(1) Der Schuldner ist dem neuen Glubiger gegenber zur Leistung nur gegen 
Aushndigung einer von dem bisherigen Glubiger ber die Abtretung 
ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kndigung oder eine Mahnung des 
neuen Glubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen 
Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzglich 
zurckweist.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige 
Glubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.

 411.

Tritt eine Militrperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an 
einer ffentlichen Unterrichtsanstalt den bertragbaren Teil des 
Diensteinkommens, des Wartegeldes oder des Ruhegehalts ab, so ist die 
auszahlende Kasse durch Aushndigung einer von dem bisherigen Glubiger 
ausgestellten, ffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der 
Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung 
als der Kasse nicht bekannt.

 412.

Auf die bertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften 
der  399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

 413.

Die Vorschriften ber die bertragung von Forderungen finden auf die 
bertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das 
Gesetz ein anderes vorschreibt.

Fnfter Abschnitt. Schuldbernahme

 414.

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Glubiger in der 
Weise bernommen werden, da der Dritte an die Stelle des bisherigen 
Schuldners tritt.

 415.

(1) Wird die Schuldbernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, 
so hngt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Glubigers ab. Die 
Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem 
Glubiger die Schuldbernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung knnen 
die Parteien den Vertrag ndern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldbernahme als nicht 
erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Glubiger unter 
Bestimmung einer Frist zur Erklrung ber die Genehmigung auf, so kann die 
Genehmigung nur bis zum Ablaufe der Frist erklrt werden; wird sie nicht 
erklrt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Glubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im 
Zweifel der bernehmer dem Schuldner gegenber verpflichtet, den Glubiger 
rechtzeitig zu befriedigen. Das gleiche gilt, wenn der Glubiger die 
Genehmigung verweigert.

 416.

(1) bernimmt der Erwerber eines Grundstcks durch Vertrag mit dem 
Veruerer eine Schuld des Veruerers, fr die eine Hypothek an dem 
Grundstcke besteht, so kann der Glubiger die Schuldbernahme nur 
genehmigen, wenn der Veruerer sie ihm mitteilt. Sind seit dem Empfange 
der Mitteilung sechs Monate verstrichen, so gilt die Genehmigung als 
erteilt, wenn nicht der Glubiger sie dem Veruerer gegenber vorher 
verweigert hat; die Vorschrift des  415 Abs. 2 Satz 2 findet keine 
Anwendung.

(2) Die Mitteilung des Veruerers kann erst erfolgen, wenn der Erwerber 
als Eigentmer im Grundbuch eingetragen ist. Sie mu schriftlich geschehen 
und den Hinweis enthalten, da der bernehmer an die Stelle des bisherigen 
Schuldners tritt, wenn nicht der Glubiger die Verweigerung innerhalb der 
sechs Monate erklrt.

(3) Der Veruerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem Glubiger die 
Schuldbernahme mitzuteilen. Sobald die Erteilung oder Verweigerung der 
Genehmigung feststeht, hat der Veruerer den Erwerber zu benachrichtigen.

 417.

(1) Der bernehmer kann dem Glubiger die Einwendungen entgegensetzen, 
welche sich aus dem Rechtsverhltnisse zwischen dem Glubiger und dem 
bisherigen Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zustehende 
Forderung kann er nicht aufrechnen.

(2) Aus dem der Schuldbernahme zugrunde liegenden Rechtsverhltnisse 
zwischen dem bernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der bernehmer 
dem Glubiger gegenber Einwendungen nicht herleiten.

 418.

(1) Infolge der Schuldbernahme erlschen die fr die Forderung bestellten 
Brgschaften und Pfandrechte. Besteht fr die Forderung eine Hypothek oder 
eine Schiffshypothek, so tritt das gleiche ein, wie wenn der Glubiger auf 
die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften 
finden keine Anwendung, wenn der Brge oder derjenige, welchem der 
verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldbernahme gehrt, in diese 
einwilligt.

(2) Ein mit der Forderung fr den Fall des Konkurses verbundenes 
Vorzugsrecht kann nicht im Konkurs ber das Vermgen des bernehmers 
geltend gemacht werden.

 419.

(1) bernimmt jemand durch Vertrag das Vermgen eines anderen, so knnen 
dessen Glubiger, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des bisherigen 
Schuldners, von dem Abschlusse des Vertrags an ihre zu dieser Zeit 
bestehenden Ansprche auch gegen den bernehmer geltend machen.

(2) Die Haftung des bernehmers beschrnkt sich auf den Bestand des 
bernommenen Vermgens und die ihm aus dem Vertrage zustehenden Ansprche. 
Beruft sich der bernehmer auf die Beschrnkung seiner Haftung, so finden 
die fr die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der  1990, 1991 
entsprechende Anwendung.

(3) Die Haftung des bernehmers kann nicht durch Vereinbarung zwischen ihm 
und dem bisherigen Schuldner ausgeschlossen oder beschrnkt werden.

Sechster Abschnitt. Mehrheit von Schuldnern und Glubigern

 420.

Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare 
Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem 
gleichen Anteile verpflichtet, jeder Glubiger nur zu einem gleichen 
Anteile berechtigt.

 421.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, da jeder die ganze Leistung 
zu bewirken verpflichtet, der Glubiger aber die Leistung nur einmal zu 
fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Glubiger die 
Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem 
Teile fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben smtliche 
Schuldner verpflichtet.

 422.

(1) Die Erfllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch fr die brigen 
Schuldner. Das gleiche gilt von der Leistung an Erfllungs Statt, der 
Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den 
brigen Schuldnern aufgerechnet werden.

 423.

Ein zwischen dem Glubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erla 
wirkt auch fr die brigen Schuldner, wenn die Vertragschlieenden das 
ganze Schuldverhltnis aufheben wollten.

 424.

Der Verzug des Glubigers gegenber einem Gesamtschuldner wirkt auch fr 
die brigen Schuldner.

 425.

(1) Andere als die in den  422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, 
soweit sich nicht aus dem Schuldverhltnis ein anderes ergibt, nur fr und 
gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kndigung, dem Verzuge, dem 
Verschulden, von der Unmglichkeit der Leistung in der Person eines 
Gesamtschuldners, von der Verjhrung, deren Unterbrechung und Hemmung, von 
der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskrftigen 
Urteile.

 426.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhltnisse zueinander zu gleichen 
Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von 
einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt 
werden, so ist der Ausfall von den brigen zur Ausgleichung verpflichteten 
Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Glubiger befriedigt und von den 
brigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des 
Glubigers gegen die brigen Schuldner auf ihn ber. Der bergang kann 
nicht zum Nachteile des Glubigers geltend gemacht werden.

 427.

Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer 
teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.

 428.

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, da jeder 
die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur 
einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtglubiger), so kann der 
Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Glubiger leisten. Dies gilt 
auch dann, wenn einer der Glubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben 
hat.

 429.

(1) Der Verzug eines Gesamtglubigers wirkt auch gegen die brigen 
Glubiger.

(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines 
Gesamtglubigers, so erlschen die Rechte der brigen Glubiger gegen den 
Schuldner.

(3) Im brigen finden die Vorschriften der  422, 423, 425 entsprechende 
Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtglubiger seine Forderung 
auf einen anderen bertrgt, die Rechte der brigen Glubiger unberhrt.

 430.

Die Gesamtglubiger sind im Verhltnisse zueinander zu gleichen Anteilen 
berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

 431.

Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als 
Gesamtschuldner.

 432.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie 
nicht Gesamtglubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich 
leisten und jeder Glubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder 
Glubiger kann verlangen, da der Schuldner die geschuldete Sache fr alle 
Glubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an 
einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im brigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der 
Glubiger eintritt, nicht fr und gegen die brigen Glubiger.

Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhltnisse

Erster Titel. Kauf. Tausch

I. Allgemeine Vorschriften

 433.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkufer einer Sache verpflichtet, dem 
Kufer die Sache zu bergeben und das Eigentum an der Sache zu 
verschaffen. Der Verkufer eines Rechtes ist verpflichtet, dem Kufer das 
Recht zu verschaffen und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache 
berechtigt, die Sache zu bergeben.

(2) Der Kufer ist verpflichtet, dem Verkufer den vereinbarten Kaufpreis 
zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

 434.

Der Verkufer ist verpflichtet, dem Kufer den verkauften Gegenstand frei 
von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Kufer geltend 
gemacht werden knnen.

 435.

(1) Der Verkufer eines Grundstcks oder eines Rechtes an einem Grundstck 
ist verpflichtet, im Grundbuch eingetragene Rechte, die nicht bestehen, 
auf seine Kosten zur Lschung zu bringen, wenn sie im Falle ihres 
Bestehens das dem Kufer zu verschaffende Recht beeintrchtigen wrden.

(2) Das gleiche gilt beim Verkauf eines eingetragenen Schiffs oder 
Schiffsbauwerks oder einer Schiffshypothek fr die im Schiffsregister 
eingetragenen Rechte.

 436.

Der Verkufer eines Grundstcks haftet nicht fr die Freiheit des 
Grundstcks von ffentlichen Abgaben und von anderen ffentlichen Lasten, 
die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.

 437.

(1) Der Verkufer einer Forderung oder eines sonstigen Rechtes haftet fr 
den rechtlichen Bestand der Forderung oder des Rechtes.

(2) Der Verkufer eines Wertpapiers haftet auch dafr, da es nicht zum 
Zwecke der Kraftloserklrung aufgeboten ist.

 438.

bernimmt der Verkufer einer Forderung die Haftung fr die 
Zahlungsfhigkeit des Schuldners, so ist die Haftung im Zweifel nur auf 
die Zahlungsfhigkeit zur Zeit der Abtretung zu beziehen.

 439.

(1) Der Verkufer hat einen Mangel im Rechte nicht zu vertreten, wenn der 
Kufer den Mangel bei dem Abschlusse des Kaufes kennt.

(2) Eine Hypothek, eine Grundschuld, eine Rentenschuld, eine 
Schiffshypothek oder ein Pfandrecht hat der Verkufer zu beseitigen, auch 
wenn der Kufer die Belastung kennt. Das gleiche gilt von einer Vormerkung 
zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung eines dieser Rechte.

 440.

(1) Erfllt der Verkufer die ihm nach den  433 bis 437, 439 obliegenden 
Verpflichtungen nicht, so bestimmen sich die Rechte des Kufers nach den 
Vorschriften der  320 bis 327.

(2) Ist eine bewegliche Sache verkauft und dem Kufer zum Zwecke der 
Eigentumsbertragung bergeben worden, so kann der Kufer wegen des 
Rechtes eines Dritten, das zum Besitze der Sache berechtigt, 
Schadensersatz wegen Nichterfllung nur verlangen, wenn er die Sache dem 
Dritten mit Rcksicht auf dessen Recht herausgegeben hat oder sie dem 
Verkufer zurckgewhrt oder wenn die Sache untergegangen ist.

(3) Der Herausgabe der Sache an den Dritten steht es gleich, wenn der 
Dritte den Kufer oder dieser den Dritten beerbt oder wenn der Kufer das 
Recht des Dritten anderweit erwirbt oder den Dritten abfindet.

(4) Steht dem Kufer ein Anspruch auf Herausgabe gegen einen anderen zu, 
so gengt anstelle der Rckgewhr die Abtretung des Anspruchs.

 441.

Die Vorschriften des  440 Abs. 2 bis 4 gelten auch dann, wenn ein Recht 
an einer beweglichen Sache verkauft ist, das zum Besitze der Sache 
berechtigt.

 442.

Bestreitet der Verkufer den vom Kufer geltend gemachten Mangel im 
Rechte, so hat der Kufer den Mangel zu beweisen.

 443.

Eine Vereinbarung, durch welche die nach den  433 bis 437, 439 bis 442 
wegen eines Mangels im Rechte dem Verkufer obliegende Verpflichtung zur 
Gewhrleistung erlassen oder beschrnkt wird, ist nichtig, wenn der 
Verkufer den Mangel arglistig verschweigt.

 444.

Der Verkufer ist verpflichtet, dem Kufer ber die den verkauften 
Gegenstand betreffenden rechtlichen Verhltnisse, insbesondere im Falle 
des Verkaufs eines Grundstcks ber die Grenzen, Gerechtsame und Lasten, 
die ntige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweise des Rechtes 
dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitze befinden, 
auszuliefern. Erstreckt sich der Inhalt einer solchen Urkunde auch auf 
andere Angelegenheiten, so ist der Verkufer nur zur Erteilung eines 
ffentlich beglaubigten Auszugs verpflichtet.

 445.

Die Vorschriften der  433 bis 444 finden auf andere Vertrge, die auf 
Veruerung oder Belastung eines Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet 
sind, entsprechende Anwendung.

 446.

(1) Mit der bergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zuflligen 
Unterganges und einer zuflligen Verschlechterung auf den Kufer ber. Von 
der bergabe an gebhren dem Kufer die Nutzungen und trgt er die Lasten 
der Sache.

(2) Wird der Kufer eines Grundstcks oder eines eingetragenen Schiffs 
oder Schiffsbauwerks vor der bergabe als Eigentmer in das Grundbuch, das 
Schiffsregister oder das Schiffsbauregister eingetragen, so treten diese 
Wirkungen mit der Eintragung ein.

 447.

(1) Versendet der Verkufer auf Verlangen des Kufers die verkaufte Sache 
nach einem anderen Orte als dem Erfllungsorte, so geht die Gefahr auf den 
Kufer ber, sobald der Verkufer die Sache dem Spediteur, dem 
Frachtfhrer oder der sonst zur Ausfhrung der Versendung bestimmten 
Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Kufer eine besondere Anweisung ber die Art der Versendung 
erteilt und weicht der Verkufer ohne dringenden Grund von der Anweisung 
ab, so ist der Verkufer dem Kufer fr den daraus entstehenden Schaden 
verantwortlich.

 448.

(1) Die Kosten der bergabe der verkauften Sache, insbesondere die Kosten 
des Messens und Wgens, fallen dem Verkufer, die Kosten der Abnahme und 
der Versendung der Sache nach einem anderen Orte als dem Erfllungsorte 
fallen dem Kufer zur Last.

(2) Ist ein Recht verkauft, so fallen die Kosten der Begrndung oder 
bertragung des Rechtes dem Verkufer zur Last.

 449.

(1) Der Kufer eines Grundstcks hat die Kosten der Auflassung und der 
Eintragung, der Kufer eines Rechtes an einem Grundstcke hat die Kosten 
der zur Begrndung oder bertragung des Rechtes ntigen Eintragung in das 
Grundbuch, mit Einschlu der Kosten der zu der Eintragung erforderlichen 
Erklrungen, zu tragen. Dem Kufer fllen in beiden Fllen auch die Kosten 
der Beurkundung des Kaufes zur Last.

(2) Der Kufer eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks hat die 
Kosten der Eintragung des Eigentumsbergangs, der Kufer eines Rechts an 
einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk hat die Kosten einer zur 
Begrndung oder bertragung ntigen Eintragung in das Schiffsregister oder 
das Schiffsbauregister mit Einschlu der Kosten der zur Eintragung 
erforderlichen Erklrungen zu tragen.

 450.

(1) Ist vor der bergabe der verkauften Sache die Gefahr auf den Kufer 
bergegangen und macht der Verkufer vor der bergabe Verwendungen auf die 
Sache, die nach dem bergange der Gefahr notwendig geworden sind, so kann 
er von dem Kufer Ersatz verlangen, wie wenn der Kufer ihn mit der 
Verwaltung der Sache beauftragt htte.

(2) Die Verpflichtung des Kufers zum Ersatze sonstiger Verwendungen 
bestimmt sich nach den Vorschriften ber die Geschftsfhrung ohne 
Auftrag.

 451.

Ist ein Recht an einer Sache verkauft, das zum Besitze der Sache 
berechtigt, so finden die Vorschriften der  446 bis 450 entsprechende 
Anwendung.

 452.

Der Kufer ist verpflichtet, den Kaufpreis von dem Zeitpunkt an zu 
verzinsen, von welchem an die Nutzungen des gekauften Gegenstandes ihm 
gebhren, sofern nicht der Kaufpreis gestundet ist.

 453.

Ist als Kaufpreis der Marktpreis bestimmt, so gilt im Zweifel der fr den 
Erfllungsort zur Erfllungszeit magebende Marktpreis als vereinbart.

 454.

Hat der Verkufer den Vertrag erfllt und den Kaufpreis gestundet, so 
steht ihm das im  325 Abs. 2 und im  326 bestimmte Rcktrittsrecht nicht 
zu.

 455.

Hat sich der Verkufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur 
Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, da die 
bertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollstndiger 
Zahlung des Kaufpreises erfolgt und da der Verkufer zum Rcktritte von 
dem Vertrage berechtigt ist, wenn der Kufer mit der Zahlung in Verzug 
kommt.

 456.

Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung drfen der mit der 
Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen 
Gehilfen, mit Einschlu des Protokollfhrers, den zum Verkaufe gestellten 
Gegenstand weder fr sich persnlich oder durch einen anderen noch als 
Vertreter eines anderen kaufen.

 457.

Die Vorschrift des  456 gilt auch bei einem Verkauf auerhalb der 
Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer 
gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist, die den Auftraggeber 
ermchtigt, den Gegenstand fr Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen, 
insbesondere in den Fllen des Pfandverkaufs und des in den  383, 385 
zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkaufe durch den 
Konkursverwalter.

 458.

(1) Die Wirksamkeit eines den Vorschriften der  456, 457 zuwider 
erfolgten Kaufes und der bertragung des gekauften Gegenstandes hngt von 
der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentmer oder 
Glubiger Beteiligten ab. Fordert der Kufer einen Beteiligten zur 
Erklrung ber die Genehmigung auf, so finden die Vorschriften des  177 
Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf 
vorgenommen, so hat der frhere Kufer fr die Kosten des neuen Verkaufs 
sowie fr einen Mindererls aufzukommen.

II. Gewhrleistung wegen Mngel der Sache

 459.

(1) Der Verkufer einer Sache haftet dem Kufer dafr, da sie zu der 
Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Kufer bergeht, nicht mit Fehlern 
behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewhnlichen oder 
dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine 
unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in 
Betracht.

(2) Der Verkufer haftet auch dafr, da die Sache zur Zeit des berganges 
der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat.

 460.

Der Verkufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu vertreten, 
wenn der Kufer den Mangel bei dem Abschlusse des Kaufes kennt. Ist dem 
Kufer ein Mangel der im  459 Abs. 1 bezeichneten Art infolge grober 
Fahrlssigkeit unbekannt geblieben, so haftet der Verkufer, sofern er 
nicht die Abwesenheit des Fehlers zugesichert hat, nur, wenn er den Fehler 
arglistig verschwiegen hat.

 461.

Der Verkufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu vertreten, 
wenn die Sache auf Grund eines Pfandrechts in ffentlicher Versteigerung 
unter der Bezeichnung als Pfand verkauft wird.

 462.

Wegen eines Mangels, den der Verkufer nach den Vorschriften der  459, 
460 zu vertreten hat, kann der Kufer Rckgngigmachung des Kaufes 
(Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen.

 463.

Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte 
Eigenschaft, so kann der Kufer statt der Wandelung oder der Minderung 
Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen. Das gleiche gilt, wenn der 
Verkufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat.

 464.

Nimmt der Kufer eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel kennt, 
so stehen ihm die in den  462, 463 bestimmten Ansprche nur zu, wenn er 
sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Annahme vorbehlt.

 465.

Die Wandelung oder die Minderung ist vollzogen, wenn sich der Verkufer 
auf Verlangen des Kufers mit ihr einverstanden erklrt.

 466.

Behauptet der Kufer dem Verkufer gegenber einen Mangel der Sache, so 
kann der Verkufer ihn unter dem Erbieten zur Wandelung und unter 
Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklrung darber auffordern, ob 
er Wandelung verlange. Die Wandelung kann in diesem Falle nur bis zum 
Ablaufe der Frist verlangt werden.

 467.

Auf die Wandelung finden die fr das vertragsmige Rcktrittsrecht 
geltenden Vorschriften der  346 bis 348, 350 bis 354, 356 entsprechende 
Anwendung; im Falle des  352 ist jedoch die Wandelung nicht 
ausgeschlossen, wenn der Mangel sich erst bei der Umgestaltung der Sache 
gezeigt hat. Der Verkufer hat dem Kufer auch die Vertragskosten zu 
ersetzen.

 468.

Sichert der Verkufer eines Grundstcks dem Kufer eine bestimmte Gre 
des Grundstcks zu, so haftet er fr die Gre wie fr eine zugesicherte 
Eigenschaft. Der Kufer kann jedoch wegen Mangels der zugesicherten Gre 
Wandelung nur verlangen, wenn der Mangel so erheblich ist, da die 
Erfllung des Vertrags fr den Kufer kein Interesse hat.

 469.

Sind von mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft, so kann nur 
in Ansehung dieser Wandelung verlangt werden, auch wenn ein Gesamtpreis 
fr alle Sachen festgesetzt ist. Sind jedoch die Sachen als 
zusammengehrend verkauft, so kann jeder Teil verlangen, da die Wandelung 
auf alle Sachen erstreckt wird, wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne 
Nachteil fr ihn von den brigen getrennt werden knnen.

 470.

Die Wandelung wegen eines Mangels der Hauptsache erstreckt sich auch auf 
die Nebensache. Ist die Nebensache mangelhaft, so kann nur in Ansehung 
dieser Wandelung verlangt werden.

 471.

Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen fr einen Gesamtpreis die 
Wandelung nur in Ansehung einzelner Sachen statt, so ist der Gesamtpreis 
in dem Verhltnisse herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der 
Gesamtwert der Sachen in mangelfreiem Zustande zu dem Werte der von der 
Wandelung nicht betroffenen Sachen gestanden haben wrde.

 472.

(1) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhltnisse herabzusetzen, 
in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Sache in mangelfreiem 
Zustande zu dem wirklichen Werte gestanden haben wrde.

(2) Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen fr einen Gesamtpreis die 
Minderung nur wegen einzelner Sachen statt, so ist bei der Herabsetzung 
des Preises der Gesamtwert aller Sachen zugrunde zu legen.

 473.

Sind neben dem in Geld festgesetzten Kaufpreise Leistungen bedungen, die 
nicht vertretbare Sachen zum Gegenstande haben, so sind diese Leistungen 
in den Fllen der  471, 472 nach dem Werte zur Zeit des Verkaufs in Geld 
zu veranschlagen. Die Herabsetzung der Gegenleistung des Kufers erfolgt 
an dem in Geld festgesetzten Preise; ist dieser geringer als der 
abzusetzende Betrag, so hat der Verkufer den berschieenden Betrag dem 
Kufer zu vergten.

 474.

(1) Sind auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann 
von jedem und gegen jeden Minderung verlangt werden.

(2) Mit der Vollziehung der von einem der Kufer verlangten Minderung ist 
die Wandelung ausgeschlossen.

 475.

Durch die wegen eines Mangels erfolgte Minderung wird das Recht des 
Kufers, wegen eines anderen Mangels Wandelung oder von neuem Minderung zu 
verlangen, nicht ausgeschlossen.

 476.

Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Verkufers zur 
Gewhrleistung wegen Mngel der Sache erlassen oder beschrnkt wird, ist 
nichtig, wenn der Verkufer den Mangel arglistig verschweigt.

 476a.

Ist an Stelle des Rechts des Kufers auf Wandlung oder Minderung ein Recht 
auf Nachbesserung vereinbart, so hat der zur Nachbesserung verpflichtete 
Verkufer auch die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen 
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, 
zu tragen. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhhen, weil die 
gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz 
oder die gewerbliche Niederlassung des Empfngers verbracht worden ist, es 
sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemen Gebrauch der 
Sache.

 477.

(1) Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der Anspruch auf 
Schadensersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft verjhrt, 
sofern nicht der Verkufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei 
beweglichen Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundstcken 
in einem Jahre von der bergabe an. Die Verjhrungsfrist kann durch 
Vertrag verlngert werden.

(2) Beantragt der Kufer das selbstndige Beweisverfahren nach der 
Zivilprozeordnung, so wird die Verjhrung unterbrochen. Die Unterbrechung 
dauert bis zur Beendigung des Verfahrens fort. Die Vorschriften des  211 
Abs. 2 und des  212 finden entsprechende Anwendung.

(3) Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjhrung eines der im Absatz 1 
bezeichneten Ansprche bewirkt auch die Hemmung oder Unterbrechung der 
Verjhrung der anderen Ansprche.

 478.

(1) Hat der Kufer den Mangel dem Verkufer angezeigt oder die Anzeige an 
ihn abgesendet, bevor der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung 
verjhrt war, so kann er auch nach der Vollendung der Verjhrung die 
Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund der 
Wandelung oder der Minderung dazu berechtigt sein wrde. Das gleiche gilt, 
wenn der Kufer vor der Vollendung der Verjhrung das selbstndige 
Beweisverfahren nach der Zivilprozeordnung beantragt oder in einem 
zwischen ihm und einem spteren Erwerber der Sache wegen des Mangels 
anhngigen Rechtsstreite dem Verkufer den Streit verkndet hat.

(2) Hat der Verkufer den Mangel arglistig verschwiegen, so bedarf es der 
Anzeige oder einer ihr nach Absatz 1 gleichstehenden Handlung nicht.

 479.

Der Anspruch auf Schadensersatz kann nach der Vollendung der Verjhrung 
nur aufgerechnet werden, wenn der Kufer vorher eine der im  478 
bezeichneten Handlungen vorgenommen hat. Diese Beschrnkung tritt nicht 
ein, wenn der Verkufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

 480.

(1) Der Kufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache kann statt der 
Wandelung oder der Minderung verlangen, da ihm an Stelle der mangelhaften 
Sache eine mangelfreie geliefert wird. Auf diesen Anspruch finden die fr 
die Wandelung geltenden Vorschriften der  464 bis 466, des  467 Satz 1 
und der  469, 470, 474 bis 479 entsprechende Anwendung.

(2) Fehlt der Sache zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Kufer 
bergeht, eine zugesicherte Eigenschaft oder hat der Verkufer einen 
Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Kufer statt der Wandelung, der 
Minderung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz wegen 
Nichterfllung verlangen.

 481.

(1) Fr den Verkauf vom Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren, von 
Rindvieh, Schafen und Schweinen gelten die Vorschriften der  459 bis 
467, 469 bis 480 nur insoweit, als sich nicht aus den  482 bis 492 ein 
anderes ergibt.

 482.

(1) Der Verkufer hat nur bestimmte Fehler (Hauptmngel) und diese nur 
dann zu vertreten, wenn sie sich innerhalb bestimmter Fristen 
(Gewhrfristen) zeigen.

(2) Die Hauptmngel und die Gewhrfristen werden durch eine mit Zustimmung 
des Bundesrats zu erlassende Kaiserliche Verordnung bestimmt. Die 
Bestimmung kann auf demselben Wege ergnzt und abgendert werden.

 483.

Die Gewhrfrist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Gefahr 
auf den Kufer bergeht.

 484.

Zeigt sich ein Hauptmangel innerhalb der Gewhrfrist, so wird vermutet, 
da der Mangel schon zu der Zeit vorhanden gewesen sei, zu welcher die 
Gefahr auf den Kufer bergegangen ist.

 485.

Der Kufer verliert die ihm wegen des Mangels zustehenden Rechte, wenn er 
nicht sptestens zwei Tage nach dem Ablaufe der Gewhrfrist oder, falls 
das Tier vor dem Ablaufe der Frist gettet worden oder sonst verendet ist, 
nach dem Tode des Tieres den Mangel dem Verkufer anzeigt oder die Anzeige 
an ihn absendet oder wegen des Mangels Klage gegen den Verkufer erhebt 
oder diesem den Streit verkndet oder das selbstndige Beweisverfahren 
nach der Zivilprozeordnung beantragt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, 
wenn der Verkufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

 486.

Die Gewhrfrist kann durch Vertrag verlngert oder abgekrzt werden. Die 
vereinbarte Frist tritt an die Stelle der gesetzlichen Frist.

 487.

(1) Der Kufer kann nur Wandelung, nicht Minderung verlangen.

(2) Die Wandelung kann auch in den Fllen der  351 bis 353, insbesondere 
wenn das Tier geschlachtet ist, verlangt werden; anstelle der Rckgewhr 
hat der Kufer den Wert des Tieres zu vergten. Das gleiche gilt in 
anderen Fllen, in denen der Kufer infolge eines Umstandes, den er zu 
vertreten hat, insbesondere einer Verfgung ber das Tier, auerstande 
ist, das Tier zurckzugewhren.

(3) Ist vor der Vollziehung der Wandelung eine unwesentliche 
Verschlechterung des Tieres infolge eines von dem Kufer zu vertretenden 
Umstandes eingetreten, so hat der Kufer die Wertminderung zu vergten.

(4) Nutzungen hat der Kufer nur insoweit zu ersetzen, als er sie gezogen 
hat.

 488.

Der Verkufer hat im Falle der Wandelung dem Kufer auch die Kosten der 
Ftterung und Pflege, die Kosten der tierrztlichen Untersuchung und 
Behandlung sowie die Kosten der notwendig gewordenen Ttung und 
Wegschaffung des Tieres zu ersetzen.

 489.

Ist ber den Anspruch auf Wandelung ein Rechtsstreit anhngig, so ist auf 
Antrag der einen oder der anderen Partei die ffentliche Versteigerung des 
Tieres und die Hinterlegung des Erlses durch einstweilige Verfgung 
anzuordnen, sobald die Besichtigung des Tieres nicht mehr erforderlich 
ist.

 490.

(1) Der Anspruch auf Wandelung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen 
eines Hauptmangels, dessen Nichtvorhandensein der Verkufer zugesichert 
hat, verjhrt in sechs Wochen von dem Ende der Gewhrfrist an. Im brigen 
bleiben die Vorschriften des  477 unberhrt.

(2) An die Stelle der in den  210, 212, 215 bestimmten Fristen tritt 
eine Frist von sechs Wochen.

(3) Der Kufer kann auch nach der Verjhrung des Anspruchs auf Wandelung 
die Zahlung des Kaufpreises verweigern. Die Aufrechnung des Anspruchs auf 
Schadensersatz unterliegt nicht der im  479 bestimmten Beschrnkung.

 491.

Der Kufer eines nur der Gattung nach bestimmten Tieres kann statt der 
Wandelung verlangen, da ihm anstelle des mangelhaften Tieres ein 
mangelfreies geliefert wird. Auf diesen Anspruch finden die Vorschriften 
der  488 bis 490 entsprechende Anwendung.

 492.

bernimmt der Verkufer die Gewhrleistung wegen eines nicht zu den 
Hauptmngeln gehrenden Fehlers oder sichert er eine Eigenschaft des 
Tieres zu, so finden die Vorschriften der  487 bis 491 und, wenn eine 
Gewhrfrist vereinbart wird, auch die Vorschriften der  483 bis 485 
entsprechende Anwendung. Die im  490 bestimmte Verjhrung beginnt, wenn 
eine Gewhrfrist nicht vereinbart wird, mit der Ablieferung des Tieres.

 493.

Die Vorschriften ber die Verpflichtung des Verkufers zur Gewhrleistung 
wegen Mngel der Sache finden auf andere Vertrge, die auf Veruerung 
oder Belastung einer Sache gegen Entgelt gerichtet sind, entsprechende 
Anwendung.

III. Besondere Arten des Kaufes

1. Kauf nach Probe. Kauf auf Probe

 494.

Bei einem Kaufe nach Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften der 
Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen.

 495.

(1) Bei einem Kaufe auf Probe oder auf Besicht steht die Billigung des 
gekauften Gegenstandes im Belieben des Kufers. Der Kauf ist im Zweifel 
unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.

(2) Der Verkufer ist verpflichtet, dem Kufer die Untersuchung des 
Gegenstandes zu gestatten.

 496.

Die Billigung eines auf Probe oder auf Besicht gekauften Gegenstandes kann 
nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur 
bis zum Ablauf einer dem Kufer von dem Verkufer bestimmten angemessenen 
Frist erklrt werden. War die Sache dem Kufer zum Zwecke der Probe oder 
der Besichtigung bergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.

2. Wiederkauf

 497.

(1) Hat sich der Verkufer in dem Kaufvertrage das Recht des Wiederkaufs 
vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklrung des Verkufers 
gegenber dem Kufer, da er das Wiederkaufsrecht ausbe, zustande. Die 
Erklrung bedarf nicht der fr den Kaufvertrag bestimmter Form.

(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch fr 
den Wiederkauf.

 498.

(1) Der Wiederverkufer ist verpflichtet, dem Wiederkufer den gekauften 
Gegenstand nebst Zubehr herauszugeben.

(2) Hat der Wiederverkufer vor der Ausbung des Wiederkaufsrechts eine 
Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grunde 
eingetretene Unmglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes 
verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verndert, so ist er fr den 
daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne 
Verschulden des Wiederverkufers verschlechtert oder ist er nur 
unwesentlich verndert, so kann der Wiederkufer Minderung des Kaufpreises 
nicht verlangen.

 499.

Hat der Wiederverkufer vor der Ausbung des Wiederkaufsrechts ber den 
gekauften Gegenstand verfgt, so ist er verpflichtet, die dadurch 
begrndeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfgung des 
Wiederverkufers steht eine Verfgung gleich, die im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den 
Konkursverwalter erfolgt.

 500.

Der Wiederverkufer kann fr Verwendungen, die er auf den gekauften 
Gegenstand vor dem Wiederkaufe gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als 
der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhht ist. Eine 
Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er 
wegnehmen.

 501.

Ist als Wiederkaufpreis der Schtzungswert vereinbart, den der gekaufte 
Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkufer fr 
eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grunde 
eingetretene Unmglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht 
verantwortlich, der Wiederkufer zum Ersatze von Verwendungen nicht 
verpflichtet.

 502.

Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im 
ganzen ausgebt werden. Ist es fr einen der Berechtigten erloschen oder 
bt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die brigen berechtigt, 
das Wiederkaufsrecht im ganzen auszuben.

 503.

Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstcken nur bis zum Ablaufe von 
dreiig, bei anderen Gegenstnden nur bis zum Ablaufe von drei Jahren nach 
der Vereinbarung des Vorbehalts ausgebt werden. Ist fr die Ausbung eine 
Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

3. Vorkauf

 504.

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkaufe berechtigt ist, kann das 
Vorkaufsrecht ausben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen 
Kaufvertrag ber den Gegenstand geschlossen hat.

 505.

(1) Die Ausbung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklrung gegenber dem 
Verpflichteten. Die Erklrung bedarf nicht der fr den Kaufvertrag 
bestimmten Form.

(2) Mit der Ausbung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen

dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, 
welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

 506.

Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der 
Kauf von der Nichtausbung des Vorkaufsrechts abhngig gemacht oder dem 
Verpflichteten fr den Fall der Ausbung des Vorkaufsrechts der Rcktritt 
vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenber unwirksam.

 507.

Hat sich der Dritte in dem Vertrage zu einer Nebenleistung verpflichtet, 
die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken auerstande ist, so hat der 
Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Lt 
sich die Nebenleistung nicht in Geld schtzen, so ist die Ausbung des 
Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt 
jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie 
geschlossen sein wrde.

 508.

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit 
anderen Gegenstnden zu einem Gesamtpreise gekauft, so hat der 
Vorkaufsberechtigte einen verhltnismigen Teil des Gesamtpreises zu 
entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, da der Vorkauf auf alle 
Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil fr ihn getrennt werden 
knnen.

 509.

(1) Ist dem Dritten in dem Vertrage der Kaufpreis gestundet worden, so 
kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er 
fr den gestundeten Betrag Sicherheit leistet.

(2) Ist ein Grundstck Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der 
Sicherheitsleistung insoweit nicht, als fr den gestundeten Kaufpreis die 
Bestellung einer Hypothek an dem Grundstcke vereinbart oder in Anrechnung 
auf den Kaufpreis eine Schuld, fr die eine Hypothek an dem Grundstcke 
besteht, bernommen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein 
eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.

 510.

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem 
Dritten geschlossenen Vertrags unverzglich mitzuteilen. Die Mitteilung 
des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstcken nur bis zum Ablaufe von zwei 
Monaten, bei anderen Gegenstnden nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem 
Empfange der Mitteilung ausgebt werden. Ist fr die Ausbung eine Frist 
bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

 511.

Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der 
mit Rcksicht auf ein knftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben 
erfolgt.

 512.

Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.

 513.

Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im 
ganzen ausgebt werden. Ist es fr einen der Berechtigten erloschen oder 
bt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die brigen berechtigt, 
das Vorkaufsrecht im ganzen auszuben.

 514.

Das Vorkaufsrecht ist nicht bertragbar und geht nicht auf die Erben des 
Berechtigten ber, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht 
auf eine bestimmte Zeit beschrnkt, so ist es im Zweifel vererblich.

IV. Tausch

 515.

Auf den Tausch finden die Vorschriften ber den Kauf entsprechende 
Anwendung.

Zweiter Titel. Schenkung

 516.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermgen einen anderen 
bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darber einig sind, da die 
Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der 
Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklrung ber 
die Annahme auffordern. Nach dem Ablaufe der Frist gilt die Schenkung als 
angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der 
Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften ber 
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

 517.

Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen 
einen Vermgenserwerb unterlt oder auf ein anfallendes, noch nicht 
endgltig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein 
Vermchtnis ausschlgt.

 518.

(1) Zur Gltigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise 
versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens 
erforderlich. Das gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein 
Schuldanerkenntnis der in den  780, 781 bezeichneten Art schenkweise 
erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklrung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen 
Leistung geheilt.

 519.

(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfllung eines schenkweise erteilten 
Versprechens zu verweigern, soweit er bei Bercksichtigung seiner 
sonstigen Verpflichtungen auerstande ist, das Versprechen zu erfllen, 
ohne da sein angemessener Unterhalt oder die Erfllung der ihm kraft 
Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefhrdet wird.

(2) Treffen die Ansprche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der 
frher entstandene Anspruch vor.

 520.

Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende 
Untersttzung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern 
nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.

 521.

Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlssigkeit zu vertreten.

 522.

Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.

 523.

(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Rechte, so ist er 
verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er 
erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Rechte 
Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen, wenn der Mangel dem 
Schenker bei dem Erwerbe der Sache bekannt gewesen oder infolge grober 
Fahrlssigkeit unbekannt geblieben ist. Die fr die Gewhrleistungspflicht 
des Verkufers geltenden Vorschriften des  433 Abs. 1, der  434 bis 
437, des  440 Abs. 2 bis 4 und der  441 bis 444 finden entsprechende 
Anwendung.

 524.

(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten 
Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden 
Schaden zu ersetzen.

(2) Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten 
Sache versprochen, die er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte, 
wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem 
Erwerbe der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlssigkeit 
unbekannt geblieben ist, verlangen, da ihm anstelle der fehlerhaften 
Sache eine fehlerfreie geliefert wird. Hat der Schenker den Fehler 
arglistig verschwiegen, so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer 
fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen. Auf 
diese Ansprche finden die fr die Gewhrleistung wegen Fehler einer 
verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

 525.

(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der 
Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.

(2) Liegt die Vollziehung der Auflage im ffentlichen Interesse, so kann 
nach dem Tode des Schenkers auch die zustndige Behrde die Vollziehung 
verlangen.

 526.

Soweit infolge eines Mangels im Rechte oder eines Mangels der verschenkten 
Sache der Wert der Zuwendung die Hhe der zur Vollziehung der Auflage 
erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, 
die Vollziehung der Auflage zu verweigern, bis der durch den Mangel 
entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird. Vollzieht der Beschenkte die 
Auflage ohne Kenntnis des Mangels, so kann er von dem Schenker Ersatz der 
durch die Vollziehung verursachten Aufwendungen insoweit verlangen, als 
sie infolge des Mangels den Wert der Zuwendung bersteigen.

 527.

(1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die 
Herausgabe des Geschenkes unter den fr das Rcktrittsrecht bei 
gegenseitigen Vertrgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften 
ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit 
fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage htte verwendet 
werden mssen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt ist, die 
Vollziehung der Auflage zu verlangen.

 528.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung auerstande 
ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm, seinen 
Verwandten, seinem Ehegatten oder seinem frheren Ehegatten gegenber 
gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfllen, kann er von dem 
Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften ber die 
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte 
kann die Herausgabe durch Zahlung des fr den Unterhalt erforderlichen 
Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten finden die 
Vorschriften des  760 sowie die fr die Unterhaltspflicht der Verwandten 
geltende Vorschrift des  1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch 
die Vorschriften des  1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der frher Beschenkte nur insoweit, 
als der spter Beschenkte nicht verpflichtet ist.

 529.

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn 
der Schenker seine Bedrftigkeit vorstzlich oder durch grobe 
Fahrlssigkeit herbeigefhrt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner 
Bedrftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre 
verstrichen sind.

(2) Das gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Bercksichtigung seiner 
sonstigen Verpflichtungen auerstande ist, das Geschenk herauszugeben, 
ohne da sein standesmiger Unterhalt oder die Erfllung der ihm kraft 
Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefhrdet wird.

 530.

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch 
eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehrigen 
des Schenkers groben Undankes schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der 
Beschenkte vorstzlich und widerrechtlich den Schenker gettet oder am 
Widerrufe gehindert hat.

 531.

(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklrung gegenber dem Beschenkten.

(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenkes 
nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten 
Bereicherung gefordert werden.

 532.

Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten 
verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der 
Widerrufsberechtigte von dem Eintritte der Voraussetzungen seines Rechtes 
Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des 
Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulssig.

 533.

Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem 
Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.

 534.

Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand 
zu nehmenden Rcksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der 
Rckforderung und dem Widerrufe.

Dritter Titel. Miete. Pacht

I. Miete

 535.

Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den 
Gebrauch der vermieteten Sache whrend der Mietzeit zu gewhren. Der 
Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu 
entrichten.

 536.

Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem 
vertragsmigen Gebrauche geeigneten Zustande zu berlassen und sie 
whrend der Mietzeit in diesem Zustande zu erhalten.

 537.

(1) Ist die vermietete Sache zur Zeit der berlassung an den Mieter mit 
einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmigen 
Gebrauch aufhebt oder mindert, oder entsteht im Laufe der Miete ein 
solcher Fehler, so ist der Mieter fr die Zeit, whrend deren die 
Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung des Mietzinses befreit, 
fr die Zeit, whrend deren die Tauglichkeit gemindert ist, nur zur 
Entrichtung eines nach den  472, 473 zu bemessenden Teiles des 
Mietzinses verpflichtet. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit 
kommt nicht in Betracht.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt 
oder spter weg fllt. Bei der Vermietung eines Grundstcks steht die 
Zusicherung einer bestimmten Gre der Zusicherung einer Eigenschaft 
gleich.

(3) Bei einem Mietverhltnis ber Wohnraum ist eine zum Nachteil des 
Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

 538.

(1) Ist ein Mangel der im  537 bezeichneten Art bei dem Abschlu des 
Vertrages vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel spter infolge eines 
Umstandes, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter 
mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter 
unbeschadet der im  537 bestimmten Rechte Schadensersatz wegen 
Nichterfllung verlangen.

(2) Im Falle des Verzugs des Vermieters kann der Mieter den Mangel selbst 
beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

 539.

Kennt der Mieter bei dem Abschlusse des Vertrags den Mangel der gemieteten 
Sache, so stehen ihm die in den  537, 538 bestimmten Rechte nicht zu. 
Ist dem Mieter ein Mangel der im  537 Abs. 1 bezeichneten Art infolge 
grober Fahrlssigkeit unbekannt geblieben oder nimmt er eine mangelhafte 
Sache an, obschon er den Mangel kennt, so kann er diese Rechte nur unter 
den Voraussetzungen geltend machen, unter welchen dem Kufer einer 
mangelhaften Sache nach den  460, 464 Gewhr zu leisten ist.

 540.

Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Vermieters zur 
Vertretung von Mngeln der vermieteten Sache erlassen oder beschrnkt 
wird, ist nichtig, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschweigt.

 541.

Wird durch das Recht eines Dritten dem Mieter der vertragsmige Gebrauch 
der gemieteten Sache ganz oder zum Teil entzogen, so finden die 
Vorschriften der  537, 538, des  539 Satz 1 und des  540 entsprechende 
Anwendung.

 541a.

Der Mieter von Rumen hat Einwirkungen auf die Mietsache zu dulden, die 
zur Erhaltung der Mietrume oder des Gebudes erforderlich sind.

 541b.

(1) Manahmen zur Verbesserung der gemieteten Rume oder sonstiger Teile 
des Gebudes, zur Einsparung von Heizenergie oder Wasser oder zur 
Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden, es sei denn, da die 
Manahme fr ihn oder seine Familie eine Hrte bedeuten wrde, die auch 
unter Wrdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer 
Mieter in dem Gebude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere 
die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene 
Verwendungen des Mieters und die zu erwartende Erhhung des Mietzinses zu 
bercksichtigen. Die Erhhung des Mietzinses bleibt auer Betracht, wenn 
die gemieteten Rume oder sonstigen Teile des Gebudes lediglich in einen 
Zustand versetzt werden, wie er allgemein blich ist.

(2) Der Vermieter hat dem Mieter zwei Monate vor dem Beginn der Manahme 
deren Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu 
erwartende Erhhung des Mietzinses schriftlich mitzuteilen. Der Mieter ist 
berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung 
folgt, fr den Ablauf des nchsten Monats zu kndigen. Hat der Mieter 
gekndigt, ist die Manahme bis zum Ablauf der Mietzeit zu unterlassen. 
Diese Vorschriften gelten nicht bei Manahmen, die mit keiner oder nur mit 
einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Rume verbunden sind 
und zu keiner oder nur zu einer unerheblichen Erhhung des Mietzinses 
fhren.

(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge der Manahme machen mute, hat 
der Vermieter in einem den Umstnden nach angemessenen Umfang zu ersetzen; 
auf Verlangen hat der Vermieter Vorschu zu leisten.

(4) Bei einem Mietverhltnis ber Wohnraum ist eine zum Nachteil des 
Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

 542.

(1) Wird dem Mieter der vertragsmige Gebrauch der gemieteten Sache ganz 
oder zum Teil nicht rechtzeitig gewhrt oder wieder entzogen, so kann der 
Mieter ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist das Mietverhltnis kndigen. 
Die Kndigung ist erst zulssig, wenn der Vermieter eine ihm von dem 
Mieter bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe 
zu schaffen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die 
Erfllung des Vertrags infolge des die Kndigung rechtfertigenden 
Umstandes fr den Mieter kein Interesse hat.

(2) Wegen einer unerheblichen Hinderung oder Vorenthaltung des Gebrauchs 
ist die Kndigung nur zulssig, wenn sie durch ein besonderes Interesse 
des Mieters gerechtfertigt wird.

(3) Bestreitet der Vermieter die Zulssigkeit der erfolgten Kndigung, 
weil er den Gebrauch der Sache rechtzeitig gewhrt oder vor dem Ablaufe 
der Frist die Abhilfe bewirkt habe, so trifft ihn die Beweislast.

 543.

Auf das dem Mieter nach  542 zustehende Kndigungsrecht finden die 
Vorschriften der  539 bis 541 sowie die fr die Wandelung bei dem Kaufe 
geltenden Vorschriften der  469 bis 471 entsprechende Anwendung. Bei 
einem Mietverhltnis ber Wohnraum ist eine Vereinbarung, durch die das 
Kndigungsrecht ausgeschlossen oder eingeschrnkt wird, unwirksam.

 544.

Ist eine Wohnung oder ein anderer zum Aufenthalte von Menschen bestimmter 
Raum so beschaffen, da die Benutzung mit einer erheblichen Gefhrdung der 
Gesundheit verbunden ist, so kann der Mieter das Mietverhltnis ohne 
Einhaltung einer Kndigungsfrist kndigen, auch wenn er die 
gefahrbringende Beschaffenheit bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt 
oder auf die Geltendmachung der ihm wegen dieser Beschaffenheit 
zustehenden Rechte verzichtet hat.

 545.

(1) Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel der gemieteten Sache oder 
wird eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene 
Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dem Vermieter unverzglich Anzeige 
zu machen. Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache 
anmat.

(2) Unterlt der Mieter die Anzeige, so ist er zum Ersatze des daraus 
entstehenden Schadens verpflichtet; er ist, soweit der Vermieter infolge 
der Unterlassung der Anzeige Abhilfe zu schaffen auerstande war, nicht 
berechtigt, die im  537 bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach  
542 Abs. 1 Satz 3 ohne Bestimmung einer Frist zu kndigen oder 
Schadensersatz wegen Nichterfllung zu verlangen.

 546.

Die auf der vermieteten Sache ruhenden Lasten hat der Vermieter zu tragen.

 547.

(1) Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die auf die Sache gemachten 
notwendigen Verwendungen zu ersetzen. Der Mieter eines Tieres hat jedoch 
die Ftterungskosten zu tragen.

(2) Die Verpflichtung des Vermieters zum Ersatze sonstiger Verwendungen 
bestimmt sich nach den Vorschriften ber die Geschftsfhrung ohne 
Auftrag.

 547a.

(1) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache 
versehen hat, wegzunehmen.

(2) Der Vermieter von Rumen kann die Ausbung des Wegnahmerechts des 
Mieters durch Zahlung einer angemessenen Entschdigung abwenden, es sei 
denn, da der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

(3) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des Mieters von 
Wohnraum ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener 
Ausgleich vorgesehen ist.

 548.

Vernderungen oder Verschlechterungen der gemieteten Sache, die durch den 
vertragsmigen Gebrauch herbeigefhrt werden, hat der Mieter nicht zu 
vertreten.

 549.

(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den 
Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu berlassen, insbesondere 
die Sache weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so 
kann der Mieter das Mietverhltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist 
kndigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund 
vorliegt.

(2) Entsteht fr den Mieter von Wohnraum nach dem Abschlu des 
Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem 
Dritten zum Gebrauch zu berlassen, so kann er von dem Vermieter die 
Erlaubnis hierzu verlangen; dies gilt nicht, wenn in der Person des 
Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum bermig belegt wrde 
oder sonst dem Vermieter die berlassung nicht zugemutet werden kann. Ist 
dem Vermieter die berlassung nur bei einer angemessenen Erhhung des 
Mietzinses zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhngig machen, da 
der Mieter sich mit einer solchen Erhhung einverstanden erklrt. Eine zum 
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(3) berlt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem 
Dritten bei dem Gebrauche zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, 
auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur berlassung erteilt hat.

 549a.

(1) Soll der Mieter nach dem Inhalt des Mietvertrages den gemieteten 
Wohnraum gewerblich einem Dritten weitervermieten, so tritt der Vermieter 
bei der Beendigung des Mietverhltnisses in die Rechte und Pflichten aus 
dem Mietverhltnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schliet der 
Vermieter erneut einen Mietvertrag zum Zwecke der gewerblichen 
Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle des bisherigen 
Vertragspartners in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhltnis mit 
dem Dritten ein.

(2) Die  572 bis 576 gelten entsprechend.

(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 550.

Macht der Mieter von der gemieteten Sache einen vertragswidrigen Gebrauch 
und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters fort, 
so kann der Vermieter auf Unterlassung klagen.

 550a.

Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter von Wohnraum eine 
Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lt, ist unwirksam.

 550b.

(1) Hat bei einem Mietverhltnis ber Wohnraum der Mieter dem Vermieter 
fr die Erfllung seiner Verpflichtungen Sicherheit zu leisten, so darf 
diese das Dreifache des auf einen Monat entfallenden Mietzinses 
vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Satz 3 nicht bersteigen. 
Nebenkosten, ber die gesondert abzurechnen ist, bleiben unbercksichtigt. 
Ist eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen 
monatlichen Teilleistungen berechtigt; die erste Teilleistung ist zu 
Beginn des Mietverhltnisses fllig.

(2) Ist bei einem Mietverhltnis ber Wohnraum eine als Sicherheit 
bereitzustellende Geldsumme dem Vermieter zu berlassen, so hat er sie von 
seinem Vermgen getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem fr Spareinlagen 
mit dreimonatiger Kndigungsfrist blichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen 
stehen dem Mieter zu. Sie erhhen die Sicherheit.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(4) Bei Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist, 
besteht fr den Vermieter keine Verpflichtung, die Sicherheitsleistung zu 
verzinsen.

 551.

(1) Der Mietzins ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist der Mietzins 
nach Zeitabschnitten bemessen, so ist er nach dem Ablaufe der einzelnen 
Zeitabschnitte zu entrichten.

(2) Der Mietzins fr ein Grundstck ist, sofern er nicht nach krzeren 
Zeitabschnitten bemessen ist, nach dem Ablaufe je eines 
Kalendervierteljahrs am ersten Werktage des folgenden Monats zu 
entrichten.

 552.

Der Mieter wird von der Entrichtung des Mietzinses nicht dadurch befreit, 
da er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausbung des 
ihm zustehenden Gebrauchsrechts verhindert wird. Der Vermieter mu sich 
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile 
anrechnen lassen, welche er aus einer anderweitigen Verwertung des 
Gebrauchs erlangt. Solange der Vermieter infolge der berlassung des 
Gebrauchs an einen Dritten auerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu 
gewhren, ist der Mieter zur Entrichtung des Mietzinses nicht 
verpflichtet.

 552a.

Der Mieter von Wohnraum kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen 
eine Mietzinsforderung mit einer Forderung auf Grund des  538 aufrechnen 
oder wegen einer solchen Forderung ein Zurckbehaltungsrecht ausben, wenn 
er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Flligkeit 
des Mietzinses schriftlich angezeigt hat.

 553.

Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist das 
Mietverhltnis kndigen, wenn der Mieter oder derjenige, welchem der 
Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache berlassen hat, ungeachtet einer 
Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Sache 
fortsetzt, der die Rechte des Vermieters in erheblichem Mae verletzt, 
insbesondere einem Dritten den ihm unbefugt berlassenen Gebrauch belt, 
oder die Sache durch Vernachlssigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt 
erheblich gefhrdet.

 554.

(1) Der Vermieter kann das Mietverhltnis ohne Einhaltung einer 
Kndigungsfrist kndigen, wenn der Mieter

1. fr zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses 
oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses im Verzug ist, oder

2. in einem Zeitraum, der sich ber mehr als zwei Termine erstreckt, mit 
der Entrichtung des Mietzinses in Hhe eines Betrages in Verzug gekommen 
ist, der den Mietzins fr zwei Monate erreicht.

Die Kndigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt 
wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch 
Aufrechnung befreien konnte und unverzglich nach der Kndigung die 
Aufrechnung erklrt.

(2) Ist Wohnraum vermietet, so gelten ergnzend die folgenden 
Vorschriften:

1. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist der rckstndige Teil des 
Mietzinses nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er den Mietzins 
fr einen Monat bersteigt; dies gilt jedoch nicht, wenn der Wohnraum zu 
nur vorbergehendem Gebrauch vermietet ist.

2. Die Kndigung wird auch dann unwirksam, wenn bis zum Ablauf eines 
Monats nach Eintritt der Rechtshngigkeit des Rumungsanspruchs 
hinsichtlich des flligen Mietzinses und der flligen Entschdigung nach  
557 Abs. 1 Satz 1 der Vermieter befriedigt wird oder eine ffentliche 
Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der 
Kndigung vor nicht lnger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 
unwirksame Kndigung vorausgegangen ist.

3. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 554a.

Ein Mietverhltnis ber Rume kann ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist 
gekndigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Mae seine 
Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig 
strt, da dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhltnisses nicht 
zugemutet werden kann. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.

 554b.

Eine Vereinbarung, nach welcher der Vermieter von Wohnraum zur Kndigung 
ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist aus anderen als den im Gesetz 
genannten Grnden berechtigt sein soll, ist unwirksam.

 555.

(aufgehoben)

 556.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Sache nach der Beendigung 
des Mietverhltnisses zurckzugeben.

(2) Dem Mieter eines Grundstcks steht wegen seiner Ansprche gegen den 
Vermieter ein Zurckbehaltungsrecht nicht zu.

(3) Hat der Mieter den Gebrauch der Sache einem Dritten berlassen, so 
kann der Vermieter die Sache nach der Beendigung des Mietverhltnisses 
auch von dem Dritten zurckfordern.

 556a.

(1) Der Mieter kann der Kndigung eines Mietverhltnisses ber Wohnraum 
widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhltnisses 
verlangen, wenn die vertragsmige Beendigung des Mietverhltnisses fr 
den Mieter oder seine Familie eine Hrte bedeuten wrde, die auch unter 
Wrdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu 
rechtfertigen ist. Eine Hrte liegt auch vor, wenn angemessener 
Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Bei 
der Wrdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in 
dem Kndigungsschreiben nach  564a Abs. 1 Satz 2 angegebenen Grnde 
bercksichtigt, soweit nicht die Grnde nachtrglich entstanden sind.

(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Mieter verlangen, da das 
Mietverhltnis solange fortgesetzt wird, wie dies unter Bercksichtigung 
aller Umstnde angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das 
Mietverhltnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, 
so kann der Mieter nur verlangen, da es unter einer angemessenen nderung 
der Bedingungen fortgesetzt wird.

(3) Kommt keine Einigung zustande, so wird ber eine Fortsetzung des 
Mietverhltnisses und ber deren Dauer sowie ber die Bedingungen, nach 
denen es fortgesetzt wird, durch Urteil Bestimmung getroffen. Ist ungewi, 
wann voraussichtlich die Umstnde wegfallen, auf Grund deren die 
Beendigung des Mietverhltnisses fr den Mieter oder seine Familie eine 
Hrte bedeutet, so kann bestimmt werden, da das Mietverhltnis auf 
unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.

(4) Der Mieter kann eine Fortsetzung des Mietverhltnisses nicht 
verlangen,

1. wenn er das Mietverhltnis gekndigt hat;

2. wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Vermieter zur Kndigung ohne 
Einhaltung einer Kndigungsfrist berechtigt ist.

(5) Die Erklrung des Mieters, mit der er der Kndigung widerspricht und 
die Fortsetzung des Mietverhltnisses verlangt, bedarf der schriftlichen 
Form. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter ber die Grnde des 
Widerspruchs unverzglich Auskunft erteilen.

(6) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhltnisses ablehnen, 
wenn der Mieter den Widerspruch nicht sptestens zwei Monate vor der 
Beendigung des Mietverhltnisses dem Vermieter gegenber erklrt hat. Hat 
der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist den in  
564a Abs. 2 bezeichneten Hinweis erteilt, so kann der Mieter den 
Widerspruch noch im ersten Termin des Rumungsrechtsstreits erklren.

(7) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.

(8) Diese Vorschriften gelten nicht fr Mietverhltnisse der in  564b 
Abs. 7 Nr. 1, 2, 4 und 5 genannten Art.

 556b.

(1) Ist ein Mietverhltnis ber Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen, 
so kann der Mieter die Fortsetzung des Mietverhltnisses verlangen, wenn 
sie auf Grund des  556a im Falle einer Kndigung verlangt werden knnte. 
Im brigen gilt  556a sinngem.

(2) Hat der Mieter die Umstnde, welche das Interesse des Vermieters an 
der fristgemen Rckgabe des Wohnraums begrnden, bei Abschlu des 
Mietvertrages gekannt, so sind zugunsten des Mieters nur Umstnde zu 
bercksichtigen, die nachtrglich eingetreten sind.

 556c.

(1) Ist auf Grund der  556a, 556b durch Einigung oder Urteil bestimmt 
worden, da das Mietverhltnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so 
kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nach diesen Vorschriften nur 
verlangen, wenn dies durch eine wesentliche nderung der Umstnde 
gerechtfertigt ist oder wenn Umstnde nicht eingetreten sind, deren 
vorgesehener Eintritt fr die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen 
war.

(2) Kndigt der Vermieter ein Mietverhltnis, dessen Fortsetzung auf 
unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter der 
Kndigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhltnis 
auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich Umstnde, die fr die 
Fortsetzung bestimmend gewesen waren, verndert, so kann der Mieter eine 
Fortsetzung des Mietverhltnisses nur nach  556a verlangen; unerhebliche 
Vernderungen bleiben auer Betracht.

 557.

(1) Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung des 
Mietverhltnisses nicht zurck, so kann der Vermieter fr die Dauer der 
Vorenthaltung als Entschdigung den vereinbarten Mietzins verlangen; bei 
einem Mietverhltnis ber Rume kann er anstelle dessen als Entschdigung 
den Mietzins verlangen, der fr vergleichbare Rume ortsblich ist. Die 
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(2) Der Vermieter von Wohnraum kann jedoch einen weiteren Schaden nur 
geltend machen, wenn die Rckgabe infolge von Umstnden unterblieben ist, 
die der Mieter zu vertreten hat; der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, 
als den Umstnden nach die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies 
gilt nicht, wenn der Mieter gekndigt hat.

(3) Wird dem Mieter von Wohnraum nach  721 oder 794a der 
Zivilprozeordnung eine Rumungsfrist gewhrt, so ist er fr die Zeit von 
der Beendigung des Mietverhltnisses bis zum Ablauf der Rumungsfrist zum 
Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.

(4) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Abstzen 2 
oder 3 abweicht, ist unwirksam.

 557a.

(1) Ist der Mietzins fr eine Zeit nach der Beendigung des 
Mietverhltnisses im voraus entrichtet, so hat ihn der Vermieter nach 
Magabe des  347 oder, wenn die Beendigung wegen eines Umstandes erfolgt, 
den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften ber die Herausgabe 
einer ungerechtfertigten Bereicherung zurckzuerstatten.

(2) Bei einem Mietverhltnis ber Wohnraum ist eine zum Nachteil des 
Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

 558.

(1) Die Ersatzansprche des Vermieters wegen Vernderungen oder 
Verschlechterungen der vermieteten Sache sowie die Ansprche des Mieters 
auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer 
Einrichtung verjhren in sechs Monaten.

(2) Die Verjhrung der Ersatzansprche des Vermieters beginnt mit dem 
Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurckerhlt, die Verjhrung der 
Ansprche des Mieters beginnt mit der Beendigung des Mietverhltnisses.

(3) Mit der Verjhrung des Anspruchs des Vermieters auf Rckgabe der Sache 
verjhren auch die Ersatzansprche des Vermieters.

 559.

Der Vermieter eines Grundstcks hat fr seine Forderungen aus dem 
Mietverhltnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Fr 
knftige Entschdigungsforderungen und fr den Mietzins fr eine sptere 
Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht 
geltend gemacht werden. Es erstreckt sich nicht auf die der Pfndung nicht 
unterworfenen Sachen.

 560.

Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von 
dem Grundstck, es sei denn, da die Entfernung ohne Wissen oder unter 
Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann der Entfernung 
nicht widersprechen, wenn sie im regelmigen Betriebe des Geschfts des 
Mieters oder den gewhnlichen Lebensverhltnissen entsprechend erfolgt 
oder wenn die zurckbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters 
offenbar ausreichen.

 561.

(1) Der Vermieter darf die Entfernung der seinem Pfandrecht unterliegenden 
Sachen, soweit er ihr zu widersprechen berechtigt ist, auch ohne Anrufen 
des Gerichts verhindern und, wenn der Mieter auszieht, die Sachen in 
seinen Besitz nehmen.

(2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters 
entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurckschaffung 
in das Grundstck und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die berlassung des 
Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, 
nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, 
wenn nicht der Vermieter diesen Anspruch vorher gerichtlich geltend 
gemacht hat.

 562.

Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch 
Sicherheitsleistung abwenden; er kann jede einzelne Sache dadurch von dem 
Pfandrechte befreien, da er in Hhe ihres Wertes Sicherheit leistet.

 563.

Wird eine dem Pfandrechte des Vermieters unterliegende Sache fr einen 
anderen Glubiger gepfndet, so kann diesem gegenber das Pfandrecht nicht 
wegen des Mietzinses fr eine frhere Zeit als das letzte Jahr vor der 
Pfndung geltend gemacht werden.

 564.

(1) Das Mietverhltnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit, fr die es 
eingegangen ist.

(2) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jeder Teil das Mietverhltnis 
nach den Vorschriften des  565 kndigen.   564a.

(1) Die Kndigung eines Mietverhltnisses bedarf der schriftlichen Form. 
In dem Kndigungsschreiben sollen die Grnde der Kndigung angegeben 
werden.

(2) Der Vermieter von Wohnraum soll den Mieter auf die Mglichkeit des 
Widerspruchs nach  556a sowie auf die Form und die Frist des Widerspruchs 
rechtzeitig hinweisen.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht fr Mietverhltnisse der in  564b 
Abs. 7 Nr. 1 und 2 genannten Art. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten 
nicht fr Mietverhltnisse der in  564b Abs. 7 Nr. 4 und 5 genannten Art.

 564b.

(1) Ein Mietverhltnis ber Wohnraum kann der Vermieter vorbehaltlich der 
Regelung in Absatz 4 nur kndigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an 
der Beendigung des Mietverhtlnisses hat.

(2) Als ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des 
Mietverhltnisses ist es insbesondere anzusehen, wenn

1. der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht 
unerheblich verletzt hat;

2. der Vermieter die Rume als Wohnung fr sich, die zu seinem Hausstand 
gehrenden Personen oder seine Familienangehrigen bentigt. Ist an den 
vermieteten Wohnrumen nach der berlassung an den Mieter Wohnungseigentum 
begrndet worden, so kann sich der Erwerber auf berechtigte Interessen im 
Sinne des Satzes 1 nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Veruerung 
an ihn berufen. Ist die ausreichende Versorgung der Bevlkerung mit 
Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem 
Teil einer Gemeinde besonderes gefhrdet, so verlngert sich die Frist 
nach Satz 2 auf fnf Jahre. Diese Gebiete werden durch Rechtsverordnung 
der Landesregierungen fr die Dauer von jeweils hchstens fnf Jahren 
bestimmt;

3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhltnisses an einer 
angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstcks gehindert und 
dadurch erhebliche Nachteile erleiden wrde. Die Mglichkeit, in Falle 
einer anderweitigen Vermietung als Wohnraum eine hhere Miete zu erzielen, 
bleibt dabei auer Betracht. Der Vermieter kann sich auch nicht darauf 
berufen, da er die Mietrume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten 
oder nach berlassung an den Mieter erfolgten Begrndung von 
Wohnungseigentum veruern will. Ist an den vermieteten Wohnrumen nach 
der berlassung an den Mieter Wohnungseigentum begrndet und das 
Wohnungseigentum veruert worden, so kann sich der Erwerber in Gebieten, 
die die Landesregierung nach Nummer 2 Satz 4 bestimmt hat, nicht vor 
Ablauf von fnf Jahren seit der Veruerung an ihn darauf berufen, da er 
die Mietrume veruern will;

4. der Vermieter nicht zum Wohnen bestimmte Nebenrume oder Teile eines 
Grundstcks dazu verwenden will,

a) Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder

b) den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenrumen und 
Grundstcksteilen auszustatten,

die Kndigung auf diese Rume oder Grundstcksteile beschrnkt und sie dem 
Mieter vor dem 1. Juni 1995 mitteilt. Die Kndigung ist sptestens am 
dritten Werktag eines Kalendermonats fr den Ablauf des bernchsten 
Monats zulssig. Der Mieter kann eine angemessene Senkung des Mietzinses 
verlangen. Verzgert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter 
eine Verlngerung des Mietverhltnisses um einen entsprechenden Zeitraum 
verlangen.

(3) Als berechtigte Interessen des Vermieter werden nur die Grnde 
bercksichtigt, die in dem Kndigungsschreiben angegeben sind, soweit sie 
nicht nachtrglich entstanden sind.

(4) Bei einem Mietverhltnis ber eine Wohnung in einem vom Vermieter 
selbst bewohnten Wohngebude

1. mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder

2. mit drei Wohnungen, wenn mindestens eine der Wohnungen durch Ausbau 
oder Erweiterung eines vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebudes nach 
dem 31. Mai 1990 und vom dem 1. Juni 1995 fertiggestellt worden ist, kann 
der Vermieter das Mietverhltnis kndigen, auch wenn die Voraussetzungen 
des Absatzes 1 nicht vorliegen, im Falle der Nr. 2 beim Abschlu eines 
Mietvertrages nach Fertigstellung der Wohnung jedoch nur, wenn er den 
Mieter bei Vertragsschlu auf diese Kndigungsmglichkeit hingewiesen hat. 
Die Kndigungsfrist verlngert sich in diesem Fall um drei Monate. Dies 
gilt entsprechend fr Mietverhltnisse ber Wohnraum innerhalb der vom 
Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach Absatz 
7 von der Anwendung dieser Vorschriften ausgenommen ist. In dem 
Kndigungsschreiben ist anzugeben, da die Kndigung nicht auf die 
Voraussetzungen des Absatzes 1 gesttzt wird.

(5) Weitergehende Schutzrechte des Mieters bleiben unberhrt.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(7) Diese Vorschriften gelten nicht fr Mietverhltnisse:

1. ber Wohnraum, der zu nur vorbergehendem Gebrauch vermietet ist,

2. ber Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist 
und den der Vermieter ganz oder berwiegend mit Einrichtungsgegenstnden 
auszustatten hat, sofern der Wohnraum nicht zum dauernden Gebrauch fr 
eine Familie berlassen ist,

3. ber Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist,

4. ber Wohnraum in Ferienhusern und Ferienwohnungen in 
Ferienhausgebieten, der vor dem 1. Juni 1995 dem Mieter berlassen worden 
ist, wenn der Vermieter den Mieter bei Vertragsschlu auf die 
Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den Abstzen 1 bis 6 
hingewiesen hat,

5. ber Wohnraum, den eine juristische Person des ffentlichen Rechts im 
Rahmen der durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben angemietet hat, um ihn 
Personen mit dringendem Wohnungsbedarf oder in Ausbildung befindlichen 
Personen zu berlassen, wenn die den Wohnraum dem Mieter vor dem 1. Juni 
1995 berlassen und ihn bei Vertragsschlu auf die Zweckbestimmung des 
Wohnraums und die Ausnahme von den Abstzen 1 bis 6 hingewiesen hat.

 564c.

(1) Ist ein Mietverhltnis ber Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen, 
so kann der Mieter sptestens zwei Monate vor der Beendigung des 
Mietverhltnisses durch schriftliche Erklrung gegenber dem Vermieter die 
Fortsetzung des Mietverhltnisses auf unbestimmte Zeit verlangen, wenn 
nicht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des 
Mietverhltnisses hat.  564b gilt entsprechend.

(2) Der Mieter kann keine Fortsetzung des Mietverhltnisses nach Absatz 1 
oder nach  556b verlangen, wenn

1. das Mietverhltnis fr nicht mehr als fnf Jahre eingegangen worden 
ist,

2. der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

a) die Rume als Wohnung fr sich, die zu seinem Hausstand gehrenden 
Personen oder seine Familienangehrigen nutzen will oder

b) in zulssiger Weise die Rume beseitigen oder so wesentlich verndern 
oder instandsetzen will, da die Manahmen durch eine Fortsetzung des 
Mietverhltnisses erheblich erschwert wrden, oder

c) Rume, die mit Rcksicht auf das Bestehen eines Dienstverhltnisses 
vermietet worden sind an einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten 
vermieten will und

3. der Vermieter dem Mieter diese Absicht bei Vertragsschlu schriftlich 
mitgeteilt hat.

Verzgert sich die vom Vermieter beabsichtigte Verwendung der Rume ohne 
sein Verschulden oder teilt der Vermieter dem Mieter nicht drei Monate vor 
Ablauf der Mietzeit schriftlich mit, da seine Verwendungsabsicht noch 
besteht, so kann der Mieter eine Verlngerung des Mietverhltnisses um 
einen entsprechenden Zeitraum verlangen.

 565.

(1) Bei einem Mietverhltnis ber Grundstcke, Rume oder im 
Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die Kndigung zulssig,

1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag fr den Ablauf 
des folgenden Tages;

2. wenn der Mietzins nach Wochen bemessen ist, sptestens am ersten 
Werktag einer Woche fr den Ablauf des folgenden Sonnabends;

3. wenn der Mietzins nach Monaten oder lngeren Zeitabschnitten bemessen 
ist, sptestens am dritten Werktag eines Kalendermonats fr den Ablauf des 
bernchsten Monats, bei einem Mietverhltnis ber gewerblich genutzte 
unbebaute Grundstcke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch 
nur fr den Ablauf eines Kalendervierteljahres.

(1a) Bei einem Mietverhltnis ber Geschftsrume ist die Kndigung 
sptestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres fr den Ablauf 
des nchsten Kalendervierteljahres zulssig.

(2) Bei einem Mietverhltnis ber Wohnraum ist die Kndigung sptestens am 
dritten Werktag eines Kalendermonats fr den Ablauf des bernchsten 
Monats zulssig. Nach fnf, acht und zehn Jahren seit der berlassung des 
Wohnraums verlngert sich die Kndigungsfrist um jeweils drei Monate. Eine 
Vereinbarung, nach welcher der Vermieter zur Kndigung unter Einhaltung 
einer krzeren Frist berechtigt sein soll, ist nur wirksam, wenn der 
Wohnraum zu nur vorbergehendem Gebrauch vermietet ist. Eine Vereinbarung, 
nach der die Kndigung nur fr den Schlu bestimmter Kalendermonate 
zulssig sein soll, ist unwirksam.

(3) Ist Wohnraum, den der Vermieter ganz oder berwiegend mit 
Einrichtungsgegenstnden auszustatten hat, Teil der vom Vermieter selbst 
bewohnten Wohnung, jedoch nicht zum dauernden Gebrauch fr eine Familie 
berlassen, so ist die Kndigung zulssig,

1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag fr den Ablauf 
des folgenden Tages;

2. wenn der Mietzins nach Wochen bemessen ist, sptestens am ersten 
Werktag einer Woche fr den Ablauf des folgenden Sonnabends;

3. wenn der Mietzins nach Monaten oder lngeren Zeitabschnitten bemessen 
ist, sptestens am Fnfzehnten eines Monats fr den Ablauf dieses Monats.

(4) Bei einem Mietverhltnis ber bewegliche Sachen ist die Kndigung 
zulssig,

1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag fr den Ablauf 
des folgenden Tages;

2. wenn der Mietzins nach lngeren Zeitabschnitten bemessen ist, 
sptestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das 
Mietverhltnis endigen soll.

(5) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nr. 3, Absatz 4 Nr. 2 sind 
auch anzuwenden, wenn ein Mietverhltnis unter Einhaltung der gesetzlichen 
Frist vorzeitig gekndigt werden kann.

 565a.

(1) Ist ein Mietverhltnis ber Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen 
und ist vereinbart, da es sich mangels Kndigung verlngert, so tritt die 
Verlngerung ein, wenn es nicht nach den Vorschriften des  565 gekndigt 
wird.

(2) Ist ein Mietverhltnis ber Wohnraum unter einer auflsenden Bedingung 
geschlossen, so gilt es nach Eintritt der Bedingung als auf unbestimmte 
Zeit verlngert. Kndigt der Vermieter nach Eintritt der Bedingung und 
verlangt der Mieter auf Grund des  556a die Fortsetzung des 
Mietverhltnisses, so sind zu seinen Gunsten nur Umstnde zu 
bercksichtigen, die nach Abschlu des Mietvertrages eingetreten sind.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist nur 
wirksam, wenn der Wohnraum zu nur vorbergehendem Gebrauch vermietet ist 
oder es sich um ein Mietverhltnis der in  565 Abs. 3 genannten Art 
handelt.

 565b.

Ist Wohnraum mit Rcksicht auf das Bestehen eines Dienstverhltnisses 
vermietet, so gelten die besonderen Vorschriften der  565c und 565d.

 565c.

Ist das Mietverhltnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so ist nach 
Beendigung des Dienstverhltnisses eine Kndigung des Vermieters zulssig

1. bei Wohnraum, der weniger als zehn Jahre berlassen war, sptestens am 
dritten Werktag eines Kalendermonats fr den Ablauf des

a) bernchsten Monats, wenn der Wohnraum fr einen anderen zur 
Dienstleistung Verpflichteten bentigt wird,

b) nchsten Monats, wenn das Mietverhltnis vor dem 1. September 1993 
eingegangen worden ist und der Wohnraum fr einen anderen zur 
Dienstleistung Verpflichteten dringend bentigt wird;

2. sptestens am dritten Werktag eines Kalendermonats fr den Ablauf 
dieses Monats, wenn das Dienstverhltnis seiner Art nach die berlassung 
des Wohnraums, der in unmittelbarer Beziehung oder Nhe zur Sttte der 
Dienstleistung steht, erfordert hat und der Wohnraum aus dem gleichen 
Grunde fr einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten bentigt wird.

Im brigen bleibt  565 unberhrt.

 565d.

(1) Bei Anwendung der  556a, 556b sind auch die Belange des 
Dienstberechtigten zu bercksichtigen.

(2) Hat der Vermieter nach  565c Satz 1 Nr. 1 gekndigt, so gilt

 556a mit der Magabe, da der Vermieter die Einwilligung zur Fortsetzung 
des Mietverhltnisses verweigern kann, wenn der Mieter den Widerspruch 
nicht sptestens einen Monat vor der Beendigung des Mietverhltnisses 
erklrt hat.

(3) Die  556a, 556b gelten nicht, wenn

1. der Vermieter nach  565c Satz 1 Nr. 2 gekndigt hat;

2. der Mieter das Dienstverhltnis gelst hat, ohne da ihm von dem 
Dienstberechtigten gesetzlich begrndeter Anla gegeben war, oder der 
Mieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten gesetzlich begrndeten 
Anla zur Auflsung des Dienstverhltnisses gegeben hat.

 565e.

Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhltnisses berlassen, so gelten fr 
die Beendigung des Rechtsverhltnisses hinsichtlich des Wohnraums die 
Vorschriften ber die Miete entsprechend, wenn der zur Dienstleistung 
Verpflichtete den Wohnraum ganz oder berwiegend mit 
Einrichtungsgegenstnden ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner 
Familie einen eigenen Hausstand fhrt.

 566.

Ein Mietvertrag ber ein Grundstck, der fr lngere Zeit als ein Jahr 
geschlossen wird, bedarf der schriftlichen Form. Wird die Form nicht 
beobachtet, so gilt der Vertrag als fr unbestimmte Zeit geschlossen; die 
Kndigung ist jedoch nicht fr eine frhere Zeit als fr den Schlu des 
ersten Jahres zulssig.

 567.

Wird ein Mietvertrag fr eine lngere Zeit als dreiig Jahre geschlossen, 
so kann nach dreiig Jahren jeder Teil das Mietverhltnis unter Einhaltung 
der gesetzlichen Frist kndigen. Die Kndigung ist unzulssig, wenn der 
Vertrag fr die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen 
ist.

 568.

Wird nach dem Ablaufe der Mietzeit der Gebrauch der Sache von dem Mieter 
fortgesetzt, so gilt das Mietverhltnis als auf unbestimmte Zeit 
verlngert, sofern nicht der Vermieter oder der Mieter seinen 
entgegenstehenden Willen binnen einer Frist von zwei Wochen dem anderen 
Teile gegenber erklrt. Die Frist beginnt fr den Mieter mit der 
Fortsetzung des Gebrauchs, fr den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in welchem 
er von der Fortsetzung Kenntnis erlangt.

 569.

(1) Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als der Vermieter 
berechtigt, das Mietverhltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu 
kndigen. Die Kndigung kann nur fr den ersten Termin erfolgen, fr den 
sie zulssig ist.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen 
fr eine Fortsetzung des Mietverhltnisses nach den  569a oder 569b 
gegeben sind.

 569a.

(1) In ein Mietverhltnis ber Wohnraum, in dem der Mieter mit seinem 
Ehegatten den gemeinsamen Hausstand fhrt, tritt mit dem Tode des Mieters 
der Ehegatte ein. Erklrt der Ehegatte binnen eines Monats, nachdem er von 
dem Tode des Mieters Kenntnis erlangt hat, dem Vermieter gegenber, da er 
das Mietverhltnis nicht fortsetzen will, so gilt sein Eintritt in das 
Mietverhltnis als nicht erfolgt;  206 gilt entsprechend.

(2) Wird in dem Wohnraum ein gemeinsamer Hausstand mit einem oder mehreren 
anderen Familienangehrigen gefhrt, so treten diese mit dem Tode des 
Mieters in das Mietverhltnis ein. Das gleiche gilt, wenn der Mieter einen 
gemeinsamen Hausstand mit seinem Ehegatten und einem oder mehreren anderen 
Familienangehrigen gefhrt hat und der Ehegatte in das Mietverhltnis 
nicht eintritt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; bei mehreren 
Familienangehrigen kann jeder die Erklrung fr sich abgeben. Sind 
mehrere Familienangehrige in das Mietverhltnis eingetreten, so knnen 
sie die Rechte aus dem Mietverhltnis nur gemeinsam ausben. Fr die 
Verpflichtungen aus dem Mietverhltnis haften sie als Gesamtschuldner.

(3) Der Ehegatte oder die Familienangehrigen haften, wenn sie in das 
Mietverhltnis eingetreten sind, neben dem Erben fr die bis zum Tode des 
Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner; im Verhltnis 
zu dem Ehegatten oder den Familienangehrigen haftet der Erbe allein.

(4) Hat der Mieter den Mietzins fr einen nach seinem Tode liegenden 
Zeitraum im voraus entrichtet und treten sein Ehegatte oder 
Familienangehrige in das Mietverhltnis ein, so sind sie verpflichtet, 
dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung 
des Mietzinses ersparen oder erlangen.

(5) Der Vermieter kann das Mietverhltnis unter Einhaltung der 
gesetzlichen Frist kndigen, wenn in der Person des Ehegatten oder 
Familienangehrigen, der in das Mietverhltnis eingetreten ist, ein 
wichtiger Grund vorliegt; die Kndigung kann nur fr den ersten Termin 
erfolgen, fr den sie zulssig ist.  556a ist entsprechend anzuwenden.

(6) Treten in ein Mietverhltnis ber Wohnraum der Ehegatte oder andere 
Familienangehrige nicht ein, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. Sowohl 
der Erbe als der Vermieter sind berechtigt, das Mietverhltnis unter 
Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kndigen; die Kndigung kann nur fr 
den ersten Termin erfolgen, fr den sie zulssig ist.

(7) Eine von den Abstzen 1, 2 oder 5 abweichende Vereinbarung ist 
unwirksam.

 569b.

Ein Mietverhltnis ber Wohnraum, den Eheleute gemeinschaftlich gemietet 
haben und in dem sie den gemeinsamen Hausstand fhren, wird beim Tode 
eines Ehegatten mit dem berlebenden Ehegatten fortgesetzt.  569a Abs. 3, 
4 gilt entsprechend. Der berlebende Ehegatte kann das Mietverhltnis 
unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kndigen; die Kndigung kann nur 
fr den ersten Termin erfolgen, fr den sie zulssig ist.

 570.

Militrpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer an ffentlichen 
Unterrichtsanstalten knnen im Falle der Versetzung nach einem anderen 
Orte das Mietverhltnis in Ansehung der Rume, welche sie fr sich oder 
ihre Familie an dem bisherigen Garnison- oder Wohnorte gemietet haben, 
unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kndigen. Die Kndigung kann nur 
fr den ersten Termin erfolgen, fr den sie zulssig ist.

 570a.

Bei einem Mietverhltnis ber Wohnraum gelten, wenn der Wohnraum an den 
Mieter berlassen ist, fr ein vereinbartes Rcktrittsrecht die 
Vorschriften dieses Titels ber die Kndigung und ihre Folgen 
entsprechend.

 570b.

(1) Werden vermietete Wohnrume, an denen nach der berlassung an den 
Mieter Wohnungseigentum begrndet worden ist oder begrndet werden soll, 
an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies 
gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnrume an eine zu seinem Hausstand 
gehrende Person oder an einen Familienangehrigen verkauft.

(2) Die Mitteilung des Verkufers oder des Dritten ber den Inhalt des 
Kaufvertrages ist mit einer Unterrichtung des Mieters ber sein 
Vorkaufsrecht zu verbinden.

(3) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf denjenigen ber, der 
das Mietverhltnis nach  569a Abs. 1 oder 2 fortsetzt.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 571.

(1) Wird das vermietete Grundstck nach der berlassung an den Mieter von 
dem Vermieter an einen Dritten veruert, so tritt der Erwerber an Stelle 
des Vermieters in die sich whrend der Dauer seines Eigentums aus dem 
Mietverhltnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein.

(2) Erfllt der Erwerber die Verpflichtungen nicht, so haftet der 
Vermieter fr den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Brge, 
der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von 
dem bergange des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so 
wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das 
Mietverhltnis fr den ersten Termin kndigt, fr den die Kndigung 
zulssig ist.

 572.

Hat der Mieter des veruerten Grundstcks dem Vermieter fr die Erfllung 
seiner Verpflichtungen Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die 
dadurch begrndeten Rechte ein. Zur Rckgewhr der Sicherheit ist er nur 
verpflichtet, wenn sie ihm ausgehndigt wird oder wenn er dem Vermieter 
gegenber die Verpflichtung zur Rckgewhr bernimmt.

 573.

Hat der Vermieter vor dem bergang des Eigentums ber den Mietzins, der 
auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfllt, verfgt, so ist die 
Verfgung insoweit wirksam, als sie sich auf den Mietzins fr den zur Zeit 
des bergangs des Eigentums laufenden Kalendermonat bezieht; geht das 
Eigentum nach dem fnfzehnten Tage des Monats ber, so ist die Verfgung 
auch insoweit wirksam, als sie sich auf den Mietzins fr den folgenden 
Kalendermonat bezieht. Eine Verfgung ber den Mietzins fr eine sptere 
Zeit mu der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des 
berganges des Eigentums kennt.

 574.

Ein Rechtsgeschft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter in Ansehung 
der Mietzinsforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung des 
Mietzinses, ist dem Erwerber gegenber wirksam, soweit es sich nicht auf 
den Mietzins fr eine sptere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in 
welchem der Mieter von dem bergang des Eigentums Kenntnis erlangt; 
erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem fnfzehnten Tage des Monats, so 
ist das Rechtsgeschft auch insoweit wirksam, als es sich auf den Mietzins 
fr den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgeschft das nach dem 
bergange des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der 
Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschfts von dem bergange des 
Eigentums Kenntnis hat.

 575.

Soweit die Entrichtung des Mietzinses an den Vermieter nach  574 dem 
Erwerber gegenber wirksam ist, kann der Mieter gegen die 
Mietzinsforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende 
Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter 
die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem bergange des 
Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der 
Erlangung der Kenntnis und spter als der Mietzins fllig geworden ist.

 576.

(1) Zeigt der Vermieter dem Mieter an, da er das Eigentum an dem 
vermieteten Grundstck auf einen Dritten bertragen habe, so mu er in 
Ansehung der Mietzinsforderung die angezeigte bertragung dem Mieter 
gegenber gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht 
wirksam ist.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurckgenommen werden, 
welcher als der neue Eigentmer bezeichnet worden ist.

 577.

Wird das vermietete Grundstck nach der berlassung an den Mieter von dem 
Vermieter mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die 
Vorschriften der  571 bis 576 entsprechende Anwendung, wenn durch die 
Ausbung des Rechtes dem Mieter der vertragsmige Gebrauch entzogen wird. 
Hat die Ausbung des Rechtes nur eine Beschrnkung des Mieters in dem 
vertragsmigen Gebrauche zur Folge, so ist der Dritte dem Mieter 
gegenber verpflichtet, die Ausbung zu unterlassen, soweit sie den 
vertragsmigen Gebrauch beeintrchtigen wrde.

 578.

Hat vor der berlassung des vermieteten Grundstcks an den Mieter der 
Vermieter das Grundstck an einen Dritten veruert oder mit einem Rechte 
belastet, durch dessen Ausbung der vertragsmige Gebrauch dem Mieter 
entzogen oder beschrnkt wird, so gilt das gleiche wie in den Fllen des  
571 Abs. 1 und des  577, wenn der Erwerber dem Vermieter gegenber die 
Erfllung der sich aus dem Mietverhltnis ergebenden Verpflichtungen 
bernommen hat.

 579.

Wird das vermietete Grundstck von dem Erwerber weiterveruert oder 
belastet, so finden die Vorschriften des  571 Abs. 1 und der  572 bis 
578 entsprechende Anwendung. Erfllt der neue Erwerber die sich aus dem 
Mietverhltnis ergebenden Verpflichtungen nicht, so haftet der Vermieter 
dem Mieter nach  571 Abs. 2.

 580.

Die Vorschriften ber die Miete von Grundstcken gelten, soweit nicht ein 
anderes bestimmt ist, auch fr die Miete von Wohnrumen und anderen 
Rumen.

 580a.

(1) Die Vorschriften der  571, 572, 576 bis 579 gelten im Fall der 
Veruerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs 
sinngem.

(2) Eine Verfgung, die der Vermieter vor dem bergang des Eigentums ber 
den auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfallenden Mietzins 
getroffen hat, ist dem Erwerber gegenber wirksam. Das gleiche gilt von 
einem Rechtsgeschft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter ber die 
Mietzinsforderung vorgenommen wird, insbesondere von der Entrichtung des 
Mietzinses; ein Rechtsgeschft, das nach dem bergang des Eigentums 
vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme 
des Rechtsgeschfts von dem bergang des Eigentums Kenntnis hat.  575 
gilt sinngem.

II. Pacht

 581.

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpchter verpflichtet, dem Pchter 
den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genu der Frchte, 
soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmigen Wirtschaft als Ertrag 
anzusehen sind, whrend der Pachtzeit zu gewhren. Der Pchter ist 
verpflichtet, dem Verpchter den vereinbarten Pachtzins zu entrichten.

(2) Auf die Pacht mit Ausnahme der Landpacht sind, soweit sich nicht aus 
den  582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften ber die Miete 
entsprechend anzuwenden.

 582.

(1) Wird ein Grundstck mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pchter 
die Erhaltung der einzelnen Inventarstcke.

(2) Der Verpchter ist verpflichtet, Inventarstcke zu ersetzen, die 
infolge eines vom Pchter nicht zu vertretenden Umstandes in Abgang 
kommen. Der Pchter hat jedoch den gewhnlichen Abgang der zum Inventar 
gehrenden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies einer ordnungsmigen 
Wirtschaft entspricht.

 582a.

(1) bernimmt der Pchter eines Grundstcks das Inventar zum Schtzwert 
mit der Verpflichtung, es bei Beendigung der Pacht zum Schtzwert 
zurckzugewhren, so trgt er die Gefahr des zuflligen Untergangs und der 
zuflligen Verschlechterung des Inventars. Innerhalb der Grenzen einer 
ordnungsmigen Wirtschaft kann er ber die einzelnen Inventarstcke 
verfgen.

(2) Der Pchter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und in dem 
Umfang laufend zu ersetzen, der den Regeln einer ordnungsmigen 
Wirtschaft entspricht. Die von ihm angeschafften Stcke werden mit der 
Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpchters.

(3) Bei Beendigung der Pacht hat der Pchter das vorhandene Inventar dem 
Verpchter zurckzugewhren. Der Verpchter kann die bernahme derjenigen 
von dem Pchter angeschafften Inventarstcke ablehnen, welche nach den 
Regeln einer ordnungsmigen Wirtschaft fr das Grundstck berflssig 
oder zu wertvoll sind; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den 
abgelehnten Stcken auf den Pchter ber. Besteht zwischen dem 
Gesamtschtzwert des bernommenen und dem des zurckzugewhrenden 
Inventars ein Unterschied, so ist dieser in Geld auszugleichen. Den 
Schtzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung der Pacht 
zugrunde zu legen.

 583.

(1) Dem Pchter eines Grundstcks steht nur die Forderungen gegen den 
Verpchter, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein 
Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstcken zu.

(2) Der Verpchter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Pchters 
durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jedes einzelne Inventarstck 
dadurch von dem Pfandrecht befreien, da er in Hhe des Wertes Sicherheit 
leistet.

 583a.

Vertragsbestimmungen, die den Pchter eines Betriebes verpflichten, nicht 
oder nicht ohne Einwilligung des Verpchters ber Inventarstcke zu 
verfgen oder Inventar an den Verpchter zu veruern, sind nur wirksam, 
wenn sich der Verpchter verpflichtet, das Inventar bei der Beendigung des 
Pachtverhltnisses zum Schtzwert zu erwerben.

 584.

(1) Ist bei der Pacht eines Grundstcks oder eines Rechts die Pachtzeit 
nicht bestimmt, so ist die Kndigung nur fr den Schlu eines Pachtjahres 
zulssig; sie hat sptestens am dritten Werktag des halben Jahres zu 
erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

(2) Diese Vorschriften gelten bei der Pacht eines Grundstcks oder eines 
Rechts auch fr die Flle, in denen das Pachtverhltnis unter Einhaltung 
der gesetzlichen Frist vorzeitig gekndigt werden kann.

 584a.

(1) Dem Pchter steht das in  549 Abs. 1 bestimmte Kndigungsrecht nicht 
zu.

(2) Der Verpchter ist nicht berechtigt, das Pachtverhltnis nach  569 zu 
kndigen.

(3) Eine Kndigung des Pachtverhltnisses nach  570 findet nicht statt.

 584b.

Gibt der Pchter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des 
Pachtverhltnisses nicht zurck, so kann der Verpchter fr die Dauer der 
Vorenthaltung als Entschdigung den vereinbarten Pachtzins nach dem 
Verhltnis verlangen, in dem die Nutzungen, die der Pchter whrend dieser 
Zeit gezogen hat oder htte ziehen knnen, zu den Nutzungen des ganzen 
Pachtjahres stehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht 
ausgeschlossen.

III. Landpacht

 585.

(1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstck mit den seiner 
Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebuden (Betrieb) oder 
ein Grundstck ohne solche Gebude berwiegend zur Landwirtschaft 
verpachtet. Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der 
Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische 
Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung.

(2) Fr Landpachtvertrge gelten  581 Abs. 1 und die  582 bis 583a 
sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(3) Die Vorschriften ber Landpachtvertrge gelten auch fr die Pacht 
forstwirtschaftlicher Grundstcke, wenn die Grundstcke zur Nutzung in 
einem berwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden.

 585a.

Ein Landpachtvertrag, der fr lnger als zwei Jahre geschlossen wird, 
bedarf der schriftlichen Form. Wird die Form nicht beachtet, so gilt der 
Vertrag als fr unbestimmte Zeit geschlossen.

 585b.

(1) Der Verpchter und der Pchter sollen bei Beginn des 
Pachtverhltnisses gemeinsam eine Beschreibung der Pachtsache anfertigen, 
in der ihr Umfang sowie der Zustand, in dem sie sich bei der berlassung 
befindet, festgestellt werden. Dies gilt fr die Beendigung des 
Pachtverhltnisses entsprechend. Die Beschreibung soll mit der Angabe des 
Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Teilen zu 
unterschreiben.

(2) Weigert sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung einer Beschreibung 
mitzuwirken, oder ergeben sich bei der Anfertigung 
Meinungsverschiedenheiten tatschlicher Art, so, kann jeder Vertragsteil 
verlangen, da eine Beschreibung durch einen Sachverstndigen angefertigt 
wird, es sei denn, da seit der berlassung der Pachtsache mehr als neun 
Monate oder seit der Beendigung des Pachtverhltnisses mehr als drei 
Monate verstrichen sind; der Sachverstndige wird auf Antrag durch das 
Landwirtschaftsgericht ernannt. Die insoweit entstehenden Kosten trgt 
jeder Vertragsteil zur Hlfte.

(3) Ist eine Beschreibung der genannten Art angefertigt, so wird im 
Verhltnis der Vertragsteile zueinander vermutet, da sie richtig ist.

 586.

(1) Der Verpchter hat die Pachtsache dem Pchter in einem zu der 
vertragsmigen Nutzung geeigneten Zustand zu berlassen und sie whrend 
der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pchter hat jedoch die 
gewhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und 
Wirtschaftsgebude, der Wege, Grben, Drnungen und Einfriedigungen, auf 
seine Kosten durchzufhren. Er ist zur ordnungsmigen Bewirtschaftung der 
Pachtsache verpflichtet.

(2) Fr die Haftung des Verpchters fr Sach- und Rechtsmngel der 
Pachtsache sowie fr die Rechte und Pflichten des Pchters wegen solcher 
Mngel gelten die Vorschriften des  537 Abs. 1 und 2, der  538 bis 541 
sowie des  545 entsprechend.

 586a.

Der Verpchter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen.

 587.

(1) Der Pachtzins ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. Ist der 
Pachtzins nach Zeitabschnitten bemessen, so ist er am ersten Werktag nach 
dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

(2) Der Pchter wird von der Entrichtung des Pachtzinses nicht dadurch 
befreit, da er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der 
Ausbung des ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert wird. Die 
Vorschriften des  552 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

 588.

(1) Der Pchter hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu dulden, die zu 
ihrer Erhaltung erforderlich sind.

(2) Manahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pchter zu dulden, 
es sei denn, da die Manahme fr ihn eine Hrte bedeuten wrde, die auch 
unter Wrdigung der berechtigten Interessen des Verpchters nicht zu 
rechtfertigen ist. Der Verpchter hat die dem Pchter durch die Manahme 
entstandenen Aufwendungen und entgangenen Ertrge in einem den Umstnden 
nach angemessenen Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat der Verpchter 
Vorschu zu leisten.

(3) Soweit der Pchter infolge von Manahmen nach Absatz 2 Satz 1 hhere 
Ertrge erzielt oder bei ordnungsmiger Bewirtschaftung erzielen knnte, 
kann der Verpchter verlangen, da der Pchter in eine angemessene 
Erhhung des Pachtzinses einwilligt, es sei denn, da dem Pchter eine 
Erhhung des Pachtzinses nach den Verhltnissen des Betriebes nicht 
zugemutet werden kann.

(4) ber Streitigkeiten nach den Abstzen 1 und 2 entscheidet auf Antrag 
das Landwirtschaftsgericht. Verweigert der Pchter in den Fllen des 
Absatzes 3 seine Einwilligung, so kann sie das Landwirtschaftsgericht auf 
Antrag des Verpchters ersetzen.

 589.

(1) Der Pchter ist ohne Erlaubnis des Verpchters nicht berechtigt,

1. die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu berlassen, insbesondere 
die Sache weiter zu verpachten,

2. die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen 
Zusammenschlu zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu berlassen.

(2) berlt der Pchter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten, so hat 
er ein Verschulden, das dem Dritten bei der Nutzung zur Last fllt, zu 
vertreten, auch wenn der Verpchter die Erlaubnis zur berlassung erteilt 
hat.

 590.

(1) Der Pchter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur 
mit vorheriger Erlaubnis des Verpchters ndern.

(2) Zur nderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige 
Erlaubnis des Verpchters nur dann erforderlich, wenn durch die nderung 
die Art der Nutzung ber die Pachtzeit hinaus beeinflut wird. Der Pchter 
darf Gebude nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpchters errichten. 
Verweigert der Verpchter die Erlaubnis, so kann sie auf Antrag des 
Pchters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die 
nderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilitt des 
Betriebes geeignet erscheint und dem Verpchter bei Bercksichtigung 
seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann. Dies gilt nicht, 
wenn der Pachtvertrag gekndigt ist oder das Pachtverhltnis in weniger 
als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis unter 
Bedingungen und Auflagen ersetzen, insbesondere eine Sicherheitsleistung 
anordnen sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen. Ist die 
Veranlassung fr die Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet auf 
Antrag das Landwirtschaftsgericht ber die Rckgabe der Sicherheit;  109 
der Zivilprozeordnung gilt entsprechend.

(3) Hat der Pchter das nach  582a zum Schtzwert bernommene Inventar im 
Zusammenhang mit einer nderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich 
vermindert, so kann der Verpchter schon whrend der Pachtzeit einen 
Geldausgleich in entsprechender Anwendung des  582a Abs. 3 verlangen, es 
sei denn, da der Erls der veruerten Inventarstcke zu einer zur Hhe 
des Erlses in angemessenem Verhltnis stehenden Verbesserung der 
Pachtsache nach  591 verwendet worden ist.

 590a.

Macht der Pchter von der Pachtsache einen vertragswidrigen Gebrauch und 
setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Verpchters fort, so 
kann der Verpchter auf Unterlassung klagen.

 590b.

Der Verpchter ist verpflichtet, dem Pchter die notwendigen Verwendungen 
auf die Pachtsache zu ersetzen.

 591.

(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpchter zugestimmt 
hat, hat er dem Pchter bei Beendigung des Pachtverhltnisses zu ersetzen, 
soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache ber die Pachtzeit hinaus 
erhhen (Mehrwert).

(2) Weigert sich der Verpchter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann die 
Zustimmung auf Antrag des Pchters durch das Landwirtschaftsgericht 
ersetzt werden, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen 
Verbesserung der Rentabilitt des Betriebes geeignet sind und dem 
Verpchter bei Bercksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet 
werden knnen. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekndigt ist oder 
das Pachtverhltnis in weniger als drei Jahren endet. Das 
Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen 
ersetzen.

(3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch ber den Mehrwert 
Bestimmung treffen und ihn festsetzen. Es kann bestimmen, da der 
Verpchter den Mehrwert nur in Teilbetrgen zu ersetzen hat, und kann 
Bedingungen fr die Bewilligung solcher Teilzahlungen festsetzen. Ist dem 
Verpchter ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des Pachtverhltnisses 
auch in Teilbetrgen nicht zuzumuten, so kann der Pchter nur verlangen, 
da das Pachtverhltnis zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt 
wird, bis der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist. Kommt keine Einigung 
zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht ber eine 
Fortsetzung des Pachtverhltnisses.

 591a.

Der Pchter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache 
versehen hat, wegzunehmen. Der Verpchter kann die Ausbung des 
Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschdigung abwenden, es 
sei denn, da der Pchter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. 
Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des Pchters ausgeschlossen 
wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.

 591b.

(1) Die Ersatzansprche des Verpchters wegen Vernderung oder 
Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprche des Pchters 
auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer 
Einrichtung verjhren in sechs Monaten.

(2) Die Verjhrung der Ersatzansprche des Verpchters beginnt mit dem 
Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurckerhlt. Die Verjhrung der 
Ansprche des Pchters beginnt mit der Beendigung des Pachtverhltnisses.

(3) Mit der Verjhrung des Anspruchs des Verpchters auf Rckgabe der 
Sache verjhren auch die Ersatzansprche des Verpchters.

 592.

Der Verpchter hat fr seine Forderungen aus dem Pachtverhltnis ein 
Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pchters sowie an den Frchten 
der Pachtsache. Fr knftige Entschdigungsforderungen kann das Pfandrecht 
nicht geltend gemacht werden. Mit Ausnahme der in  811 Nr. 4 der 
Zivilprozeordnung genannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht 
auf Sachen, die der Pfndung nicht unterworfen sind. Die Vorschriften der 
 560 bis 562 gelten entsprechend.

 593.

(1) Haben sich nach Abschlu des Pachtvertrages die Verhltnisse, die fr 
die Festsetzung der Vertragsleistungen magebend waren, nachhaltig so 
gendert, da die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes 
Miverhltnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine 
nderung des Vertrages mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert 
oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch 
den Pchter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, 
eine nderung des Pachtzinses nicht verlangt werden.

(2) Eine nderung kann frhestens zwei Jahre nach Beginn der Pacht oder 
nach dem Wirksamwerden der letzten nderung der Vertragsleistungen 
verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwstende Naturereignisse, gegen 
die ein Versicherungsschutz nicht blich ist, das Verhltnis der 
Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verndert haben.

(3) Die nderung kann nicht fr eine frhere Zeit als fr das Pachtjahr 
verlangt werden, in dem das nderungsverlangen erklrt wird.

(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine nderung des Vertrages 
einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des 
Landwirtschaftsgerichts beantragen.

(5) Auf das Recht, eine nderung des Vertrages nach den Abstzen 1 bis 4 
zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, da einem 
Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er 
die Rechte nach den Abstzen 1 bis 4 ausbt oder nicht ausbt, ist 
unwirksam.

 593a.

Wird bei der bergabe eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen 
Erbfolge ein zugepachtetes Grundstck, das der Landwirtschaft dient, mit 
bergeben, so tritt der bernehmer anstelle des Pchters in den 
Pachtvertrag ein. Der Verpchter ist von der Betriebsbergabe jedoch 
unverzglich zu benachrichtigen. Ist die ordnungsmige Bewirtschaftung 
der Pachtsache durch den bernehmer nicht gewhrleistet, so ist der 
Verpchter berechtigt, das Pachtverhltnis unter Einhaltung der 
gesetzlichen Kndigungsfrist zu kndigen.

 593b.

Wird das verpachtete Grundstck veruert oder mit dem Recht eines Dritten 
belastet, so gelten die  571 bis 579 entsprechend.

 594.

Das Pachtverhltnis endet mit dem Ablauf der Zeit, fr die es eingegangen 
ist. Es verlngert sich bei Pachtvertrgen, die auf mindestens drei Jahre 
geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines 
Vertragsteils, ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhltnisses 
bereit ist, dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten die 
Fortsetzung ablehnt. Die Anfrage und die Ablehnung bedrfen der 
schriftlichen Form. Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf 
die Folge der Nichtbeachtung ausdrcklich hingewiesen wird und wenn sie 
nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahres gestellt wird.

 594a.

(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das 
Pachtverhltnis sptestens am dritten Werktag eines Pachtjahres fr den 
Schlu des nchsten Pachtjahres kndigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr 
als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer krzeren Frist bedarf der 
Schriftform.

(2) Fr die Flle, in denen das Pachtverhltnis unter Einhaltung der 
gesetzlichen Frist vorzeitig gekndigt werden kann, ist die Kndigung nur 
fr den Schlu eines Pachtjahres zulssig; sie hat sptestens am dritten 
Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden 
soll.

 594b.

Wird ein Pachtvertrag fr eine lngere Zeit als dreiig Jahre geschlossen, 
so kann nach dreiig Jahren jeder Vertragsteil das Pachtverhltnis 
sptestens am dritten Werktag eines Pachtjahres fr den Schlu des 
nchsten Pachtjahres kndigen. Die Kndigung ist nicht zulssig, wenn der 
Vertrag fr die Lebenszeit des Verpchters oder des Pchters geschlossen 
ist.

 594c.

Ist der Pchter berufsunfhig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen 
Rentenversicherung geworden, so kann er das Pachtverhltnis unter 
Einhaltung der gesetzlichen Kndigungsfrist kndigen, wenn der Verpchter 
der berlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine 
ordnungsmige Bewirtschaftung gewhrleistet, widerspricht. Eine 
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 594d.

(1) Stirbt der Pchter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpchter 
berechtigt, das Pachtverhltnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende 
eines Kalendervierteljahres zu kndigen. Die Kndigung kann nur fr den 
ersten Termin erfolgen, fr den sie zulssig ist.

(2) Die Erben knnen der Kndigung des Verpchters widersprechen und die 
Fortsetzung des Pachtverhltnisses verlangen, wenn die ordnungsmige 
Bewirtschaftung der Pachtsache durch sie oder durch einen von ihnen 
beauftragten Miterben oder Dritten gewhrleistet erscheint. Der Verpchter 
kann die Fortsetzung des Pachtverhltnisses ablehnen, wenn die Erben den 
Widerspruch nicht sptestens drei Monate vor Ablauf des Pachtverhltnisses 
erklrt und die Umstnde mitgeteilt haben, nach denen die weitere 
ordnungsmige Bewirtschaftung der Pachtsache gewhrleistet erscheint. Die 
Widerspruchserklrung und die Mitteilung bedrfen der schriftlichen Form. 
Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das 
Landwirtschaftsgericht.

(3) Gegenber einer Kndigung des Verpchters nach Absatz 1 ist ein 
Fortsetzungsverlangen des Erben nach  595 ausgeschlossen.

 594e.

(1) Ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist ist die Kndigung des 
Pachtverhltnisses in entsprechender Anwendung der  542 bis 544, 553 und 
554a zulssig.

(2) Der Verpchter kann das Pachtverhltnis ohne Einhaltung einer 
Kndigungsfrist auch kndigen, wenn der Pchter mit der Entrichtung des 
Pachtzinses oder eines nicht unerheblichen Teiles des Pachtzinses lnger 
als drei Monate in Verzug ist. Ist der Pachtzins nach Zeitabschnitten von 
weniger als einem Jahr bemessen, so ist die Kndigung erst zulssig, wenn 
der Pchter fr zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des 
Pachtzinses oder eines nicht unerheblichen Teiles des Pachtzinses in 
Verzug ist. Die Kndigung ist ausgeschlossen, wenn der Verpchter vorher 
befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Pchter durch 
Aufrechnung von seiner Schuld befreien konnte und die Aufrechnung 
unverzglich nach der Kndigung erklrt.

 594f.

Die Kndigung bedarf der schriftlichen Form.

 595.

(1) Der Pchter kann vom Verpchter die Fortsetzung des Pachtverhltnisses 
verlangen, wenn

1. bei der Betriebspacht der Betrieb seine wirtschaftliche Lebensgrundlage 
bildet,

2. bei der Pacht eines Grundstcks der Pchter auf dieses Grundstck zur 
Aufrechterhaltung seines Betriebes, der seine wirtschaftliche 
Lebensgrundlage bildet, angewiesen ist

und die vertragsmige Beendigung des Pachtverhltnisses fr den Pchter 
oder seine Familie eine Hrte bedeuten wrde, die auch unter Wrdigung der 
berechtigten Interessen des Verpchters nicht zu rechtfertigen ist. Die 
Fortsetzung kann unter diesen Voraussetzungen wiederholt verlangt werden.

(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Pchter verlangen, da das 
Pachtverhltnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Bercksichtigung 
aller Umstnde angemessen ist. Ist dem Verpchter nicht zuzumuten, das 
Pachtverhltnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen 
fortzusetzen, so kann der Pchter nur verlangen, da es unter einer 
angemessenen nderung der Bedingungen fortgesetzt wird.

(3) Der Pchter kann die Fortsetzung des Pachtverhltnisses nicht 
verlangen, wenn

1. er das Pachtverhltnis gekndigt hat;

2. der Verpchter zur Kndigung ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist oder 
im Falle des  593a zur vorzeitigen Kndigung unter Einhaltung der 
gesetzlichen Frist berechtigt ist;

3. die Laufzeit des Vertrages bei der Pacht eines Betriebes, der Zupacht 
von Grundstcken, durch die ein Betrieb entsteht, oder bei der Pacht von 
Moor- und dland, das vom Pchter kultiviert worden ist, auf mindestens 
achtzehn Jahre, bei der Pacht anderer Grundstcke auf mindestens zwlf 
Jahre vereinbart ist;

4. der Verpchter die nur vorbergehend verpachtete Sache in eigene 
Nutzung nehmen oder zur Erfllung gesetzlicher oder sonstiger ffentlicher 
Aufgaben verwenden will.

(4) Die Erklrung des Pchters, mit der er die Fortsetzung des 
Pachtverhltnisses verlangt, bedarf der schriftlichen Form. Auf Verlangen 
des Verpchters soll der Pchter ber die Grnde des 
Fortsetzungsverlangens unverzglich Auskunft erteilen.

(5) Der Verpchter kann die Fortsetzung des Pachtverhltnisses ablehnen, 
wenn der Pchter die Fortsetzung nicht mindestens ein Jahr vor Beendigung 
des Pachtverhltnisses vom Verpchter verlangt oder auf eine Anfrage des 
Verpchters nach  594 die Fortsetzung abgelehnt hat. Ist eine 
zwlfmonatige oder krzere Kndigungsfrist vereinbart, so gengt es, wenn 
das Verlangen innerhalb eines Monats nach Zugang der Kndigung erklrt 
wird.

(6) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das 
Landwirtschaftsgericht ber eine Fortsetzung und ber die Dauer des 
Pachtverhltnisses sowie ber die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt 
wird. Das Gericht kann die Fortsetzung des Pachtverhltnisses jedoch nur 
bis zu einem Zeitpunkt anordnen, der die in Absatz 3 Nr. 3 genannten 
Fristen, ausgehend vom Beginn des laufenden Pachtverhltnisses, nicht 
bersteigt. Die Fortsetzung kann auch auf einen Teil der Pachtsache 
beschrnkt werden.

(7) Der Pchter hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung sptestens 
neun Monate vor Beendigung des Pachtverhltnisses und im Falle einer 
zwlfmonatigen oder krzeren Kndigungsfrist zwei Monate nach Zugang der 
Kndigung bei dem Landwirtschaftsgericht zu stellen. Das Gericht kann den 
Antrag nachtrglich zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen 
Hrte geboten erscheint und der Pachtvertrag noch nicht abgelaufen ist.

(8) Auf das Recht, die Verlngerung eines Pachtverhltnisses nach den 
Abstzen 1 bis 7 zu verlangen, kann nur verzichtet werden, wenn der 
Verzicht zur Beilegung eines Pachtstreits vor Gericht oder vor einer 
berufsstndischen Pachtschlichtungsstelle erklrt wird. Eine Vereinbarung, 
da einem Vertragsteil besondere Nachteile oder besondere Vorteile 
erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Abstzen 1 bis 7 ausbt oder 
nicht ausbt, ist unwirksam.

 595a.

(1) Soweit die Vertragsteile zur vorzeitigen Kndigung eines 
Landpachtvertrages berechtigt sind, steht ihnen dieses Recht auch nach 
Verlngerung des Landpachtverhltnisses oder nderung des 
Landpachtvertrages zu.

(2) Auf Antrag eines Vertragsteiles kann das Landwirtschaftsgericht 
Anordnungen ber die Abwicklung eines vorzeitig beendeten oder eines 
teilweise beendeten Landpachtvertrages treffen. Wird die Verlngerung 
eines Landpachtvertrages auf einen Teil der Pachtsache beschrnkt, kann 
das Landwirtschaftsgericht den Pachtzins fr diesen Teil festsetzen.

(3) Der Inhalt von Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts gilt unter den 
Vertragsteilen als Vertragsinhalt, ber Streitigkeiten, die diesen 
Vertragsinhalt betreffen, entscheidet auf Antrag das 
Landwirtschaftsgericht.

 596.

(1) Der Pchter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des 
Pachtverhltnisses in dem Zustand zurckzugeben, der einer bis zur 
Rckgabe fortgesetzten ordnungsmigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pchter steht wegen seiner Ansprche gegen den Verpchter ein 
Zurckbehaltungsrecht am Grundstck nicht zu.

(3) Hat der Pchter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten berlassen, 
so kann der Verpchter die Sache nach Beendigung des Pachtverhltnisses 
auch von dem Dritten zurckfordern.

 596a.

(1) Endet das Pachtverhltnis im Laufe eines Pachtjahres, so hat der 
Verpchter dem Pchter den Wert der noch nicht getrennten, jedoch nach den 
Regeln einer ordnungsmigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahres 
zu trennenden Frchte zu ersetzen. Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu 
bercksichtigen.

(2) Lt sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus jahreszeitlich 
bedingten Grnden nicht feststellen, so hat der Verpchter dem Pchter die 
Aufwendungen auf diese Frchte insoweit zu ersetzen, als sie einer 
ordnungsmigen Bewirtschaftung entsprechen.

(3) Absatz 1 gilt auch fr das zum Einschlag vorgesehene, aber noch nicht 
eingeschlagene Holz. Hat der Pchter mehr Holz eingeschlagen, als bei 
ordnungsmiger Nutzung zulssig war, so hat er dem Verpchter den Wert 
der die normale Nutzung bersteigenden Holzmenge zu ersetzen. Die 
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 596b.

(1) Der Pchter eines Betriebes hat von den bei Beendigung des 
Pachtverhltnisses vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen so viel 
zurckzulassen, wie zur Fortfhrung der Wirtschaft bis zur nchsten Ernte 
ntig ist, auch wenn er bei Antritt der Pacht solche Erzeugnisse nicht 
bernommen hat.

(2) Soweit der Pchter nach Absatz 1 Erzeugnisse in grerer Menge oder 
besserer Beschaffenheit zurckzulassen verpflichtet ist, als er bei 
Antritt der Pacht bernommen hat, kann er vom Verpchter Ersatz des Wertes 
verlangen.

 597.

Gibt der Pchter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhltnisses 
nicht zurck, so kann der Verpchter fr die Dauer der Vorenthaltung als 
Entschdigung den vereinbarten Pachtzins verlangen. Die Geltendmachung 
eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Vierter Titel. Leihe

 598.

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem 
Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

 599.

Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlssigkeit zu vertreten.

 600.

Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Rechte oder einen 
Felder der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den 
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

 601.

(1) Der Entleiher hat die gewhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen 
Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Ftterungskosten, zu 
tragen.

(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen 
bestimmt sich nach den Vorschriften ber die Geschftsfhrung ohne 
Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die 
Sache versehen hat, wegzunehmen.

 602.

Vernderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den 
vertragsmigen Gebrauch herbeigefhrt werden, hat der Entleiher nicht zu 
vertreten.

 603.

Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinem anderen als den 
vertragsmigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers 
nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu berlassen.

 604.

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablaufe, 
der fr die Leihe bestimmten Zeit zurckzugeben.

(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurckzugeben, nachdem 
der Entleiher den sich aus dem Zwecke der Leihe ergebenden Gebrauch 
gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurckfordern, wenn 
so viel Zeit verstrichen ist, da der Entleiher den Gebrauch htte machen 
knnen.

(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zwecke zu 
entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurckfordern.

(4) berlt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann 
der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten 
zurckfordern.

 605.

Der Verleiher kann die Leihe kndigen:

1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen 
Sache bedarf;

2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, 
insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten berlt, oder die Sache 
durch Vernachlssigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefhrdet;

3. wenn der Entleiher stirbt.

 606.

Die Ersatzansprche des Verleihers wegen Vernderungen oder 
Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprche des 
Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme 
einer Einrichtung verjhren in sechs Monaten. Die Vorschriften des  558 
Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.

Fnfter Titel. Darlehen

 607.

(1) Wer Geld oder andere vertretbare Sachen als Darlehen empfangen hat, 
ist verpflichtet, dem Darleiher das Empfangene in Sachen von gleicher Art, 
Gte und Menge zurckzuerstatten.

(2) Wer Geld oder andere vertretbare Sachen aus einem anderen Grunde 
schuldet, kann mit dem Glubiger vereinbaren, da das Geld oder die Sachen 
als Darlehen geschuldet werden sollen.

 608.

Sind fr ein Darlehen Zinsen bedungen, so sind sie, sofern nicht ein 
anderes bestimmt ist, nach dem Ablaufe je eines Jahres und, wenn das 
Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurckzuerstatten ist, bei der 
Rckerstattung zu entrichten.

 609.

(1) Ist fr die Rckerstattung eines Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, 
so hngt die Flligkeit davon ab, da der Glubiger oder der Schuldner 
kndigt.

(2) Die Kndigungsfrist betrgt bei Darlehen von mehr als dreihundert 
Deutsche Mark drei Monate, bei Darlehen von geringerem Betrag einen Monat.

(3) Sind Zinsen nicht bedungen, so ist der Schuldner auch ohne Kndigung 
zur Rckerstattung berechtigt.

 609a.

(1) Der Schuldner kann ein Darlehen, bei dem fr einen bestimmten Zeitraum 
ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kndigen,

1. wenn die Zinsbindung vor der fr die Rckzahlung bestimmten Zeit endet 
und keine neue Vereinbarung ber den Zinssatz getroffen ist, unter 
Einhaltung einer Kndigungsfrist von einem Monat frhestens fr den Ablauf 
des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes 
in bestimmten Zeitrumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der 
Schuldner jeweils nur fr den Ablauf des Tages, in dem die Zinsbindung 
endet, kndigen;

2. wenn das Darlehen einer natrlichen Person gewhrt und nicht durch ein 
Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten 
nach dem vollstndigen Empfang unter Einhaltung einer Kndigungsfrist von 
drei Monaten; dies gilt nicht, wenn das Darlehen ganz oder berwiegend fr 
Zwecke einer gewerblichen oder beruflichen Ttigkeit bestimmt war;

3. in jedem Falle nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollstndigen 
Empfang unter Einhaltung einer Kndigungsfrist von sechs Monaten; wird 
nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung ber die Zeit der 
Rckzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser 
Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.

(2) Der Schuldner kann ein Darlehen mit vernderlichem Zinssatz jederzeit 
unter Einhaltung einer Kndigungsfrist von drei Monaten kndigen.

(3) Eine Kndigung des Schuldners nach den Abstzen 1 oder 2 gilt als 
nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen 
nach Wirksamwerden der Kndigung zurckzahlt.

(4) Das Kndigungsrecht des Schuldners nach den Abstzen 1 und 2 kann 
nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht 
bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermgen des Bundes, ein Land, eine 
Gemeinde oder einen Gemeindeverband.

 610.

Wer die Hingabe eines Darlehens verspricht, kann im Zweifel das 
Versprechen widerrufen, wenn in den Vermgensverhltnissen des anderen 
Teiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch 
auf die Rckerstattung gefhrdet wird.

Sechster Titel. Dienstvertrag

 611.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur 
Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewhrung der 
vereinbarten Vergtung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags knnen Dienste jeder Art sein.

 611a.

(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder 
einer Manahme, insbesondere bei der Begrndung des Arbeitsverhltnisses, 
beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kndigung, nicht 
wegen seines Geschlechts benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung 
wegen des Geschlechts ist jedoch zulssig, soweit eine Vereinbarung oder 
eine Manahme die Art der vom Arbeitnehmer auszubenden Ttigkeit zum 
Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung 
fr diese Ttigkeit ist. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen 
glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten 
lassen, trgt der Arbeitgeber die Beweislast dafr, da nicht auf das 
Geschlecht bezogene, sachliche Grnde eine unterschiedliche Behandlung 
rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung fr die 
auszubende Ttigkeit ist.

(2) Hat der Arbeitgeber bei der Begrndung eines Arbeitsverhltnisses 
einen Versto gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 zu 
vertreten, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber eine angemessene 
Entschdigung in Geld in Hhe von hchstens drei Monatsverdiensten 
verlangen. Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei regelmiger 
Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhltnis htte begrndet 
werden sollen, an Geld- und Sachbezgen zugestanden htte.

(3) Ist ein Arbeitsverhltnis wegen eines vom Arbeitgeber zu vertretenden 
Verstoes gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 nicht begrndet 
worden, so besteht kein Anspruch auf Begrndung eines 
Arbeitsverhltnisses.

(4) Ein Anspruch auf Entschdigung nach Absatz 2 mu innerhalb von zwei 
Monaten nach Zugang der Ablehnung der Bewerbung schriftlich geltend 
gemacht werden.

(5) Die Abstze 2 und 4 gelten beim beruflichen Aufstieg entsprechend, 
wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.

 611b.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder ffentlich noch innerhalb 
des Betriebs nur fr Mnner oder nur fr Frauen ausschreiben, es sei denn, 
da ein Fall des  611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt.

 612.

(1) Eine Vergtung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die 
Dienstleistung den Umstnden nach nur gegen eine Vergtung zu erwarten 
ist.

(2) Ist die Hhe der Vergtung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen 
einer Taxe die taxmige Vergtung, in Ermangelung einer Taxe die bliche 
Vergtung als vereinbart anzusehen.

(3) Bei einem Arbeitsverhltnis darf fr gleiche oder fr gleichwertige 
Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere 
Vergtung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen 
Geschlechts. Die Vereinbarung einer geringeren Vergtung wird nicht 
dadurch gerechtfertigt, da wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers 
besondere Schutzvorschriften gelten.  611a Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend 
anzuwenden.

 612a.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer 
Manahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulssiger Weise 
seine Rechte ausbt.

 613.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person 
zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht bertragbar.

 613a.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschft auf einen 
anderen Inhaber ber, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den 
im Zeitpunkt des bergangs bestehenden Arbeitsverhltnissen ein. Sind 
diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder 
durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des 
Arbeitsverhltnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und 
drfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des bergangs zum 
Nachteil des Arbeitnehmers gendert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die 
Rechte und Pflichten bei, dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines 
anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt 
werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 knnen die Rechte und Pflichten 
gendert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht 
mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im 
Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem 
neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber fr 
Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des bergangs 
entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fllig 
werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem 
Zeitpunkt des bergangs fllig, so haftet der bisherige Arbeitgeber fr 
sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des bergangs 
abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine 
Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kndigung des Arbeitsverhltnisses eines Arbeitnehmers durch den 
bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des bergang 
eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur 
Kndigung des Arbeitsverhltnisses aus anderen Grnden bleibt unberhrt.

 614.

Die Vergtung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die 
Vergtung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der 
einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

 615.  Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, 
so kann der Verpflichtete fr die infolge des Verzugs nicht geleisteten 
Dienste die vereinbarte Vergtung verlangen, ohne zur Nachleistung 
verpflichtet zu sein. Er mu sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen 
lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder 
durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben 
bswillig unterlt.

 616.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergtung 
nicht dadurch verlustig, da er fr eine verhltnismig nicht erhebliche 
Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an 
der Dienstleistung verhindert wird. Er mu sich jedoch den Betrag 
anrechnen lassen, welcher ihm fr die Zeit der Verhinderung aus einer auf 
Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder 
Unfallversicherung zukommt.

 617.

(1) Ist bei einem dauernden Dienstverhltnisse, welches die 
Erwerbsttigkeit des Verpflichteten vollstndig oder hauptschlich in 
Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die husliche Gemeinschaft 
aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die 
erforderliche Verpflegung und rztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs 
Wochen, jedoch nicht ber die Beendigung des Dienstverhltnisses hinaus, 
zu gewhren, sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten 
vorstzlich oder durch grobe Fahrlssigkeit herbeigefhrt worden ist. Die 
Verpflegung und rztliche Behandlung kann durch Aufnahme des 
Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewhrt werden. Die Kosten knnen 
auf die fr die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergtung angerechnet 
werden. Wird das Dienstverhltnis wegen der Erkrankung von dem 
Dienstberechtigten nach  626 gekndigt, so bleibt die dadurch 
herbeigefhrte Beendigung des Dienstverhltnisses auer Betracht.

(2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn fr die 
Verpflegung und rztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch 
eine Einrichtung der ffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.

 618.

(1) Der Dienstberechtigte hat Rume, Vorrichtungen oder Gertschaften, die 
er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu 
unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner 
Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, da der Verpflichtete gegen Gefahr 
fr Leben und Gesundheit soweit geschtzt ist, als die Natur der 
Dienstleistung es gestattet.

(2) Ist der Verpflichtete in die husliche Gemeinschaft aufgenommen, so 
hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der 
Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen 
und Anordnungen zu treffen, welche mit Rcksicht auf die Gesundheit, die 
Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.

(3) Erfllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der 
Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden 
auf seine Verpflichtung zum Schadensersatze die fr unerlaubte Handlungen 
geltenden Vorschriften der  842 bis 846 entsprechende Anwendung.

 619.

Die dem Dienstberechtigten nach den  617, 618 obliegenden 
Verpflichtungen knnen nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben oder 
beschrnkt werden.

 620.

(1) Das Dienstverhltnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit, fr die es 
eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhltnisses weder bestimmt noch aus der 
Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder 
Teil das Dienstverhltnis nach Magabe der  621, 622 kndigen.

 621.

Bei einem Dienstverhltnis, das kein Arbeitsverhltnis im Sinne des  622 
ist, ist die Kndigung zulssig.

1. wenn die Vergtung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag fr den Ablauf 
des folgenden Tages;

2. wenn die Vergtung nach Wochen bemessen ist, sptestens am ersten 
Werktag einer Woche fr den Ablauf des folgenden Sonnabends;

3. wenn die Vergtung nach Monaten bemessen ist, sptestens am fnfzehnten 
eines Monats fr den Schlu des Kalendermonats;

4. wenn die Vergtung nach Vierteljahren oder lngeren Zeitabschnitten 
bemessen ist, unter Einhaltung einer Kndigungsfrist von sechs Wochen fr 
den Schlu eines Kalendervierteljahres;

5. wenn die Vergtung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; 
bei einem die Erwerbsttigkeit des Verpflichteten vollstndig oder 
hauptschlich in Anspruch nehmenden Dienstverhltnis ist jedoch eine 
Kndigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

 622.

(1) Das Arbeitsverhltnis eines Arbeiters oder eines Angestellten 
(Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fnfzehnten oder 
zum Ende eines Kalendermonats gekndigt werden.

(2) Fr eine Kndigung durch den Arbeitgeber betrgt die Kndigungsfrist, 
wenn das Arbeitsverhltnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende

eines Kalendermonats,

2. fnf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

5. zwlf Jahre bestanden hat, fnf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

6. fnfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines 
Kalendermonats,

7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines 
Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschftigungsdauer werden Zeiten, die vor der 
Vollendung des fnfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, 
nicht bercksichtigt.

(3) Whrend einer vereinbarten Probezeit, lngstens fr die Dauer von 
sechs Monaten, kann das Arbeitsverhltnis mit einer Frist von zwei Wochen 
gekndigt werden.

(4) Von den Abstzen 1 bis 3 abweichende Regelungen knnen durch 
Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen 
Tarifvertrages gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen 
zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre 
Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine krzere als die in Absatz 1 genannte 
Kndigungsfrist nur vereinbart werden,

1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorbergehenden Aushilfe

eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhltnis ber die Zeit 
von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird:

2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer 
ausschlielich der zu ihrer Berufsbildung Beschftigten beschftigt und 
die Kndigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung 
der Zahl der beschftigten Arbeitnehmer sind nur Arbeitnehmer zu 
bercksichtigen, deren regelmige Arbeitszeit wchentlich zehn Stunden 
oder monatlich fnfundvierzig Stunden bersteigt.

Die einzelvertragliche Vereinbarung lngerer als der in den Abstzen 1 bis 
3 genannten Kndigungsfristen bleibt hiervon unberhrt.

(6) Fr die Kndigung des Arbeitsverhltnisses durch den Arbeitnehmer darf 
keine lngere Frist vereinbart werden als fr die Kndigung durch den 
Arbeitgeber.

 623.

(aufgehoben)

 624.

Ist das Dienstverhltnis fr die Lebenszeit einer Person oder fr lngere 
Zeit als fnf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach 
dem Ablaufe von fnf Jahren gekndigt werden. Die Kndigungsfrist betrgt 
sechs Monate.

 625.

Wird das Dienstverhltnis nach dem Ablaufe der Dienstzeit von dem 
Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als 
auf unbestimmte Zeit verlngert, sofern nicht der andere Teil unverzglich 
widerspricht.

 626.

(1) Das Dienstverhltnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund 
ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist gekndigt werden, wenn Tatsachen 
vorliegen, auf Grund derer dem Kndigenden unter Bercksichtigung aller 
Umstnde des Einzelfalles und unter Abwgung der Interessen beider 
Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhltnisses bis zum Ablauf der 
Kndigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des 
Dienstverhltnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kndigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist 
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kndigungsberechtigte von den fr 
die Kndigung magebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kndigende mu 
dem anderen Teil auf Verlangen den Kndigungsgrund unverzglich 
schriftlich mitteilen.

 627.

(1) Bei einem Dienstverhltnis, das kein Arbeitsverhltnis im Sinne des  
622 ist, ist die Kndigung auch ohne die im  626 bezeichnete 
Voraussetzung zulssig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in 
einem dauernden Dienstverhltnis mit festen Bezgen zu stehen, Dienste 
hherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens bertragen 
zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kndigen, da sich der 
Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, da 
ein wichtiger Grund fr die unzeitige Kndigung vorliegt. Kndigt er ohne 
solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus 
entstehenden Schaden zu ersetzen.

 628.

(1) Wird nach dem Beginne der Dienstleistung das Dienstverhltnis auf 
Grund des  626 oder des  627 gekndigt, so kann der Verpflichtete einen 
seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergtung verlangen. 
Kndigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu 
veranlat zu sein, oder veranlat er durch sein vertragswidriges Verhalten 
die Kndigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die 
Vergtung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der 
Kndigung fr den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergtung fr 
eine sptere Zeit im voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach 
Magabe des  347 oder, wenn die Kndigung wegen eines Umstandes erfolgt, 
den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften ber die Herausgabe 
einer ungerechtfertigten Bereicherung zurckzuerstatten.

(2) Wird die Kndigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles 
veranlat, so ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung des 
Dienstverhltnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

 629.

Nach Der Kndigung eines dauernden Dienstverhltnisses hat der 
Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum 
Aufsuchen eines anderen Dienstverhltnisses zu gewhren.

 630.

Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhltnisses kann der 
Verpflichtete von dem anderen Teile ein schriftliches Zeugnis ber das 
Dienstverhltnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen 
auf die Leistungen und die Fhrung im Dienste zu erstrecken.

Siebenter Titel. Werkvertrag und hnliche Vertrge

I. Werkvertrag

 631.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des 
versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten 
Vergtung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder 
Vernderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung 
herbeizufhrender Erfolg sein.

 632.

(1) Eine Vergtung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die 
Herstellung des Werkes den Umstnden nach nur gegen eine Vergtung zu 
erwarten ist.

(2) Ist die Hhe der Vergtung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen 
einer Taxe die taxmige Vergtung, in Ermangelung einer Taxe die bliche 
Vergtung als vereinbart anzusehen.

 633.

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so herzustellen, da es die 
zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die 
den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewhnlichen oder dem nach dem 
Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

(2) Ist das Werk nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Besteller 
die Beseitigung des Mangels verlangen.  476a gilt entsprechend. Der 
Unternehmer ist berechtigt, die Beseitigung zu verweigern, wenn sie einen 
unverhltnismigen Aufwand erfordert.

(3) Ist der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so 
kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der 
erforderlichen Aufwendungen verlangen.

 634.

(1) Zur Beseitigung eines Mangels der im  633 bezeichneten Art kann der 
Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist mit der Erklrung 
bestimmen, da er die Beseitigung des Mangels nach dem Ablaufe der Frist 
ablehne. Zeigt sich schon vor der Ablieferung des Werkes ein Mangel, so 
kann der Besteller die Frist sofort bestimmen; die Frist mu so bemessen 
werden, da sie nicht vor der fr die Ablieferung bestimmten Frist 
abluft. Nach dem Ablaufe der Frist kann der Besteller Rckgngigmachung 
des Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergtung (Minderung) 
verlangen, wenn nicht der Mangel rechtzeitig beseitigt worden ist; der 
Anspruch auf Beseitigung des Mangels ist ausgeschlossen.

(2) Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Beseitigung des 
Mangels unmglich ist oder von dem Unternehmer verweigert wird oder wenn 
die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Wandelung oder auf 
Minderung durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt 
wird.

(3) Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die 
Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert.

(4) Auf die Wandelung und die Minderung enden die fr den Kauf geltenden 
Vorschriften der  465 bis 467, 469 bis 475 entsprechende Anwendung.

 635.

Beruht der Mangel des Werkes auf einem Umstande, den der Unternehmer zu 
vertreten hat, so kann der Besteller statt der Wandelung oder der 
Minderung Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen.

 636.

(1) Wird das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig hergestellt, so 
finden die fr die Wandelung geltenden Vorschriften des  634 Abs. 1 bis 3 
entsprechende Anwendung; an die Stelle des Anspruchs auf Wandelung tritt 
das Recht des Bestellers, nach  327 von dem Vertrage zurckzutreten. Die 
im Falle des Verzugs des Unternehmers dem Besteller zustehenden Rechte 
bleiben unberhrt.

(2) Bestreitet der Unternehmer die Zulssigkeit des erklrten Rcktritts, 
weil er das Werk rechtzeitig hergestellt habe, so trifft ihn die 
Beweislast.

 637.

Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Unternehmers, einen 
Mangel des Werkes zu vertreten, erlassen oder beschrnkt wird, ist 
nichtig, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschweigt.

 638.

(1) Der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des Werkes 
sowie die wegen des Mangels dem Besteller zustehenden Ansprche auf 
Wandelung, Minderung oder Schadensersatz verjhren, sofern nicht der 
Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, in sechs Monaten, bei 
Arbeiten an einem Grundstck in einem Jahre, bei Bauwerken in fnf Jahren. 
Die Verjhrung beginnt mit der Abnahme des Werkes.

(2) Die Verjhrungsfrist kann durch Vertrag verlngert werden.

 639.

(1) Auf die Verjhrung der im  638 bezeichneten Ansprche des Bestellers 
finden die fr die Verjhrung der Ansprche des Kufers geltenden 
Vorschriften des  477 Abs. 2, 3 und der  478, 479 entsprechende 
Anwendung.

(2) Unterzieht sich der Unternehmer im Einverstndnisse mit dem Besteller 
der Prfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des 
Mangels, so ist die Verjhrung so lange gehemmt, bis der Unternehmer das 
Ergebnis der Prfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenber den Mangel 
fr beseitigt erklrt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.

 640.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmig hergestellte Werk 
abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme 
ausgeschlossen ist.

(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel 
kennt, so stehen ihm die in den  633, 634 bestimmten Ansprche nur zu, 
wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehlt.

 641.

(1) Die Vergtung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das 
Werk in Teilen abzunehmen und die Vergtung fr die einzelnen Teile 
bestimmt, so ist die Vergtung fr jeden Teil bei dessen Abnahme zu 
entrichten.

(2) Eine in Geld festgesetzte Vergtung hat der Besteller von der Abnahme 
des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergtung gestundet ist.

 642.

(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers 
erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das 
Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene 
Entschdigung verlangen.

(2) Die Hhe der Entschdigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des 
Verzugs und der Hhe der vereinbarten Vergtung, andererseits nach 
demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen 
erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben 
kann.

 643.

Der Unternehmer ist im Falle des  642 berechtigt, dem Besteller zur 
Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklrung zu 
bestimmen, da er den Vertrag kndige, wenn die Handlung nicht bis zum 
Ablaufe der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn 
nicht die Nachholung bis zum Ablaufe der Frist erfolgt.

 644.

(1) Der Unternehmer trgt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der 
Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn ber. Fr den 
zuflligen Untergang und eine zufllige Verschlechterung des von dem 
Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.

(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach 
einem anderen Orte als dem Erfllungsorte, so finden die fr den Kauf 
geltenden Vorschriften des  447 entsprechende Anwendung.

 645.

(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem 
Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller fr die 
Ausfhrung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder 
unausfhrbar geworden, ohne da ein Umstand mitgewirkt hat, den der 
Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der 
geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergtung und Ersatz der in der 
Vergtung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das gleiche gilt, wenn 
der Vertrag in Gemheit des  643 aufgehoben wird.

(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt 
unberhrt.

 646.

Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so 
tritt in den Fllen der  638, 641, 644, 645 an die Stelle der Abnahme 
die Vollendung des Werkes.

 647.

Der Unternehmer hat fr seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht 
an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des 
Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung 
in seinen Besitz gelangt sind.

 648.

(1) Der Unternehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Teiles eines 
Bauwerkes kann fr seine Forderungen aus dem Vertrage die Einrumung einer 
Sicherungshypothek an dem Baugrundstcke des Bestellers verlangen. Ist das 
Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einrumung der 
Sicherungshypothek fr einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil 
der Vergtung und fr die in der Vergtung nicht inbegriffenen Auslagen 
verlangen.

(2) Der Inhaber einer Schiffswerft kann fr seine Forderungen aus dem Bau 
oder der Ausbesserung eines Schiffs die Einrumung einer Schiffshypothek 
an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen; Absatz 1 
Satz 2 gilt sinngem.  647 findet keine Anwendung.

 648a.

(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Auenanlage oder eines Teils 
davon kann vom Besteller Sicherheit fr die von ihm zu erbringenden 
Vorleistungen in der Weise verlangen, da er dem Besteller zur Leistung 
der Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erklrung bestimmt, da er 
nach dem Ablauf der Frist seine Leistung verweigere. Sicherheit kann bis 
zur Hhe des voraussichtlichen Vergtungsanspruchs verlangt werden, wie er 
sich aus dem Vertrag oder einem nachtrglichen Zusatzauftrag ergibt. Sie 
ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das 
Recht vorbehlt, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen 
Verschlechterung der Vermgensverhltnisse des Bestellers mit Wirkung fr 
Vergtungsansprche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer 
bei Zugang der Widerrufserklrung noch nicht erbracht hat.

(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges 
Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum 
Geschftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers 
geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf 
Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den 
Vergtungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorlufig 
vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergtung verurteilt worden ist und 
die Voraussetzungen vorliegen. unter denen die Zwangsvollstreckung 
begonnen werden darf.

(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die blichen Kosten der 
Sicherheitsleistung bis zu einem Hchstsatz von 2 vom Hundert fr das Jahr 
zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen 
des Bestellers gegen den Vergtungsanspruch des Unternehmers 
aufrechterhalten werden mu und die Einwendungen sich als unbegrndet 
erweisen.

(4) Soweit der Unternehmer fr seinen Vergtungsanspruch eine Sicherheit 
nach den Abstzen 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einrumung 
einer Sicherungshypothek nach  648 Abs. 1 ausgeschlossen.

(5) Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgem, so bestimmen 
sich die Rechte des Unternehmers nach den  643 und 645 Abs. 1. Gilt der 
Vertrag danach als aufgehoben, kann der Unternehmer auch Ersatz des 
Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, da er auf die Gltigkeit des 
Vertrags vertraut hat.

(6) Die Vorschriften der Abstze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der 
Besteller

1. eine juristische Person des ffentlichen Rechts oder ein ffentlich-
rechtliches Sondervermgen ist oder

2. eine natrliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder 
Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung 
ausfhren lt; dies gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen 
zur Verfgung ber die Finanzierungsmittel des Bestellers ermchtigten 
Baubetreuer.

(7) Eine von den Vorschriften der Abstze 1 bis 5 abweichende Vereinbarung 
ist unwirksam.

 649.

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag 
kndigen. Kndigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die 
vereinbarte Vergtung zu verlangen; er mu sich jedoch dasjenige anrechnen 
lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart 
oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu 
erwerben bswillig unterlt.

 650.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne da 
der Unternehmer die Gewhr fr die Richtigkeit des Anschlags bernommen 
hat, und ergibt sich, da das Werk nicht ohne eine wesentliche 
berschreitung des Anschlags ausfhrbar ist, so steht dem Unternehmer, 
wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grunde kndigt, nur der im  645 
Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche berschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der 
Unternehmer dem Besteller unverzglich Anzeige zu machen.

 651.

(1) Verpflichtet sich der Unternehmer, das Werk aus einem von ihm zu 
beschaffenden Stoffe herzustellen, so hat er dem Besteller die 
hergestellte Sache zu bergeben und das Eigentum an der Sache zu 
verschaffen. Auf einen solchen Vertrag finden die Vorschriften ber den 
Kauf Anwendung; ist eine nicht vertretbare Sache herzustellen, so treten 
an die Stelle des  433, des  446 Abs. 1 Satz 1 und der  447, 459, 460, 
462 bis 464, 477 bis 479 die Vorschriften ber den Werkvertrag mit 
Ausnahme der  647 bis 648a.

(2) Verpflichtet sich der Unternehmer nur zur Beschaffung von Zutaten oder 
sonstigen Nebensachen, so finden ausschlielich die Vorschriften ber den 
Werkvertrag Anwendung.

II. Reisevertrag

 651a.

(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem 
Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der 
Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten 
Reisepreis zu zahlen.

(2) Die Erklrung, nur Vertrge mit den Personen zu vermitteln, welche die 
einzelnen Reiseleistungen ausfhren sollen (Leistungstrger), bleibt 
unbercksichtigt, wenn nach den sonstigen Umstnden der Anschein begrndet 
wird, da der Erklrende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in 
eigener Verantwortung erbringt.

(3) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhhen, wenn dies mit 
genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist 
und damit einer Erhhung der Befrderungskosten, der Abgaben fr bestimmte 
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebhren, oder einer nderung der fr 
die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine 
Preiserhhung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbaren 
Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.  11 Nr. 1 des Gesetzes zur 
Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschftsbedingungen bleibt unberhrt.

(4) Der Reiseveranstalter hat eine nderung des Reisepreises nach Absatz 
3, eine zulssige nderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine 
zulssige Absage der Reise dem Reisenden unverzglich nach Kenntnis von 
dem nderungs- oder Absagegrund zu erklren. im Falle einer Erhhung des 
Reisepreises um mehr als fnf vom Hundert oder einer erheblichen nderung 
einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag 
zurcktreten. Er kann statt dessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise 
durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens 
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der 
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis fr den Reisenden aus seinem 
Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzglich nach der 
Erklrung durch den Reiseveranstalter diesem gegenber geltend zu machen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermchtigt, im Einvernehmen mit 
dem Bundesministerium fr Wirtschaft durch Rechtsverordnung zum Schutz der 
Verbraucher bei Reisen Festsetzungen zu treffen, durch die sichergestellt 
wird, da die Beschreibungen von Reisen keine irrefhrenden, sondern klare 
und genaue Angaben enthalten und da der Reiseveranstalter dem Verbraucher 
die notwendigen Informationen ereilt. Zu diesem Zweck kann insbesondere 
bestimmt werden, welche Angaben in einem vom Veranstalter herausgegebenen 
Prospekt und in dem Reisevertrag enthalten sein mssen sowie welche 
Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden vor dem Vertragsabschlu 
und vor dem Antritt der Reise geben mu.

 651b.

(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, da statt seiner ein 
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der 
Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser 
den besonderen Reiseerfordernissen nicht gengt oder seiner Teilnahme 
gesetzliche Vorschriften oder behrdliche Anordnungen entgegenstehen.

(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende 
dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner fr den Reisepreis und die durch 
den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

 651c.

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, da 
sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet 
ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewhnlichen oder nach dem 
Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende 
Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn 
sie einen unverhltnismigen Aufwand erfordert.

(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden 
bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe 
schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der 
Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem 
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch 
ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.

 651d.

(1) Ist die Reise im Sinne des  651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich 
fr die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Magabe des  472.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft 
unterlt, den Mangel anzuzeigen.

 651e.

(1) Wird die Reise wegen eines Mangels der in  651c bezeichneten Art 
erheblich beeintrchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kndigen. 
Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus 
wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

(2) Die Kndigung ist erst zulssig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm 
vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne 
Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung eines Frist bedarf es nicht, wenn die 
Abhilfe unmglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn 
die sofortige Kndigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des 
Reisenden gerechtfertigt wird.

(3) Wird der Vertrag gekndigt, so verliert der Reiseveranstalter den 
Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch fr die bereits 
erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden 
Reiseleistungen eine nach  471 zu bemessende Entschdigung verlangen. 
Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des 
Vertrages fr den Reisenden kein Interesse haben.

(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des 
Vertrages notwendigen Manahmen zu treffen, insbesondere, falls der 
Vertrag die Rckbefrderung umfate, den Reisenden zurckzubefrdern. Die 
Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

 651f.

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kndigung 
Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen, es sei denn, der Mangel der 
Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu 
vertreten hat.

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeintrchtigt, so kann der 
Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene 
Entschdigung in Geld verlangen.

 651g.

(1) Ansprche nach den  651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines 
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenber 
dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der 
Reisende Ansprche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der 
Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

(2) Ansprche des Reisenden nach den  651c bis 651f verjhren in sechs 
Monaten. Die Verjhrung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem 
Vertrage nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprche geltend 
gemacht, so ist die Verjhrung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der 
Reiseveranstalter die Ansprche schriftlich zurckweist.

 651h.

(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine 
Haftung fr Schden, die nicht Krperschden sind, auf den dreifachen 
Reisepreis beschrnken,

1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorstzlich noch grob fahrlssig 
herbeigefhrt wird, oder

2. soweit der Reiseveranstalter fr einen dem Reisenden entstehenden 
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungstrgers 
verantwortlich ist.

(2) Gelten fr eine von einem Leistungstrger zu erbringende Reiseleistung 
internationale bereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche 
Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter 
bestimmten Voraussetzungen oder Beschrnkungen entsteht oder geltend 
gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen 
ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenber dem Reisenden 
hierauf berufen.

 651i.

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurcktreten.

(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurck, so verliert der 
Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann 
jedoch eine angemessene Entschdigung verlangen. Die Hhe der 
Entschdigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der 
vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch 
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

(3) Im Vertrage kann fr jede Reiseart unter Bercksichtigung der 
gewhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung 
der Reiseleistungen gewhnlich mglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des 
Reisepreises als Entschdigung festgesetzt werden.

 651j.

(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschlu nicht voraussehbarer 
hherer Gewalt erheblich erschwert, gefhrdet oder beeintrchtigt, so 
knnen sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag 
allein nach Magabe dieser Vorschrift kndigen.

(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekndigt, so finden die Vorschriften 
des  651e Abs. 3 Stze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten 
fr die Rckbefrderung sind von den Parteien je zur Hlfte zu tragen. Im 
brigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

 651k.

(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, da dem Reisenden erstattet 
werden

1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge 
Zahlungsunfhigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters ausfallen, und

2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfhigkeit 
oder Konkurses des Reiseveranstalters fr die Rckreise entstehen.

Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfllen

1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes 
zum Geschftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder

2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes 
zum Geschftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine Haftung fr die von 
ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Betrge 
jeweils fr das erste Jahr nach dem 31. Oktober 1994 auf siebzig, fr das 
zweite Jahr auf einhundert, fr das dritte Jahr auf einhundertfnfzig und 
fr die darauffolgende Zeit auf zweihundert Millionen Deutsche Mark 
begrenzen. bersteigen die in einem Jahr von einem Versicherer oder einem 
Kreditinstitut insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Betrge die in 
Satz 1 genannten Hchstbetrge, so verringern sich die einzelnen 
Erstattungsansprche in dem Verhltnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum 
Hchstbetrag steht.

(3) Zur Erfllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der 
Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den 
Versicherer oder das Kreditinstitut zu verschaffen und durch bergabe 
einer von diesem Unternehmen ausgestellten Besttigung (Sicherungsschein) 
nachzuweisen.

(4) Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis 
auer einer Anzahlung bis zur Hhe von zehn vom Hundert des Reisepreises, 
hchstens jedoch fnfhundert Deutsche Mark vor der Beendigung der Reise 
nur fordern oder annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein 
bergeben hat.

(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine 
Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europischen 
Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den 
Europischen Wirtschaftsraum, so gengt der Reiseveranstalter seiner 
Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in 
bereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese 
den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; Absatz 4 gilt mit der 
Magabe, da dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden 
mu.

(6) Die Abstze 1 bis 5 gelten nicht, wenn

1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und auerhalb seiner 
gewerblichen Ttigkeit Reisen veranstaltet,

2. die Reise nicht lnger als 24 Stunden dauert, keine bernachtung 
einschliet und der Reisepreis einhundertfnfzig Deutsche Mark nicht 
bersteigt

3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des ffentlichen Rechts 
ist.

 651l.

Von den Vorschriften der  651a bis 651k kann nicht zum Nachteil des 
Reisenden abgewichen werden.

Achter Titel. Mklervertrag

 652.

(1) Wer fr den Nachweis der Gelegenheit zum Abschlu eines Vertrags oder 
fr die Vermittelung eines Vertrags einen Mklerlohn verspricht, ist zur 
Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des 
Nachweises oder infolge der Vermittelung des Mklers zustande kommt. Wird 
der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der 
Mklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Mkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. 
Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

 653.

(1) Ein Mklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem 
Mkler bertragene Leistung den Umstnden nach nur gegen eine Vergtung zu 
erwarten ist.

(2) Ist die Hhe der Vergtung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen 
einer Taxe der taxmige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der bliche Lohn 
als vereinbart anzusehen.

 654.

Der Anspruch auf den Mklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist 
ausgeschlossen, wenn der Mkler dem Inhalte des Vertrags zuwider auch fr 
den anderen Teil ttig gewesen ist.

 655.

Ist fr den Nachweis der Gelegenheit zum Abschlu eines Dienstvertrags 
oder fr die Vermittelung eines solchen Vertrags ein unverhltnismig 
hoher Mklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners 
durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der 
Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

 656.

(1) Durch das Versprechen eines Lohnes fr den Nachweis der Gelegenheit 
zur Eingehung einer Ehe oder fr die Vermittelung des Zustandekommens 
einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begrndet. Das auf Grund des 
Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurckgefordert werden, weil 
eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.

(2) Diese Vorschriften gelten auch fr eine Vereinbarung, durch die der 
andere Teil zum Zwecke der Erfllung des Versprechens dem Mkler gegenber 
eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere fr ein Schuldanerkenntnis.

Neunter Titel. Auslobung

 657.

Wer durch ffentliche Bekanntmachung eine Belohnung fr die Vornahme einer 
Handlung, insbesondere fr die Herbeifhrung eines Erfolges, aussetzt, ist 
verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung 
vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rcksicht auf die Auslobung 
gehandelt hat.

 658.

(1) Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden. 
Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise wie die Auslobung 
bekannt gemacht wird oder wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt.

(2) Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden; ein 
Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung einer Frist fr die Vornahme 
der Handlung.

 659.

(1) Ist die Handlung, fr welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals 
vorgenommen worden, so gebhrt die Belohnung demjenigen, welcher die 
Handlung zuerst vorgenommen hat.

(2) Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so 
gebhrt jedem ein gleicher Teil der Belohnung. Lt sich die Belohnung 
wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalte der 
Auslobung nur einer die Belohnung erhalten, so entscheidet das Los.

 660.

(1) Haben mehrere zu dem Erfolge mitgewirkt, fr den die Belohnung 
ausgesetzt ist, so hat der Auslobende die Belohnung unter Bercksichtigung 
des Anteils eines jeden an dem Erfolge nach billigem Ermessen unter sie zu 
verteilen. Die Verteilung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar 
unbillig ist; sie erfolgt in einem solchen Falle durch Urteil.

(2) Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht 
als verbindlich anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt, die Erfllung 
zu verweigern, bis die Beteiligten den Streit ber ihre Berechtigung unter 
sich ausgetragen haben; jeder von ihnen kann verlangen, da die Belohnung 
fr alle hinterlegt wird.

(3) Die Vorschrift des  659 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

 661.

(1) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstande hat, ist nur 
gltig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist fr die Bewerbung bestimmt 
wird.

(2) Die Entscheidung darber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte 
Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen 
den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in 
Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen. Die 
Entscheidung ist fr die Beteiligten verbindlich.

(3) Bei Bewerbungen von gleicher Wrdigkeit finden auf die Zuerteilung des 
Preises die Vorschriften des  659 Abs. 2 Anwendung.

(4) Die bertragung des Eigentums an dem Werke kann der Auslobende nur 
verlangen, wenn er in der Auslobung bestimmt hat, da die bertragung 
erfolgen soll.

Zehnter Titel. Auftrag

 662.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein 
ihm von dem Auftraggeber bertragenes Geschft fr diesen unentgeltlich zu 
besorgen.

 663.

Wer zur Besorgung gewisser Geschfte ffentlich bestellt ist oder sich 
ffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschfte 
gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem 
Auftraggeber unverzglich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn sich jemand 
dem Auftraggeber gegenber zur Besorgung gewisser Geschfte erboten hat.

 664.

(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausfhrung des Auftrags nicht 
einem Dritten bertragen. Ist die bertragung gestattet, so hat er nur ein 
ihm bei der bertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Fr 
das Verschulden eines Gehilfen ist er nach  278 verantwortlich.

(2) Der Anspruch auf Ausfhrung des Auftrags ist im Zweifel nicht 
bertragbar.

 665.

Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers 
abzuweichen, wenn er den Umstnden nach annehmen darf, da der 
Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen wrde. Der 
Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und 
dessen Entschlieung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr 
verbunden ist.

 666.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen 
Nachrichten zu geben, auf Verlangen ber den Stand des Geschfts Auskunft 
zu erteilen und nach der Ausfhrung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

 667.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur 
Ausfhrung des Auftrags erhlt und was er aus der Geschftsbesorgung 
erlangt, herauszugeben.

 668.

Verwendet der Beauftragte Geld fr sich, das er dem Auftraggeber 
herauszugeben oder fr ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es 
von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

 669.

Fr die zur Ausfhrung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der 
Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschu zu leisten.

 670.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausfhrung des Auftrags Aufwendungen, 
die er den Umstnden nach fr erforderlich halten darf, so ist der 
Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet.

 671.

(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem 
Beauftragten jederzeit gekndigt werden.

(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kndigen, da der Auftraggeber fr 
die Besorgung des Geschfts anderweit Frsorge treffen kann, es sei denn, 
da ein wichtiger Grund fr die unzeitige Kndigung vorliegt. Kndigt er 
ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus 
entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kndigung 
auch darin berechtigt, wenn er auf das Kndigungsrecht verzichtet hat.

 672.

Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der 
Geschftsunfhigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der 
Beauftragte, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung 
des bertragenen Geschfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche 
Vertreter des Auftraggebers anderweit Frsorge treffen kann; der Auftrag 
gilt insoweit als fortbestehend.

 673.

Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt 
der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber 
unverzglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, 
die Besorgung des bertragenen Geschfts fortzusetzen, bis der 
Auftraggeber anderweit Frsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit 
als fortbestehend.   674.

Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er 
zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der 
Beauftragte von dem Erlschen Kenntnis erlangt oder das Erlschen kennen 
mu.

 675.

Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine 
Geschftsbesorgung zum Gegenstande hat, finden die Vorschriften der  
663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht 
zusteht, ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist zu kndigen, auch die 
Vorschriften des  671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

 676.

Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet 
der sich aus einem Vertragsverhltnis oder einer unerlaubten Handlung 
ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatze des aus der Befolgung des Rates 
oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

Elfter Titel. Geschftsfhrung ohne Auftrag

 677.

Wer ein Geschft fr einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder 
ihm gegenber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschft so zu 
fhren, wie das Interesse des Geschftsherrn mit Rcksicht auf dessen 
wirklichen oder mutmalichen Willen es erfordert.

 678.

Steht die bernahme der Geschftsfhrung mit dem wirklichen oder dem 
mutmalichen Willen des Geschftsherrn in Widerspruch und mute der 
Geschftsfhrer dies erkennen, so ist er dem Geschftsherrn zum Ersatze 
des aus der Geschftsfhrung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, 
wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fllt.

 679.

Ein der Geschftsfhrung entgegenstehender Wille des Geschftsherrn kommt 
nicht in Betracht, wenn ohne die Geschftsfhrung eine Pflicht des 
Geschftsherrn, deren Erfllung im ffentlichen Interesse liegt, oder eine 
gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschftsherrn nicht rechtzeitig erfllt 
werden wrde.

 680.

Bezweckt die Geschftsfhrung die Abwendung einer dem Geschftsherrn 
drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschftsfhrer nur Vorsatz und 
grobe Fahrlssigkeit zu vertreten.

 681.

Der Geschftsfhrer hat die bernahme der Geschftsfhrung, sobald es 
tunlich ist, dem Geschftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem 
Aufschube Gefahr verbunden ist, dessen Entschlieung abzuwarten. Im 
brigen finden auf die Verpflichtungen des Geschftsfhrers die fr einen 
Beauftragten geltenden Vorschriften der  666 bis 668 entsprechende 
Anwendung.

 682.

Ist der Geschftsfhrer geschftsunfhig oder in der Geschftsfhigkeit 
beschrnkt, so ist er nur nach den Vorschriften ber den Schadensersatz 
wegen unerlaubter Handlungen und ber die Herausgabe einer 
ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.

 683.

Entspricht die bernahme der Geschftsfhrung dem Interesse und dem 
wirklichen oder dem mutmalichen Willen des Geschftsherrn, so kann der 
Geschftsfhrer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. 
In den Fllen des  679 steht dieser Anspruch dem Geschftsfhrer zu, auch 
wenn die bernahme der Geschftsfhrung mit dem Willen des Geschftsherrn 
in Widerspruch steht.

 684.

Liegen die Voraussetzungen des  683 nicht vor, so ist der Geschftsherr 
verpflichtet, dem Geschftsfhrer alles, was er durch die Geschftsfhrung 
erlangt, nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer 
ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschftsherr 
die Geschftsfhrung, so steht dem Geschftsfhrer der im  683 bestimmte 
Anspruch zu.

 685.

(1) Dem Geschftsfhrer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die 
Absicht hatte, von dem Geschftsherrn Ersatz zu verlangen.

(2) Gewhren Eltern oder Voreltern ihren Abkmmlingen oder diese jenen 
Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, da die Absicht fehlt, von dem 
Empfnger Ersatz zu verlangen.

 686.

Ist der Geschftsfhrer ber die Person des Geschftsherrn im Irrtume, so 
wird der wirkliche Geschftsherr aus der Geschftsfhrung berechtigt und 
verpflichtet.

 687.

(1) Die Vorschriften der  677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn 
jemand ein fremdes Geschft in der Meinung besorgt, da es sein eigenes 
sei.

(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschft als sein eigenes, obwohl er 
wei, da er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschftsherr die sich 
aus den  677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprche geltend machen. Macht 
er sie geltend, so ist er dem Geschftsfhrer nach  684 Satz 1 
verpflichtet.

Zwlfter Titel. Verwahrung

 688.

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von 
dem Hinterleger bergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

 689.

Eine Vergtung fr die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, 
wenn die Aufbewahrung den Umstnden nach nur gegen eine Vergtung zu 
erwarten ist.

 690.

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich bernommen, so hat der Verwahrer nur 
fr diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten 
anzuwenden pflegt.

 691.

Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei 
einem Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung bei einem Dritten 
gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur 
Last fallendes Verschulden zu vertreten. Fr das Verschulden eines 
Gehilfen ist er nach  278 verantwortlich.

 692.

Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu 
ndern, wenn er den Umstnden nach annehmen darf, da der Hinterleger bei 
Kenntnis der Sachlage die nderung billigen wrde. Der Verwahrer hat vor 
der nderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschlieung 
abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.

 693.

Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den 
Umstnden nach fr erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum 
Ersatze verpflichtet.

 694.

Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache 
dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, da er die 
gefahrdrohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt 
noch kennen mu oder da er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie 
ohne Anzeige gekannt hat.

 695.

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurckfordern, auch 
wenn fr die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist.

 696.

Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit fr die Aufbewahrung nicht bestimmt 
ist, jederzeit die Rcknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine 
Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rcknahme nur verlangen, wenn ein 
wichtiger Grund vorliegt.

 697.

Die Rckgabe der hinterlegten Sache hat an dem Orte zu erfolgen, an 
welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, 
die Sache dem Hinterleger zu bringen.

 698.

Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld fr sich, so ist er 
verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

 699.

(1) Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergtung bei der Beendigung der 
Aufbewahrung zu entrichten. Ist die Vergtung nach Zeitabschnitten 
bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu 
entrichten.  (2) Endigt die Aufbewahrung vor dem Ablaufe der fr sie 
bestimmten Zeit, so kann der Verwahrer einen seinen bisherigen Leistungen 
entsprechenden Teil der Vergtung verlangen, sofern nicht aus der 
Vereinbarung ber die Vergtung sich ein anderes ergibt.

 700.

(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, da das Eigentum auf 
den Verwahrer bergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von 
gleicher Art, Gte und Menge zurckzugewhren, so finden die Vorschriften 
ber das Darlehen Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, 
hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden die Vorschriften 
ber das Darlehen von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer 
sich die Sachen aneignet. In beiden Fllen bestimmen sich jedoch Zeit und 
Ort der Rckgabe im Zweifel nach den Vorschriften ber den 
Verwahrungsvertrag.

(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im 
Absatz 1 bezeichneten Art nur gltig, wenn sie ausdrcklich getroffen 
wird.

Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten

 701.

(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat 
den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstrung oder die 
Beschdigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes 
aufgenommener Gast eingebracht hat.

(2) Als eingebracht gelten

1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung 
aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder 
dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu 
bestimmten Ort auerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst auerhalb 
der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen 
sind;

2. Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der 
Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt 
oder seinen Leuten in Obhut genommen sind.

Im Falle einer Anweisung oder einer bernahme der Obhut durch Leute des 
Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den 
Umstnden als dazu bestellt anzusehen waren.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstrung 
oder die Beschdigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer 
Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die 
Beschaffenheit der Sachen oder durch hhere Gewalt verursacht wird.

(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die 
in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.

 702.

(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des  701 nur bis zu einem Betrage, der 
dem Hundertfachen des Beherbergungspreises fr einen Tag entspricht, 
jedoch mindestens bis zu dem Betrage von eintausend Deutsche Mark und 
hchstens bis zu dem Betrage von sechstausend Deutsche Mark; fr Geld, 
Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von sechstausend 
Deutsche Mark der Betrag von eintausendfnfhundert Deutsche Mark.

(2) Die Haftung des Gastwirts ist unbeschrnkt,

1. wenn der Verlust, die Zerstrung oder die Beschdigung von ihm oder 
seinen Leuten verschuldet ist;

2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung 
bernommen oder deren bernahme zur Aufbewahrung er entgegen der 
Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat.

(3) Der Gastwirt ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und 
andere Wertsachen zur Aufbewahrung zu bernehmen, es sei denn, da sie im 
Hinblick auf die Gre oder den Rang der Gastwirtschaft von bermigem 
Wert oder Umfang oder da sie gefhrlich sind. Er kann verlangen, da sie 
in einem verschlossenen oder versiegelten Behltnis bergeben werden.

 702a.

(1) Die Haftung des Gastwirts kann im voraus nur erlassen werden, soweit 
sie den nach. 702 Abs. 1 mageblichen Hchstbetrag bersteigt. Auch 
insoweit kann sie nicht erlassen werden fr den Fall, da der Verlust, die 
Zerstrung oder die Beschdigung von dem Gastwirt oder von Leuten des 
Gastwirts vorstzlich oder grob fahrlssig verursacht wird oder da es 
sich um Sachen handelt, deren bernahme zur Aufbewahrung der Gastwirt 
entgegen der Vorschrift des  702 Abs. 3 abgelehnt hat.

(2) Der Erla ist nur wirksam, wenn die Erklrung des Gastes schriftlich 
erteilt ist und wenn sie keine anderen Bestimmungen enthlt.

 703.

Der dem Gast auf Grund der  701, 702 zustehende Anspruch erlischt, wenn 
nicht der Gast unverzglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerstrung 
oder der Beschdigung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige macht. 
Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung 
bernommen waren oder wenn der Verlust, die Zerstrung oder die 
Beschdigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist.

 704.

Der Gastwirt hat fr seine Forderungen fr Wohnung und andere dem Gaste 
zur Befriedigung seiner Bedrfnisse gewhrte Leistungen, mit Einschlu der 
Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Die fr 
das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des  559 Satz 3 und 
der  560 bis 563 finden entsprechende Anwendung.

Vierzehnter Titel. Gesellschaft

 705.

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter 
gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den 
Vertrag bestimmten Weise zu frdern, insbesondere die vereinbarten 
Beitrge zu leisten.

 706.

(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung 
gleiche Beitrge zu leisten.

(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im 
Zweifel anzunehmen, da sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter 
werden sollen. Das gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht 
verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schtzung beizutragen sind, die 
nicht blo fr die Gewinnverteilung bestimmt ist.

(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von 
Diensten bestehen.

 707.

Zur Erhhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergnzung der durch 
Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.

 708.

Ein Gesellschafter hat bei der Erfllung der ihm obliegenden 
Verpflichtungen nur fr diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in 
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

 709.

(1) Die Fhrung der Geschfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern 
gemeinschaftlich zu; fr jedes Geschft ist die Zustimmung aller 
Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu 
entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der 
Gesellschafter zu berechnen.

 710.

Ist in dem Gesellschaftsvertrage die Fhrung der Geschfte einem 
Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern bertragen, so sind die 
brigen Gesellschafter von der Geschftsfhrung ausgeschlossen. Ist die 
Geschftsfhrung mehreren Gesellschaftern bertragen, so finden die 
Vorschriften des  709 entsprechende Anwendung.

 711.

Steht nach dem Gesellschaftsvertrage die Fhrung der Geschfte allen oder 
mehreren Gesellschaftern in der Art zu, da jeder allein zu handeln 
berechtigt ist, so kann jeder der Vornahme eines Geschfts durch den 
anderen widersprechen. Im Falle des Widerspruchs mu das Geschft 
unterbleiben.

 712.

(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag bertragene 
Befugnis zur Geschftsfhrung kann ihm durch einstimmigen Beschlu oder, 
falls nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen entscheidet, 
durch Mehrheitsbeschlu der brigen Gesellschafter entzogen werden, wenn 
ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe 
Pflichtverletzung oder Unfhigkeit zur ordnungsmigen Geschftsfhrung.

(2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschftsfhrung 
kndigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die fr den Auftrag geltenden 
Vorschriften des  671 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.

 713.

Die Rechte und Verpflichtungen der geschftsfhrenden Gesellschafter 
bestimmen sich nach den fr den Auftrag geltenden Vorschriften der  664 
bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhltnis ein anderes 
ergibt.

 714.

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage die Befugnis 
zur Geschftsfhrung zusteht, ist er im Zweifel auch ermchtigt, die 
anderen Gesellschafter Dritten gegenber zu vertreten.

 715.

Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermchtigt, die anderen 
Gesellschafter Dritten gegenber zu vertreten, so kann die 
Vertretungsmacht nur nach Magabe des  712 Abs. 1 und, wenn sie in 
Verbindung mit der Befugnis zur Geschftsfhrung erteilt worden ist, nur 
mit dieser entzogen werden.

 716.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschftsfhrung 
ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft 
persnlich unterrichten, die Geschftsbcher und die Papiere der 
Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine bersicht ber den Stand des 
Gesellschaftsvermgens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschlieende oder beschrnkende Vereinbarung steht 
der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme 
unredlicher Geschftsfhrung besteht.

 717.

Die Ansprche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhltnisse 
gegeneinander zustehen, sind nicht bertragbar. Ausgenommen sind die einem 
Gesellschafter aus seiner Geschftsfhrung zustehenden Ansprche, soweit 
deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie 
die Ansprche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem 
Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.

 718.

(1) Die Beitrge der Gesellschafter und die durch die Geschftsfhrung fr 
die Gesellschaft erworbenen Gegenstnde werden gemeinschaftliches Vermgen 
der Gesellschafter (Gesellschaftsvermgen).

(2) Zu dem Gesellschaftsvermgen gehrt auch, was auf Grund eines zu dem 
Gesellschaftsvermgen gehrenden Rechtes oder als Ersatz fr die 
Zerstrung, Beschdigung oder Entziehung eines zu dem 
Gesellschaftsvermgen gehrenden Gegenstandes erworben wird.

 719.

(1) Ein Gesellschafter kann nicht ber seinen Anteil an dem 
Gesellschaftsvermgen und an den einzelnen dazu gehrenden Gegenstnden 
verfgen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermgen gehrt, kann der 
Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende 
Forderung aufrechnen.

 720.

Die Zugehrigkeit einer nach  718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum 
Gesellschaftsvermgen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu 
lassen, wenn er von der Zugehrigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften 
der  406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

 721.

(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschlu und die Verteilung des 
Gewinns und Verlustes erst nach der Auflsung der Gesellschaft verlangen.

(2) Ist die Gesellschaft von lngerer Dauer, so hat der Rechnungsabschlu 
und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schlusse jedes Geschftsjahres zu 
erfolgen.

 722.

(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verluste nicht 
bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rcksicht auf die Art und die 
Gre seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verluste.

(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verluste bestimmt, so gilt die 
Bestimmung im Zweifel fr Gewinn und Verlust.

 723.

(1) Ist die Gesellschaft nicht fr eine bestimmte Zeit eingegangen, so 
kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kndigen. Ist eine Zeitdauer 
bestimmt, so ist die Kndigung vor dem Ablaufe der Zeit zulssig, wenn ein 
wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, 
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag 
obliegende wesentliche Verpflichtung vorstzlich oder aus grober 
Fahrlssigkeit verletzt oder wenn die Erfllung einer solchen 
Verpflichtung unmglich wird. Unter der gleichen Voraussetzung ist, wenn 
eine Kndigungsfrist bestimmt ist, die Kndigung ohne Einhaltung der Frist 
zulssig.

(2) Die Kndigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, da ein 
wichtiger Grund fr die unzeitige Kndigung vorliegt. Kndigt ein 
Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den brigen 
Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kndigungsrecht ausgeschlossen 
oder diesen Vorschriften zuwider beschrnkt wird, ist nichtig.

 724.

Ist eine Gesellschaft fr die Lebenszeit eines Gesellschafters 
eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekndigt werden wie eine fr 
unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn eine 
Gesellschaft nach dem Ablaufe der bestimmten Zeit stillschweigend 
fortgesetzt wird.

 725.

(1) Hat ein Glubiger eines Gesellschafters die Pfndung des Anteils des 
Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermgen erwirkt, so kann er die 
Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist kndigen, sofern der 
Schuldtitel nicht blo vorlufig vollstreckbar ist.

(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Glubiger die sich aus dem 
Gesellschaftsverhltnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit 
Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.

 726.

Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen 
Erreichung unmglich geworden ist.

 727.

(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter 
aufgelst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein anderes 
ergibt.

(2) Im Falle der Auflsung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters 
den brigen Gesellschaftern den Tod unverzglich anzuzeigen und, wenn mit 
dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den 
Gesellschaftsvertrag bertragenen Geschfte fortzufhren, bis die brigen 
Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Frsorge treffen knnen. 
Die brigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen 
Fortfhrung der ihnen bertragenen Geschfte verpflichtet. Die 
Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.

 728.

Die Gesellschaft wird durch die Erffnung des Konkurses ber das Vermgen 
eines Gesellschafters aufgelst. Die Vorschriften des  727 Abs. 2 Satz 2, 
3 finden Anwendung.

 729.

Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kndigung aufgelst, so 
gilt die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag bertragene 
Befugnis zur Geschftsfhrung zu seinen Gunsten gleichwohl als 
fortbestehend, bis er von der Auflsung Kenntnis erlangt oder die 
Auflsung kennen mu.

 730.

(1) Nach der Auflsung der Gesellschaft findet in Ansehung des 
Gesellschaftsvermgens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern 
statt.

(2) Fr die Beendigung der schwebenden Geschfte, fr die dazu 
erforderliche Eingehung neuer Geschfte sowie fr die Erhaltung und 
Verwaltung des Gesellschaftsvermgens gilt die Gesellschaft als 
fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die 
einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage zustehende Befugnis 
zur Geschftsfhrung erlischt jedoch, wenn nicht aus den Vertrage sich ein 
anderes ergibt, mit der Auflsung der Gesellschaft; die Geschftsfhrung 
steht von der Auflsung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.

 731.

Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung 
in Gemheit der  732 bis 735. Im brigen gelten fr die Teilung die 
Vorschriften ber die Gemeinschaft.

 732.

Gegenstnde, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung 
berlassen hat, sind ihm zurckzugeben. Fr einen durch Zufall in Abgang 
gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz 
verlangen.

 733.

(1) Aus dem Gesellschaftsvermgen sind zunchst die gemeinschaftlichen 
Schulden mit Einschlu derjenigen zu berichtigen, welche den Glubigern 
gegenber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder fr welche einem 
Gesellschafter die brigen Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine 
Schuld noch nicht fllig oder ist sie streitig, so ist das zur 
Berichtigung Erforderliche zurckzubehalten.

(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden brig bleibenden 
Gesellschaftsvermgen sind die Einlagen zurckzuerstatten. Fr Einlagen, 
die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur 
Zeit der Einbringung gehabt haben. Fr Einlagen, die in der Leistung von 
Diensten oder in der berlassung der Benutzung eines Gegenstandes 
bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt werden.

(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rckerstattung der Einlagen ist 
das Gesellschaftsvermgen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.

 734.

Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der 
Rckerstattung der Einlagen ein berschu, so gebhrt er den 
Gesellschaftern nach dem Verhltnis ihrer Anteile am Gewinne.

 735.

Reicht das Gesellschaftsvermgen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen 
Schulden und zur Rckerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die 
Gesellschafter fr den Fehlbetrag nach dem Verhltnis aufzukommen, nach 
welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der 
auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die brigen 
Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhltnisse zu tragen.

 736.

(1) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, da, wenn ein Gesellschafter 
kndigt oder stirbt oder wenn der Konkurs ber sein Vermgen erffnet 
wird, die Gesellschaft unter den brigen Gesellschaftern fortbestehen 
soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der 
Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.

(2) Die fr Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen ber die 
Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngem.

 737.

Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, da, wenn ein Gesellschafter 
kndigt, die Gesellschaft unter den brigen Gesellschaftern fortbestehen 
soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die brigen 
Gesellschafter nach  723 Abs. 1 Satz 2 zur Kndigung berechtigender 
Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das 
Ausschlieungsrecht steht den brigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. 
Die Ausschlieung erfolgt durch Erklrung gegenber dem auszuschlieenden 
Gesellschafter.   738.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wchst sein 
Anteil am Gesellschaftsvermgen den brigen Gesellschaftern zu. Diese sind 
verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstnde, die er der Gesellschaft 
zur Benutzung berlassen hat, nach Magabe des  732 zurckzugeben, ihn 
von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu 
zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten wrde, wenn die 
Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelst worden wre. Sind 
gemeinschaftliche Schulden noch nicht fllig, so knnen die brigen 
Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit 
leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermgens ist, soweit erforderlich, im Wege 
der Schtzung zu ermitteln.

 739.

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermgens zur Deckung der 
gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der 
Ausscheidende den brigen Gesellschaftern fr den Fehlbetrag nach dem 
Verhltnisse seines Anteils am Verlust aufzukommen.

 740.

(1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verluste teil, welcher 
sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschften ergibt. 
Die brigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschfte so zu 
beendigen, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.

(2) Der Ausgeschiedene kann am Schlusse jedes Geschftsjahrs Rechenschaft 
ber die inzwischen beendigten Geschfte, Auszahlung des ihm gebhrenden 
Betrags und Auskunft ber den Stand der noch schwebenden Geschfte 
verlangen.

Fnfzehnter Titel. Gemeinschaft

 741.

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht 
aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der  742 bis 758 
Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

 742.

Im Zweifel ist anzunehmen, da den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

 743.

(1) Jedem Teilhaber gebhrt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der 
Frchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes 
insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der brigen Teilhaber 
beeintrchtigt wird.

 744.

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes steht den 
Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstandes 
notwendigen Maregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er 
kann verlangen, da diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maregel im 
voraus erteilen.

 745.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des 
gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsmige Verwaltung 
und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Gre 
der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch 
Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschlu geregelt ist, eine dem Interesse 
aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und 
Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Vernderung des Gegenstandes kann nicht beschlossen 
oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem 
Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine 
Zustimmung beeintrchtigt werden.

 746.

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen 
Gegenstandes geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch fr und 
gegen die Sondernachfolger.

 747.

Jeder Teilhaber kann ber seinen Anteil verfgen. ber den 
gemeinschaftlichen Gegenstand im ganzen knnen die Teilhaber nur 
gemeinschaftlich verfgen.

 748.

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenber verpflichtet, die 
Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, 
der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem 
Verhltnisse seines Anteils zu tragen.

 749.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft 
verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung fr 
immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl 
verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen 
Voraussetzung kann, wenn eine Kndigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung 
ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, 
diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschrnkt wird, ist 
nichtig.

 750.

Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu 
verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel 
mit dem Tode eines Teilhabers auer Kraft.

 751.

Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu 
verlangen, fr immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine 
Kndigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch fr und gegen die 
Sondernachfolger. Hat ein Glubiger die Pfndung des Anteils eines 
Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rcksicht auf die Vereinbarung die 
Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht blo 
vorlufig vollstreckbar ist.

 752.

Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der 
gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstnde 
gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in 
gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen 
lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch 
das Los.

 753.

(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der 
Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach den 
Vorschriften ber den Pfandverkauf, bei Grundstcken durch 
Zwangsversteigerung, und durch Teilung des Erlses. Ist die Veruerung an 
einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu 
versteigern.

(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann 
jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu 
tragen, wenn der wiederholte Versuch milingt.

 754.

Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulssig, wenn sie 
noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung mglich, so kann 
jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.

 755.

(1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner fr eine Verbindlichkeit, die 
sie in Gemheit des  748 nach dem Verhltnis ihrer Anteile zu er fllen 
haben oder die sie zum Zwecke der Erfllung einer solchen Verbindlichkeit 
eingegangen sind, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der 
Gemeinschaft verlangen, da die Schuld aus dem gemeinschaftlichen 
Gegenstande berichtigt wird.

(2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht 
werden.

(3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen 
Gegenstandes erforderlich ist, hat der Verkauf nach  753 zu erfolgen.

 756.

Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich 
auf die Gemeinschaft grndet, so kann er bei der Aufhebung der 
Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner 
entfallenden Teile des gemeinschaftlichen Gegenstandes verlangen. Die 
Vorschriften des  755 Abs. 2, 3 finden Anwendung.

 757.

Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand 
einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Rechte oder 
wegen eines Mangels der Sache jeder der brigen Teilhaber zu seinem Anteil 
in gleicher Weise wie ein Verkufer Gewhr zu leisten.

 758.

Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der 
Verjhrung.

Sechzehnter Titel. Leibrente

 759.

(1) Wer zur Gewhrung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im 
Zweifel fr die Lebensdauer des Glubigers zu entrichten.

(2) Der fr die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der 
Rente.

 760.

(1) Die Leibrente ist im voraus zu entrichten.

(2) Eine Geldrente ist fr drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen 
Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, fr den sie im voraus zu entrichten 
ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.

(3) Hat der Glubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, fr den die 
Rente im voraus zu entrichten ist, so gebhrt ihm der volle auf den 
Zeitabschnitt entfallende Betrag.

 761.

Zur Gltigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, 
ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche 
Erteilung des Versprechens erforderlich.

Siebzehnter Titel. Spiel. Wette

 762.

(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht 
begrndet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht 
deshalb zurckgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden 
hat.

(2) Diese Vorschriften gelten auch fr eine Vereinbarung, durch die der 
verlierende Teil zum Zwecke der Erfllung einer Spiel- oder einer 
Wettschuld dem gewinnenden Teile gegenber eine Verbindlichkeit eingeht, 
insbesondere fr ein Schuldanerkenntnis.

 763.

Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die 
Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls finden 
die Vorschriften des  762 Anwendung.

 764.

Wird ein auf Lieferung von Waren oder Wertpapieren lautender Vertrag in 
der Absicht geschlossen, da der Unterschied zwischen dem vereinbarten 
Preise und dem Brsen- oder Marktpreise der Lieferungszeit von dem 
verlierenden Teile an den gewinnenden gezahlt werden soll, so ist der 
Vertrag als Spiel anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn nur die Absicht des 
einen Teils auf die Zahlung des Unterschieds gerichtet ist, der andere 
Teil aber diese Absicht kennt oder kennen mu.

Achtzehnter Titel. Brgschaft

 765.

(1) Durch den Brgschaftsvertrag verpflichtet sich der Brge gegenber dem 
Glubiger eines Dritten, fr die Erfllung der Verbindlichkeit des Dritten 
einzustehen.

(2) Die Brgschaft kann auch fr eine knftige oder eine bedingte 
Verbindlichkeit bernommen werden.

 766.

Zur Gltigkeit des Brgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der 
Brgschaftserklrung erforderlich. Soweit der Brge die 
Hauptverbindlichkeit erfllt, wird der Mangel der Form geheilt.

 767.

(1) Fr die Verpflichtung des Brgen ist der jeweilige Bestand der 
Hauptverbindlichkeit magebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die 
Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners 
gendert wird. Durch ein Rechtsgeschft, das der Hauptschuldner nach der 
bernahme der Brgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Brgen nicht 
erweitert.

(2) Der Brge haftet fr die dem Glubiger von dem Hauptschuldner zu 
ersetzenden Kosten der Kndigung und der Rechtsverfolgung.

 768.

(1) Der Brge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend 
machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Brge nicht darauf 
berufen, da der Erbe fr die Verbindlichkeit nur beschrnkt haftet.

(2) Der Brge verliert eine Einrede nicht dadurch, da der Hauptschuldner 
auf sie verzichtet.

 769.

Verbrgen sich mehrere fr dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als 
Gesamtschuldner, auch wenn sie die Brgschaft nicht gemeinschaftlich 
bernehmen.

 770.

(1) Der Brge kann die Befriedigung des Glubigers verweigern, solange dem 
Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde 
liegende Rechtsgeschft anzufechten.

(2) Die gleiche Befugnis hat der Brge, solange sich der Glubiger durch 
Aufrechnung gegen eine fllige Forderung des Hauptschuldners befriedigen 
kann.

 771.

Der Brge kann die Befriedigung des Glubigers verweigern, solange nicht 
der Glubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne 
Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage).

 772.

(1) Besteht die Brgschaft fr eine Geldforderung, so mu die 
Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an 
seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Orte eine 
gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem Orte, in Ermangelung eines 
Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsorte 
versucht werden.

(2) Steht dem Glubiger ein Pfandrecht oder ein Zurckbehaltungsrecht an 
einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so mu er auch aus dieser 
Sache Befriedigung suchen. Steht dem Glubiger ein solches Recht an der 
Sache auch fr eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide 
Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden.

 773.

(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:

1. wenn der Brge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich 
als Selbstschuldner verbrgt hat;

2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach 
der bernahme der Brgschaft eingetretenen nderung des Wohnsitzes, der 
gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners 
wesentlich erschwert ist;

3. wenn ber das Vermgen des Hauptschuldners der Konkurs erffnet ist;

4. wenn anzunehmen ist, da die Zwangsvollstreckung in das Vermgen des 
Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Glubigers fhren wird.

(2) In den Fllen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulssig, als 
sich der Glubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners 
befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurckbehaltungsrecht 
hat; die Vorschrift des  772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

 774.

(1) Soweit der Brge den Glubiger befriedigt, geht die Forderung des 
Glubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn ber. Der bergang kann nicht 
zum Nachteile des Glubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des 
Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Brgen bestehenden 
Rechtsverhltnisse bleiben unberhrt.

(2) Mitbrgen haften einander nur nach  426.

 775.

(1) Hat sich der Brge im Auftrage des Hauptschuldners verbrgt oder 
stehen ihm nach den Vorschriften ber die Geschftsfhrung ohne Auftrag 
wegen der bernahme der Brgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den 
Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Brgschaft 
verlangen:

1. wenn sich die Vermgensverhltnisse des Hauptschuldners wesentlich 
verschlechtert haben;

2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach 
der bernahme der Brgschaft eingetretenen nderung des Wohnsitzes, der 
gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners 
wesentlich erschwert ist;

3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfllung seiner Verbindlichkeit im 
Verzug ist;

4. wenn der Glubiger gegen den Brgen ein vollstreckbares Urteil auf 
Erfllung erwirkt hat.

(2) Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fllig, so kann der 
Hauptschuldner dem Brgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

 776.

Gibt der Glubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine 
fr sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein fr sie bestehendes 
Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbrgen auf, so wird der Brge 
insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Rechte nach  774 htte Ersatz 
erlangen knnen. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach 
der bernahme der Brgschaft entstanden ist.

 777.

(1) Hat sich der Brge fr eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte 
Zeit verbrgt, so wird er nach dem Ablaufe der bestimmten Zeit frei, wenn 
nicht der Glubiger die Einziehung der Forderung unverzglich nach Magabe 
des  772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzgerung fortsetzt 
und unverzglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Brgen anzeigt, 
da er ihn in Anspruch nehme. Steht dem Brgen die Einrede der Vorausklage 
nicht zu, so wird er nach dem Ablaufe der bestimmten Zeit frei, wenn nicht 
der Glubiger ihm unverzglich diese Anzeige macht.

(2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschrnkt sich die Haftung des 
Brgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang, den die 
Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle 
des Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem 
Ablaufe der bestimmten Zeit hat.

 778.

Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung 
einem Dritten Kredit zu geben, haftet dem Beauftragten fr die aus der 
Kreditgewhrung entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Brge.

Neunzehnter Titel. Vergleich

 779.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewiheit der Parteien 
ber ein Rechtsverhltnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird 
(Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalte des Vertrags als 
feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht 
und der Streit oder die Ungewiheit bei Kenntnis der Sachlage nicht 
entstanden sein wrde.

(2) Der Ungewiheit ber ein Rechtsverhltnis steht es gleich, wenn die 
Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

Zwanzigster Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis

 780.

Zur Gltigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise 
versprochen wird, da das Versprechen die Verpflichtung selbstndig 
begrnden soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form 
vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich.

 781.

Zur Gltigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines 
Schuldverhltnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche 
Erteilung der Anerkennungserklrung erforderlich. Ist fr die Begrndung 
des Schuldverhltnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form 
vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

 782.

Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer 
Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der 
in den  780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.

Einundzwanzigster Titel. Anweisung

 783.

Hndigt jemand eine Urkunde, in der er einen anderen anweist, Geld, 
Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten, 
dem Dritten aus, so ist dieser ermchtigt, die Leistung bei dem 
Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist ermchtigt, 
fr Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfnger zu leisten.

 784.

(1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem 
Anweisungsempfnger gegenber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur 
solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gltigkeit der Annahme 
betreffen oder sich aus dem Inhalte der Anweisung oder dem Inhalte der 
Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar gegen den 
Anweisungsempfnger zustehen.

(2) Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der 
Anweisung. Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushndigung an den 
Anweisungsempfnger gesetzt worden, so wird die Annahme diesem gegenber 
erst mit der Aushndigung wirksam.

 785.

Der Angewiesene ist nur gegen Aushndigung der Anweisung zur Leistung 
verpflichtet.

 786.

Der Anspruch des Anweisungsempfngers gegen den Angewiesenen aus der 
Annahme verjhrt in drei Jahren.

 787.

(1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die 
Leistung in deren Hhe von der Schuld befreit.

(2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfnger 
ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenber nicht schon deshalb 
verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist.

 788.

Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine 
Leistung an den Anweisungsempfnger zu bewirken, so wird die Leistung, 
auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des 
Angewiesenen an den Anweisungsempfnger bewirkt.

 789.

Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritte der Leistungszeit die Annahme 
der Anweisung oder verweigert er die Leistung, so hat der 
Anweisungsempfnger dem Anweisenden unverzglich Anzeige zu machen. Das 
gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfnger die Anweisung nicht geltend 
machen kann oder will.

 790.

Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenber widerrufen, 
solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfnger gegenber 
angenommen oder die Leistung bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn der 
Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfnger 
obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt.

 791.

Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der 
Geschftsunfhigkeit eines der Beteiligten.

 792.

(1) Der Anweisungsempfnger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem 
Dritten auf diesen bertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen worden 
ist. Die bertragungserklrung bedarf der schriftlichen Form. Zur 
bertragung ist die Aushndigung der Anweisung an den Dritten 
erforderlich.

(2) Der Anweisende kann die bertragung ausschlieen. Die Ausschlieung 
ist dem Angewiesenen gegenber nur wirksam, wenn sie aus der Anweisung zu 
entnehmen ist oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen 
mitgeteilt wird, bevor dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung 
bewirkt.

(3) Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenber an, so kann 
er aus einem zwischen ihm und dem Anweisungsempfnger bestehenden 
Rechtsverhltnis Einwendungen nicht herleiten. Im brigen finden auf die 
bertragung der Anweisung die fr die Abtretung einer Forderung geltenden 
Vorschriften entsprechende Anwendung.

Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber

 793.

(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde 
eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann 
der Inhaber von ihm die Leistung nach Magabe des Versprechens verlangen, 
es sei denn, da er zur Verfgung ber die Urkunde nicht berechtigt ist. 
Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur 
Verfgung berechtigten Inhaber befreit.

(2) Die Gltigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde 
aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhngig 
gemacht werden. Zur Unterzeichnung gengt eine im Wege der mechanischen 
Vervielfltigung hergestellte Namensunterschrift.

 794.

(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch 
dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verlorengegangen 
oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.

(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es 
ohne Einflu, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller 
gestorben oder geschftsunfhig geworden ist.

 795.

(aufgehoben)

 796.

Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche 
Einwendungen entgegensetzen, welche die Gltigkeit der Ausstellung 
betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller 
unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.

 797.

Der Aussteller ist nur gegen Aushndigung der Schuldverschreibung zur 
Leistung verpflichtet. Mit der Aushndigung erwirbt er das Eigentum an der 
Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfgung ber sie nicht berechtigt 
ist.

 798.

Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer Beschdigung 
oder einer Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann der 
Inhaber, sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale 
noch mit Sicherheit erkennbar sind, von dem Aussteller die Erteilung einer 
neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen Aushndigung der 
beschdigten oder verunstalteten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen 
und vorzuschieen.

 799.

(1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den 
Inhaber kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im 
Wege des Aufgebotsverfahrens fr kraftlos erklrt werden. Ausgenommen sind 
Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren 
unverzinslichen Schuldverschreibungen.

(2) Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen 
die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche 
Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen. Die 
Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und 
vorzuschieen.

 800.

Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber fr kraftlos erklrt, so kann 
derjenige, welcher das Ausschluurteil erwirkt hat, von dem Aussteller, 
unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, 
die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der 
fr kraftlos erklrten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und 
vorzuschieen.

 801.

(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt 
mit dem Ablaufe von dreiig Jahren nach dem Eintritte der fr die Leistung 
bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablaufe der dreiig Jahre 
dem Aussteller zur Einlsung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so 
verjhrt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. 
Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der 
Urkunde gleich.

(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen betrgt die 
Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, 
in welchem die fr die Leistung bestimmte Zeit eintritt.

(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist knnen von dem Aussteller 
in der Urkunde anders bestimmt werden.

 802.

Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjhrung werden 
durch die Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers gehemmt. Die Hemmung 
beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt mit 
der Erledigung des Aufgebotsverfahrens und, falls die Zahlungssperre vor 
der Einleitung des Verfahrens verfgt worden ist, auch dann, wenn seit der 
Beseitigung des der Einleitung entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate 
verstrichen sind und nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist. Auf 
diese Frist finden die Vorschriften der  203, 206, 207 entsprechende 
Anwendung.

 803.

(1) Werden fr eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine 
ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige 
Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder 
die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder gendert wird.

(2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlsung der 
Hauptschuldverschreibung nicht zurckgegeben, so ist der Aussteller 
berechtigt, den Betrag zurckzubehalten, den er nach Absatz 1 fr die 
Scheine zu zahlen verpflichtet ist.

 804.

(1) Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder 
vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor 
dem Ablaufe der Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige Inhaber 
nach dem Ablaufe der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen. Der 
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein dem 
Aussteller zur Einlsung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheine 
gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, da die Vorlegung 
oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablaufe der Frist erfolgt 
ist. Der Anspruch verjhrt in vier Jahren.

(2) In dem Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine kann der im Absatz 1 
bestimmte Anspruch ausgeschlossen werden.

 805.

Neue Zins- oder Rentenscheine fr eine Schuldverschreibung auf den Inhaber 
drfen an den Inhaber der zum Empfange der Scheine ermchtigenden Urkunde 
(Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der 
Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in 
diesem Falle dem Inhaber der Schuldverschreibung auszuhndigen, wenn er 
die Schuldverschreibung vorlegt.

 806.

Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf 
den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller 
erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.

 807.

Werden Karten, Marken oder hnliche Urkunden, in denen ein Glubiger nicht 
bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umstnden ausgegeben, aus welchen 
sich ergibt, da er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, 
so finden die Vorschriften des  793 Abs. 1 und der  794, 796, 797 
entsprechende Anwendung.

 808.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Glubiger benannt ist, mit der 
Bestimmung ausgegeben, da die in der Urkunde versprochene Leistung an 
jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die 
Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht 
berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushndigung der Urkunde zur Leistung 
verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann 
sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens 
fr kraftlos erklrt werden. Die im  802 fr die Verjhrung gegebenen 
Vorschriften finden Anwendung.

 808a.

(aufgehoben)

Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen

 809.

Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache 
hat oder sich Gewiheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch 
zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde fr ihn 
von Interesse ist, verlangen, da der Besitzer ihm die Sache zur 
Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.

 810.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitze 
befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der 
Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in 
der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes 
Rechtsverhltnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen ber 
ein Rechtsgeschft enthlt, die zwischen ihm und einem anderen oder 
zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler 
gepflogen worden sind.

 811.

(1) Die Vorlegung hat in den Fllen der  809, 810 an dem Orte zu 
erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann 
die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund 
vorliegt.

(2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die 
Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm 
der andere Teil die Kosten vorschiet und wegen der Gefahr Sicherheit 
leistet.

Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung

 812.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf 
dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe 
verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche 
Grund spter wegfllt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalte des 
Rechtsgeschfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des 
Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhltnisses.

 813.

(1) Das zum Zwecke der Erfllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann 
auch dann zurckgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede 
entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd 
ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des  222 Abs. 2 bleibt unberhrt.

(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfllt, so ist die 
Rckforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht 
verlangt werden.

 814.

Das zum Zwecke der Erfllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht 
zurckgefordert werden, wenn der Leistende gewut hat, da er zur Leistung 
nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht 
oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rcksicht entsprach.

 815.

Die Rckforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten 
Erfolges ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolges von Anfang an 
unmglich war und der Leistende dies gewut hat oder wenn der Leistende 
den Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat.

 816.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter ber einen Gegenstand eine Verfgung, die 
dem Berechtigten gegenber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur 
Herausgabe des durch die Verfgung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die 
Verfgung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, 
welcher auf Grund der Verfgung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil 
erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem 
Berechtigten gegenber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem 
Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

 817.

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, da der Empfnger durch 
die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten 
verstoen hat, so ist der Empfnger zur Herausgabe verpflichtet. Die 
Rckforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein 
solcher Versto zur Last fllt, es sei denn, da die Leistung in der 
Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfllung einer solchen 
Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurckgefordert werden.

 818.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen 
Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfnger auf Grund eines erlangten 
Rechtes oder als Ersatz fr die Zerstrung, Beschdigung oder Entziehung 
des erlangten Gegenstandes erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht 
mglich oder ist der Empfnger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe 
auerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatze des Wertes ist 
ausgeschlossen, soweit der Empfnger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritte der Rechtshngigkeit an haftet der Empfnger nach 
den allgemeinen Vorschriften.

 819.

(1) Kennt der Empfnger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang 
oder erfhrt er ihn spter, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung 
der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf 
Herausgabe zu dieser Zeit rechtshngig geworden wre.

(2) Verstt der Empfnger durch die Annahme der Leistung gegen ein 
gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem 
Empfange der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

 820.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem 
Inhalte des Rechtsgeschfts als ungewi angesehen wurde, so ist der 
Empfnger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so 
verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfanges 
rechtshngig geworden wre. Das gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem 
Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalte des Rechtsgeschfts als 
mglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfllt.

(2) Zinsen hat der Empfnger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in 
welchem er erfhrt, da der Erfolg nicht eingetreten oder da der 
Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit 
nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

 821.

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die 
Erfllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der 
Verbindlichkeit verjhrt ist.

 822.

Wendet der Empfnger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, 
soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfngers zur Herausgabe der 
Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, 
wie wenn er die Zuwendung von dem Glubiger ohne rechtlichen Grund 
erhalten htte.

Fnfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen

 823.

(1) Wer vorstzlich oder fahrlssig das Leben, den Krper, die Gesundheit, 
die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen 
widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus 
entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den 
Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstt. Ist nach dem Inhalte 
des Gesetzes ein Versto gegen dieses auch ohne Verschulden mglich, so 
tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

 824.

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die 
geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefhrden oder sonstige 
Nachteile fr dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizufhren, hat dem 
anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die 
Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen mu.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt 
ist, wird dieser nicht zum Schadensersatze verpflichtet, wenn er oder der 
Empfnger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

 825.

Wer eine Frauensperson durch Hinterlist, durch Drohung oder unter 
Mibrauch eines Abhngigkeitsverhltnisses zur Gestattung der 
auerehelichen Beiwohnung bestimmt, ist ihr zum Ersatze des daraus 
entstehenden Schadens verpflichtet.

 826.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoenden Weise einem anderen 
vorstzlich Schaden zufgt, ist dem anderen zum Ersatze des Schadens 
verpflichtet.

 827.

Wer im Zustande der Bewutlosigkeit oder in einem die freie 
Willensbestimmung ausschlieenden Zustande krankhafter Strung der 
Geistesttigkeit einem anderen Schaden zufgt, ist fr den Schaden nicht 
verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getrnke oder hnliche Mittel 
in einen vorbergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er fr einen 
Schaden, den er in diesem Zustande widerrechtlich verursacht, in gleicher 
Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlssigkeit zur Last fiele; die 
Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den 
Zustand geraten ist.

 828.

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist fr einen 
Schaden, den er einem anderen zufgt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, 
ist fr einen Schaden, den er einem anderen zufgt, nicht verantwortlich, 
wenn er bei der Begehung der schdigenden Handlung nicht die zur 
Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das gleiche 
gilt von einem Taubstummen.

 829.

Wer in einem der in den  823 bis 826 bezeichneten Flle fr einen von 
ihm verursachten Schaden auf Grund der  827, 828 nicht verantwortlich 
ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem 
aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu 
ersetzen, als die Billigkeit nach den Umstnden, insbesondere nach den 
Verhltnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm 
nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalte 
sowie zur Erfllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

 830.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte 
Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder fr den Schaden 
verantwortlich. Das gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lt, wer von 
mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mitttern gleich.

 831.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des 
Schadens verpflichtet, den der andere in Ausfhrung der Verrichtung einem 
Dritten widerrechtlich zufgt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der 
Geschftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er 
Vorrichtungen oder Gertschaften zu beschaffen oder die Ausfhrung der 
Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im 
Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei 
Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein wrde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher fr den 
Geschftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten 
Geschfte durch Vertrag bernimmt.

 832.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Fhrung der Aufsicht ber eine Person 
verpflichtet ist, die wegen Minderjhrigkeit oder wegen ihres geistigen 
oder krperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze 
des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich 
zufgt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht 
gengt oder wenn der Schaden auch bei gehriger Aufsichtsfhrung 
entstanden sein wrde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Fhrung 
der Aufsicht durch Vertrag bernimmt.

 833.

Wird durch ein Tier ein Mensch gettet oder der Krper oder die Gesundheit 
eines Menschen verletzt oder eine Sache beschdigt, so ist derjenige, 
welcher das Tier hlt, verpflichtet, dem Verletzten den daraus 
entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn 
der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der 
Erwerbsttigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt 
ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im 
Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei 
Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein wrde.

 834.

Wer fr denjenigen, welcher ein Tier hlt, die Fhrung der Aufsicht ber 
das Tier durch Vertrag bernimmt, ist fr den Schaden verantwortlich, den 
das Tier einem Dritten in der im  833 bezeichneten Weise zufgt. Die 
Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Fhrung der Aufsicht 
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden 
auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein wrde.

 835.

(aufgehoben)

 836.

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebudes oder eines anderen mit einem 
Grundstcke verbundenen Werkes oder durch die Ablsung von Teilen des 
Gebudes oder des Werkes ein Mensch gettet, der Krper oder die 
Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschdigt, so ist der 
Besitzer des Grundstcks, sofern der Einsturz oder die Ablsung die Folge 
fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, 
dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die 
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung 
der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

(2) Ein frherer Besitzer des Grundstcks ist fr den Schaden 
verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablsung innerhalb eines Jahres 
nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, da er whrend 
seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder 
ein spterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr htte 
abwenden knnen.

(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

 837.

Besitzt jemand auf einem fremden Grundstck in Ausbung eines Rechtes ein 
Gebude oder ein anderes Werk, so trifft ihn an Stelle des Besitzers des 
Grundstcks die im  836 bestimmte Verantwortlichkeit.

 838.

Wer die Unterhaltung eines Gebudes oder eines mit einem Grundstcke 
verbundenen Werkes fr den Besitzer bernimmt oder das Gebude oder das 
Werk vermge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist 
fr den durch den Einsturz oder die Ablsung von Teilen verursachten 
Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.

 839.

(1) Verletzt ein Beamter vorstzlich oder fahrlssig die ihm einem Dritten 
gegenber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus 
entstehenden Schaden zu ersetzen. Fllt dem Beamten nur Fahrlssigkeit zur 
Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte 
nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine 
Amtspflicht, so ist er fr den daraus entstehenden Schaden nur dann 
verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf 
eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzgerung der Ausbung des Amtes 
findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorstzlich oder 
fahrlssig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels 
abzuwenden.

 840.

(1) Sind fr den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden 
mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den  831, 832 zum Ersatze des von 
einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere fr 
den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhltnisse zueinander der 
andere allein, im Falle des  829 der Aufsichtspflichtige allein 
verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den  833 bis 838 zum Ersatze des 
Schadens verpflichtet ist, ein Dritter fr den Schaden verantwortlich, so 
ist in ihrem Verhltnisse zueinander der Dritte allein verpflichtet.

 841.

Ist ein Beamter, der vermge seiner Amtspflicht einen anderen zur 
Geschftsfhrung fr einen Dritten zu bestellen oder eine solche 
Geschftsfhrung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von 
Rechtsgeschften bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser 
Pflichten neben dem anderen fr den von diesem verursachten Schaden 
verantwortlich, so ist in ihrem Verhltnisse zueinander der andere allein 
verpflichtet.

 842.

Die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen einer gegen die Person 
gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche 
die Handlung fr den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten 
herbeifhrt.

 843.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Krpers oder der Gesundheit die 
Erwerbsfhigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine 
Vermehrung seiner Bedrfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung 
einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des  760 Anwendung. Ob, in 
welcher Art und fr welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu 
leisten hat, bestimmt sich nach den Umstnden.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital 
verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, da ein anderer dem 
Verletzten Unterhalt zu gewhren hat.

 844.

(1) Im Falle der Ttung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung 
demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu 
tragen.

(2) Stand der Gettete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem 
Verhltnisse, vermge dessen er diesem gegenber kraft Gesetzes 
unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist 
dem Dritten infolge der Ttung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so 
hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente 
insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Gettete whrend der 
mutmalichen Dauer seines Lebens zur Gewhrung des Unterhalts verpflichtet 
gewesen sein wrde; die Vorschriften des  843 Abs. 2 bis 4 finden 
entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der 
Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.

 845.

Im Falle der Ttung, der Verletzung des Krpers oder der Gesundheit sowie 
im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der 
Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen 
Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten fr die entgehenden 
Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die 
Vorschriften des  843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

 846.

Hat in den Fllen der  844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der 
Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden auf 
den Anspruch des Dritten die Vorschriften des  254 Anwendung.

 847.

(1) Im Falle der Verletzung des Krpers oder der Gesundheit sowie im Falle 
der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der 
nicht Vermgensschaden ist, eine billige Entschdigung in Geld verlangen.

(2) Ein gleicher Anspruch steht einer Frauensperson zu, gegen die ein 
Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit begangen oder die durch 
Hinterlist, durch Drohung oder unter Mibrauch eines 
Abhngigkeitsverhltnisses zur Gestattung der auerehelichen Beiwohnung 
bestimmt wird.

 848.

Wer zur Rckgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem anderen durch 
eine unerlaubte Handlung entzogen hat, ist auch fr den zuflligen 
Untergang, eine aus einem anderen Grunde eintretende zufllige 
Unmglichkeit der Herausgabe oder eine zufllige Verschlechterung der 
Sache verantwortlich, es sei denn, da der Untergang, die anderweitige 
Unmglichkeit der Herausgabe oder die Verschlechterung auch ohne die 
Entziehung eingetreten sein wrde.

 849.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschdigung 
einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen 
des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der 
Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

 850.

Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen 
auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenber die Rechte zu, die 
der Besitzer dem Eigentmer gegenber wegen Verwendungen hat.

 851.

Leistet der wegen der Entziehung oder Beschdigung einer beweglichen Sache 
zum Schadensersatze Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen 
Besitze sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschdigung 
befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein 
Dritter Eigentmer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache 
hatte, es sei denn, da ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge 
grober Fahrlssigkeit unbekannt ist.

 852.

(1) Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung 
entstandenen Schadens verjhrt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in 
welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen 
Kenntnis erlangt, ohne Rcksicht auf diese Kenntnis in dreiig Jahren von 
der Begehung der Handlung an.

(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten 
Verhandlungen ber den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjhrung 
gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der 
Verhandlungen verweigert.

(3) Hat der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des 
Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach der Vollendung der 
Verjhrung zur Herausgabe nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer 
ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

 853.

Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine 
Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfllung auch 
dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjhrt 
ist.

Drittes Buch. Sachenrecht

Erster Abschnitt. Besitz

 854.

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatschlichen 
Gewalt ber die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers gengt zum 
Erwerbe, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt ber die Sache 
auszuben.

 855.

bt jemand die tatschliche Gewalt ber eine Sache fr einen anderen in 
dessen Haushalt oder Erwerbsgeschft oder in einem hnlichen Verhltnis 
aus, vermge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des 
anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

 856.

(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, da der Besitzer die tatschliche 
Gewalt ber die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.

(2) Durch eine ihrer Natur nach vorbergehende Verhinderung in der 
Ausbung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.

 857.

Der Besitz geht auf den Erben ber.

 858.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im 
Besitze strt, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die 
Strung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die 
Fehlerhaftigkeit mu der Nachfolger im Besitze gegen sich gelten lassen, 
wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes 
seines Vorgngers bei dem Erwerbe kennt.

 859.

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht 
weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder 
verfolgten Tter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstcks der Besitz durch verbotene 
Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des 
Besitzes durch Entsetzung des Tters wieder bemchtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher 
nach  858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten 
lassen mu.

 860.

Zur Ausbung der dem Besitzer nach  859 zustehenden Rechte ist auch 
derjenige befugt, welcher die tatschliche Gewalt nach  855 fr den 
Besitzer ausbt.

 861.

(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so 
kann dieser die Wiedereinrumung des Besitzes von demjenigen verlangen, 
welcher ihm gegenber fehlerhaft besitzt.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem 
gegenwrtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgnger gegenber fehlerhaft 
war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.

 862.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitze gestrt, so 
kann er von dem Strer die Beseitigung der Strung verlangen. Sind weitere 
Strungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Strer oder 
dessen Rechtsvorgnger gegenber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem 
letzten Jahre vor der Strung erlangt worden ist.

 863.

Gegenber den in den  861, 862 bestimmten Ansprchen kann ein Recht zum 
Besitz oder zur Vornahme der strenden Handlung nur zur Begrndung der 
Behauptung geltend gemacht werden, da die Entziehung oder die Strung des 
Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.

 864.

(1) Ein nach den  861, 862 begrndeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf 
eines Jahres nach der Verbung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht 
vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird.

(2) Das Erlschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verbung der 
verbotenen Eigenmacht durch rechtskrftiges Urteil festgestellt wird, da 
dem Tter ein Recht an der Sache zusteht, vermge dessen er die 
Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstandes 
verlangen kann.

 865.

Die Vorschriften der  858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, 
welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnrume 
oder andere Rume, besitzt.

 866.

Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem 
Verhltnisse zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich 
um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.

 867.

Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines 
anderen befindliches Grundstck gelangt, so hat ihm der Besitzer des 
Grundstcks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht 
die Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist. Der Besitzer des 
Grundstcks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung 
entstehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn die Entstehung eines 
Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit 
geleistet wird; die Verweigerung ist unzulssig, wenn mit dem Aufschube 
Gefahr verbunden ist.

 868.

Besitzt jemand eine Sache als Niebraucher, Pfandglubiger, Pchter, 
Mieter, Verwahrer oder in einem hnlichen Verhltnisse, vermge dessen er 
einem anderen gegenber auf Zeit zum Besitze berechtigt oder verpflichtet 
ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

 869.

Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verbt, so stehen die in den 
 861, 862 bestimmten Ansprche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im 
Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, 
die Wiedereinrumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; 
kann oder will dieser den Besitz nicht wieder bernehmen, so kann der 
mittelbare Besitzer verlangen, da ihm selbst der Besitz eingerumt wird. 
Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des  867 verlangen, da 
ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.

 870.

Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen bertragen werden, 
da diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.

 871.

Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhltnisse der 
in  868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.

 872.

Wer eine Sache als ihm gehrend besitzt, ist Eigenbesitzer.

Zweiter Abschnitt. Allgemeine Vorschriften ber Rechte an Grundstcken

 873.

(1) Zur bertragung des Eigentums an einem Grundstcke, zur Belastung 
eines Grundstcks mit einem Rechte sowie zur bertragung oder Belastung 
eines solchen Rechtes ist die Einigung des Berechtigten und des anderen 
Teiles ber den Eintritt der Rechtsnderung und die Eintragung der 
Rechtsnderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein 
anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, 
wenn die Erklrungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt 
abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem 
anderen Teile eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende 
Eintragungsbewilligung ausgehndigt hat.

 874.

Bei der Eintragung eines Rechtes, mit dem ein Grundstck belastet wird, 
kann zur nheren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes auf die 
Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein 
anderes vorschreibt.

 875.

(1) Zur Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstck ist, soweit nicht das 
Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklrung des Berechtigten, da er das 
Recht aufgebe, und die Lschung des Rechtes im Grundbuch erforderlich. Die 
Erklrung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenber abzugeben, zu 
dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Vor der Lschung ist der Berechtigte an seine Erklrung nur gebunden, 
wenn er sie dem Grundbuchamte gegenber abgegeben oder demjenigen, zu 
dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung 
entsprechende Lschungsbewilligung ausgehndigt hat.

 876.

Ist ein Recht an einem Grundstcke mit dem Rechte eines Dritten belastet, 
so ist zur Aufhebung des belasteten Rechtes die Zustimmung des Dritten 
erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentmer eines 
anderen Grundstcks zu, so ist, wenn dieses Grundstck mit dem Rechte 
eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es 
sei denn, da dessen Recht durch die Aufhebung nicht berhrt wird. Die 
Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenber zu erklren, zu 
dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

 877.

Die Vorschriften der  873, 874, 876 finden auch auf nderungen des 
Inhalts eines Rechtes an einem Grundstck Anwendung.

 878.

Eine von dem Berechtigten in Gemheit der  873, 875, 877 abgegebene 
Erklrung wird nicht dadurch unwirksam, da der Berechtigte in der 
Verfgung beschrnkt wird, nachdem die Erklrung fr ihn bindend geworden 
und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamte gestellt worden ist.

 879.

(1) Das Rangverhltnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstck 
belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des 
Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind 
die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter 
Angabe eines frheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die 
unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.

(2) Die Eintragung ist fr das Rangverhltnis auch dann magebend, wenn 
die nach  873 zum Erwerbe des Rechtes erforderliche Einigung erst nach 
der Eintragung zustande gekommen ist.

(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhltnisses bedarf der 
Eintragung in das Grundbuch.

 880.

(1) Das Rangverhltnis kann nachtrglich gendert werden.

(2) Zu der Rangnderung ist die Einigung des zurcktretenden und des 
vortretenden Berechtigten und die Eintragung der nderung in das Grundbuch 
erforderlich; die Vorschriften des  873 Abs. 2 und des  878 finden 
Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld 
zurcktreten, so ist auerdem die Zustimmung des Eigentmers erforderlich. 
Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenber 
zu erklren; sie ist unwiderruflich.

(3) Ist das zurcktretende Recht mit dem Rechte eines Dritten belastet, so 
finden die Vorschriften des  876 entsprechende Anwendung.

(4) Der dem vortretenden Rechte eingerumte Rang geht nicht dadurch 
verloren, da das zurcktretende Recht durch Rechtsgeschft aufgehoben 
wird.

(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurcktretenden und dem vortretenden 
Rechte haben, werden durch die Rangnderung nicht berhrt.

 881.

(1) Der Eigentmer kann sich bei der Belastung des Grundstcks mit einem 
Rechte die Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfange nach bestimmtes 
Recht mit dem Range vor jenem Rechte eintragen zu lassen.

(2) Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Eintragung 
mu bei dem Rechte erfolgen, das zurcktreten soll.

(3) Wird das Grundstck veruert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf 
den Erwerber ber.

(4) Ist das Grundstck vor der Eintragung des Rechtes, dem der Vorrang 
beigelegt ist, mit einem Rechte ohne einen entsprechenden Vorbehalt 
belastet worden, so hat der Vorrang insoweit keine Wirkung, als das mit 
dem Vorbehalt eingetragene Recht infolge der inzwischen eingetretenen 
Belastung eine ber den Vorbehalt hinausgehende Beeintrchtigung erleiden 
wrde.

 882.

Wird ein Grundstck mit einem Rechte belastet, fr welches nach den fr 
die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle 
des Erlschens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlse zu ersetzen ist, 
so kann der Hchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden. Die Bestimmung 
bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

 883.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einrumung oder Aufhebung eines 
Rechtes an einem Grundstck oder an einem das Grundstck belastenden 
Rechte oder auf nderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechtes 
kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung 
einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines knftigen oder eines 
bedingten Anspruchs zulssig.

(2) Eine Verfgung, die nach der Eintragung der Vormerkung ber das 
Grundstck oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie 
den Anspruch vereiteln oder beeintrchtigen wrde. Dies gilt auch, wenn 
die Verfgung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung 
oder durch den Konkursverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechtes, auf dessen Einrumung der Anspruch gerichtet 
ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

 884.

Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe 
des Verpflichteten nicht auf die Beschrnkung seiner Haftung berufen.

 885.

(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen 
Verfgung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstck 
oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der 
einstweiligen Verfgung ist nicht erforderlich, da eine Gefhrdung des zu 
sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.

(2) Bei der Eintragung kann zur nheren Bezeichnung des zu sichernden 
Anspruchs auf die einstweilige Verfgung oder die Eintragungsbewilligung 
Bezug genommen werden.

 886.

Steht demjenigen, dessen Grundstck oder dessen Recht von der Vormerkung 
betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch 
die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann 
er von dem Glubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.

 887.

Ist der Glubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, 
unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte 
ausgeschlossen werden, wenn die im  1170 fr die Ausschlieung eines 
Hypothekenglubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der 
Erlassung des Ausschluurteils erlischt die Wirkung der Vormerkung.

 888.

(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechtes oder eines Rechtes an 
einem solchen Rechte gegenber demjenigen, zu dessen Gunsten die 
Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die 
Zustimmung zu der Eintragung oder der Lschung verlangen, die zur 
Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich 
ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veruerungsverbot 
gesichert ist.

 889.

Ein Recht an einem fremden Grundstck erlischt nicht dadurch, da der 
Eigentmer des Grundstcks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an 
den Grundstck erwirbt.

 890.

(1) Mehrere Grundstcke knnen dadurch zu einem Grundstcke vereinigt 
werden, da der Eigentmer sie als ein Grundstck in das Grundbuch 
eintragen lt.

(2) Ein Grundstck kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstcks 
gemacht werden, da der Eigentmer es diesem im Grundbuche zuschreiben 
lt.

 891.

(1) Ist im Grundbuche fr jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, 
da ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelscht, so wird vermutet, 
da das Recht nicht bestehe.

 892.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstck oder ein 
Recht an einem solchen Rechte durch Rechtsgeschft erwirbt, gilt der 
Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, da ein Widerspruch gegen 
die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt 
ist. Ist der Berechtigte in der Verfgung ber ein im Grundbuch 
eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschrnkt, so ist 
die Beschrnkung dem Erwerber gegenber nur wirksam, wenn sie aus dem 
Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerbe des Rechtes die Eintragung erforderlich, so ist fr 
die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf 
Eintragung oder, wenn die nach  873 erforderliche Einigung erst spter 
zustande kommt, die Zeit der Einigung magebend.

 893.

Die Vorschriften des  892 finden entsprechende Anwendung, wenn an 
denjenigen, fr welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund 
dieses Rechtes eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem 
anderen in Ansehung dieses Rechtes ein nicht unter die Vorschriften des  
892 fallendes Rechtsgeschft vorgenommen wird, das eine Verfgung ber das 
Recht enthlt.

 894.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechtes an dem 
Grundstck, eines Rechtes an einem solchen Rechte oder einer 
Verfgungsbeschrnkung der in  892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der 
wirklichen Rechtslage nicht im Einklange, so kann derjenige, dessen Recht 
nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht 
bestehenden Belastung oder Beschrnkung beeintrchtigt ist, die Zustimmung 
zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht 
durch die Berichtigung betroffen wird.

 895.

Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des 
nach  894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf 
Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.

 896.

Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, 
Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu 
dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des 
Briefes verlangen, da der Brief dem Grundbuchamte vorgelegt wird.

 897.

Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen 
Erklrungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, 
sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden 
Rechtsverhltnisse sich ein anderes ergibt.

 898.

Die in den  894 bis 896 bestimmten Ansprche unterliegen nicht der 
Verjhrung.

 899.

(1) In den Fllen des  894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des 
Grundbuchs eingetragen werden.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfgung oder 
auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die 
Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der 
einstweiligen Verfgung ist nicht erforderlich, da eine Gefhrdung des 
Rechtes des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

 900.

(1) Wer als Eigentmer eines Grundstcks im Grundbuch eingetragen ist, 
ohne da er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die 
Eintragung dreiig Jahre bestanden und er whrend dieser Zeit das 
Grundstck im Eigenbesitze gehabt hat. Die dreiigjhrige Frist wird in 
derselben Weise berechnet wie die Frist fr die Ersitzung einer 
beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch 
gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn fr jemand ein 
ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum 
Besitze des Grundstcks berechtigt oder dessen Ausbung nach den fr den 
Besitz geltenden Vorschriften geschtzt ist. Fr den Rang des Rechtes ist 
die Eintragung magebend.

 901.

Ist ein Recht an einem fremden Grundstck im Grundbuche mit Unrecht 
gelscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den 
Eigentmer verjhrt ist. Das gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes 
entstandenes Recht an einem fremden Grundstcke nicht in das Grundbuch 
eingetragen worden ist.

 902.

(1) Die Ansprche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der 
Verjhrung. Dies gilt nicht fr Ansprche, die auf Rckstnde 
wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des 
Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Rechte gleich.

Dritter Abschnitt. Eigentum

Erster Titel. Inhalt des Eigentums

 903.

Der Eigentmer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte 
Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere 
von jeder Einwirkung ausschlieen. Der Eigentmer eines Tieres hat bei der 
Ausbung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der 
Tiere zu beachten.

 904.

Der Eigentmer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines 
anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung 
einer gegenwrtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenber 
dem aus der Einwirkung dem Eigentmer entstehenden Schaden 
unverhltnismig gro ist. Der Eigentmer kann Ersatz des ihm 
entstehenden Schadens verlangen.

 905.

Das Recht des Eigentmers eines Grundstcks erstreckt sich auf den Raum 
ber der Oberflche und auf den Erdkrper unter der Oberflche. Der 
Eigentmer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Hhe 
oder Tiefe vorgenommen werden, da er an der Ausschlieung kein Interesse 
hat.

 906.

(1) Der Eigentmer eines Grundstcks kann die Zufhrung von Gasen, 
Dmpfen, Gerchen, Rauch, Ru, Wrme, Gerusch, Erschtterungen und 
hnliche von einem anderen Grundstck ausgehenden Einwirkungen insoweit 
nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstcks nicht 
oder nur unwesentlich beeintrchtigt. Eine unwesentliche Beeintrchtigung 
liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen 
festgelegten Grenz- und Richtwerte von den nach diesen Vorschriften 
ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht berschritten werden. 
Gleiches gilt fr Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach  
48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand 
der Technik wiedergeben.

(2) Das gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeintrchtigung durch 
eine ortsbliche Benutzung des anderen Grundstcks herbeigefhrt wird und 
nicht durch Manahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art 
wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentmer hiernach eine Einwirkung 
zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstcks einen 
angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine 
ortsbliche Benutzung seines Grundstcks oder dessen Ertrag ber das 
zumutbare Ma hinaus beeintrchtigt.

(3) Die Zufhrung durch eine besondere Leitung ist unzulssig.

 907.

(1) Der Eigentmer eines Grundstcks kann verlangen, da auf den 
Nachbargrundstcken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von 
denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, da ihr Bestand oder ihre 
Benutzung eine unzulssige Einwirkung auf sein Grundstck zur Folge hat. 
Gengt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen 
bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaregeln 
vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, 
wenn die unzulssige Einwirkung tatschlich hervortritt.

(2) Bume und Strucher gehren nicht zu den Anlagen im Sinne dieser 
Vorschriften.

 908.

Droht einem Grundstcke die Gefahr, da es durch den Einsturz eines 
Gebudes oder eines anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstcke 
verbunden ist, oder durch die Ablsung von Teilen des Gebudes oder des 
Werkes beschdigt wird, so kann der Eigentmer von demjenigen, welcher 
nach dem  836 Abs. 1 oder den  837, 838 fr den eintretenden Schaden 
verantwortlich sein wrde, verlangen, da er die zur Abwendung der Gefahr 
erforderliche Vorkehrung trifft.

 909.

Ein Grundstck darf nicht in der Weise vertieft werden, da der Boden des 
Nachbargrundstcks die erforderliche Sttze verliert, es sei denn, da fr 
eine gengende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

 910.

(1) Der Eigentmer eines Grundstcks kann Wurzeln eines Baumes oder eines 
Strauches, die von einem Nachbargrundstck eingedrungen sind, abschneiden 
und behalten. Das gleiche gilt von herberragenden Zweigen, wenn der 
Eigentmer dem Besitzer des Nachbargrundstcks eine angemessene Frist zur 
Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist 
erfolgt.

(2) Dem Eigentmer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die 
Zweige die Benutzung des Grundstcks nicht beeintrchtigen.

 911.

Frchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstck 
hinberfallen, gelten als Frchte dieses Grundstcks. Diese Vorschrift 
findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstck dem ffentlichen 
Gebrauche dient.

 912.

(1) Hat der Eigentmer eines Grundstcks bei der Errichtung eines Gebudes 
ber die Grenze gebaut, ohne da ihm Vorsatz oder grobe Fahrlssigkeit zur 
Last fllt, so hat der Nachbar den berbau zu dulden, es sei denn, da er 
vor oder sofort nach der Grenzberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschdigen. Fr die Hhe der 
Rente ist die Zeit der Grenzberschreitung magebend.

 913.

(1) Die Rente fr den berbau ist dem jeweiligen Eigentmer des 
Nachbargrundstcks von dem jeweiligen Eigentmer des anderen Grundstcks 
zu entrichten.

(2) Die Rente ist jhrlich im voraus zu entrichten.

 914.

(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten 
Grundstck, auch den lteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des 
berbaues.

(2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf 
das Recht sowie zur Feststellung der Hhe der Rente durch Vertrag ist die 
Eintragung erforderlich.

(3) Im brigen finden die Vorschriften Anwendung, die fr eine zugunsten 
des jeweiligen Eigentmers eines Grundstcks bestehende Reallast gelten.

 915.

(1) Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, da der 
Rentenpflichtige ihm gegen bertragung des Eigentums an dem berbauten 
Teile des Grundstcks den Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der 
Grenzberschreitung gehabt hat. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so 
bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den 
Vorschriften ber den Kauf.

(2) Fr die Zeit bis zur bertragung des Eigentums ist die Rente 
fortzuentrichten.

 916.

Wird durch den berbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem 
Nachbargrundstcke beeintrchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten 
die Vorschriften der  912 bis 914 entsprechende Anwendung.

 917.

(1) Fehlt einem Grundstcke die zur ordnungsmigen Benutzung notwendige 
Verbindung mit einem ffentlichen Wege, so kann der Eigentmer von den 
Nachbarn verlangen, da sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer 
Grundstcke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die 
Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden 
erforderlichen Falles durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, ber deren Grundstcke der Notweg fhrt, sind durch eine 
Geldrente zu entschdigen. Die Vorschriften des  912 Abs. 2 Satz 2 und 
der  913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

 918.

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die 
bisherige Verbindung des Grundstcks mit dem ffentlichen Wege durch eine 
willkrliche Handlung des Eigentmers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veruerung eines Teiles des Grundstcks der 
veruerte oder der zurckbehaltene Teil von der Verbindung mit dem 
ffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentmer desjenigen Teiles, 
ber welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu 
dulden. Der Veruerung eines Teiles steht die Veruerung eines von 
mehreren demselben Eigentmer gehrenden Grundstcken gleich.

 919.

(1) Der Eigentmer eines Grundstcks kann von dem Eigentmer eines 
Nachbargrundstcks verlangen, da dieser zur Errichtung fester 
Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrckt oder unkenntlich geworden 
ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.

(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den 
Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die 
Ortsblichkeit.

(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen 
zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden 
Rechtsverhltnisse sich ein anderes ergibt.

 920.

(1) Lt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht 
ermitteln, so ist fr die Abgrenzung der Besitzstand magebend. Kann der 
Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstcke ein 
gleich groes Stck der streitigen Flche zuzuteilen.

(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu 
einem Ergebnisse fhrt, das mit den ermittelten Umstnden, insbesondere 
mit der feststehenden Gre der Grundstcke, nicht bereinstimmt, ist die 
Grenze so zu ziehen, wie es unter Bercksichtigung dieser Umstnde der 
Billigkeit entspricht.

 921.

Werden zwei Grundstcke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen 
Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum 
Vorteile beider Grundstcke dient, voneinander geschieden, so wird 
vermutet, da die Eigentmer der Grundstcke zur Benutzung der Einrichtung 
gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht uere Merkmale darauf 
hinweisen, da die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehrt.

 922.

Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der im  921 bezeichneten 
Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem 
Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als 
nicht die Mitbenutzung des anderen beeintrchtigt wird. Die 
Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. 
Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestande der Einrichtung ein 
Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder 
gendert werden. Im brigen bestimmt sich das Rechtsverhltnis zwischen 
den Nachbarn nach den Vorschriften ber die Gemeinschaft.

 923.

(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebhren die Frchte und, wenn der 
Baum gefllt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.

(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die 
Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. 
Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu 
tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Bume verzichtet; er erwirbt 
in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die 
Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und 
den Umstnden nach nicht durch ein anderes zweckmiges Grenzzeichen 
ersetzt werden kann.

(3) Diese Vorschriften gelten auch fr einen auf der Grenze stehenden 
Strauch.

 924.

Die Ansprche, die sich aus den  907 bis 909, 915, dem  917 Abs. 1, dem 
 918 Abs. 2, den  919, 920 und dem  923 Abs. 2 ergeben, unterliegen 
nicht der Verjhrung.

Zweiter Titel. Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstcken

 925.

(1) Die zur bertragung des Eigentums an einem Grundstck nach  873 
erforderliche Einigung des Veruerers und des Erwerbers (Auflassung) mu 
bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zustndigen Stelle 
erklrt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der 
Zustndigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zustndig. Eine Auflassung 
kann auch in einem gerichtlichen Vergleich erklrt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung 
erfolgt, ist unwirksam.

 925a.

Die Erklrung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die 
nach  313 Satz 1 erforderliche Urkunde ber den Vertrag vorgelegt oder 
gleichzeitig errichtet wird.

 926.

(1) Sind der Veruerer und der Erwerber darber einig, da sich die 
Veruerung auf das Zubehr des Grundstcks erstrecken soll, so erlangt 
der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstck auch das Eigentum an den 
zur Zeit des Erwerbes vorhandenen Zubehrstcken, soweit sie dem 
Veruerer gehren. Im Zweifel ist anzunehmen, da sich die Veruerung 
auf das Zubehr erstrecken soll.

(2) Erlangt der Erwerber auf Grund der Veruerung den Besitz von 
Zubehrstcken, die dem Veruerer nicht gehren oder mit Rechten Dritter 
belastet sind, so finden die Vorschriften der  932 bis 936 Anwendung; 
fr den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des 
Besitzes magebend.

 927.

(1) Der Eigentmer eines Grundstcks kann, wenn das Grundstck seit 
dreiig Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des 
Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden. Die 
Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist fr die 
Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentmer im Grundbuch 
eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulssig, wenn er gestorben 
oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der 
Zustimmung des Eigentmers bedurfte, seit dreiig Jahren nicht erfolgt 
ist.

(2) Derjenige, welcher das Ausschluurteil erwirkt hat, erlangt das 
Eigentum dadurch, da er sich als Eigentmer in das Grundbuch eintragen 
lt.

(3) Ist vor der Erlassung des Ausschluurteils ein Dritter als Eigentmer 
oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die 
Nichtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt das Urteil nicht 
gegen den Dritten.

 928.

(1) Das Eigentum an einem Grundstcke kann dadurch aufgegeben werden, da 
der Eigentmer den Verzicht dem Grundbuchamte gegenber erklrt und der 
Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstcks steht dem Fiskus 
des Bundesstaats zu, in dessen Gebiete das Grundstck liegt. Der Fiskus 
erwirbt das Eigentum dadurch, da er sich als Eigentmer in das Grundbuch 
eintragen lt.

Dritter Titel. Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen

I. bertragung

 929.

Zur bertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, 
da der Eigentmer die Sache dem Erwerber bergibt und beide darber einig 
sind, da das Eigentum bergeben soll. Ist der Erwerber im Besitze der 
Sache, so gengt die Einigung ber den bergang des Eigentums.

 929a.

(1) Zur bertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im 
Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen 
Schiff ist die bergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentmer und der 
Erwerber einig sind, da das Eigentum sofort bergehen soll.

(2) Jeder Teil kann verlangen, da ihm auf seine Kosten eine ffentlich 
beglaubigte Urkunde ber die Veruerung erteilt wird.

 930.

Ist der Eigentmer im Besitze der Sache, so kann die bergabe dadurch 
ersetzt werden, da zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhltnis 
vereinbart wird, vermge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz 
erlangt.

 931.

Ist ein Dritter im Besitze der Sache, so kann die bergabe dadurch ersetzt 
werden, da der Eigentmer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der 
Sache abtritt.

 932.

(1) Durch eine nach  929 erfolgte Veruerung wird der Erwerber auch dann 
Eigentmer, wenn die Sache nicht dem Veruerer gehrt, es sei denn, da 
er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben 
wrde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des  929 Satz 2 gilt dies 
jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veruerer erlangt 
hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge 
grober Fahrlssigkeit unbekannt ist, da die Sache nicht dem Veruerer 
gehrt.

 932a.

Gehrt ein nach  929a veruertes Schiff nicht dem Veruerer, so wird 
der Erwerber Eigentmer, wenn ihm das Schiff vom Veruerer bergeben 
wird, es sei denn, da er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist 
ein Anteil an einem Schiff Gegenstand der Veruerung, so tritt an die 
Stelle der bergabe die Einrumung des Mitbesitzes an dem Schiff.

 933.

Gehrt eine nach  930 veruerte Sache nicht dem Veruerer, so wird der 
Erwerber Eigentmer, wenn ihm die Sache von dem Veruerer bergeben wird, 
es sei denn, da er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.

 934.

Gehrt eine nach  931 veruerte Sache nicht dem Veruerer, so wird der 
Erwerber, wenn der Veruerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der 
Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentmer, wenn er den Besitz 
der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, da er zur Zeit der 
Abtretung oder des Besitzerwerbes nicht in gutem Glauben ist.

 935.

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der . 932 bis 934 tritt nicht ein, 
wenn die Sache dem Eigentmer gestohlen worden, verlorengegangen oder 
sonst abhanden gekommen war. Das gleiche gilt, falls der Eigentmer nur 
mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden 
gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere 
sowie auf Sachen, die im Wege ffentlicher Versteigerung veruert werden.

 936.

(1) Ist eine veruerte Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so 
erlischt das Recht mit dem Erwerbe des Eigentums. In dem Falle des  929 
Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem 
Veruerer erlangt hatte. Erfolgt die Veruerung nach  929a oder  930 
oder war die nach  931 veruerte Sache nicht im mittelbaren Besitze des 
Veruerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der 
Erwerber auf Grund der Veruerung den Besitz der Sache erlangt.

(2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach 
Absatz 1 magebenden Zeit in Ansehung des Rechtes nicht in gutem Glauben 
ist.

(3) Steht im Falle des  931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so 
erlischt es auch dem gutglubigen Erwerber gegenber nicht.

II. Ersitzung

 937.

(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitze hat, erwirbt das 
Eigentum (Ersitzung),

(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerbe 
des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er spter erfhrt, 
da ihm das Eigentum nicht zusteht.

 938.

Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im 
Eigenbesitze gehabt, so wird vermutet, da sein Eigenbesitz auch in der 
Zwischenzeit bestanden habe.

 939.

Die Ersitzung kann nicht beginnen und, falls sie begonnen hat, nicht 
fortgesetzt werden, solange die Verjhrung des Eigentumsanspruchs gehemmt 
ist oder ihrer Vollendung die Vorschriften der  206, 207 entgegenstehen.

 940.

(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.

(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den 
Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder 
mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.

 941.

Die Ersitzung wird unterbrochen, wenn der Eigentumsanspruch gegen den 
Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den 
Besitzer gerichtlich geltend gemacht wird, der sein Recht zum Besitze von 
dem Eigenbesitzer ableitet; die Unterbrechung tritt jedoch nur zugunsten 
desjenigen ein, welcher sie herbeifhrt. Die fr die Verjhrung geltenden 
Vorschriften der  209 bis 212, 216, 219, 220 finden entsprechende 
Anwendung.

 942.

Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung 
verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach 
der Beendigung der Unterbrechung beginnen.

 943.

Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, 
so kommt die whrend des Besitzes des Rechtsvorgngers verstrichene 
Ersitzungszeit dem Dritten zustatten.

 944.

Die Ersitzungszeit, die zugunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen 
ist, kommt dem Erben zustatten.

 945.

Mit dem Erwerbe des Eigentums durch Ersitzung erlschen die an der Sache 
vor dem Erwerbe des Eigenbesitzes begrndeten Rechte Dritter, es sei denn, 
da der Eigenbesitzer bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes in Ansehung dieser 
Rechte nicht in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen spter erfhrt. Die 
Ersitzungsfrist mu auch in Ansehung des Rechtes des Dritten verstrichen 
sein; die Vorschriften der  939 bis 944 finden entsprechende Anwendung.

III. Verbindung. Vermischung. Verarbeitung

 946.

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstcke dergestalt verbunden, da 
sie wesentlicher Bestandteil des Grundstcks wird, so erstreckt sich das 
Eigentum an dem Grundstck auf diese Sache.

 947.

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, da sie 
wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die 
bisherigen Eigentmer Miteigentmer dieser Sache; die Anteile bestimmen 
sich nach dem Verhltnisse des Wertes, den die Sachen zur Zeit der 
Verbindung haben.

(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr 
Eigentmer das Alleineigentum.

 948.

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder 
vermengt, so finden die Vorschriften des  947 entsprechende Anwendung.

(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten 
oder vermengten Sachen mit unverhltnismigen Kosten verbunden sein 
wrde.

 949.  Erlischt nach den  946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so 
erlschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der 
Eigentmer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem 
Anteile fort, der an die Stelle der Sache tritt. Wird der Eigentmer der 
belasteten Sache Alleineigentmer, so erstrecken sich die Rechte auf die 
hinzutretende Sache.

 950.

(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine 
neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, 
sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich 
geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das 
Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine hnliche 
Bearbeitung der Oberflche.

(2) Mit dem Erwerbe des Eigentums an der neuen Sache erlschen die an dem 
Stoffe bestehenden Rechte.

 951.

(1) Wer infolge der Vorschriften der  946 bis 950 einen Rechtsverlust 
erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsnderung 
eintritt, Vergtung in Geld nach den Vorschriften ber die Herausgabe 
einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des 
frheren Zustandes kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften ber die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen 
unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften ber den Ersatz von 
Verwendungen und ber das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben 
unberhrt. In den Fllen der  946, 947 ist die Wegnahme nach den fr das 
Wegnahmerecht des Besitzers gegenber dem Eigentmer geltenden 
Vorschriften auch dann zulssig, wenn die Verbindung nicht von dem 
Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

 952.

(1) Das Eigentum an dem ber eine Forderung ausgestellten Schuldscheine 
steht dem Glubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt 
sich auf den Schuldschein.

(2) Das gleiche gilt fr Urkunden ber andere Rechte, kraft deren eine 
Leistung gefordert werden kann, insbesondere fr Hypotheken-, Grundschuld- 
und Rentenschuldbriefe.

IV. Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache

 953.

Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehren auch nach der 
Trennung dem Eigentmer der Sache, soweit sich nicht aus den  954 bis 
957 ein anderes ergibt.

 954.

Wer vermge eines Rechtes an einer fremden Sache befugt ist, sich 
Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das 
Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der  955 bis 957, mit 
der Trennung.

 955.

(1) Wer eine Sache im Eigenbesitze hat, erwirbt das Eigentum an den 
Erzeugnissen und sonstigen zu den Frchten der Sache gehrenden 
Bestandteilen, unbeschadet der Vorschriften der  956, 957, mit der 
Trennung. Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer nicht zum 
Eigenbesitz oder ein anderer vermge eines Rechtes an der Sache zum 
Fruchtbezuge berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerbe des 
Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den 
Rechtsmangel erfhrt.

(2) Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher die Sache zum Zwecke 
der Ausbung eines Nutzungsrechts an ihr besitzt.

(3) Auf den Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz findet die 
Vorschrift des  940 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

 956.

(1) Gestattet der Eigentmer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige 
Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an 
ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm berlassen ist, mit der Trennung, 
anderenfalls mit der Besitzergreifung. Ist der Eigentmer zu der 
Gestattung verpflichtet, so kann er sie nicht widerrufen, solange sich der 
andere in dem ihm berlassenen Besitze der Sache befindet.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentmer, 
sondern von einem anderen ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige 
Bestandteile einer Sache nach der Trennung gehren.

 957.

Die Vorschriften des  956 finden auch dann Anwendung, wenn derjenige, 
welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt 
ist, es sei denn, da der andere, falls ihm der Besitz der Sache 
berlassen wird, bei der berlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des 
Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem 
Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfhrt.

V. Aneignung

 958.

(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das 
Eigentum an der Sache.

(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich 
verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht 
eines anderen verletzt wird.

 959.

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentmer in der Absicht, 
auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

 960.

(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. 
Wilde Tiere in Tiergrten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen 
Privatgewssern sind nicht herrenlos.

(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es 
herrenlos, wenn nicht der Eigentmer das Tier unverzglich verfolgt oder 
wenn er die Verfolgung aufgibt.

(3) Ein gezhmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an 
den ihm bestimmten Ort zurckzukehren.

 961.

Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der 
Eigentmer ihn unverzglich verfolgt oder wenn der Eigentmer die 
Verfolgung aufgibt.

 962.

Der Eigentmer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde 
Grundstcke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte 
Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentmer des Schwarmes zum Zwecke 
des Einfangens die Wohnung ffnen und die Waben herausnehmen oder 
herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.

 963.

Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwrme mehrerer Eigentmer, so werden 
die Eigentmer, welche ihre Schwrme verfolgt haben, Miteigentmer des 
eingefangenen Gesamtschwarmes; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl 
der verfolgten Schwrme.

 964.

Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so 
erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit 
denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum 
und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlschen.

VI. Fund

 965.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer 
oder dem Eigentmer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzglich 
Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr 
Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstnde, welche fr die 
Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein knnen, unverzglich 
der zustndigen Behrde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn 
Deutsche Mark wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

 966.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit 
unverhltnismigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache 
ffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der 
zustndigen Behrde Anzeige zu machen. Der Erls tritt an die Stelle der 
Sache.

 967.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zustndigen Behrde 
verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserls an die zustndige 
Behrde abzuliefern.

 968.

Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlssigkeit zu vertreten.

 969.

Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den 
sonstigen Empfangsberechtigten gegenber befreit.

 970.

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder 
zum Zwecke der Ermittelung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er 
den Umstnden nach fr erforderlich halten darf, so kann er von dem 
Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

 971.

(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn 
verlangen. Der Finderlohn betrgt von dem Wert der Sache bis zu eintausend 
Deutsche Mark fnf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei 
Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur fr den Empfangsberechtigten 
einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht 
verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

 972.

Auf die in den  970, 971 bestimmten Ansprche finden die fr die 
Ansprche des Besitzers gegen den Eigentmer wegen Verwendungen geltenden 
Vorschriften der  1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.

 973.

(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der 
zustndigen Behrde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei 
denn, da vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist 
oder sein Recht bei der zustndigen Behrde angemeldet hat. Mit dem 
Erwerbe des Eigentums erlschen die sonstigen Rechte an der Sache.

(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Deutsche Mark wert, so beginnt die 
sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, 
wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechtes 
bei der zustndigen Behrde steht dem Erwerbe des Eigentums nicht 
entgegen.

 974.

Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem 
Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als zehn 
Deutsche Mark wert ist, ihre Rechte bei der zustndigen Behrde 
rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach 
den Vorschriften des  1003 zur Erklrung ber die ihm nach den  970 bis 
972 zustehenden Ansprche auffordern. Mit dem Ablaufe der fr die 
Erklrung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlschen 
die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die Empfangsberechtigten 
sich rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprche bereit erklren.

 975.

Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlses an die 
zustndige Behrde werden die Rechte des Finders nicht berhrt. Lt die 
zustndige Behrde die Sache versteigern, so tritt der Erls an die Stelle 
der Sache. Die zustndige Behrde darf die Sache oder den Erls nur mit 
Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.

 976.

(1) Verzichtet der Finder der zustndigen Behrde gegenber auf das Recht 
zum Erwerbe des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die 
Gemeinde des Fundorts ber.

(2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des 
Versteigerungserlses an die zustndige Behrde auf Grund der Vorschriften 
der  973, 974 das Eigentum erworben, so geht es auf die Gemeinde des 
Fundorts ber, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der 
zustndigen Behrde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt.

 977.

Wer infolge der Vorschriften der  973, 974, 976 einen Rechtsverlust 
erleidet, kann in den Fllen der  973, 974 von dem Finder, in den Fllen 
des  976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die 
Rechtsnderung Erlangten nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer 
ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem 
Ablaufe von drei Jahren nach dem bergange des Eigentums auf den Finder 
oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher 
erfolgt.

 978.

(1) Wer eine Sache in den Geschftsrumen oder den Befrderungsmitteln 
einer ffentlichen Behrde oder einer dem ffentlichen Verkehre dienenden 
Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzglich an 
die Behrde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten 
abzuliefern. Die Vorschriften der  965 bis 967 und 969 bis 977 finden 
keine Anwendung.

(2) Ist die Sache nicht weniger als einhundert Deutsche Mark wert, so kann 
der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der 
Finderlohn besteht in der Hlfte des Betrages, der sich bei Anwendung des 
 971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben wrde. Der Anspruch ist ausgeschlossen, 
wenn der Finder Bediensteter der Behrde oder der Verkehrsanstalt ist oder 
der Finder die Ablieferungspflicht verletzt. Die fr die Ansprche des 
Besitzers gegen den Eigentmer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des 
 1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. Besteht 
ein Anspruch auf Finderlohn, so hat die Behrde oder die Verkehrsanstalt 
dem Finder die Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten 
anzuzeigen.

(3) Fllt der Versteigerungserls oder gefundenes Geld an den nach  981 
Abs. 1 Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 
Satz 1 bis 3 gegen diesen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei 
Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten 
Berechtigten.

 979.

(1) Die Behrde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte 
Sache ffentlich versteigern lassen. Die ffentlichen Behrden und die 
Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden knnen 
die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.

(2) Der Erls tritt an die Stelle der Sache.

 980.

(1) Die Versteigerung ist erst zulssig, nachdem die Empfangsberechtigten 
in einer ffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte 
unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist 
verstrichen ist; sie ist unzulssig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig 
erfolgt ist.

(2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache 
zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhltnismigen Kosten verbunden 
ist.

 981.

(1) Sind seit dem Ablaufe der in der ffentlichen Bekanntmachung 
bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fllt der Versteigerungserls, 
wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei 
Reichsbehrden und Reichsanstalten an den Reichsfiskus, bei Landesbehrden 
und Landesanstalten an den Fiskus des Bundesstaats, bei Gemeindebehrden 
und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von 
einer Privatperson betrieben werden, an diese.

(2) Ist die Versteigerung ohne die ffentliche Bekanntmachung erfolgt, so 
beginnt die dreijhrige Frist erst, nachdem die Empfangsberechtigten in 
einer ffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte 
aufgefordert worden sind. Das gleiche gilt, wenn gefundenes Geld 
abgeliefert worden ist.

(3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.

 982.

Die in den  980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei 
Reichsbehrden und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat, in den 
brigen Fllen nach den von der Zentralbehrde des Bundesstaats erlassenen 
Vorschriften.

 983.

Ist eine ffentliche Behrde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe 
sie verpflichtet ist, ohne da die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so 
finden, wenn der Behrde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt 
unbekannt ist, die Vorschriften der  979 bis 982 entsprechende 
Anwendung.

 984.

Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, da der Eigentmer 
nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung 
in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hlfte von dem Entdecker, zur 
Hlfte von dem Eigentmer der Sache erworben, in welcher der Schatz 
verborgen war.

Vierter Titel. Ansprche aus dem Eigentume

 985.

Der Eigentmer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

 986.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder 
der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem 
Eigentmer gegenber zum Besitze berechtigt ist. Ist der mittelbare 
Besitzer dem Eigentmer gegenber zur berlassung des Besitzes an den 
Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentmer von dem Besitzer die 
Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den 
Besitz nicht wieder bernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach  931 durch Abtretung des Anspruchs 
auf Herausgabe veruert worden ist, kann dem neuen Eigentmer die 
Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch 
zustehen.

 987.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentmer die Nutzungen herauszugeben, die er 
nach dem Eintritte der Rechtshngigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritte der Rechtshngigkeit Nutzungen 
nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmigen Wirtschaft ziehen 
knnte, so ist er dem Eigentmer zum Ersatze verpflichtet, soweit ihm ein 
Verschulden zur Last fllt.

 988.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehrig oder zum Zwecke der 
Ausbung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der 
Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentmer 
gegenber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritte der 
Rechtshngigkeit zieht, nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer 
ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

 989.

Der Besitzer ist von dem Eintritte der Rechtshngigkeit an dem Eigentmer 
fr den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, da infolge seines 
Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem 
anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.   990.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben, 
so haftet er dem Eigentmer von der Zeit des Erwerbes an nach den  987, 
989. Erfhrt der Besitzer spter, da er zum Besitze nicht berechtigt ist, 
so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt 
unberhrt.

 991.

(1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitze von einem mittelbaren 
Besitzer ab, so finden die Vorschriften des  990 in Ansehung der 
Nutzungen nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des  990 auch bei dem 
mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenber die Rechtshngigkeit 
eingetreten ist.

(2) War der Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes in gutem Glauben, so hat 
er gleichwohl von dem Erwerb an den im  989 bezeichneten Schaden dem 
Eigentmer gegenber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren 
Besitzer verantwortlich ist.

 992.

Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat 
den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentmer nach den Vorschriften 
ber den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.

 993.

(1) Liegen die in den  987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht 
vor, so hat der Besitzer die gezogenen Frchte, soweit sie nach den Regeln 
einer ordnungsmigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen 
sind, nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten 
Bereicherung herauszugeben; im brigen ist er weder zur Herausgabe von 
Nutzungen noch zum Schadensersatze verpflichtet.

(2) Fr die Zeit, fr welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, finden 
auf ihn die Vorschriften des  101 Anwendung.

 994.

(1) Der Besitzer kann fr die auf die Sache gemachten notwendigen 
Verwendungen von dem Eigentmer Ersatz verlangen. Die gewhnlichen 
Erhaltungskosten sind ihm jedoch fr die Zeit, fr welche ihm die 
Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.

(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritte der Rechtshngigkeit oder nach 
dem Beginne der im  990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so 
bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentmers nach den Vorschriften ber 
die Geschftsfhrung ohne Auftrag.

 995.

Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des  994 gehren auch die 
Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. 
Fr die Zeit, fr welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm 
nur die Aufwendungen fr solche auerordentliche Lasten zu ersetzen, die 
als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.

 996.

Fr andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur 
insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritte der Rechtshngigkeit und vor 
dem Beginne der im  990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert 
der Sache durch sie noch zu der Zeit erhht ist, zu welcher der Eigentmer 
die Sache wiedererlangt.

 997.

(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen 
Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die 
Vorschriften des  258 finden Anwendung.

(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach  
994 Abs. 1 Satz 2 fr die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die 
Abtrennung fr ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt 
wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung fr ihn haben wrde.

 998.

Ist ein landwirtschaftliches Grundstck herauszugeben, so hat der 
Eigentmer die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, 
jedoch nach den Regeln einer ordnungsmigen Wirtschaft vor dem Ende des 
Wirtschaftsjahrs zu trennenden Frchte verwendet hat, insoweit zu 
ersetzen, als sie einer ordnungsmigen Wirtschaft entsprechen und den 
Wert dieser Frchte nicht bersteigen.

 999.

(1) Der Besitzer kann fr die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen 
Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in 
welchem ihn der Vorbesitzer fordern knnte, wenn er die Sache 
herauszugeben htte.

(2) Die Verpflichtung des Eigentmers zum Ersatze von Verwendungen 
erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor 
er das Eigentum erworben hat.

 1000.

Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der 
ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurckbehaltungsrecht 
steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorstzlich begangene 
unerlaubte Handlung erlangt hat.

 1001.

Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend 
machen, wenn der Eigentmer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen 
genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentmer 
von dem Anspruche dadurch befreien, da er die wiedererlangte Sache 
zurckgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentmer die ihm 
von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.

 1002.

(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentmer heraus, so erlischt der 
Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei 
einem Grundstcke mit dem Ablaufe von sechs Monaten nach der Herausgabe, 
wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der 
Eigentmer die Verwendungen genehmigt.

(2) Auf diese Fristen finden die fr die Verjhrung geltenden Vorschriften 
der  203, 206, 207 entsprechende Anwendung.

 1003.

(1) Der Besitzer kann den Eigentmer unter Angabe des als Ersatz 
verlangten Betrags auffordern, sich innerhalb einer von ihm bestimmten 
angemessenen Frist darber zu erklren, ob er die Verwendungen genehmige. 
Nach dem Ablaufe der Frist ist der Besitzer berechtigt, Befriedigung aus 
der Sache nach den Vorschriften ber den Pfandverkauf, bei einem 
Grundstcke nach den Vorschriften ber die Zwangsvollstreckung in das 
unbewegliche Vermgen zu suchen, wenn nicht die Genehmigung rechtzeitig 
erfolgt.

(2) Bestreitet der Eigentmer den Anspruch vor dem Ablaufe der Frist, so 
kann sich der Besitzer aus der Sache erst dann befriedigen, wenn er nach 
rechtskrftiger Feststellung des Betrags der Verwendungen den Eigentmer 
unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklrung aufgefordert hat 
und die Frist verstrichen ist; das Recht auf Befriedigung aus der Sache 
ist ausgeschlossen, wenn die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.

 1004.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder 
Vorenthaltung des Besitzes beeintrchtigt, so kann der Eigentmer von dem 
Strer die Beseitigung der Beeintrchtigung verlangen. Sind weitere 
Beeintrchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentmer auf Unterlassung 
klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentmer zur Duldung 
verpflichtet ist.

 1005.

Befindet sich eine Sache auf einem Grundstcke, das ein anderer als der 
Eigentmer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des 
Grundstcks der im  867 bestimmte Anspruch zu.

 1006.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, da er 
Eigentmer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem frheren Besitzer 
gegenber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst 
abhanden gekommen ist, es sei denn, da es sich um Geld oder 
Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines frheren Besitzers wird vermutet, da er whrend der 
Dauer seines Besitzes Eigentmer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung fr den 
mittelbaren Besitzer.

 1007.

(1) Wer eine bewegliche Sache im Besitze gehabt hat, kann von dem Besitzer 
die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerbe des 
Besitzes nicht in gutem Glauben war.

(2) Ist die Sache dem frheren Besitzer gestohlen worden, verloren 
gegangen oder sonst abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe auch von 
einem gutglubigen Besitzer verlangen, es sei denn, da dieser Eigentmer 
der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des frheren Besitzers 
abhanden gekommen war. Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift 
keine Anwendung.

(3) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frhere Besitzer bei dem 
Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz 
aufgegeben hat. Im brigen finden die Vorschriften der  986 bis 1003 
entsprechende Anwendung.

Fnfter Titel. Miteigentum

 1008.

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten 
die Vorschriften der  1009 bis 1011.

 1009.

(1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentmers 
belastet werden.

(2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstcks zugunsten des 
jeweiligen Eigentmers eines anderen Grundstcks sowie die Belastung eines 
anderen Grundstcks zugunsten der jeweiligen Eigentmer des 
gemeinschaftlichen Grundstcks wird nicht dadurch ausgeschlossen, da das 
andere Grundstck einem Miteigentmer des gemeinschaftlichen Grundstcks 
gehrt.

 1010.

(1) Haben die Miteigentmer eines Grundstcks die Verwaltung und Benutzung 
geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, fr 
immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kndigungsfrist bestimmt, so 
wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines 
Miteigentmers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch 
eingetragen ist.

(2) Die in den  755, 756 bestimmten Ansprche knnen gegen den 
Sondernachfolger eines Miteigentmers nur geltend gemacht werden, wenn sie 
im Grundbuch eingetragen sind.

 1011.

Jeder Miteigentmer kann die Ansprche aus dem Eigentume Dritten gegenber 
in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe 
jedoch nur in Gemheit des  432.

Vierter Abschnitt. Erbbaurecht (aufgehoben)

 1012.

(aufgehoben)

 1013.

(aufgehoben)

 1014.

(aufgehoben)

 1015.

(aufgehoben)

 1016.

(aufgehoben)

 1017.

(aufgehoben)

Fnfter Abschnitt. Dienstbarkeiten

Erster Titel. Grunddienstbarkeiten

 1018.

Ein Grundstck kann zugunsten des jeweiligen Eigentmers eines anderen 
Grundstcks in der Weise belastet werden, da dieser das Grundstck in 
einzelnen Beziehungen benutzen darf oder da auf dem Grundstcke gewisse 
Handlungen nicht vorgenommen werden drfen oder da die Ausbung eines 
Rechtes ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten 
Grundstcke dem anderen Grundstcke gegenber ergibt (Grunddienstbarkeit).

 1019.

Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die fr die 
Benutzung des Grundstcks des Berechtigten Vorteil bietet. ber das sich 
hieraus ergebende Ma hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht 
erstreckt werden.

 1020.

Bei der Ausbung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das 
Interesse des Eigentmers des belasteten Grundstcks tunlichst zu schonen. 
Hlt er zur Ausbung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstck eine 
Anlage, so hat er sie in ordnungsmigem Zustande zu erhalten, soweit das 
Interesse des Eigentmers es erfordert.

 1021.

(1) Gehrt zur Ausbung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem 
belasteten Grundstcke, so kann bestimmt werden, da der Eigentmer dieses 
Grundstcks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des 
Berechtigten es erfordert. Steht dem Eigentmer das Recht zur Mitbenutzung 
der Anlage zu, so kann bestimmt werden, da der Berechtigte die Anlage zu 
unterhalten hat, soweit es fr das Benutzungsrecht des Eigentmers 
erforderlich ist.

(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften ber die 
Reallasten entsprechende Anwendung.

 1022.

Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Rechte, auf einer baulichen Anlage 
des belasteten Grundstcks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn 
nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentmer des belasteten Grundstcks 
seine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es 
erfordert. Die Vorschrift des  1021 Abs. 2 gilt auch fr diese 
Unterhaltungspflicht,

 1023.

(1) Beschrnkt sich die jeweilige Ausbung einer Grunddienstbarkeit auf 
einen Teil des belasteten Grundstcks, so kann der Eigentmer die 
Verlegung der Ausbung auf eine andere, fr den Berechtigten ebenso 
geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausbung an der bisherigen Stelle fr 
ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen 
und vorzuschieen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstcks, auf 
den sich die Ausbung beschrnkt, durch Rechtsgeschft bestimmt ist.

(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschft 
ausgeschlossen oder beschrnkt werden.

 1024.

Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder 
einem sonstigen Nutzungsrecht an dem Grundstcke dergestalt zusammen, da 
die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollstndig ausgebt werden 
knnen, und haben die Rechte gleichen Rang, so kann jeder Berechtigte eine 
den Interessen aller Berechtigten nach billigem Ermessen entsprechende 
Regelung der Ausbung verlangen.

 1025.

Wird das Grundstck des Berechtigten geteilt, so besteht die 
Grunddienstbarkeit fr die einzelnen Teile fort; die Ausbung ist jedoch 
im Zweifel nur in der Weise zulssig, da sie fr den Eigentmer des 
belasteten Grundstcks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die 
Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteile, so erlischt sie fr die 
brigen Teile.

 1026.

Wird das belastete Grundstck geteilt, so werden, wenn die Ausbung der 
Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstcks 
beschrnkt ist, die Teile, welche auerhalb des Bereichs der Ausbung 
liegen, von der Dienstbarkeit frei.

 1027.

Wird eine Grunddienstbarkeit beeintrchtigt, so stehen dem Berechtigten 
die im  1004 bestimmten Rechte zu.

 1028.

(1) Ist auf dem belasteten Grundstck eine Anlage, durch welche die 
Grunddienstbarkeit beeintrchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt 
der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeintrchtigung der 
Verjhrung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit 
der Verjhrung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der 
Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

(2) Die Vorschriften des  892 finden keine Anwendung.

 1029.

Wird der Besitzer eines Grundstcks in der Ausbung einer fr den 
Eigentmer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestrt, so 
finden die fr den Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende 
Anwendung, soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der 
Strung, sei es auch nur einmal, ausgebt worden ist.

Zweiter Titel. Niebrauch

I. Niebrauch an Sachen

 1030.

(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, da derjenige, zu dessen 
Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu 
ziehen (Niebrauch).

(2) Der Niebrauch kann durch den Ausschlu einzelner Nutzungen beschrnkt 
werden.

 1031.

Mit dem Niebrauch an einem Grundstck erlangt der Niebraucher den 
Niebrauch an dem Zubehre nach den fr den Erwerb des Eigentums geltenden 
Vorschriften des  926.

 1032.

Zur Bestellung des Niebrauchs an einer beweglichen Sache ist 
erforderlich, da der Eigentmer die Sache dem Erwerber bergibt und beide 
darber einig sind, da diesem Niebrauch zustehen soll. Die Vorschriften 
des  929 Satz 2, der  930 bis 932 und der  933 bis 936 finden 
entsprechende Anwendung; in den Fllen des  936 tritt nur die Wirkung 
ein, da der Niebrauch dem Rechte des Dritten vorgeht.

 1033.

Der Niebrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben 
werden. Die fr den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden 
Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

 1034.

Der Niebraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch 
Sachverstndige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentmer 
zu.

 1035.

Bei dem Niebrauch an einem Inbegriffe von Sachen sind der Niebraucher 
und der Eigentmer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines 
Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. Das Verzeichnis ist mit der Angabe 
des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen; 
jeder Teil kann verlangen, da die Unterzeichnung ffentlich beglaubigt 
wird. Jeder Teil kann auch verlangen, da das Verzeichnis durch die 
zustndige Behrde oder durch einen zustndigen Beamten oder Notar 
aufgenommen wird. Die Kosten hat derjenige zu tragen und vorzuschieen, 
welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt.

 1036.

(1) Der Niebraucher ist zum Besitze der Sache berechtigt.

(2) Er hat bei der Ausbung des Nutzungsrechts die bisherige 
wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den 
Regeln einer ordnungsmigen Wirtschaft zu verfahren.

 1037.

(1) Der Niebraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder 
wesentlich zu verndern.

(2) Der Niebraucher eines Grundstcks darf neue Anlagen zur Gewinnung von 
Steinen, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf und sonstigen 
Bodenbestandteilen errichten, sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung 
des Grundstcks dadurch wesentlich verndert wird.

 1038.

(1) Ist ein Wald Gegenstand des Niebrauchs, so kann sowohl der Eigentmer 
als der Niebraucher verlangen, da das Ma der Nutzung und die Art der 
wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt 
werden. Tritt eine erhebliche nderung der Umstnde ein, so kann jeder 
Teil eine entsprechende nderung des Wirtschaftsplans verlangen. Die 
Kosten hat jeder Teil zur Hlfte zu tragen.

(2) Das gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von 
Bodenbestandteilen gerichtete Anlage Gegenstand des Niebrauchs ist.

 1039.

(1) Der Niebraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Frchten, die er 
den Regeln einer ordnungsmigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im 
bermae zieht, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig 
geworden ist. Er ist jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit fr ein 
Verschulden, verpflichtet, den Wert der Frchte dem Eigentmer bei der 
Beendigung des Niebrauchs zu ersetzen und fr die Erfllung dieser 
Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Sowohl der Eigentmer als der 
Niebraucher kann verlangen, da der zu ersetzende Betrag zur 
Wiederherstellung der Sache insoweit verwendet wird, als es einer 
ordnungsmigen Wirtschaft entspricht.

(2) Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht verlangt, so 
fllt die Ersatzpflicht weg, soweit durch den ordnungswidrigen oder den 
bermigen Fruchtbezug die dem Niebraucher gebhrenden Nutzungen 
beeintrchtigt werden.

 1040.

Das Recht des Niebrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des 
Eigentmers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.

 1041.

Der Niebraucher hat fr die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen 
Bestande zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur 
insoweit ob, als sie zu der gewhnlichen Unterhaltung der Sache gehren.

 1042.

Wird die Sache zerstrt oder beschdigt oder wird eine auergewhnliche 
Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze 
der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der 
Niebraucher dem Eigentmer unverzglich Anzeige zu machen. Das gleiche 
gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmat.

 1043.

Nimmt der Niebraucher eines Grundstcks eine erforderlich gewordene 
auergewhnliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor, so darf er zu 
diesem Zwecke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmigen Wirtschaft auch 
Bestandteile des Grundstcks verwenden, die nicht zu den ihm gebhrenden 
Frchten gehren.

 1044.

Nimmt der Niebraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder 
Erneuerung der Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigentmer die 
Vornahme und, wenn ein Grundstck Gegenstand des Niebrauchs ist, die 
Verwendung der im  1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstcks zu 
gestatten.

 1045.

(1) Der Niebraucher hat die Sache fr die Dauer des Niebrauchs gegen 
Brandschaden und sonstige Unflle auf seine Kosten unter Versicherung zu 
bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsmigen Wirtschaft 
entspricht. Die Versicherung ist so zu nehmen, da die Forderung gegen den 
Versicherer dem Eigentmer zusteht.

(2) Ist die Sache bereits versichert, so fallen die fr die Versicherung 
zu leistenden Zahlungen dem Niebraucher fr die Dauer des Niebrauchs zur 
Last, soweit er zur Versicherung verpflichtet sein wrde.

 1046.

(1) An der Forderung gegen den Versicherer steht dem Niebraucher der 
Niebrauch nach den Vorschriften zu, die fr den Niebrauch an einer auf 
Zinsen ausstehenden Forderung gelten.

(2) Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein, so kann sowohl 
der Eigentmer als der Niebraucher verlangen, da die Versicherungssumme 
zur Wiederherstellung der Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes 
insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmigen Wirtschaft 
entspricht. Der Eigentmer kann die Verwendung selbst besorgen oder dem 
Niebraucher berlassen.

 1047.

Der Niebraucher ist dem Eigentmer gegenber verpflichtet, fr die Dauer 
des Niebrauchs die auf der Sache ruhenden ffentlichen Lasten mit 
Ausschlu der auerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der 
Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu 
tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Niebrauchs auf der Sache 
ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und 
Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden 
Leistungen.

 1048.

(1) Ist ein Grundstck samt Inventar Gegenstand des Niebrauchs, so kann 
der Niebraucher ber die einzelnen Stcke des Inventars innerhalb der 
Grenzen einer ordnungsmigen Wirtschaft verfgen. Er hat fr den 
gewhnlichen Abgang sowie fr die nach den Regeln einer ordnungsmigen 
Wirtschaft ausscheidenden Stcke Ersatz zu beschaffen; die von ihm 
angeschafften Stcke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum 
desjenigen, welchem das Inventar gehrt.

(2) bernimmt der Niebraucher das Inventar zum Schtzwert mit der 
Verpflichtung, es bei der Beendigung des Niebrauchs zum Schtzwert 
zurckzugewhren, so finden die Vorschriften des  582a entsprechende 
Anwendung.

 1049.

(1) Macht der Niebraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht 
verpflichtet ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentmers nach 
den Vorschriften ber die Geschftsfhrung ohne Auftrag.

(2) Der Niebraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die 
Sache versehen hat, wegzunehmen.

 1050.

Vernderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die 
ordnungsmige Ausbung des Niebrauchs herbeigefhrt werden, hat der 
Niebraucher nicht zu vertreten.

 1051.

Wird durch das Verhalten des Niebrauchers die Besorgnis einer erheblichen 
Verletzung der Rechte des Eigentmers begrndet, so kann der Eigentmer 
Sicherheitsleistung verlangen.

 1052.

(1) Ist der Niebraucher zur Sicherheitsleistung rechtskrftig verurteilt, 
so kann der Eigentmer statt der Sicherheitsleistung verlangen, da die 
Ausbung des Niebrauchs fr Rechnung des Niebrauchers einem von dem 
Gerichte zu bestellenden Verwalter bertragen wird. Die Anordnung der 
Verwaltung ist nur zulssig, wenn dem Niebraucher auf Antrag des 
Eigentmers von dem Gericht eine Frist zur Sicherheitsleistung bestimmt 
worden und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulssig, wenn die 
Sicherheit vor dem Ablaufe der Frist geleistet wird.

(2) Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts wie ein fr die 
Zwangsverwaltung eines Grundstcks bestellter Verwalter. Verwalter kann 
auch der Eigentmer sein.

(3) Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit nachtrglich 
geleistet wird.

 1053.

Macht der Niebraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht 
befugt ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des 
Eigentmers fort, so kann der Eigentmer auf Unterlassung klagen.

 1054.

Verletzt der Niebraucher die Rechte des Eigentmers in erheblichem Mae 
und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des 
Eigentmers fort, so kann der Eigentmer die Anordnung einer Verwaltung 
nach  1052 verlangen.

 1055.

(1) Der Niebraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des 
Niebrauchs dem Eigentmer zurckzugeben.

(2) Bei dem Niebrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstck finden die 
Vorschriften des  596 Abs. 1 und des 596a, bei dem Niebrauch an einem 
Landgut finden die Vorschriften des  596 Abs. 1 und der  596a, 596b 
entsprechende Anwendung,

 1056.

(1) Hat der Niebraucher ein Grundstck ber die Dauer des Niebrauchs 
hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des 
Niebrauchs die fr den Fall der Veruerung geltenden Vorschriften der  
571, 572, des  573 Satz 1 und der  574 bis 576, 579 entsprechende 
Anwendung.

(2) Der Eigentmer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhltnis unter 
Einhaltung der gesetzlichen Kndigungsfrist zu kndigen. Verzichtet der 
Niebraucher auf den Niebrauch, so ist die Kndigung erst von der Zeit an 
zulssig, zu welcher der Niebrauch ohne den Verzicht erlschen wrde.

(3) Der Mieter oder der Pchter ist berechtigt, den Eigentmer unter 
Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklrung darber aufzufordern, ob 
er von dem Kndigungsrechte Gebrauch mache. Die Kndigung kann nur bis zum 
Ablaufe der Frist erfolgen.

 1057.

Die Ersatzansprche des Eigentmers wegen Vernderungen oder 
Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprche des Niebrauchers auf 
Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung 
verjhren in sechs Monaten. Die Vorschriften des  558 Abs. 2, 3 finden 
entsprechende Anwendung.

 1058.

Im Verhltnisse zwischen dem Niebraucher und dem Eigentmer gilt 
zugunsten des Niebrauchers der Besteller als Eigentmer, es sei denn, da 
der Niebraucher wei, da der Besteller nicht Eigentmer ist.

 1059.

Der Niebrauch ist nicht bertragbar. Die Ausbung des Niebrauchs kann 
einem anderen berlassen werden.

 1059a.

Steht ein Niebrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Magabe 
der folgenden Vorschriften bertragbar:

1. Geht das Vermgen der juristischen Person auf dem Wege der 
Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen ber, so geht auch der Niebrauch 
auf den Rechtsnachfolger ber, es sei denn, da der bergang ausdrcklich 
ausgeschlossen ist.

2. Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen 
oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen bertragen, so 
kann auf den Erwerber auch ein Niebrauch bertragen werden, sofern er den 
Zwecken des Unternehmens oder des Teiles des Unternehmens zu dienen 
geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine 
Erklrung der obersten Landesbehrde oder der von ihr ermchtigten Behrde 
festgestellt. Die Erklrung bindet die Gerichte und die 
Verwaltungsbehrden.

 1059b.

Ein Niebrauch kann auf Grund der Vorschriften des  1059a weder gepfndet 
noch verpfndet noch mit einem Niebrauch belastet werden.

 1059c.

(1) Im Falle des bergangs oder der bertragung des Niebrauchs tritt der 
Erwerber an Stelle des bisherigen Berechtigten in die mit dem Niebrauch 
verbundenen Rechte und Verpflichtungen gegenber dem Eigentmer ein. Sind 
in Ansehung dieser Rechte und Verpflichtungen Vereinbarungen zwischen dem 
Eigentmer und dem Berechtigten getroffen worden, so wirken sie auch fr 
und gegen den Erwerber.

(2) Durch den bergang oder die bertragung des Niebrauchs wird ein 
Anspruch auf Entschdigung weder fr den Eigentmer noch fr sonstige 
dinglich Berechtigte begrndet.

 1059d.

Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Niebrauch belastete Grundstck 
ber die Dauer des Niebrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind 
nach der bertragung des Niebrauchs die fr den Fall der Veruerung 
geltenden Vorschriften der  571 bis 576, 578 und 579 entsprechend 
anzuwenden.

 1059e.

Steht ein Anspruch auf Einrumung eines Niebrauchs einer juristischen 
Person zu, so gelten die Vorschriften der  1059a bis 1059d entsprechend.

 1060.

Trifft ein Niebrauch mit einem anderen Niebrauch oder mit einem 
sonstigen Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, da die Rechte 
nebeneinander nicht oder nicht vollstndig ausgebt werden knnen, und 
haben die Rechte gleichen Rang, so findet die Vorschrift des  1024 
Anwendung.

 1061.

Der Niebrauch erlischt mit dem Tode des Niebrauchers. Steht der 
Niebrauch einer juristischen Person zu, so erlischt er mit dieser.

 1062.

Wird der Niebrauch an einem Grundstcke durch Rechtsgeschft aufgehoben, 
so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Niebrauch an dem 
Zubehre.

 1063.

(1) Der Niebrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem 
Eigentum in derselben Person zusammentrifft.

(2) Der Niebrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentmer ein 
rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Niebrauchs hat.

 1064.

Zur Aufhebung des Niebrauchs an einer beweglichen Sache durch 
Rechtsgeschft gengt die Erklrung des Niebrauchers gegenber dem 
Eigentmer oder dem Besteller, da er den Niebrauch aufgebe.

 1065.

Wird das Recht des Niebrauchers beeintrchtigt, so finden auf die 
Ansprche des Niebrauchers die fr die Ansprche aus dem Eigentume 
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

 1066.

(1) Besteht ein Niebrauch an dem Anteil eines Miteigentmers, so bt der 
Niebraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der 
Miteigentmer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer 
Benutzung ergeben.

(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentmer und dem 
Niebraucher gemeinschaftlich verlangt werden.

(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebhrt dem Niebraucher der 
Niebrauch an den Gegenstnden, welche an die Stelle des Anteils treten.

 1067.

(1) Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Niebrauchs, so wird der 
Niebraucher Eigentmer der Sachen; nach der Beendigung des Niebrauchs 
hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der 
Bestellung hatten. Sowohl der Besteller als der Niebraucher kann den Wert 
auf seine Kosten durch Sachverstndige feststellen lassen.

(2) Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch 
auf Ersatz des Wertes gefhrdet ist.

II. Niebrauch an Rechten

 1068.

(1) Gegenstand des Niebrauchs kann auch ein Recht sein.

(2) Auf den Niebrauch an Rechten finden die Vorschriften ber den 
Niebrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den  
1069 bis 1084 ein anderes ergibt.

 1069.

(1) Die Bestellung des Niebrauchs an einem Rechte erfolgt nach den fr 
die bertragung des Rechtes geltenden Vorschriften.

(2) An einem Rechte, das nicht bertragbar ist, kann ein Niebrauch nicht 
bestellt werden.

 1070.

(1) Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, 
Gegenstand des Niebrauchs, so finden auf das Rechtsverhltnis zwischen 
dem Niebraucher und dem Verpflichteten die Vorschriften entsprechende 
Anwendung, welche im Falle der bertragung des Rechtes fr das 
Rechtsverhltnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten.

(2) Wird die Ausbung des Niebrauchs nach  1052 einem Verwalter 
bertragen, so ist die bertragung dem Verpflichteten gegenber erst 
wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn 
ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. Das gleiche gilt 
von der Aufhebung der Verwaltung.

 1071.

(1) Ein dem Niebrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschft nur 
mit Zustimmung des Niebrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist 
demjenigen gegenber zu erklren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist 
unwiderruflich. Die Vorschrift des  876 Satz 3 bleibt unberhrt.

(2) Das gleiche gilt im Falle einer nderung des Rechtes, sofern sie den 
Niebrauch beeintrchtigt.

 1072.

Die Beendigung des Niebrauchs tritt nach den Vorschriften der  1063, 
1064 auch dann ein, wenn das dem Niebrauch unterliegende Recht nicht ein 
Recht an einer beweglichen Sache ist.

 1073.

Dem Niebraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines hnlichen 
Rechtes gebhren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechtes 
gefordert werden knnen.

 1074.

Der Niebraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, 
wenn die Flligkeit von einer Kndigung des Glubigers abhngt, zur 
Kndigung berechtigt. Er hat fr die ordnungsmige Einziehung zu sorgen. 
Zu anderen Verfgungen ber die Forderung ist er nicht berechtigt.

 1075.

(1) Mit der Leistung des Schuldners an den Niebraucher erwirbt der 
Glubiger den geleisteten Gegenstand und der Niebraucher den Niebrauch 
an dem Gegenstande.

(2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Niebraucher das 
Eigentum; die Vorschriften des  1067 finden entsprechende Anwendung.

 1076.

Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Niebrauchs, so 
gelten die Vorschriften der  1077 bis 1079.

 1077.

(1) Der Schuldner kann das Kapital nur an den Niebraucher und den 
Glubiger gemeinschaftlich zahlen. Jeder von beiden kann verlangen, da an 
sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die 
Hinterlegung fr beide fordern.

(2) Der Niebraucher und der Glubiger knnen nur gemeinschaftlich 
kndigen. Die Kndigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem 
Niebraucher und dem Glubiger erklrt wird.

 1078.

Ist die Forderung fllig, so sind der Niebraucher und der Glubiger 
einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken. Hngt die Flligkeit 
von einer Kndigung ab, so kann jeder Teil die Mitwirkung des anderen zur 
Kndigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefhrdung 
ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmigen Vermgensverwaltung 
geboten ist.

 1079.

Der Niebraucher und der Glubiger sind einander verpflichtet, dazu 
mitzuwirken, da das eingezogene Kapital nach den fr die Anlegung von 
Mndelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig 
dem Niebraucher der Niebrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung 
bestimmt der Niebraucher.

 1080.

Die Vorschriften ber den Niebrauch an einer Forderung gelten auch fr 
den Niebrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.

 1081.

(1) Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament 
versehen ist, Gegenstand des Niebrauchs, so steht der Besitz des Papiers 
und des zu dem Papiere gehrenden Erneuerungsscheins dem Niebraucher und 
dem Eigentmer gemeinschaftlich zu. Der Besitz der zu dem Papiere 
gehrenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine steht dem Niebraucher 
zu.

(2) Zur Bestellung des Niebrauchs gengt anstelle der bergabe des 
Papiers die Einrumung des Mitbesitzes.

 1082.

Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Niebrauchers 
oder des Eigentmers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu 
hinterlegen, da die Herausgabe nur von dem Niebraucher und dem 
Eigentmer gemeinschaftlich verlangt werden kann. Der Niebraucher kann 
auch Hinterlegung bei der Reichsbank, bei der Deutschen 
Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale (Deutschen 
Kommunalbank) verlangen.

 1083.

(1) Der Niebraucher und der Eigentmer des Papiers sind einander 
verpflichtet, zur Einziehung des flligen Kapitals, zur Beschaffung neuer 
Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Manahmen 
mitzuwirken, die zur ordnungsmigen Vermgensverwaltung erforderlich 
sind.

(2) Im Falle der Einlsung des Papiers finden die Vorschriften des  1079 
Anwendung. Eine bei der Einlsung gezahlte Prmie gilt als Teil des 
Kapitals.

 1084.

Gehrt ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament 
versehen ist, nach  92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei 
den Vorschriften des  1067.

III. Niebrauch an einem Vermgen

 1085.

Der Niebrauch an dem Vermgen einer Person kann nur in der Weise bestellt 
werden, da der Niebraucher den Niebrauch an den einzelnen zu dem 
Vermgen gehrenden Gegenstnden erlangt. Soweit der Niebrauch bestellt 
ist, gelten die Vorschriften der  1086 bis 1088.

 1086.

Die Glubiger des Bestellers knnen, soweit ihre Forderungen vor der 
Bestellung entstanden sind, ohne Rcksicht auf den Niebrauch Befriedigung 
aus den dem Niebrauch unterliegenden Gegenstnden verlangen. Hat der 
Niebraucher das Eigentum an verbrauchbaren Sachen erlangt, so tritt an 
die Stelle der Sachen der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes; 
der Niebraucher ist den Glubigern gegenber zum sofortigen Ersatze 
verpflichtet.

 1087.

(1) Der Besteller kann, wenn eine vor der Bestellung entstandene Forderung 
fllig ist, von dem Niebraucher Rckgabe der zur Befriedigung des 
Glubigers erforderlichen Gegenstnde verlangen. Die Auswahl steht ihm zu; 
er kann jedoch nur die vorzugsweise geeigneten Gegenstnde auswhlen. 
Soweit die zurckgegebenen Gegenstnde ausreichen, ist der Besteller dem 
Niebraucher gegenber zur Befriedigung des Glubigers verpflichtet.

(2) Der Niebraucher kann die Verbindlichkeit durch Leistung des 
geschuldeten Gegenstandes erfllen. Gehrt der geschuldete Gegenstand 
nicht zu dem Vermgen, das dem Niebrauch unterliegt, so ist der 
Niebraucher berechtigt, zum Zwecke der Befriedigung des Glubigers einen 
zu dem Vermgen gehrenden Gegenstand zu veruern, wenn die Befriedigung 
durch den Besteller nicht ohne Gefahr abgewartet werden kann. Er hat einen 
vorzugsweise geeigneten Gegenstand auszuwhlen. Soweit er zum Ersatze des 
Wertes verbrauchbarer Sachen verpflichtet ist, darf er eine Veruerung 
nicht vornehmen.

 1088.

(1) Die Glubiger des Bestellers, deren Forderungen schon zur Zeit der 
Bestellung verzinslich waren, knnen die Zinsen fr die Dauer des 
Niebrauchs auch von dem Niebraucher verlangen. Das gleiche gilt von 
anderen wiederkehrenden Leistungen, die bei ordnungsmiger Verwaltung aus 
den Einknften des Vermgens bestritten werden, wenn die Forderung vor der 
Bestellung des Niebrauchs entstanden ist.

(2) Die Haftung des Niebrauchers kann nicht durch Vereinbarung zwischen 
ihm und dem Besteller ausgeschlossen oder beschrnkt werden.

(3) Der Niebraucher ist dem Besteller gegenber zur Befriedigung der 
Glubiger wegen der im Absatz 1 bezeichneten Ansprche verpflichtet. Die 
Rckgabe von Gegenstnden zum Zwecke der Befriedigung kann der Besteller 
nur verlangen, wenn der Niebraucher mit der Erfllung dieser 
Verbindlichkeit in Verzug kommt.

 1089.

Die Vorschriften der  1085 bis 1088 finden auf den Niebrauch an einer 
Erbschaft entsprechende Anwendung.

Dritter Titel. Beschrnkte persnliche Dienstbarkeiten

 1090.

(1) Ein Grundstck kann in der Weise belastet werden, da derjenige, zu 
dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstck in 
einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder da ihm eine sonstige Befugnis 
zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschrnkte 
persnliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der  1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden 
entsprechende Anwendung.

 1091.

Der Umfang einer beschrnkten persnlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im 
Zweifel nach dem persnlichen Bedrfnisse des Berechtigten.

 1092.

(1) Eine beschrnkte persnliche Dienstbarkeit ist nicht bertragbar. Die 
Ausbung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur berlassen werden, wenn 
die berlassung gestattet ist.

(2) Steht eine beschrnkte persnliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf 
Einrumung einer beschrnkten persnlichen Dienstbarkeit einer 
juristischen Person zu, so gelten die Vorschriften der  1059a bis 1059d 
entsprechend.

 1093.

(1) Als beschrnkte persnliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt 
werden, ein Gebude oder einen Teil eines Gebudes unter Ausschlu des 
Eigentmers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die fr den 
Niebrauch geltenden Vorschriften der  1031, 1034, 1036, des  1037 Abs. 
1 und der  1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende 
Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmigen 
Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung 
aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebudes beschrnkt, so kann der 
Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauche der Bewohner bestimmten 
Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

Sechster Abschnitt. Vorkaufsrecht

 1094.

(1) Ein Grundstck kann in der Weise belastet werden, da derjenige, zu 
dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentmer gegenber zum 
Vorkaufe berechtigt ist.

(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentmers eines 
anderen Grundstcks bestellt werden.

 1095.

Ein Bruchteil eines Grundstcks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet 
werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentmers besteht.

 1096.

Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehr erstreckt werden, das mit dem 
Grundstcke verkauft wird. Im Zweifel ist anzunehmen, da sich das 
Vorkaufsrecht auf dieses Zubehr erstrecken soll.

 1097.

Das Vorkaufsrecht beschrnkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den 
Eigentmer, welchem das Grundstck zur Zeit der Bestellung gehrt, oder 
durch dessen Erben; es kann jedoch auch fr mehrere oder fr alle 
Verkaufsflle bestellt werden.

 1098.

(1) Das Rechtsverhltnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten 
bestimmt sich nach den Vorschriften der  504 bis 514. Das Vorkaufsrecht 
kann auch dann ausgebt werden, wenn das Grundstck von dem 
Konkursverwalter aus freier Hand verkauft wird.

(2) Dritten gegenber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung 
zur Sicherung des durch die Ausbung des Rechtes entstehenden Anspruchs 
auf bertragung des Eigentums.

(3) Steht ein nach  1094 Abs. 1 begrndetes Vorkaufsrecht einer 
juristischen Person zu, so gelten, wenn seine bertragbarkeit nicht 
vereinbart ist, fr die bertragung des Rechts die Vorschriften der  
1059a bis 1059d entsprechend.

 1099.

(1) Gelangt das Grundstck in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser 
in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des 
Kaufvertrags mit der im  510 Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen.

(2) Der Verpflichtete hat den neuen Eigentmer zu benachrichtigen, sobald 
die Ausbung des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist.

 1100.

Der neue Eigentmer kann, wenn er der Kufer oder ein Rechtsnachfolger des 
Kufers ist, die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentmer 
und die Herausgabe des Grundstcks verweigern, bis ihm der zwischen dem 
Verpflichteten und dem Kufer vereinbarte Kaufpreis, soweit er berichtigt 
ist, erstattet wird. Erlangt der Berechtigte die Eintragung als 
Eigentmer, so kann der bisherige Eigentmer von ihm die Erstattung des 
berichtigten Kaufpreises gegen Herausgabe des Grundstcks fordern.

 1101.

Soweit der Berechtigte nach  1100 dem Kufer oder dessen Rechtsnachfolger 
den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung 
des aus dem Vorkaufe geschuldeten Kaufpreises frei.

 1102.

Verliert der Kufer oder sein Rechtsnachfolger infolge der Geltendmachung 
des Vorkaufsrechts das Eigentum, so wird der Kufer, soweit der von ihm 
geschuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung 
frei; den berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurckfordern.

 1103.

(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentmers eines Grundstcks bestehendes 
Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstcke getrennt 
werden.

(2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann 
nicht mit dem Eigentum an einem Grundstcke verbunden werden.

 1104.

(1) Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des 
Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden, wenn die im  
1170 fr die Ausschlieung eines Hypothekenglubigers bestimmten 
Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des Ausschluurteils erlischt 
das Vorkaufsrecht.

(2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentmers eines 
Grundstcks besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.

Siebenter Abschnitt. Reallasten

 1105.

(1) Ein Grundstck kann in der Weise belastet werden, da an denjenigen, 
zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem 
Grundstcke zu entrichten sind (Reallast).

(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentmers eines 
anderen Grundstcks bestellt werden.

 1106.

Ein Bruchteil eines Grundstcks kann mit einer Reallast nur belastet 
werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentmers besteht.

 1107.

Auf die einzelnen Leistungen finden die fr die Zinsen einer 
Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

 1108.

(1) Der Eigentmer haftet fr die whrend der Dauer seines Eigentums 
fllig werdenden Leistungen auch persnlich, soweit nicht ein anderes 
bestimmt ist.

(2) Wird das Grundstck geteilt, so haften die Eigentmer der einzelnen 
Teile als Gesamtschuldner.

 1109.

(1) Wird das Grundstck des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast 
fr die einzelnen Teile fort. Ist die Leistung teilbar, so bestimmen sich 
die Anteile der Eigentmer nach dem Verhltnisse der Gre der Teile; ist 
sie nicht teilbar, so finden die Vorschriften des  432 Anwendung. Die 
Ausbung des Rechtes ist im Zweifel nur in der Weise zulssig, da sie fr 
den Eigentmer des belasteten Grundstcks nicht beschwerlicher wird.

(2) Der Berechtigte kann bestimmen, da das Recht nur mit einem der Teile 
verbunden sein soll. Die Bestimmung hat dem Grundbuchamte gegenber zu 
erfolgen und bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Vorschriften der 
 876, 878 finden entsprechende Anwendung. Veruert der Berechtigte 
einen Teil des Grundstcks, ohne eine solche Bestimmung zu treffen, so 
bleibt das Recht mit dem Teile verbunden, den er behlt.

(3) Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum Vorteile, so bleibt sie 
mit diesem Teile allein verbunden.

 1110.

Eine zugunsten des jeweiligen Eigentmers eines Grundstcks bestehende 
Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstcke getrennt 
werden.

 1111.

(1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht 
mit dem Eigentum an einem Grundstcke verbunden werden.

(2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht bertragbar, so kann 
das Recht nicht veruert oder belastet werden.

 1112.

Ist der Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschlieung seines 
Rechtes die Vorschriften des  1104 entsprechende Anwendung.

Achter Abschnitt. Hypothek. Grundschuld. Rentenschuld

Erster Titel. Hypothek

 1113.

(1) Ein Grundstck kann in der Weise belastet werden, da an denjenigen, 
zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur 
Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstcke zu 
zahlen ist (Hypothek).

(2) Die Hypothek kann auch fr eine knftige oder eine bedingte Forderung 
bestellt werden.

 1114.

Ein Bruchteil eines Grundstcks kann auer in den in  3 Abs. 6 der 
Grundbuchordnung bezeichneten Fllen mit einer Hypothek nur belastet 
werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentmers besteht.

 1115.

(1) Bei der Eintragung der Hypothek mssen der Glubiger, der Geldbetrag 
der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn 
andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch 
angegeben werden; im brigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die 
Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(2) Bei der Eintragung der Hypothek fr ein Darlehen einer Kreditanstalt, 
deren Satzung von der zustndigen Behrde ffentlich bekannt gemacht 
worden ist, gengt zur Bezeichnung der auer den Zinsen satzungsgem zu 
entrichtenden Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung.

 1116.

(1) ber die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.

(2) Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die 
Ausschlieung kann auch nachtrglich erfolgen. Zu der Ausschlieung ist 
die Einigung des Glubigers und des Eigentmers sowie die Eintragung in 
das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des  873 Abs. 2 und der  
876, 878 finden entsprechende Anwendung.

(3) Die Ausschlieung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden; 
die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschlieung.

 1117.

(1) Der Glubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs 
ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem 
Eigentmer des Grundstcks bergeben wird. Auf die bergabe finden die 
Vorschriften des  929 Satz 2 und der  930, 931 Anwendung.

(2) Die bergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, 
da der Glubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem 
Grundbuchamt aushndigen zu lassen.

(3) Ist der Glubiger im Besitze des Briefes, so wird vermutet, da die 
bergabe erfolgt sei.

 1118.

Kraft der Hypothek haftet das Grundstck auch fr die gesetzlichen Zinsen 
der Forderung sowie fr die Kosten der Kndigung und der die Befriedigung 
aus dem Grundstcke bezweckenden Rechtsverfolgung.

 1119.

(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als 
fnf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range 
gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, da das 
Grundstck fr Zinsen bis zu fnf vom Hundert haftet.

(2) Zu einer nderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die 
Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.

 1120.

Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstcke getrennten 
Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung 
nach den  954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentmers 
oder des Eigenbesitzers des Grundstcks gelangt sind, sowie auf das 
Zubehr des Grundstcks mit Ausnahme der Zubehrstcke, welche nicht in 
das Eigentum des Eigentmers des Grundstcks gelangt sind.

 1121.

(1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstcks sowie 
Zubehrstcke werden von der Haftung frei, wenn sie veruert und von dem 
Grundstck entfernt werden, bevor sie zugunsten des Glubigers in Beschlag 
genommen worden sind.

(2) Erfolgt die Veruerung vor der Entfernung, so kann sich der Erwerber 
dem Glubiger gegenber nicht darauf berufen, da er in Ansehung der 
Hypothek in gutem Glauben gewesen sei. Entfernt der Erwerber die Sache von 
dem Grundstcke, so ist eine vor der Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm 
gegenber nur wirksam, wenn er bei der Entfernung in Ansehung der 
Beschlagnahme nicht in gutem Glauben ist.

 1122.

(1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer 
ordnungsmigen Wirtschaft von dem Grundstcke getrennt worden, so 
erlischt ihre Haftung auch ohne Veruerung, wenn sie vor der 
Beschlagnahme von dem Grundstck entfernt werden, es sei denn, da die 
Entfernung zu einem vorbergehenden Zwecke erfolgt.

(2) Zubehrstcke werden ohne Veruerung von der Haftung frei, wenn die 
Zubehreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmigen Wirtschaft 
vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.

 1123.

(1) Ist das Grundstck vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die 
Hypothek auf die Miet- oder Pachtzinsforderung.

(2) Soweit die Forderung fllig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres 
nach dem Eintritte der Flligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher 
die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekenglubigers erfolgt. Ist der 
Miet- oder Pachtzins im voraus zu entrichten, so erstreckt sich die 
Befreiung nicht auf den Miet- oder Pachtzins fr eine sptere Zeit als den 
zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die 
Beschlagnahme nach dem fnfzehnten Tage des Monats, so erstreckt sich die 
Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins fr den folgenden 
Kalendermonat.

 1124.

(1) Wird der Miet- oder Pachtzins eingezogen, bevor er zugunsten des 
Hypothekenglubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der 
Beschlagnahme in anderer Weise ber ihn verfgt, so ist die Verfgung dem 
Hypothekenglubiger gegenber wirksam. Besteht die Verfgung in der 
bertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der 
Forderung, erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der 
Hypothek im Range vor.

(2) Die Verfgung ist dem Hypothekenglubiger gegenber unwirksam, soweit 
sie sich auf den Miet- oder Pachtzins fr eine sptere Zeit als dem zur 
Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht, erfolgt die 
Beschlagnahme nach dem fnfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfgung 
jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf den Miet- oder Pachtzins fr den 
folgenden Kalendermonat bezieht.

(3) Der bertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn 
das Grundstck ohne die Forderung veruert wird.

 1125.

Soweit die Einziehung des Miet- oder Pachtzinses dem Hypothekenglubiger 
gegenber unwirksam ist, kann der Mieter oder der Pchter nicht eine ihm 
gegen den Vermieter oder den Verpchter zustehende Forderung gegen den 
Hypothekenglubiger aufrechnen.

 1126.

Ist mit dem Eigentum an dem Grundstck ein Recht auf wiederkehrende 
Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprche auf 
diese Leistungen. Die Vorschriften des  1123 Abs. 2 Satz 1, des  1124 
Abs. 1, 3 und des  1125 finden entsprechende Anwendung. Eine vor der 
Beschlagnahme erfolgte Verfgung ber den Anspruch auf eine Leistung, die 
erst drei Monate nach der Beschlagnahme fllig wird, ist dem 
Hypothekenglubiger gegenber unwirksam.

 1127.

(1) Sind Gegenstnde, die der Hypothek unterliegen, fr den Eigentmer 
oder den Eigenbesitzer des Grundstcks unter Versicherung gebracht, so 
erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.

(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der 
versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz fr ihn beschafft 
ist.

 1128.

(1) Ist ein Gebude versichert, so kann der Versicherer die 
Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekenglubiger an den 
Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des 
Schadens dem Hypothekenglubiger angezeigt hat und seit dem Empfange der 
Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekenglubiger kann bis zum 
Ablaufe der Frist dem Versicherer gegenber der Zahlung widersprechen. Die 
Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird 
der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die 
Versicherungssumme fllig wird.

(2) Hat der Hypothekenglubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, 
so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekenglubiger an den 
Versicherten nur zahlen, wenn der Hypothekenglubiger der Zahlung 
schriftlich zugestimmt hat.

(3) Im brigen finden die fr eine verpfndete Forderung geltenden 
Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht darauf 
berufen, da er eine aus dem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt 
habe.

 1129.

Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebude versichert, so bestimmt sich 
die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des 
 1123 Abs. 2 Satz 1 und des  1124 Abs. 1, 3.

 1130.

Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, 
die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes 
zu zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den 
Versicherten dem Hypothekenglubiger gegenber wirksam.

 1131.

Wird ein Grundstck nach  890 Abs. 2 einem anderen Grundstck im 
Grundbuche zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstcke 
bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstck. Rechte, mit 
denen das zugeschriebene Grundstck belastet ist, gehen diesen Hypotheken 
im Range vor.

 1132.

(1) Besteht fr die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstcken 
(Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstck fr die ganze Forderung. Der 
Glubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der 
Grundstcke ganz oder zu einem Teile suchen.

(2) Der Glubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die 
einzelnen Grundstcke in der Weise zu verteilen, da jedes Grundstck nur 
fr den zugeteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die 
Vorschriften der  875, 876, 878 entsprechende Anwendung.

 1133.

Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstcks die Sicherheit der 
Hypothek gefhrdet, so kann der Glubiger dem Eigentmer eine angemessene 
Frist zur Beseitigung der Gefhrdung bestimmen. Nach dem Ablaufe der Frist 
ist der Glubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grundstcke zu 
suchen, wenn nicht die Gefhrdung durch Verbesserung des Grundstcks oder 
durch anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt worden ist. Ist die 
Forderung unverzinslich und noch nicht fllig, so gebhrt dem Glubiger 
nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen fr die 
Zeit von der Zahlung bis zur Flligkeit dem Betrage der Forderung 
gleichkommt.

 1134.

(1) Wirkt der Eigentmer oder ein Dritter auf das Grundstck in solcher 
Weise ein, da eine die Sicherheit der Hypothek gefhrdende 
Verschlechterung des Grundstcks zu besorgen ist, so kann der Glubiger 
auf Unterlassung klagen.

(2) Geht die Einwirkung von dem Eigentmer aus, so hat das Gericht auf 
Antrag des Glubigers die zur Abwendung der Gefhrdung erforderlichen 
Maregeln anzuordnen. Das gleiche gilt, wenn die Verschlechterung deshalb 
zu besorgen ist, weil der Eigentmer die erforderlichen Vorkehrungen gegen 
Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschdigungen unterlt.

 1135.

Einer Verschlechterung des Grundstcks im Sinne der  1133, 1134 steht es 
gleich, wenn Zubehrstcke, auf die sich die Hypothek erstreckt, 
verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmigen Wirtschaft zuwider 
von dem Grundstck entfernt werden.

 1136.

Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentmer dem Glubiger gegenber 
verpflichtet, das Grundstck nicht zu veruern oder nicht weiter zu 
belasten, ist nichtig.

 1137.

(1) Der Eigentmer kann gegen die Hypothek die dem persnlichen Schuldner 
gegen die Forderung sowie die nach  770 einem Brgen zustehenden Einreden 
geltend machen. Stirbt der persnliche Schuldner, so kann sich der 
Eigentmer nicht darauf berufen, da der Erbe fr die Schuld nur 
beschrnkt haftet.

(2) Ist der Eigentmer nicht der persnliche Schuldner, so verliert er 
eine Einrede nicht dadurch, da dieser auf sie verzichtet.

 1138.

Die Vorschriften der  891 bis 899 gelten fr die Hypothek auch in 
Ansehung der Forderung und der dem Eigentmer nach  1137 zustehenden 
Einreden.

 1139.

Ist bei der Bestellung einer Hypothek fr ein Darlehen die Erteilung des 
Hypothekenbriefs ausgeschlossen worden, so gengt zur Eintragung eines 
Widerspruchs, der sich darauf grndet, da die Hingabe des Darlehens 
unterblieben sei, der von dem Eigentmer an das Grundbuchamt gerichtete 
Antrag, sofern er vor dem Ablauf eines Monats nach der Eintragung der 
Hypothek gestellt wird. Wird der Widerspruch innerhalb des Monats 
eingetragen, so hat die Eintragung die gleiche Wirkung, wie wenn der 
Widerspruch zugleich mit der Hypothek eingetragen worden wre.

 1140.

Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus denn Hypothekenbrief oder 
einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht, ist die Berufung auf die 
Vorschriften der  892, 893 ausgeschlossen. Ein Widerspruch gegen die 
Richtigkeit des Grundbuchs, der aus dem Briefe oder einem Vermerk auf dem 
Briefe hervorgeht, steht einem im Grundbuch eingetragenen Widerspruche 
gleich.

 1141.

(1) Hngt die Flligkeit der Forderung von einer Kndigung ab, so ist die 
Kndigung fr die Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Glubiger dem 
Eigentmer oder von dem Eigentmer dem Glubiger erklrt wird. Zugunsten 
des Glubigers gilt derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentmer 
eingetragen ist, als der Eigentmer.

(2) Hat der Eigentmer keinen Wohnsitz im Inland oder liegen die 
Voraussetzungen des  132 Abs. 2 vor, so hat auf Antrag des Glubigers das 
Amtsgericht, in dessen Bezirke das Grundstck liegt, dem Eigentmer einen 
Vertreter zu bestellen, dem gegenber die Kndigung des Glubigers 
erfolgen kann.

 1142.

(1) Der Eigentmer ist berechtigt, den Glubiger zu befriedigen, wenn die 
Forderung ihm gegenber fllig geworden oder wenn der persnliche 
Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung 
erfolgen.

 1143.

(1) Ist der Eigentmer nicht der persnliche Schuldner, so geht, soweit er 
den Glubiger befriedigt, die Forderung auf ihn ber. Die fr einen Brgen 
geltenden Vorschriften des  774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(2) Besteht fr die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten fr diese die 
Vorschriften des  1173.

 1144.

Der Eigentmer kann gegen Befriedigung des Glubigers die Aushndigung des 
Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur 
Berichtigung des Grundbuchs oder zur Lschung der Hypothek erforderlich 
sind.

 1145.

(1) Befriedigt der Eigentmer den Glubiger nur teilweise, so kann er die 
Aushndigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Glubiger ist 
verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken und 
den Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs oder der Lschung dem 
Grundbuchamt oder zum Zwecke der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs 
fr den Eigentmer der zustndigen Behrde oder einem zustndigen Notare 
vorzulegen.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt fr Zinsen und andere 
Nebenleistungen nur, wenn sie spter als in dem Kalendervierteljahr, in 
welchem der Glubiger befriedigt wird, oder dem folgenden Vierteljahre 
fllig werden. Auf Kosten, fr die das Grundstck nach  1118 haftet, 
findet die Vorschrift keine Anwendung.

 1146.

Liegen dem Eigentmer gegenber die Voraussetzungen vor, unter denen ein 
Schuldner in Verzug kommt, so gebhren dem Glubiger Verzugszinsen aus dem 
Grundstcke.

 1147.

Die Befriedigung des Glubigers aus dem Grundstck und den Gegenstnden, 
auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der 
Zwangsvollstreckung.

 1148.

Bei der Verfolgung des Rechtes aus der Hypothek gilt zugunsten des 
Glubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentmer eingetragen ist, 
als der Eigentmer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentmers, die ihm 
gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt 
unberhrt.

 1149.

Der Eigentmer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenber fllig 
geworden ist, dem Glubiger nicht das Recht einrumen, zum Zwecke der 
Befriedigung die bertragung des Eigentums an dem Grundstcke zu verlangen 
oder die Veruerung des Grundstcks auf andere Weise als im Wege der 
Zwangsvollstreckung zu bewirken.

 1150.

Verlangt der Glubiger Befriedigung aus dem Grundstcke, so finden die 
Vorschriften der  268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.

 1151.

Wird die Forderung geteilt, so ist zur nderung des Rangverhltnisses der 
Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentmers nicht 
erforderlich.

 1152.

Im Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die Erteilung des 
Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, fr jeden Teil ein 
Teilhypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentmers des 
Grundstcks ist nicht erforderlich. Der Teilhypothekenbrief tritt fr den 
Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes.

 1153.

(1) Mit der bertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen 
Glubiger ber.

(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht 
ohne die Forderung bertragen werden.

 1154.

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklrung in 
schriftlicher Form und bergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die 
Vorschriften des  1117 finden Anwendung. Der bisherige Glubiger hat auf 
Verlangen des neuen Glubigers die Abtretungserklrung auf seine Kosten 
ffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklrung kann dadurch ersetzt 
werden, da die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf 
die Abtretung der Forderung die Vorschriften der  873, 878 entsprechende 
Anwendung.

 1155.

Ergibt sich das Glubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus 
einer zusammenhngenden, auf einen eingetragenen Glubiger zurckfhrenden 
Reihe von ffentlich beglaubigten Abtretungserklrungen, so finden die 
Vorschriften der  891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der 
Besitzer des Briefes als Glubiger im Grundbuch eingetragen wre. Einer 
ffentlich beglaubigten Abtretungserklrung steht gleich ein gerichtlicher 
berweisungsbeschlu und das ffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer 
kraft Gesetzes erfolgten bertragung der Forderung.

 1156.

Die fr die bertragung der Forderung geltenden Vorschriften der  406 
bis 408 finden auf das Rechtsverhltnis zwischen dem Eigentmer und dem 
neuen Glubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung, Der neue 
Glubiger mu jedoch eine dem bisherigen Glubiger gegenber erfolgte 
Kndigung des Eigentmers gegen sich gelten lassen, es sei denn, da die 
bertragung zur Zeit der Kndigung dem Eigentmer bekannt oder im 
Grundbuch eingetragen ist.

 1157.

Eine Einrede, die dem Eigentmer auf Grund eines zwischen ihm und dem 
bisherigen Glubiger bestehenden Rechtsverhltnisses gegen die Hypothek 
zusteht, kann auch dem neuen Glubiger entgegengesetzt werden. Die 
Vorschriften der  892, 894 bis 899, 1140 gelten auch fr diese Einrede.

 1158.

Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, 
die nicht spter als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Eigentmer 
von der bertragung Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vierteljahre 
fllig werden, finden auf das Rechtsverhltnis zwischen dem Eigentmer und 
dem neuen Glubiger die Vorschriften der  406 bis 408 Anwendung; der 
Glubiger kann sich gegenber den Einwendungen, welche dem Eigentmer nach 
den  404, 406 bis 408, 1157 zustehen, nicht auf die Vorschriften des  
892 berufen.

 1159.

(1) Soweit die Forderung auf Rckstnde von Zinsen oder anderen 
Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die bertragung sowie das 
Rechtsverhltnis zwischen dem Eigentmer und dem neuen Glubiger nach den 
fr die bertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. 
Das gleiche gilt fr den Anspruch auf Erstattung von Kosten, fr die das 
Grundstck nach  1118 haftet.

(2) Die Vorschriften des  892 finden auf die im Absatz 1 bezeichneten 
Ansprche keine Anwendung.

 1160.

(1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des 
Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der 
Glubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Glubiger nicht im Grundbuch 
eingetragen, so sind auch die im  1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen.

(2) Eine dem Eigentmer gegenber erfolgte Kndigung oder Mahnung ist 
unwirksam, wenn der Glubiger die nach Absatz 1 erforderlichen Urkunden 
nicht vorlegt und der Eigentmer die Kndigung oder die Mahnung aus diesem 
Grunde unverzglich zurckweist.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht fr die im  1159 bezeichneten 
Ansprche.

 1161.

Ist der Eigentmer der persnliche Schuldner, so finden die Vorschriften 
des  1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.

 1162.

Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im 
Wege des Aufgebotsverfahrens fr kraftlos erklrt werden.

 1163.

(1) Ist die Forderung, fr welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur 
Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentmer zu. Erlischt die 
Forderung, so erwirbt der Eigentmer die Hypothek.

(2) Eine Hypothek, fr welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht 
ausgeschlossen ist, steht bis zur bergabe des Briefes an den Glubiger 
dem Eigentmer zu.

 1164.

(1) Befriedigt der persnliche Schuldner den Glubiger, so geht die 
Hypothek insoweit auf ihn ber, als er von dem Eigentmer oder einem 
Rechtsvorgnger des Eigentmers Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner 
nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentmer die Hypothek, 
soweit sie auf ihn bergegangen ist, nicht zum Nachteile der Hypothek des 
Schuldners geltend machen.

(2) Der Befriedigung des Glubigers steht es gleich, wenn sich Forderung 
und Schuld in einer Person vereinigen.

 1165.

Verzichtet der Glubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach  1183 auf 
oder rumt er einem anderen Rechte den Vorrang ein, so wird der 
persnliche Schuldner insoweit frei, als er ohne diese Verfgung nach  
1164 aus der Hypothek htte Ersatz erlangen knnen.

 1166.

Ist der persnliche Schuldner berechtigt, von dem Eigentmer Ersatz zu 
verlangen, falls er den Glubiger befriedigt, so kann er, wenn der 
Glubiger die Zwangsversteigerung des Grundstcks betreibt, ohne ihn 
unverzglich zu benachrichtigen, die Befriedigung des Glubigers wegen 
eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung insoweit verweigern, als er 
infolge der Unterlassung der Benachrichtigung einen Schaden erleidet. Die 
Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

 1167.

Erwirbt der persnliche Schuldner, falls er den Glubiger befriedigt, die 
Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches 
Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den  
1144, 1145 bestimmten Rechte zu.

 1168.

(1) Verzichtet der Glubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der 
Eigentmer.

(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentmer gegenber zu 
erklren und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des 
 875 Abs. 2 und der  876, 878 finden entsprechende Anwendung.

(3) Verzichtet der Glubiger fr einen Teil der Forderung auf die 
Hypothek, so stehen dem Eigentmer die im  1145 bestimmten Rechte zu.

 1169.

Steht dem Eigentmer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der 
Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, da der 
Glubiger auf die Hypothek verzichtet.

 1170.

(1) Ist der Glubiger unbekannt, so kann er im Wege des 
Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden, wenn seit der 
letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn 
Jahre verstrichen sind und das Recht des Glubigers nicht innerhalb dieser 
Frist von dem Eigentmer in einer nach  2118 zur Unterbrechung der 
Verjhrung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht fr die 
Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die 
Frist nicht vor dem Ablaufe des Zahlungstags.

(2) Mit der Erlassung des Ausschluurteils erwirbt der Eigentmer die 
Hypothek. Der dem Glubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.

 1171.

(1) Der unbekannte Glubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit 
seinem Rechte auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentmer zur 
Befriedigung des Glubigers oder zur Kndigung berechtigt ist und den 
Betrag der Forderung fr den Glubiger unter Verzicht auf das Recht zur 
Rcknahme hinterlegt. Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, 
wenn der Zinssatz im Grundbuch eingetragen ist; Zinsen fr eine frhere 
Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Erlassung des Ausschluurteils 
sind nicht zu hinterlegen.

(2) Mit der Erlassung des Ausschluurteils gilt der Glubiger als 
befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften ber die Hinterlegung die 
Befriedigung schon vorher eingetreten ist. Der dem Glubiger erteilte 
Hypothekenbrief wird kraftlos.

(3) Das Recht des Glubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem 
Ablaufe von dreiig Jahren nach der Erlassung des Ausschluurteils, wenn 
nicht der Glubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der 
Hinterleger ist zur Rcknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur 
Rcknahme verzichtet hat.

 1172.

(1) Eine Gesamthypothek steht in den Fllen des  1163 den Eigentmern der 
belasteten Grundstcke gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Eigentmer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, 
verlangen, da die Hypothek an seinem Grundstck auf den Teilbetrag, der 
dem Verhltnisse des Wertes seines Grundstcks zu dem Werte der smtlichen 
Grundstcke entspricht, nach  1132 Abs. 2 beschrnkt und in dieser 
Beschrnkung ihm zugeteilt wird. Der Wert wird unter Abzug der Belastungen 
berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen.

 1173.

(1) Befriedigt der Eigentmer eines der mit einer Gesamthypothek 
belasteten Grundstcke den Glubiger, so erwirbt er die Hypothek in seinem 
Grundstcke; die Hypothek an den brigen Grundstcken erlischt. Der 
Befriedigung des Glubigers durch den Eigentmer steht es gleich, wenn das 
Glubigerrecht auf den Eigentmer bertragen wird oder wenn sich Forderung 
und Schuld in der Person des Eigentmers vereinigen.

(2) Kann der Eigentmer, der den Glubiger befriedigt, von dem Eigentmer 
eines der anderen Grundstcke oder einem Rechtsvorgnger dieses 
Eigentmers Ersatz verlangen, so geht in Hhe des Ersatzanspruchs auch die 
Hypothek an dem Grundstcke dieses Eigentmers auf ihn ber; sie bleibt 
mit der Hypothek an seinem eigenen Grundstcke Gesamthypothek.

 1174.

(1) Befriedigt der persnliche Schuldner den Glubiger, dem eine 
Gesamthypothek zusteht, oder vereinigen sich bei einer Gesamthypothek 
Forderung und Schuld in einer Person, so geht, wenn der Schuldner nur von 
dem Eigentmer eines der Grundstcke oder von einem Rechtsvorgnger des 
Eigentmers Ersatz verlangen kann, die Hypothek an diesem Grundstck auf 
ihn ber; die Hypothek an den brigen Grundstcken erlischt.

(2) Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten und geht deshalb die 
Hypothek nur zu einem Teilbetrag auf ihn ber, so hat sich der Eigentmer 
diesen Betrag auf den ihm nach  1172 gebhrenden Teil des brigbleibenden 
Betrags der Gesamthypothek anrechnen zu lassen.

 1175.

(1) Verzichtet der Glubiger auf die Gesamthypothek, so fllt sie den 
Eigentmern der belasteten Grundstcke gemeinschaftlich zu; die 
Vorschriften des  1172 Abs. 2 finden Anwendung. Verzichtet der Glubiger 
auf die Hypothek an einem der Grundstcke, so erlischt die Hypothek an 
diesem.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Glubiger nach  1170 mit seinem Rechte 
ausgeschlossen wird.

 1176.

Liegen die Voraussetzungen der  1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175 nur in 
Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser 
Vorschriften dem Eigentmer oder einem der Eigentmer oder dem 
persnlichen Schuldner zufallende Hypothek nicht zum Nachteile der dem 
Glubiger verbleibenden Hypothek geltend gemacht werden.

 1177.

(1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne da 
dem Eigentmer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek 
in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der 
Zahlungszeit, der Kndigung und des Zahlungsorts bleiben die fr die 
Forderung getroffenen Bestimmungen magebend.

(2) Steht dem Eigentmer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine 
Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den fr 
eine Grundschuld des Eigentmers geltenden Vorschriften.

 1178.

(1) Die Hypothek fr Rckstnde von Zinsen und anderen Nebenleistungen 
sowie fr Kosten, die dem Glubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie 
sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Das Erlschen tritt nicht 
ein, solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche 
Leistung zusteht.

(2) Zum Verzicht auf die Hypothek fr die im Absatz 1 bezeichneten 
Leistungen gengt die Erklrung des Glubigers gegenber dem Eigentmer. 
Solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung 
zusteht, ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist 
demjenigen gegenber zu erklren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist 
unwiderruflich.

 1179.

Verpflichtet sich der Eigentmer einem anderen gegenber, die Hypothek 
lschen zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person 
vereinigt, so kann zur Sicherung des Anspruchs auf Lschung eine 
Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden, wenn demjenigen, zu dessen 
Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll,

1. ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht als eine Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenschuld am Grundstck zusteht oder

2. ein Anspruch auf Einrumung eines solchen anderen Rechts oder auf 
bertragung des Eigentums am Grundstck zusteht; der Anspruch kann auch 
ein knftiger oder bedingter sein.

 1179a.

(1) Der Glubiger einer Hypothek kann von dem Eigentmer verlangen, da 
dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek lschen lt, wenn sie 
im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Glubigers mit dem Eigentum 
in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung spter 
eintritt. Ist das Eigentum nach der Eintragung der nach Satz 1 
begnstigten Hypothek durch Sondernachfolge auf einen anderen 
bergegangen, so ist jeder Eigentmer wegen der zur Zeit seines Eigentums 
bestehenden Vereinigungen zur Lschung verpflichtet. Der Lschungsanspruch 
ist in gleicher Weise gesichert, als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig 
mit der begnstigten Hypothek eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen 
worden wre.

(2) Die Lschung einer Hypothek, die nach  1163 Abs. 1 Satz 1 mit dem 
Eigentum in einer Person vereinigt ist, kann nach Absatz 1 erst verlangt 
werden, wenn sich ergibt, da die zu sichernde Forderung nicht mehr 
entstehen wird; der Lschungsanspruch besteht von diesem Zeitpunkt ab 
jedoch auch wegen der vorher bestehenden Vereinigungen. Durch die 
Vereinigung einer Hypothek mit dem Eigentum nach  1163 Abs. 2 wird ein 
Anspruch nach Absatz 1 nicht begrndet.

(3) Liegen bei der begnstigten Hypothek die Voraussetzungen des  1163 
vor, ohne da das Recht fr den Eigentmer oder seinen Rechtsnachfolger im 
Grundbuch eingetragen ist, so besteht der Lschungsanspruch fr den 
eingetragenen Glubiger oder seinen Rechtsnachfolger.

(4) Tritt eine Hypothek im Range zurck, so sind auf die Lschung der ihr 
infolge der Rangnderung vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek die 
Abstze 1 bis 3 mit der Magabe entsprechend anzuwenden, da an die Stelle 
des Zeitpunkts der Eintragung des zurckgetretenen Rechts der Zeitpunkt 
der Eintragung der Rangnderung tritt.

(5) Als Inhalt einer Hypothek, deren Glubiger nach den vorstehenden 
Vorschriften ein Anspruch auf Lschung zusteht, kann der Ausschlu dieses 
Anspruchs vereinbart werden; der Ausschlu kann auf einen bestimmten Fall 
der Vereinigung beschrnkt werden. Der Ausschlu ist unter Bezeichnung der 
Hypotheken, die dem Lschungsanspruch ganz oder teilweise nicht 
unterliegen, im Grundbuch anzugeben; ist der Ausschlu nicht fr alle 
Flle der Vereinigung vereinbart, so kann zur nheren Bezeichnung der 
erfaten Flle auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Wird 
der Ausschlu aufgehoben, so entstehen dadurch nicht Lschungsansprche 
fr Vereinigungen, die nur vor dieser Aufhebung bestanden haben.

 1179b.

(1) Wer als Glubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach 
Magabe des  1155 als Glubiger ausgewiesen ist, kann von dem Eigentmer 
die Lschung dieser Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer 
Eintragung mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche 
Vereinigung spter eintritt.

(2)  1179a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist entsprechend anzuwenden.

 1180.

(1) An die Stelle der Forderung, fr welche die Hypothek besteht, kann 
eine andere Forderung gesetzt werden. Zu der nderung ist die Einigung des 
Glubigers und des Eigentmers sowie die Eintragung in das Grundbuch 
erforderlich; die Vorschriften des  873 Abs. 2 und der  876, 878 finden 
entsprechende Anwendung.

(2) Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung treten 
soll, nicht dem bisherigen Hypothekenglubiger zu, so ist dessen 
Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder 
demjenigen gegenber zu erklren, zu dessen Gunsten sie erfolgt. Die 
Vorschriften des  875 Abs. 2 und des  876 finden entsprechende 
Anwendung.

 1181.

(1) Wird der Glubiger aus dem Grundstcke befriedigt, so erlischt die 
Hypothek.

(2) Erfolgt die Befriedigung des Glubigers aus einem der mit einer 
Gesamthypothek belasteten Grundstcke, so werden auch die brigen 
Grundstcke frei.

(3) Der Befriedigung aus dem Grundstcke steht die Befriedigung aus den 
Gegenstnden gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt.

 1182.

Soweit im Falle einer Gesamthypothek der Eigentmer des Grundstcks, aus 
dem der Glubiger befriedigt wird, von dem Eigentmer eines der anderen 
Grundstcke oder einem Rechtsvorgnger dieses Eigentmers Ersatz verlangen 
kann, geht die Hypothek an dem Grundstcke dieses Eigentmers auf ihn 
ber. Die Hypothek kann jedoch, wenn der Glubiger nur teilweise 
befriedigt wird, nicht zum Nachteile der dem Glubiger verbleibenden 
Hypothek und, wenn das Grundstck mit einem im Range gleich- oder 
nachstehenden Rechte belastet ist, nicht zum Nachteile dieses Rechtes 
geltend gemacht werden.

 1183.

Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschft ist die Zustimmung des 
Eigentmers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem 
Glubiger gegenber zu erklren; sie ist unwiderruflich.

 1184.

(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, da das Recht des 
Glubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der 
Glubiger sich zum Beweise der Forderung nicht auf die Eintragung berufen 
kann (Sicherungshypothek).

(2) Die Hypothek mu im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet 
werden.

 1185.

(1) Bei der Sicherungshypothek ist die Erteilung des Hypothekenbriefs 
ausgeschlossen.

(2) Die Vorschriften der  1138, 1139, 1141, 1156 finden keine Anwendung.

 1186.

Eine Sicherungshypothek kann in eine gewhnliche Hypothek, eine 
gewhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. 
Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist 
nicht erforderlich.

 1187.

Fr die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem 
Wechsel oder aus einem anderen Papiere, das durch Indossament bertragen 
werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. Die 
Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuche nicht 
als solche bezeichnet ist. Die Vorschrift des  1154 Abs. 3 findet keine 
Anwendung. Ein Anspruch auf Lschung der Hypothek nach den  1179a, 1179b 
besteht nicht.

 1188.

(1) Zur Bestellung einer Hypothek fr die Forderung aus einer 
Schuldverschreibung auf den Inhaber gengt die Erklrung des Eigentmers 
gegenber dem Grundbuchamte, da er die Hypothek bestelle, und die 
Eintragung in das Grundbuch; die Vorschrift des  878 findet Anwendung.

(2) Die Ausschlieung des Glubigers mit seinem Rechte nach  1170 ist nur 
zulssig, wenn die im  801 bezeichnete Vorlegungsfrist verstrichen ist. 
Ist innerhalb der Frist die Schuldverschreibung vorgelegt oder der 
Anspruch aus der Urkunde gerichtlich geltend gemacht worden, so kann die 
Ausschlieung erst erfolgen, wenn die Verjhrung eingetreten ist.

 1189.

(1) Bei einer Hypothek der im  1187 bezeichneten Art kann fr den 
jeweiligen Glubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit 
Wirkung fr und gegen jeden spteren Glubiger bestimmte Verfgungen ber 
die Hypothek zu treffen und den Glubiger bei der Geltendmachung der 
Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des Vertreters ist die Eintragung in 
das Grundbuch erforderlich.

(2) Ist der Eigentmer berechtigt, von dem Glubiger eine Verfgung zu 
verlangen, zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die Vornahme 
der Verfgung von dem Vertreter verlangen.

 1190.

(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, da nur der 
Hchstbetrag, bis zu dem das Grundstck haften soll, bestimmt, im brigen 
die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Hchstbetrag mu in 
das Grundbuch eingetragen werden.

(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den 
Hchstbetrag eingerechnet.

(3) Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuche 
nicht als solche bezeichnet ist.

(4) Die Forderung kann nach den fr die bertragung von Forderungen 
geltenden allgemeinen Vorschriften bertragen werden. Wird sie nach diesen 
Vorschriften bertragen, so ist der bergang der Hypothek ausgeschlossen.

Zweiter Titel. Grundschuld. Rentenschuld

I. Grundschuld

 1191.

(1) Ein Grundstck kann in der Weise belastet werden, da an denjenigen, 
zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem 
Grundstcke zu zahlen ist (Grundschuld).

(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, da Zinsen von der 
Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstcke zu entrichten 
sind.

 1192.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften ber die Hypothek 
entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, da 
die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(2) Fr Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften ber die Zinsen 
einer Hypothekenforderung.

 1193.

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgngiger Kndigung 
fllig. Die Kndigung steht sowohl dem Eigentmer als dem Glubiger zu. 
Die Kndigungsfrist betrgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulssig.

 1194.

Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen hat, 
soweit nicht ein anderes bestimmt ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das 
Grundbuchamt seinen Sitz hat.

 1195.

Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, da der 
Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief 
finden die Vorschriften ber Schuldverschreibungen auf den Inhaber 
entsprechende Anwendung.

 1196.

(1) Eine Grundschuld kann auch fr den Eigentmer bestellt werden.

(2) Zu der Bestellung ist die Erklrung des Eigentmers gegenber dem 
Grundbuchamte, da die Grundschuld fr ihn in das Grundbuch eingetragen 
werden soll, und die Eintragung erforderlich; die Vorschrift des  878 
findet Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf Lschung der Grundschuld nach  1179a oder  1179b 
besteht nur wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum 
in einer Person, die eintreten, nachdem die Grundschuld einem anderen als 
dem Eigentmer zugestanden hat.

 1197.

(1) Ist der Eigentmer der Glubiger, so kann er nicht die 
Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben.

(2) Zinsen gebhren dem Eigentmer nur, wenn das Grundstck auf Antrag 
eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, 
und nur fr die Dauer der Zwangsverwaltung.

 1198.

Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine 
Hypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder 
nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

II. Rentenschuld

 1199.

(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, da in regelmig 
wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstcke zu 
zahlen ist (Rentenschuld).

(2) Bei der Bestellung der Rentenschuld mu der Betrag bestimmt werden, 
durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelst werden kann.

Die Ablsungssumme mu im Grundbuch angegeben werden.

 1200.

(1) Auf die einzelnen Leistungen finden die fr Hypothekenzinsen, auf die 
Ablsungssumme finden die fr ein Grundschuldkapital geltenden 
Vorschriften entsprechende Anwendung.

(2) Die Zahlung der Ablsungssumme an den Glubiger hat die gleiche 
Wirkung wie die Zahlung des Kapitals einer Grundschuld.

 1201.

(1) Das Recht zur Ablsung steht dem Eigentmer zu.

(2) Dem Glubiger kann das Recht, die Ablsung zu verlangen, nicht 
eingerumt werden. Im Falle des  1133 Satz 2 ist der Glubiger 
berechtigt, die Zahlung der Ablsungssumme aus dem Grundstcke zu 
verlangen.

 1202.

(1) Der Eigentmer kann das Ablsungsrecht erst nach vorgngiger Kndigung 
ausben. Die Kndigungsfrist betrgt sechs Monate, wenn nicht ein anderes 
bestimmt ist.

(2) Eine Beschrnkung des Kndigungsrechts ist nur soweit zulssig, da 
der Eigentmer nach dreiig Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen 
Frist kndigen kann.

(3) Hat der Eigentmer gekndigt, so kann der Glubiger nach dem Ablaufe 
der Kndigungsfrist die Zahlung der Ablsungssumme aus dem Grundstcke 
verlangen.

 1203.

Eine Rentenschuld kann in eine gewhnliche Grundschuld, eine gewhnliche 
Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung 
der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht 
erforderlich.

Neunter Abschnitt. Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten

Erster Titel. Pfandrecht an beweglichen Sachen

 1204.

(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise 
belastet werden, da der Glubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der 
Sache zu suchen (Pfandrecht).

(2) Das Pfandrecht kann auch fr eine knftige oder eine bedingte 
Forderung bestellt werden.

 1205.

(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, da der Eigentmer 
die Sache dem Glubiger bergibt und beide darber einig sind, da dem 
Glubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Glubiger im Besitze der 
Sache, so gengt die Einigung ber die Entstehung des Pfandrechts.

(2) Die bergabe einer im mittelbaren Besitze des Eigentmers befindlichen 
Sache kann dadurch ersetzt werden, da der Eigentmer den mittelbaren 
Besitz auf den Pfandglubiger bertrgt und die Verpfndung dem Besitzer 
anzeigt.

 1206.

Anstelle der bergabe der Sache gengt die Einrumung des Mitbesitzes, 
wenn sich die Sache unter dem Mitverschlusse des Glubigers befindet oder, 
falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den 
Eigentmer und den Glubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.

 1207.

Gehrt die Sache nicht dem Verpfnder, so finden auf die Verpfndung die 
fr den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der  932, 934, 935 
entsprechende Anwendung.

 1208.

Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so geht das 
Pfandrecht dem Rechte vor, es sei denn, da der Pfandglubiger zur Zeit 
des Erwerbes des Pfandrechts in Ansehung des Rechtes nicht in gutem 
Glauben ist. Die Vorschriften des  932 Abs. 1 Satz 2, des  935 und des  
936 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.

 1209.

Fr den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann 
magebend, wenn es fr eine knftige oder eine bedingte Forderung bestellt 
ist.

 1210.

(1) Das Pfand haftet fr die Forderung in deren jeweiligem Bestand, 
insbesondere auch fr Zinsen und Vertragsstrafen. Ist der persnliche 
Schuldner nicht der Eigentmer des Pfandes, so wird durch ein 
Rechtsgeschft, das der Schuldner nach der Verpfndung vornimmt, die 
Haftung nicht erweitert.

(2) Das Pfand haftet fr die Ansprche des Pfandglubigers auf Ersatz von 
Verwendungen, fr die dem Pfandglubiger zu ersetzenden Kosten der 
Kndigung und der Rechtsverfolgung sowie fr die Kosten des Pfandverkaufs.

 1211.

(1) Der Verpfnder kann dem Pfandglubiger gegenber die dem persnlichen 
Schuldner gegen die Forderung sowie die nach  770 einem Brgen 
zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persnliche Schuldner, so 
kann sich der Verpfnder nicht darauf berufen, da der Erbe fr die Schuld 
nur beschrnkt haftet.

(2) Ist der Verpfnder nicht der persnliche Schuldner, so verliert er 
eine Einrede nicht dadurch, da dieser auf sie verzichtet.

 1212.

Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande 
getrennt werden.

 1213.

(1) Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, da der 
Pfandglubiger berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen.

(2) Ist eine von Natur fruchttragende Sache dem Pfandglubiger zum 
Alleinbesitz bergeben, so ist im Zweifel anzunehmen, da der 
Pfandglubiger zum Fruchtbezuge berechtigt sein soll.

 1214.

(1) Steht dem Pfandglubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist 
er verpflichtet, fr die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und 
Rechenschaft abzulegen.

(2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, 
wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunchst auf diese angerechnet.

(3) Abweichende Bestimmungen sind zulssig.

 1215.

Der Pfandglubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.

 1216.

Macht der Pfandglubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die 
Ersatzpflicht des Verpfnders nach den Vorschriften ber die 
Geschftsfhrung ohne Auftrag. Der Pfandglubiger ist berechtigt, eine 
Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.

 1217.

(1) Verletzt der Pfandglubiger die Rechte des Verpfnders in erheblichem 
Mae und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des 
Verpfnders fort, so kann der Verpfnder verlangen, da das Pfand auf 
Kosten des Pfandglubigers hinterlegt oder, wenn es sich nicht zur 
Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer 
abgeliefert wird.

(2) Statt der Hinterlegung oder der Ablieferung der Sache an einen 
Verwahrer kann der Verpfnder die Rckgabe des Pfandes gegen Befriedigung 
des Glubigers verlangen. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht 
fllig, so gebhrt dem Pfandglubiger nur die Summe, welche mit 
Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen fr die Zeit von der Zahlung bis zur 
Flligkeit dem Betrage der Forderung gleichkommt.

 1218.

(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes 
zu besorgen, so kann der Verpfnder die Rckgabe des Pfandes gegen 
anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch 
Brgen ist ausgeschlossen.

(2) Der Pfandglubiger hat dem Verpfnder von dem drohenden Verderb 
unverzglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.

 1219.

(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu 
besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des 
Pfandglubigers gefhrdet, so kann dieser das Pfand ffentlich versteigern 
lassen.

(2) Der Erls tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des 
Verpfnders ist der Erls zu hinterlegen.

 1220.

(1) Die Versteigerung des Pfandes ist erst zulssig, nachdem sie dem 
Verpfnder angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn das 
Pfand dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschube der Versteigerung 
Gefahr verbunden ist. Im Falle der Wertminderung ist auer der Androhung 
erforderlich, da der Pfandglubiger dem Verpfnder zur Leistung 
anderweitiger Sicherheit eine angemessene Frist bestimmt hat und diese 
verstrichen ist.

(2) Der Pfandglubiger hat den Verpfnder von der Versteigerung 
unverzglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum 
Schadensersatze verpflichtet.

(3) Die Androhung, die Fristbestimmung und die Benachrichtigung drfen 
unterbleiben, wenn sie untunlich sind.

 1221.

Hat das Pfand einen Brsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandglubiger 
den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkufen ffentlich 
ermchtigten Handelsmkler oder durch eine zur ffentlichen Versteigerung 
befugte Person zum laufenden Preise bewirken.

 1222.

Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede fr die ganze 
Forderung.

 1223.

(1) Der Pfandglubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erlschen des 
Pfandrechts dem Verpfnder zurckzugeben.

(2) Der Verpfnder kann die Rckgabe des Pfandes gegen Befriedigung des 
Pfandglubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt 
ist.

 1224.

Die Befriedigung des Pfandglubigers durch den Verpfnder kann auch durch 
Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

 1225.

Ist der Verpfnder nicht der persnliche Schuldner, so geht, soweit er den 
Pfandglubiger befriedigt, die Forderung auf ihn ber. Die fr einen 
Brgen geltenden Vorschriften des  774 finden entsprechende Anwendung.

 1226.

Die Ersatzansprche des Verpfnders wegen Vernderungen oder 
Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprche des Pfandglubigers auf 
Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung 
verjhren in sechs Monaten. Die Vorschriften des  558 Abs. 2, 3 finden 
entsprechende Anwendung.

 1227.

Wird das Recht des Pfandglubigers beeintrchtigt, so finden auf die 
Ansprche des Pfandglubigers die fr die Ansprche aus dem Eigentume 
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

 1228.

(1) Die Befriedigung des Pfandglubigers aus dem Pfande erfolgt durch 
Verkauf.

(2) Der Pfandglubiger ist zum Verkaufe berechtigt, sobald die Forderung 
ganz oder zum Teil fllig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in 
Geld, so ist der Verkauf erst zulssig, wenn die Forderung in eine 
Geldforderung bergegangen ist.

 1229.

Eine vor dem Eintritte der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, 
nach welcher dem Pfandglubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig 
befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder bertragen werden 
soll, ist nichtig.

 1230.

Unter mehreren Pfndern kann der Pfandglubiger, soweit nicht ein anderes 
bestimmt ist, diejenigen auswhlen, welche verkauft werden sollen. Er kann 
nur so viele Pfnder zum Verkaufe bringen, als zu seiner Befriedigung 
erforderlich sind.

 1231.

Ist der Pfandglubiger nicht im Alleinbesitze des Pfandes, so kann er nach 
dem Eintritte der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum 
Zwecke des Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfnders hat an Stelle 
der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu 
erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das 
Pfand zum Verkaufe bereitzustellen.

 1232.

Der Pfandglubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range 
nachstehenden Pfandglubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs 
herauszugeben. Ist er nicht im Besitze des Pfandes, so kann er, sofern er 
nicht selbst den Verkauf betreibt, dem Verkaufe durch einen nachstehenden 
Pfandglubiger nicht widersprechen.

 1233.

(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der  1234 bis 1240 
zu bewirken.

(2) Hat der Pfandglubiger fr sein Recht zum Verkauf einen 
vollstreckbaren Titel gegen den Eigentmer erlangt, so kann er den Verkauf 
auch nach den fr den Verkauf einer gepfndeten Sache geltenden 
Vorschriften bewirken lassen.

 1234.

(1) Der Pfandglubiger hat dem Eigentmer den Verkauf vorher anzudrohen 
und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf 
stattfinden soll. Die Androhung kann erst nach dem Eintritte der 
Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich 
ist.

(2) Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung 
erfolgen. Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritte 
der Verkaufsberechtigung an berechnet.

 1235.

(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege ffentlicher Versteigerung zu 
bewirken.

(2) Hat das Pfand einen Brsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift 
des  1221 Anwendung.

 1236.

Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt 
wird. Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener 
Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen 
Orte zu versteigern.

 1237.

Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des 
Pfandes ffentlich bekanntzumachen. Der Eigentmer und Dritte, denen 
Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die 
Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

 1238.

(1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, da der Kufer 
den Kaufpreis sofort bar zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig 
sein soll, wenn dies nicht geschieht.

(2) Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als 
von dem Pfandglubiger empfangen anzusehen; die Rechte des Pfandglubigers 
gegen den Ersteher bleiben unberhrt. Unterbleibt die sofortige 
Entrichtung des Kaufpreises, so gilt das gleiche, wenn nicht vor dem 
Schlusse des Versteigerungstermins von dem Vorbehalte der Rechtsverwirkung 
Gebrauch gemacht wird.

 1239.

(1) Der Pfandglubiger und der Eigentmer knnen bei der Versteigerung 
mitbieten. Erhlt der Pfandglubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis 
als von ihm empfangen anzusehen.

(2) Das Gebot des Eigentmers darf zurckgewiesen werden, wenn nicht der 
Betrag bar erlegt wird. Das gleiche gilt von dem Gebote des Schuldners, 
wenn das Pfand fr eine fremde Schuld haftet.

 1240.

(1) Gold- und Silbersachen drfen nicht unter dem Gold- oder Silberwerte 
zugeschlagen werden.

(2) Wird ein gengendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch 
eine zur ffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu 
einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preise erfolgen.

 1241.

Der Pfandglubiger hat den Eigentmer von dem Verkaufe des Pfandes und dem 
Ergebnis unverzglich zu benachrichtigen, sofern nicht die 
Benachrichtigung untunlich ist.

 1242.

(1) Durch die rechtmige Veruerung des Pfandes erlangt der Erwerber die 
gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentmer erworben htte. 
Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandglubiger der Zuschlag erteilt wird.

(2) Pfandrechte an der Sache erlschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt 
waren. Das gleiche gilt von einem Niebrauch, es sei denn, da er allen 
Pfandrechten im Range vorgeht.

 1243.

(1) Die Veruerung des Pfandes ist nicht rechtmig, wenn gegen die 
Vorschriften des  1228 Abs. 2, des  1230 Satz 2, des  1235, des  1237 
Satz 1 oder des  1240 verstoen wird.

(2) Verletzt der Pfandglubiger eine andere fr den Verkauf geltende 
Vorschrift, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet, wenn ihm ein 
Verschulden zur Last fllt.

 1244.

Wird eine Sache als Pfand veruert, ohne da dem Veruerer ein 
Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen gengt wird, von denen die 
Rechtmigkeit der Veruerung abhngt, so finden die Vorschriften der  
932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Veruerung nach  1233 
Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des  1235 oder des  1240 Abs. 2 
beobachtet worden sind.

 1245.

(1) Der Eigentmer und der Pfandglubiger knnen eine von den Vorschriften 
der  1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht 
einem Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die Veruerung 
erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung 
ist demjenigen gegenber zu erklren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie 
ist unwiderruflich.

(2) Auf die Beobachtung der Vorschriften des  1235, des  1237 Satz 1 und 
des  1240 kann nicht vor dem Eintritte der Verkaufsberechtigung 
verzichtet werden.

 1246.

(1) Entspricht eine von den Vorschriften der  1235 bis 1240 abweichende 
Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der 
Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, da der Verkauf in dieser 
Art erfolgt.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.

 1247.

Soweit der Erls aus dem Pfande dem Pfandglubiger zu seiner Befriedigung 
gebhrt, gilt die Forderung als von dem Eigentmer berichtigt. Im brigen 
tritt der Erls an die Stelle des Pfandes.

 1248.

Bei dem Verkaufe des Pfandes gilt zugunsten des Pfandglubigers der 
Verpfnder als der Eigentmer, es sei denn, da der Pfandglubiger wei, 
da der Verpfnder nicht der Eigentmer ist.

 1249.

Wer durch die Veruerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren 
wrde, kann den Pfandglubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur 
Leistung berechtigt ist. Die Vorschriften des  268 Abs. 2, 3 finden 
entsprechende Anwendung.

 1250.

(1) Mit der bertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen 
Glubiger ber. Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung bertragen 
werden.

(2) Wird bei der bertragung der Forderung der bergang des Pfandrechts 
ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.

 1251.

(1) Der neue Pfandglubiger kann von dem bisherigen Pfandglubiger die 
Herausgabe des Pfandes verlangen.

(2) Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfandglubiger an Stelle 
des bisherigen Pfandglubigers in die mit dem Pfandrechte verbundenen 
Verpflichtungen gegen den Verpfnder ein. Erfllt er die Verpflichtungen 
nicht, so haftet fr den von ihm zu ersetzenden Schaden der bisherige 
Pfandglubiger wie ein Brge, der auf die Einrede der Vorausklage 
verzichtet hat. Die Haftung des bisherigen Pfandglubigers tritt nicht 
ein, wenn die Forderung kraft Gesetzes auf den neuen Pfandglubiger 
bergeht oder ihm auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung abgetreten 
wird.

 1252.

Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, fr die es besteht.

 1253.

(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandglubiger das Pfand dem 
Verpfnder oder dem Eigentmer zurckgibt. Der Vorbehalt der Fortdauer des 
Pfandrechts ist unwirksam.

(2) Ist das Pfand im Besitze des Verpfnders oder des Eigentmers, so wird 
vermutet, da das Pfand ihm von dem Pfandglubiger zurckgegeben worden 
sei. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz eines 
Dritten befindet, der den Besitz nach der Entstehung des Pfandrechts von 
dem Verpfnder oder dem Eigentmer erlangt hat.

 1254.

Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die 
Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der 
Verpfnder die Rckgabe des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der 
Eigentmer.

 1255.

(1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschft gengt die 
Erklrung des Pfandglubigers gegenber dem Verpfnder oder dem 
Eigentmer, da er das Pfandrecht aufgebe.

(2) Ist das Pfandrecht mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist die 
Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen 
gegenber zu erklren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist 
unwiderruflich.

 1256.

(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person 
zusammentrifft. Das Erlschen tritt nicht ein, solange die Forderung, fr 
welche das Pfandrecht besteht, mit dem Rechte eines Dritten belastet ist.

(2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentmer ein 
rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat.

 1257.

Die Vorschriften ber das durch Rechtsgeschft bestellte Pfandrecht finden 
auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.

 1258.

(1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentmers, so bt der 
Pfandglubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der 
Miteigentmer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer 
Benutzung ergeben.

(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor denn Eintritte der 
Verkaufsberechtigung des Pfandglubigers nur von dem Miteigentmer und dem 
Pfandglubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritte der 
Verkaufsberechtigung kann der Pfandglubiger die Aufhebung der 
Gemeinschaft verlangen, ohne da es der Zustimmung des Miteigentmers 
bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die 
Miteigentmer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, fr 
immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kndigungsfrist bestimmt 
haben.

(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebhrt dem Pfandglubiger das 
Pfandrecht an den Gegenstnden, welche an die Stelle des Anteils treten.

(4) Das Recht des Pfandglubigers zum Verkaufe des Anteils bleibt 
unberhrt.

 1259.

(aufgehoben)

 1260.

(aufgehoben)

 1261.

(aufgehoben)

 1262.

(aufgehoben)

 1263.

(aufgehoben)

 1264.

(aufgehoben)

 1265.

(aufgehoben)

 1266.

(aufgehoben)

 1267.

(aufgehoben)

 1268.

(aufgehoben)

 1269.

(aufgehoben)

 1270.

(aufgehoben)

 1271.

(aufgehoben)

 1272.

(aufgehoben)

Zweiter Titel. Pfandrecht an Rechten

 1273.

(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.

(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften ber das 
Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich 
nicht aus den  1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der 
Vorschriften des  1208 und des  1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.

 1274.

(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Rechte erfolgt nach den fr 
die bertragung des Rechtes geltenden Vorschriften. Ist zur bertragung 
des Rechtes die bergabe einer Sache erforderlich, so finden die 
Vorschriften der  1205, 1206 Anwendung.

(2) Soweit ein Recht nicht bertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem 
Rechte nicht bestellt werden.

 1275.

Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, 
Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das Rechtsverhltnis zwischen 
dem Pfandglubiger und dem Verpflichteten die Vorschriften, welche im 
Falle der bertragung des Rechtes fr das Rechtsverhltnis zwischen dem 
Erwerber und dem Verpflichteten gelten, und im Falle einer nach  1217 
Abs. 1 getroffenen gerichtlichen Anordnung die Vorschrift des  1070 Abs. 
2 entsprechende Anwendung.

 1276.

(1) Ein verpfndetes Recht kann durch Rechtsgeschft nur mit Zustimmung 
des Pfandglubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen 
gegenber zu erklren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist 
unwiderruflich. Die Vorschrift des  876 Satz 3 bleibt unberhrt.

(2) Das gleiche gilt im Falle einer nderung des Rechtes, sofern sie das 
Pfandrecht beeintrchtigt.

 1277.

Der Pfandglubiger kann seine Befriedigung aus dem Rechte nur auf Grund 
eines vollstreckbaren Titels nach den fr die Zwangsvollstreckung 
geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die 
Vorschriften des  1229 und des  1245 Abs. 2 bleiben unberhrt.

 1278.

Ist ein Recht, zu dessen Verpfndung die bergabe einer Sache erforderlich 
ist, Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das Erlschen des 
Pfandrechts durch die Rckgabe der Sache die Vorschriften des  1253 
entsprechende Anwendung.

 1279.

Fr das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften 
der  1280 bis 1290.

 1280.

Die Verpfndung einer Forderung, zu deren bertragung der 
Abtretungsvertrag gengt, ist nur wirksam, wenn der Glubiger sie dem 
Schuldner anzeigt.

 1281.

Der Schuldner kann nur an den Pfandglubiger und den Glubiger 
gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, da an sie 
gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, 
da die geschuldete Sache fr beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht 
zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer 
abgeliefert wird.

 1282.

(1) Sind die Voraussetzungen des  1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der 
Pfandglubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der 
Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem 
Pfandglubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung 
erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch 
verlangen, da ihm die Geldforderung an Zahlungsstatt abgetreten wird.

(2) Zu anderen Verfgungen ber die Forderung ist der Pfandglubiger nicht 
berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach  1277 zu 
suchen, bleibt unberhrt.

 1283.

(1) Hngt die Flligkeit der verpfndeten Forderung von einer Kndigung 
ab, so bedarf der Glubiger zur Kndigung der Zustimmung des 
Pfandglubigers nur, wenn dieser berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen.

(2) Die Kndigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem 
Pfandglubiger und dem Glubiger erklrt wird.

(3) Sind die Voraussetzungen des  1228 Abs. 2 eingetreten, so ist auch 
der Pfandglubiger zur Kndigung berechtigt; fr die Kndigung des 
Schuldners gengt die Erklrung gegenber dem Pfandglubiger.

 1284.

Die Vorschriften der  1281 bis 1283 finden keine Anwendung, soweit der 
Pfandglubiger und der Glubiger ein anderes vereinbaren.

 1285.

(1) Hat die Leistung an den Pfandglubiger und den Glubiger 
gemeinschaftlich zu erfolgen, so sind beide einander verpflichtet, zur 
Einziehung mitzuwirken, wenn die Forderung fllig ist.

(2) Soweit der Pfandglubiger berechtigt ist, die Forderung ohne 
Mitwirkung des Glubigers einzuziehen, hat er fr die ordnungsmige 
Einziehung zu sorgen. Von der Einziehung hat er den Glubiger unverzglich 
zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.

 1286.

Hngt die Flligkeit der verpfndeten Forderung von einer Kndigung ab, so 
kann der Pfandglubiger, sofern nicht das Kndigungsrecht ihm zusteht, von 
dem Glubiger die Kndigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung 
wegen Gefhrdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmigen 
Vermgensverwaltung geboten ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann der 
Glubiger von dem Pfandglubiger die Zustimmung zur Kndigung verlangen, 
sofern die Zustimmung erforderlich ist.

 1287.

Leistet der Schuldner in Gemheit der  1281, 1282, so erwirbt mit der 
Leistung der Glubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandglubiger 
ein Pfandrecht an dem Gegenstande. Besteht die Leistung in der bertragung 
des Eigentums an einem Grundstck, so erwirbt der Pfandglubiger eine 
Sicherungshypothek; besteht sie in der bertragung des Eigentums an einem 
eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk, so erwirbt der Pfandglubiger 
eine Schiffshypothek.

 1288.

(1) Wird eine Geldforderung in Gemheit des  1281 eingezogen, so sind 
der Pfandglubiger und der Glubiger einander verpflichtet, dazu 
mitzuwirken, da der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeintrchtigung 
des Interesses des Pfandglubigers tunlich ist, nach den fr die Anlegung 
von Mndelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und 
gleichzeitig dem Pfandglubiger das Pfandrecht bestellt wird. Die Art der 
Anlegung bestimmt der Glubiger.

(2) Erfolgt die Einziehung in Gemheit des  1282, so gilt die Forderung 
des Pfandglubigers, soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner 
Befriedigung gebhrt, als von dem Glubiger berichtigt.

 1289.

Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der 
Forderung. Die Vorschriften des  1123 Abs. 2 und der  1124, 1125 finden 
entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige 
des Pfandglubigers an den Schuldner, da er von dem Einziehungsrechte 
Gebrauch mache.

 1290.

Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur 
derjenige Pfandglubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den brigen 
Pfandrechten vorgeht.

 1291.

Die Vorschriften ber das Pfandrecht an einer Forderung gelten auch fr 
das Pfandrecht an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.

 1292.

Zur Verpfndung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch 
Indossament bertragen werden kann, gengt die Einigung des Glubigers und 
des Pfandglubigers und die bergabe des indossierten Papiers.

 1293.

Fr das Pfandrecht an einem Inhaberpapiere gelten die Vorschriften ber 
das Pfandrecht an beweglichen Sachen.

 1294.

Ist ein Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossament bertragen 
werden kann, oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts, so ist, 
auch wenn die Voraussetzungen des  1228 Abs. 2 noch nicht eingetreten 
sind, der Pfandglubiger zur Einziehung und, falls Kndigung erforderlich 
ist, zur Kndigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten.

 1295.

Hat ein verpfndetes Papier, das durch Indossament bertragen werden kann, 
einen Brsen- oder Marktpreis, so ist der Glubiger nach dem Eintritte der 
Voraussetzungen des  1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach  1221 
verkaufen zu lassen.

 1296.

Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papiere 
gehrenden Zins-, Renten oder Gewinnanteilscheine nur dann, wenn sie dem 
Pfandglubiger bergeben sind. Der Verpfnder kann, sofern nicht ein 
anderes bestimmt ist, die Herausgabe der Scheine verlangen, soweit sie vor 
dem Eintritte der Voraussetzungen des  1228 Abs. 2 fllig werden.

Viertes Buch. Familienrecht

Erster Abschnitt. Brgerliche Ehe

Erster Titel. Verlbnis

 1297.

(1) Aus einem Verlbnisse kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.

(2) Das Versprechen einer Strafe fr den Fall, da die Eingehung der Ehe 
unterbleibt, ist nichtig.

 1298.

(1) Tritt ein Verlobter von dem Verlbnisse zurck, so hat er dem anderen 
Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche an Stelle der 
Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden 
ist, da sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder 
Verbindlichkeiten eingegangen sind. Dem anderen Verlobten hat er auch den 
Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, da er in Erwartung der 
Ehe sonstige sein Vermgen oder seine Erwerbsstellung berhrende Manahmen 
getroffen hat.

(2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die 
Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Manahmen den Umstnden 
nach angemessen waren.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund fr den 
Rcktritt vorliegt.

 1299.

Veranlat ein Verlobter den Rcktritt des anderen durch ein Verschulden, 
das einen wichtigen Grund fr den Rcktritt bildet, so ist er nach Magabe 
des  1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatze verpflichtet.

 1300.

(1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung 
gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des  1298 oder des  
1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermgensschaden ist, 
eine billige Entschdigung in Geld verlangen.

(2) Der Anspruch ist nicht bertragbar und geht nicht auf die Erben ber, 
es sei denn, da er durch Vertrag anerkannt oder da er rechtshngig 
geworden ist.

 1301.

Unterbleibt die Eheschlieung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die 
Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des 
Verlbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer 
ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, da 
die Rckforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlbnis durch den 
Tod eines der Verlobten aufgelst wird.

 1302.

Die in den  1298 bis 1301 bestimmten Ansprche verjhren in zwei Jahren 
von der Auflsung des Verlbnisses an.

Zweiter Titel. Eingehung der Ehe

 1303.

(aufgehoben)

 1304.

(aufgehoben)

 1305.

(aufgehoben)

 1306.

(aufgehoben)

 1307.

(aufgehoben)

 1308.

(aufgehoben)

 1309.

(aufgehoben)

 1310.

(aufgehoben)

 1311.

(aufgehoben)

 1312.

(aufgehoben)

 1313.

(aufgehoben)

 1314.

(aufgehoben)

 1315.

(aufgehoben)

 1316.

(aufgehoben)

 1317.

(aufgehoben)

 1318.

(aufgehoben)

 1319.

(aufgehoben)

 1320.

(aufgehoben)

 1321.

(aufgehoben)

 1322.

(aufgehoben)

Dritter Titel. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ehe

 1323.

(aufgehoben)

 1324.

(aufgehoben)

 1325.

(aufgehoben)

 1326.

(aufgehoben)

 1327.

(aufgehoben)

 1328.

(aufgehoben)

 1329.

(aufgehoben)

 1330.

(aufgehoben)

 1331.

(aufgehoben)

 1332.

(aufgehoben)

 1334.

(aufgehoben)

 1335.

(aufgehoben)

 1336.

(aufgehoben)

 1337.

(aufgehoben)

 1338.

(aufgehoben)

 1339.

(aufgehoben)

 1340.  (aufgehoben)

 1341.

(aufgehoben)

 1342.

(aufgehoben)

 1343.

(aufgehoben)

 1344.

(aufgehoben)

 1345.

(aufgehoben)

 1346.

(aufgehoben)

 1347.

(aufgehoben)

Vierter Titel. Wiederverheiratung im Falle der Todeserklrung

 1348.

(aufgehoben)

 1349.

(aufgehoben)

 1350.

(aufgehoben)

 1351.

(aufgehoben)

 1352.

(aufgehoben)

Fnfter Titel. Wirkungen der Ehe im allgemeinen

 1353.

(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander 
zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen 
Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich 
das Verlangen als Mibrauch seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe 
gescheitert ist.

 1354.

(aufgehoben)

 1355.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) 
bestimmen. Die Ehegatten fhren den von ihnen bestimmten Ehenamen. 
Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so fhren sie ihren zur Zeit der 
Eheschlieung gefhrten Namen auch nach der Eheschlieung.

(2) Zum Ehenamen knnen die Ehegatten durch Erklrung gegenber dem 
Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau 
bestimmen.

(3) Die Erklrung ber die Bestimmung des Ehenamens erfolgt bei der 
Eheschlieung. Wird eine Erklrung nach Satz 1 nicht abgegeben, kann sie 
binnen fnf Jahren nach der Eheschlieung nachgeholt werden; in diesem 
Fall mu die Erklrung ffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch 
Erklrung gegenber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen 
oder den zur Zeit der Erklrung ber die Bestimmung des Ehenamens 
gefhrten Namen voranstellen oder anfgen. Dies gilt nicht, wenn der 
Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus 
mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefgt werden. Die 
Erklrung kann gegenber dem Standesbeamten widerrufen werden; in diesem 
Fall ist eine erneute Erklrung nach Satz 1 nicht zulssig. Die Erklrung 
und der Widerruf mssen ffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behlt den Ehenamen. Er kann 
durch Erklrung gegenber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den 
Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens gefhrt 
hat, oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfgen. 
Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten 
zum Zeitpunkt der Erklrung gegenber dem Standesbeamten einzutragen ist.

 1356.

(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsfhrung im gegenseitigen 
Einvernehmen. Ist die Haushaltsfhrung einem der Ehegatten berlassen, so 
leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbsttig zu sein. Bei der Wahl 
und Ausbung einer Erwerbsttigkeit haben sie auf die Belange des anderen 
Ehegatten und der Familie die gebotene Rcksicht zu nehmen.

 1357.

(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschfte zur angemessenen Deckung des 
Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch fr den anderen Ehegatten zu 
besorgen. Durch solche Geschfte werden beide Ehegatten berechtigt und 
verpflichtet, es sei denn, da sich aus den Umstnden etwas anderes 
ergibt.

(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschfte 
mit Wirkung fr ihn zu besorgen, beschrnken oder ausschlieen; besteht 
fr die Beschrnkung oder Ausschlieung kein ausreichender Grund, so hat 
das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenber 
wirkt die Beschrnkung oder Ausschlieung nur nach Magabe des  1412.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

 1358.

(aufgehoben)

 1359.

Die Ehegatten haben bei der Erfllung der sich aus dem ehelichen 
Verhltnis ergebenden Verpflichtungen einander nur fr diejenige Sorgfalt 
einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

 1360.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem 
Vermgen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die 
Haushaltsfhrung berlassen, so erfllt er seine Verpflichtung, durch 
Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die 
Fhrung des Haushalts.

 1360a.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfat alles, was nach den 
Verhltnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts 
zu bestreiten und die persnlichen Bedrfnisse der Ehegatten und den 
Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche 
Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, 
die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel fr einen 
angemessenen Zeitraum im voraus zur Verfgung zu stellen.

(3) Die fr die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften 
der  1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu 
tragen, der eine persnliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere 
Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschieen, soweit dies der 
Billigkeit entspricht. Das gleiche gilt fr die Kosten der Verteidigung in 
einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

 1360b.

Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen hheren Beitrag als 
ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, da er nicht beabsichtigt, von 
dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.

 1361.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den 
nach den Lebensverhltnissen und den Erwerbs- und Vermgensverhltnissen 
der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; fr Aufwendungen infolge 
eines Krper- oder Gesundheitsschadens gilt  1610a. Ist zwischen den 
getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshngig, so 
gehren zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshngigkeit an auch die Kosten 
einer angemessenen Versicherung fr den Fall des Alters sowie der Berufs- 
oder Erwerbsunfhigkeit.

(2) Der nichterwerbsttige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, 
seinen Unterhalt durch eine Erwerbsttigkeit selbst zu verdienen, wenn 
dies von ihm nach seinen persnlichen Verhltnissen, insbesondere wegen 
einer frheren Erwerbsttigkeit unter Bercksichtigung der Dauer der Ehe, 
und nach den wirtschaftlichen Verhltnissen beider Ehegatten erwartet 
werden kann.

(3) Die Vorschrift des  1579 Nr. 2 bis 7 ber die Herabsetzung des 
Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgrnden ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewhren. 
Die Rente ist monatlich im voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet 
den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des 
Monats stirbt.  1360a Abs. 3, 4 und die  1360b, 1605 sind entsprechend 
anzuwenden.

 1361a.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm 
gehrenden Haushaltsgegenstnde von dem anderen Ehegatten herausverlangen. 
Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu 
berlassen, soweit dieser sie zur Fhrung eines abgesonderten Haushalts 
bentigt und die berlassung nach den Umstnden des Falles der Billigkeit 
entspricht.

(2) Haushaltsgegenstnde, die den Ehegatten gemeinsam gehren, werden 
zwischen ihnen nach den Grundstzen der Billigkeit verteilt.

(3) Knnen sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zustndige 
Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergtung fr die Benutzung der 
Haushaltsgegenstnde festsetzen.

(4) Die Eigentumsverhltnisse bleiben unberhrt, sofern die Ehegatten 
nichts anderes vereinbaren.

 1361b.

(1) Leben die Ehegatten getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, 
so kann ein Ehegatte verlangen, da ihm der andere die Ehewohnung oder 
einen Teil zur alleinigen Benutzung berlt, soweit dies notwendig ist, 
um eine schwere Hrte zu vermeiden. Steht einem Ehegatten allein oder 
gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der 
Niebrauch an dem Grundstck zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so 
ist dies besonders zu bercksichtigen; Entsprechendes gilt fr das 
Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Ist ein Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten die Ehewohnung 
oder einen Teil zur alleinigen Benutzung zu berlassen, so kann er vom 
anderen Ehegatten eine Vergtung fr die Benutzung verlangen, soweit dies 
der Billigkeit entspricht.

 1362.

(1) Zugunsten der Glubiger des Mannes und der Glubiger der Frau wird 
vermutet, da die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten 
befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehren. Diese Vermutung 
gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im 
Besitze des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere 
und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den 
beweglichen Sachen gleich.

(2) Fr die ausschlielich zum persnlichen Gebrauch eines Ehegatten 
bestimmten Sachen wird im Verhltnis der Ehegatten zueinander und zu den 
Glubigern vermutet, da sie dem Ehegatten gehren, fr dessen Gebrauch 
sie bestimmt sind.

Sechster Titel. Eheliches Gterrecht

I. Gesetzliches Gterrecht

 1363.

(1) Die Ehegatten leben im Gterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie 
nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

(2) Das Vermgen des Mannes und das Vermgen der Frau werden nicht 
gemeinschaftliches Vermgen der Ehegatten; dies gilt auch fr Vermgen, 
das ein Ehegatte nach der Eheschlieung erwirbt. Der Zugewinn, den die 
Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die 
Zugewinngemeinschaft endet.

 1364.

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermgen selbstndig; er ist jedoch in der 
Verwaltung seines Vermgens nach Magabe der folgenden Vorschriften 
beschrnkt.

 1365.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten 
verpflichten, ber sein Vermgen im ganzen zu verfgen. Hat er sich ohne 
Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die 
Verpflichtung nur erfllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschft den Grundstzen einer ordnungsmigen 
Verwaltung, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Ehegatten die 
Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne 
ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an 
der Abgabe einer Erklrung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr 
verbunden ist.

 1366.

(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des 
anderen Ehegatten schliet, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.

(2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er 
gewut, da der Mann oder die Frau verheiratet ist, so kann er nur 
widerrufen, wenn der Mann oder die Frau wahrheitswidrig behauptet hat, der 
andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht 
widerrufen, wenn ihm beim Abschlu des Vertrages bekannt war, da der 
andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.

(3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung 
des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten 
gegenber ber die Genehmigung erklren; hat er sich bereits vor der 
Aufforderung seinem Ehegatten gegenber erklrt, so wird die Erklrung 
unwirksam. Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem 
Empfang der Aufforderung erklrt werden; wird sie nicht erklrt, so gilt 
sie als verweigert. Ersetzt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung, so 
ist sein Beschlu nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb 
der zweiwchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als 
verweigert.

(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.

 1367.

Ein einseitiges Rechtsgeschft, das ohne die erforderliche Einwilligung 
vorgenommen wird, ist unwirksam.

 1368.

Verfgt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen 
Ehegatten ber sein Vermgen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, 
die sich aus der Unwirksamkeit der Verfgung ergebenden Rechte gegen den 
Dritten gerichtlich geltend zu machen.

 1369.

(1) Ein Ehegatte kann ber ihm gehrende Gegenstnde des ehelichen 
Haushalts nur verfgen und sich zu einer solchen Verfgung auch nur 
verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung 
des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund 
verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine 
Erklrung abzugeben.

(3) Die Vorschriften der  1366 bis 1368 gelten entsprechend.

 1370.

Haushaltsgegenstnde, die an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder 
wertlos gewordenen Gegenstnden angeschafft werden, werden Eigentum des 
Ehegatten, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen 
Gegenstnde gehrt haben.

 1371.

(1) Wird der Gterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der 
Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, da sich der gesetzliche 
Erbteil des berlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhht; 
hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Fall einen Zugewinn 
erzielt haben.

(2) Wird der berlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein 
Vermchtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften 
der  1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des berlebenden 
Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in 
diesem Falle nach dem nicht erhhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.

(3) Schlgt der berlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben 
dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn 
dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustnde; dies gilt 
nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches 
Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.

(4) Sind erbberechtigte Abkmmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche 
nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelsten Ehe stammen, oder 
erbersatzberechtigte Abkmmlinge vorhanden, so ist der berlebende 
Ehegatte verpflichtet, diesen Abkmmlingen, wenn und soweit sie dessen 
bedrfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 
1 zustzlich gewhrten Viertel zu gewhren.

 1372.

Wird der Gterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten 
beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der  1373 bis 1390 
ausgeglichen.

 1373.

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermgen eines Ehegatten das 
Anfangsvermgen bersteigt.

 1374.

(1) Anfangsvermgen ist das Vermgen, das einem Ehegatten nach Abzug der 
Verbindlichkeiten beim Eintritt des Gterstandes gehrt; die 
Verbindlichkeiten knnen nur bis zur Hhe des Vermgens abgezogen werden.

(2) Vermgen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Gterstandes von Todes 
wegen oder mit Rcksicht auf ein knftiges Erbrecht, durch Schenkung oder 
als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem 
Anfangsvermgen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umstnden nach zu den 
Einknften zu rechnen ist.

 1375.

(1) Endvermgen ist das Vermgen, das einem Ehegatten nach Abzug der 
Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Gterstandes gehrt. Die 
Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gem  1390 in Anspruch genommen 
werden knnen, auch insoweit abgezogen, als sie die Hhe des Vermgens 
bersteigen.

(2) Dem Endvermgen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den 
dieses Vermgen dadurch vermindert ist, da ein Ehegatte nach Eintritt des 
Gterstandes

1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer 
sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rcksicht 
entsprochen hat,

2. Vermgen verschwendet hat oder

3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu 
benachteiligen.

(3) Der Betrag der Vermgensminderung wird dem Endvermgen nicht 
hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des 
Gterstandes eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der 
unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen 
ist.

 1376.

(1) Der Berechnung des Anfangsvermgens wird der Wert zugrunde gelegt, den 
das beim Eintritt des Gterstandes vorhandene Vermgen in diesem 
Zeitpunkt, das dem Anfangsvermgen hinzuzurechnende Vermgen im Zeitpunkt 
des Erwerbes hatte.

(2) Der Berechnung des Endvermgens wird der Wert zugrunde gelegt, den das 
bei Beendigung des Gterstandes vorhandene Vermgen in diesem Zeitpunkt, 
eine dem Endvermgen hinzuzurechnende Vermgensminderung in dem Zeitpunkt 
hatte, in dem sie eingetreten ist.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend fr die Bewertung 
von Verbindlichkeiten.

(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung 
des Anfangsvermgens und des Endvermgens zu bercksichtigen ist, ist mit 
dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentmer nach  1378 Abs. 1 in 
Anspruch genommen wird und eine Weiterfhrung oder Wiederaufnahme des 
Betriebes durch den Eigentmer oder einen Abkmmling erwartet werden kann; 
die Vorschrift des  2049 Abs. 2 ist anzuwenden.

 1377.

(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten 
gehrenden Anfangsvermgens und der diesem Vermgen hinzuzurechnenden 
Gegenstnde gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im 
Verhltnis der Ehegatten zueinander vermutet, da das Verzeichnis richtig 
ist.

(2) Jeder Ehegatte kann verlangen, da der andere Ehegatte bei der 
Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses 
sind die fr den Niebrauch geltenden Vorschriften des  1035 anzuwenden. 
Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermgensgegenstnde und der 
Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverstndige feststellen 
lassen.

(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, da das 
Endvermgen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.

 1378.

(1) bersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, 
so steht die Hlfte des berschusses dem anderen Ehegatten als 
Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Hhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermgens 
begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des 
Gterstandes vorhanden ist.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Gterstandes 
und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und bertragbar. Eine 
Vereinbarung, die die Ehegatten whrend eines Verfahrens, das auf die 
Auflsung der Ehe gerichtet ist, fr den Fall der Auflsung der Ehe ber 
den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung;  
127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren 
in Ehesachen vor dem Prozegericht protokolliert wird. Im brigen kann 
sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Gterstandes verpflichten, ber 
die Ausgleichsforderung zu verfgen.

(4) Die Ausgleichsforderung verjhrt in drei Jahren; die Frist beginnt mit 
dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfhrt, da der Gterstand beendet 
ist. Die Forderung verjhrt jedoch sptestens dreiig Jahre nach der 
Beendigung des Gterstandes. Endet der Gterstand durch den Tod eines 
Ehegatten, so sind im brigen die Vorschriften anzuwenden, die fr die 
Verjhrung eines Pflichtteilsanspruchs gelten.

 1379.

(1) Nach der Beendigung des Gterstandes ist jeder Ehegatte verpflichtet, 
dem anderen Ehegatten ber den Bestand seines Endvermgens Auskunft zu 
erteilen. Jeder Ehegatte kann verlangen, da er bei der Aufnahme des ihm 
nach  260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und da der Wert der 
Vermgensgegenstnde und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann 
auch verlangen, da das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zustndige 
Behrde oder durch einen zustndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Hat ein Ehegatte die Scheidung beantragt oder Klage auf Aufhebung oder 
Nichtigerklrung der Ehe erhoben, gilt Absatz 1 entsprechend.

 1380.

(1) Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm 
von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschft unter Lebenden mit der 
Bestimmung zugewendet ist, da es auf die Ausgleichsforderung angerechnet 
werden soll. Im Zweifel ist anzunehmen, da Zuwendungen angerechnet werden 
sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken bersteigt, die 
nach den Lebensverhltnissen der Ehegatten blich sind.

(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung 
dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. 
Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.

 1381.

(1) Der Schuldner kann die Erfllung der Ausgleichsforderung verweigern, 
soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umstnden des Falles grob 
unbillig wre.

(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der 
Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, lngere Zeit hindurch 
die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen 
Verhltnis ergeben, schuldhaft nicht erfllt hat.

 1382.

(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, 
soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung 
auch unter Bercksichtigung der Interessen des Glubigers zur Unzeit 
erfolgen wrde. Die sofortige Zahlung wrde auch dann zur Unzeit erfolgen, 
wenn sie die Wohnverhltnisse oder sonstigen Lebensverhltnisse 
gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern wrde.

(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, da der Schuldner fr 
eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.

(4) ber Hhe und Flligkeit der Zinsen und ber Art und Umfang der 
Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem 
Ermessen.

(5) Soweit ber die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhngig wird, 
kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren 
stellen.

(6) Das Familiengericht kann eine rechtskrftige Entscheidung auf Antrag 
aufheben oder ndern, wenn sich die Verhltnisse nach der Entscheidung 
wesentlich gendert haben.

 1383.

(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Glubigers anordnen, da der 
Schuldner bestimmte Gegenstnde seines Vermgens dem Glubiger unter 
Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu bertragen hat, wenn dies 
erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit fr den Glubiger zu 
vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der 
Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung 
angerechnet wird.

(2) Der Glubiger mu die Gegenstnde, deren bertragung er begehrt, in 
dem Antrage bezeichnen.

(3)  1382 Abs. 5 gilt entsprechend.

 1384.

Wird die Ehe geschieden, so tritt fr die Berechnung des Zugewinns an die 
Stelle der Beendigung des Gterstandes der Zeitpunkt der Rechtshngigkeit 
des Scheidungsantrags.

 1385.

Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann jeder 
von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen.

 1386.

(1) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn 
der andere Ehegatte lngere Zeit hindurch die wirtschaftlichen 
Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhltnis ergeben, schuldhaft 
nicht erfllt hat und anzunehmen ist, da er sie auch in Zukunft nicht 
erfllen wird.

(2) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn 
der andere Ehegatte

1. ein Rechtsgeschft der in  1365 bezeichneten Art ohne die 
erforderliche Zustimmung vorgenommen hat oder

2. sein Vermgen durch eine der in  1375 bezeichneten Handlungen 
vermindert hat

und eine erhebliche Gefhrdung der knftigen Ausgleichsforderung zu 
besorgen ist.

(3) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn 
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, ihn 
ber den Bestand seines Vermgens zu unterrichten.

 1387.

Wird auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt, so tritt fr die 
Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Gterstandes der 
Zeitpunkt, in dem die Klage auf vorzeitigen Ausgleich erhoben ist.

 1388.

Mit der Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen Ausgleich des 
Zugewinns erkannt ist, tritt Gtertrennung ein.

 1389.

Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns, auf 
Nichtigerklrung oder Aufhebung der Ehe erhoben oder der Antrag auf 
Scheidung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte Sicherheitsleistung 
verlangen, wenn wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten zu besorgen 
ist, da seine Rechte auf den knftigen Ausgleich des Zugewinns erheblich 
gefhrdet werden.

 1390.

(1) Soweit einem Ehegatten gem  1378 Abs. 2 eine Ausgleichsforderung 
nicht zusteht, weil der andere Ehegatte in der Absicht, ihn zu 
benachteiligen, unentgeltliche Zuwendungen an einen Dritten gemacht hat, 
ist der Dritte verpflichtet, das Erlangte nach den Vorschriften ber die 
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an den Ehegatten zum 
Zwecke der Befriedigung wegen der ausgefallenen Ausgleichsforderung 
herauszugeben. Der Dritte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden 
Betrages abwenden.

(2) Das gleiche gilt fr andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den 
Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war.

(3) Der Anspruch verjhrt in drei Jahren nach der Beendigung des 
Gterstandes. Endet der Gterstand durch den Tod eines Ehegatten, so wird 
die Verjhrung nicht dadurch gehemmt, da der Anspruch erst geltend 
gemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermchtnis 
ausgeschlagen hat.

(4) Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns oder auf 
Nichtigerklrung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhoben, so kann ein 
Ehegatte von dem Dritten Sicherheitsleistung wegen der ihm nach den 
Abstzen 1 und 2 zustehenden Ansprche verlangen.

 1391.

(aufgehoben)

 1392.

(aufgehoben)

 1393.

(aufgehoben)

 1394.

(aufgehoben)

 1395.

(aufgehoben)

 1396.

(aufgehoben)

 1397.

(aufgehoben)

 1398.

(aufgehoben)

 1399.

(aufgehoben)

 1400.

(aufgehoben)

 1401.

(aufgehoben)

 1402.

(aufgehoben)

 1403.

(aufgehoben)

 1404.

(aufgehoben)

 1405.

(aufgehoben)

 1406.

(aufgehoben)

 1407.

(aufgehoben)

II. Vertragsmiges Gterrecht

1. Allgemeine Vorschriften

 1408.

(1) Die Ehegatten knnen ihre gterrechtlichen Verhltnisse durch Vertrag 
(Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den 
Gterstand aufheben oder ndern.

(2) In einem Ehevertrag knnen die Ehegatten durch eine ausdrckliche 
Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschlieen. Der Ausschlu ist 
unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschlu Antrag auf 
Scheidung der Ehe gestellt wird.

 1409.

Der Gterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder 
auslndisches Recht bestimmt werden.

 1410.

Der Ehevertrag mu bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur 
Niederschrift eines Notars geschlossen werden.

 1411.

(1) Wer in der Geschftsfhigkeit beschrnkt ist, kann einen Ehevertrag 
nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schlieen. Dies gilt 
auch fr einen Betreuten, soweit fr diese Angelegenheit ein 
Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Ist der gesetzliche Vertreter ein 
Vormund oder Betreuer, so ist auer der Zustimmung des gesetzlichen 
Vertreters die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, wenn 
der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschrnkt oder wenn 
Gtergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird. Der gesetzliche 
Vertreter kann fr einen in der Geschftsfhigkeit beschrnkten Ehegatten 
oder einen geschftsfhigen Betreuten keinen Ehevertrag schlieen.

(2) Fr einen geschftsunfhigen Ehegatten schliet der gesetzliche 
Vertreter den Vertrag; Gtergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder 
aufheben. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so kann 
er den Vertrag nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts schlieen.

 1412.

(1) Haben die Ehegatten den gesetzlichen Gterstand ausgeschlossen oder 
gendert, so knnen sie hieraus einem Dritten gegenber Einwendungen gegen 
ein Rechtsgeschft, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten 
vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn der Ehevertrag im 
Gterrechtsregister des zustndigen Amtsgerichts eingetragen oder dem 
Dritten bekannt war, als das Rechtsgeschft vorgenommen wurde; 
Einwendungen gegen ein rechtskrftiges Urteil, das zwischen einem der 
Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, sind nur zulssig, wenn der 
Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als der Rechtsstreit 
anhngig wurde.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im Gterrechtsregister 
eingetragene Regelung der gterrechtlichen Verhltnisse durch Ehevertrag 
aufheben oder ndern.

 1413.

berlt ein Ehegatte sein Vermgen der Verwaltung des anderen Ehegatten, 
so kann das Recht, die berlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch 
Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschrnkt werden; ein Widerruf aus 
wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulssig.

2. Gtertrennung

 1414.

Schlieen die Ehegatten den gesetzlichen Gterstand aus oder heben sie ihn 
auf, so tritt Gtertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas 
anderes ergibt. Das gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns oder 
der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder die Gtergemeinschaft 
aufgehoben wird.

3. Gtergemeinschaft

a) Allgemeine Vorschriften

 1415.

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gtergemeinschaft, so gelten 
die nachstehenden Vorschriften.

 1416.

(1) Das Vermgen des Mannes und das Vermgen der Frau werden durch die 
Gtergemeinschaft gemeinschaftliches Vermgen beider Ehegatten 
(Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehrt auch das Vermgen, das der Mann oder 
die Frau whrend der Gtergemeinschaft erwirbt.

(2) Die einzelnen Gegenstnde werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht 
durch Rechtsgeschft bertragen zu werden.

(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder 
in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem 
anderen verlangen, da er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. 
Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im 
Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.

 1417.

(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.

(2) Sondergut sind die Gegenstnde, die nicht durch Rechtsgeschft 
bertragen werden knnen.

(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbstndig. Er verwaltet es 
fr Rechnung des Gesamtgutes.

 1418.

(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.

(2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstnde,

1. die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklrt sind;

2. die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten 
unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige 
Verfgung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, da der Erwerb 
Vorbehaltsgut sein soll;

3. die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehrenden 
Rechtes oder als Ersatz fr die Zerstrung, Beschdigung oder Entziehung 
eines zum Vorbehaltsgut gehrenden Gegenstandes oder durch ein 
Rechtsgeschft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht.

(3) Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbstndig. Er verwaltet 
es fr eigene Rechnung.

(4) Gehren Vermgensgegenstnde zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten 
gegenber nur nach Magabe des  1412 wirksam.

 1419.

(1) Ein Ehegatte kann nicht ber seinen Anteil am Gesamtgut und an den 
einzelnen Gegenstnden verfgen, die zum Gesamtgut gehren; er ist nicht 
berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehrt, kann der Schuldner nur 
mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut 
verlangen kann.

 1420.

Die Einknfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einknften, die 
in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtgutes ist vor dem Stamm 
des Vorbehaltsgutes oder des Sondergutes fr den Unterhalt der Familie zu 
verwenden.

 1421.

Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die 
Gtergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, ob das Gesamtgut von dem Mann 
oder der Frau oder von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthlt der 
Ehevertrag keine Bestimmung hierber, so verwalten die Ehegatten das 
Gesamtgut gemeinschaftlich.

b) Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau

 1422.

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, 
die zum Gesamtgut gehrenden Sachen in Besitz zu nehmen und ber das 
Gesamtgut zu verfgen; er fhrt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das 
Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der andere Ehegatte wird durch die 
Verwaltungshandlungen nicht persnlich verpflichtet.

 1423.

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung 
des anderen Ehegatten verpflichten, ber das Gesamtgut im ganzen zu 
verfgen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, 
so kann er die Verpflichtung nur erfllen, wenn der andere Ehegatte 
einwilligt.

 1424.

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des 
anderen Ehegatten ber ein zum Gesamtgut gehrendes Grundstck verfgen; 
er kann sich zu einer solchen Verfgung auch nur mit Einwilligung seines 
Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder 
Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehrt.

 1425.

(1) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung 
des anderen Ehegatten Gegenstnde aus dem Gesamtgut verschenken; hat er 
ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen, Gegenstnde aus dem 
Gesamtgut zu verschenken, so kann er dieses Versprechen nur erfllen, wenn 
der andere Ehegatte einwilligt. Das gleiche gilt von einem 
Schenkungsversprechen, das sich nicht auf das Gesamtgut bezieht.

(2) Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder 
einer auf den Anstand zu nehmenden Rcksicht entsprochen wird.

 1426.

Ist ein Rechtsgeschft, das nach den  1423, 1424 nur mit Einwilligung 
des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmigen 
Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht 
auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie 
ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit 
an der Abgabe einer Erklrung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr 
verbunden ist.

 1427.

(1) Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ein Rechtsgeschft 
ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so gelten 
die Vorschriften des  1366 Abs. 1, 3, 4 und des  1367 entsprechend.

(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er 
gewut, da der Ehegatte in Gtergemeinschaft lebt, so kann er nur 
widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte 
habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm 
beim Abschlu des Vertrages bekannt war, da der andere Ehegatte nicht 
eingewilligt hatte.

 1428.

Verfgt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche 
Zustimmung des anderen Ehegatten ber ein zum Gesamtgut gehrendes Recht, 
so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der 
Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.

 1429.

Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit oder durch 
Abwesenheit verhindert, ein Rechtsgeschft vorzunehmen, das sich auf das 
Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschft 
vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im 
eigenen Namen oder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln. Das 
gleiche gilt fr die Fhrung eines Rechtsstreits, der sich auf das 
Gesamtgut bezieht.

 1430.

Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden 
Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschft, das der andere Ehegatte zur 
ordnungsmigen Besorgung seiner persnlichen Angelegenheiten vornehmen 
mu, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung fr das Gesamtgut 
vornehmen kann, so kann das Vormundschaftsgericht die Zustimmung auf 
Antrag ersetzen.

 1431.

(1) Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, darin eingewilligt, da 
der andere Ehegatte selbstndig ein Erwerbsgeschft betreibt, so ist seine 
Zustimmung zu solchen Rechtsgeschften und Rechtsstreitigkeiten nicht 
erforderlich, die der Geschftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige 
Rechtsgeschfte, die sich auf das Erwerbsgeschft beziehen, sind dem 
Ehegatten gegenber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschft betreibt.

(2) Wei der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, da der andere 
Ehegatte ein Erwerbsgeschft betreibt, und hat er hiergegen keinen 
Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.

(3) Dritten gegenber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung 
nur nach Magabe des  1412 wirksam.

 1432.

(1) Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft 
oder ein Vermchtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft 
oder das Vermchtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des 
anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Das gleiche gilt von dem 
Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie 
von der Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer Schenkung.

(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ein Inventar 
ber eine ihm angefallene Erbschaft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten 
errichten.

 1433.

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des 
anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der 
Gtergemeinschaft anhngig war.

 1434.

Wird durch ein Rechtsgeschft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche 
Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so 
ist die Bereicherung nach den Vorschriften ber die ungerechtfertigte 
Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.

 1435.

Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmig zu verwalten. Er hat den 
anderen Ehegatten ber die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf 
Verlangen ber den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen. Mindert sich 
das Gesamtgut, so mu er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten, wenn er den 
Verlust verschuldet oder durch ein Rechtsgeschft herbeigefhrt hat, das 
er ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen 
hat.

 1436.

Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter Vormundschaft oder 
fllt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines Betreuers, 
so hat ihn der Vormund oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu 
vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtgutes ergeben. Dies gilt 
auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Vormund oder Betreuer bestellt 
ist.

 1437.

(1) Aus dem Gesamtgut knnen die Glubiger des Ehegatten, der das 
Gesamtgut verwaltet, und, soweit sich aus den  1438 bis 1440 nichts 
anderes ergibt, auch die Glubiger des anderen Ehegatten Befriedigung 
verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).

(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, haftet fr die 
Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten 
sind, auch persnlich als Gesamtschuldner. Die Haftung erlischt mit der 
Beendigung der Gtergemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten im Verhltnis 
der Ehegatten zueinander dem anderen Ehegatten zur Last fallen.

 1438.

(1) Das Gesamtgut haftet fr eine Verbindlichkeit aus einem 
Rechtsgeschft, das whrend der Gtergemeinschaft vorgenommen wird, nur 
dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschft 
vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschft ohne seine 
Zustimmung fr das Gesamtgut wirksam ist.

(2) Fr die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, 
wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenber nicht wirksam ist.

 1439.

Das Gesamtgut haftet nicht fr Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb 
einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut 
nicht verwaltet und die Erbschaft whrend der Gtergemeinschaft als 
Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt: das gleiche gilt beim Erwerb 
eines Vermchtnisses.

 1440.

Das Gesamtgut haftet nicht fr eine Verbindlichkeit, die whrend der 
Gtergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut 
gehrenden Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehrenden Sache in der 
Person des Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut nicht verwaltet. Das 
Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem 
Erwerbsgeschft gehrt, das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen 
Ehegatten selbstndig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den 
Lasten des Sondergutes gehrt, die aus den Einknften beglichen zu werden 
pflegen.

 1441.

Im Verhltnis der Ehegatten zueinander fallen folgende 
Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie 
entstehen:

1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach 
Eintritt der Gtergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das 
wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird;

2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein 
Sondergut beziehenden Rechtsverhltnis, auch wenn sie vor Eintritt der 
Gtergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut 
Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;

3. die Kosten eines Rechtsstreits ber eine der in den Nummern 1 und 2 
bezeichneten Verbindlichkeiten.

 1442.

Die Vorschriften des  1441 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die 
Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sondergutes gehren, die aus den 
Einknften beglichen zu werden pflegen. Die Vorschriften gelten auch dann 
nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines fr Rechnung des 
Gesamtgutes gefhrten Erwerbsgeschfts oder infolge eines zu einem solchen 
Erwerbsgeschft gehrenden Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehrenden 
Sache entstehen.

 1443.

(1) Im Verhltnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines 
Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander fhren, dem Ehegatten zur 
Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.

(2) Fhrt der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, einen 
Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im 
Verhltnis der Ehegatten zueinander diesem Ehegatten zur Last. Die Kosten 
fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut 
gegenber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persnliche 
Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft 
und die Aufwendung der Kosten den Umstnden nach geboten ist;  1441 Nr. 3 
und  1442 bleiben unberhrt.

 1444.

(1) Verspricht oder gewhrt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, 
einem gemeinschaftlichen Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung, so fllt 
ihm im Verhltnis der Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last, 
soweit sie das Ma bersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.

(2) Verspricht oder gewhrt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, 
einem nicht gemeinschaftlichen Kind eine Ausstattung aus dem Gesamtgut, so 
fllt sie im Verhltnis der Ehegatten zueinander dem Vater oder der Mutter 
zur Last; fr den Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, gilt dies 
jedoch nur insoweit, als er zustimmt oder die Ausstattung nicht das Ma 
bersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.

 1445.

(1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein 
Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten 
zum Gesamtgut zu ersetzen.

(2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er 
Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.

 1446.

(1) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, zum Gesamtgut schuldet, 
braucht er erst nach der Beendigung der Gtergemeinschaft zu leisten; was 
er aus dem Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der Beendigung der 
Gtergemeinschaft fordern.

(2) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, zum Gesamtgut 
oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten 
schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gtergemeinschaft zu 
leisten; er hat die Schuld jedoch schon vorher zu berichtigen, soweit sein 
Vorbehaltsgut und sein Sondergut hierzu ausreichen.

 1447.

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann auf Aufhebung der 
Gtergemeinschaft klagen,

1. wenn seine Rechte fr die Zukunft dadurch erheblich gefhrdet werden 
knnen, da der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtgutes unfhig ist 
oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, mibraucht;

2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt 
beizutragen, verletzt hat und fr die Zukunft eine erhebliche Gefhrdung 
des Unterhalts zu besorgen ist;

3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des 
anderen Ehegatten entstanden sind, in solchem Mae berschuldet ist, da 
ein spterer Erwerb des Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, 
erheblich gefhrdet wird;

4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers 
des anderen Ehegatten fllt.

 1448.

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann auf Aufhebung der 
Gtergemeinschaft klagen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten 
des anderen Ehegatten, die diesem im Verhltnis der Ehegatten zueinander 
zur Last fallen, in solchem Mae berschuldet ist, da ein spterer Erwerb 
erheblich gefhrdet wird.

 1449.

(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gtergemeinschaft aufgehoben; 
fr die Zukunft gilt Gtertrennung.

(2) Dritten gegenber ist die Aufhebung der Gtergemeinschaft nur nach 
Magabe des  1412 wirksam.

c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten

 1450.

(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so 
sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, ber das 
Gesamtgut zu verfgen und Rechtsstreitigkeiten zu fhren, die sich auf das 
Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehrenden Sachen 
gebhrt den Ehegatten gemeinschaftlich.

(2) Ist eine Willenserklrung den Ehegatten gegenber abzugeben, so gengt 
die Abgabe gegenber einem Ehegatten.

 1451.

Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenber verpflichtet, zu Maregeln 
mitzuwirken, die zur ordnungsmigen Verwaltung des Gesamtgutes 
erforderlich sind.

 1452.

(1) Ist zur ordnungsmigen Verwaltung des Gesamtgutes die Vornahme eines 
Rechtsgeschfts oder die Fhrung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann 
das Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des 
anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund 
verweigert.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsmigen 
Besorgung der persnlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein 
Rechtsgeschft erforderlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung fr das 
Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann.

 1453.

(1) Verfgt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen 
Ehegatten ber das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des  1366 Abs. 
1, 3, 4 und des  1367 entsprechend.

(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er 
gewut, da der Ehegatte in Gtergemeinschaft lebt, so kann er nur 
widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte 
habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm 
beim Abschlu des Vertrages bekannt war, da der andere Ehegatte nicht 
eingewilligt hatte.

 1454.

Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem 
Rechtsgeschft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann 
der andere Ehegatte das Rechtsgeschft vornehmen, wenn mit dem Aufschub 
Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen 
beider Ehegatten handeln. Das gleiche gilt fr die Fhrung eines 
Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.

 1455.

Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten

1. eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermchtnis 
annehmen oder ausschlagen;

2. auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns 
verzichten;

3. ein Inventar ber eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene 
Erbschaft errichten, es sei denn, da die dem anderen Ehegatten 
angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehrt;

4. einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung 
ablehnen;

5. ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschft gegenber dem 
anderen Ehegatten vornehmen;

6. ein zum Gesamtgut gehrendes Recht gegen den anderen Ehegatten 
gerichtlich geltend machen;

7. einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gtergemeinschaft 
anhngig war;

8. ein zum Gesamtgut gehrendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich 
geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung 
ber das Recht verfgt hat;

9. ein Widerspruchsrecht gegenber einer Zwangsvollstreckung in das 
Gesamtgut gerichtlich geltend machen;

10. die zur Erhaltung des Gesamtgutes notwendigen Manahmen treffen, wenn 
mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

 1456.

(1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, da der andere Ehegatte 
selbstndig ein Erwerbsgeschft betreibt, so ist seine Zustimmung zu 
solchen Rechtsgeschften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die 
der Geschftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschfte, die sich 
auf das Erwerbsgeschft beziehen, sind dem Ehegatten gegenber 
vorzunehmen, der das Erwerbsgeschft betreibt.

(2) Wei ein Ehegatte, da der andere ein Erwerbsgeschft betreibt, und 
hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer 
Einwilligung gleich.

(3) Dritten gegenber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung 
nur nach Magabe des  1412 wirksam.

 1457.

Wird durch ein Rechtsgeschft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche 
Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so 
ist die Bereicherung nach den Vorschriften ber die ungerechtfertigte 
Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.

 1458.

Solange ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft 
steht, verwaltet der andere Ehegatte das Gesamtgut allein; die 
Vorschriften der  1422 bis 1449 sind anzuwenden.

 1459.

(1) Die Glubiger des Mannes und die Glubiger der Frau knnen, soweit 
sich aus den  1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut 
Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).

(2) Fr die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch 
persnlich als Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhltnis 
der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die 
Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der 
Gtergemeinschaft.

 1460.

(1) Das Gesamtgut haftet fr eine Verbindlichkeit aus einem 
Rechtsgeschft, das ein Ehegatte whrend der Gtergemeinschaft vornimmt, 
nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschft zustimmt oder wenn 
das Rechtsgeschft ohne seine Zustimmung fr das Gesamtgut wirksam ist.

(2) Fr die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, 
wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenber nicht wirksam ist.

 1461.

Das Gesamtgut haftet nicht fr Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die 
durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermchtnisses entstehen, wenn 
der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermchtnis whrend der 
Gtergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt.

 1462.

Das Gesamtgut haftet nicht fr eine Verbindlichkeit eines Ehegatten, die 
whrend der Gtergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder zum 
Sondergut gehrenden Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehrenden Sache 
entsteht. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu 
einem Erwerbsgeschft gehrt, das ein Ehegatte mit Einwilligung des 
anderen Ehegatten selbstndig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu 
den Lasten des Sondergutes gehrt, die aus den Einknften beglichen zu 
werden pflegen.

 1463.

Im Verhltnis der Ehegatten zu einander fallen folgende 
Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie 
entstehen:

1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach 
Eintritt der Gtergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das 
wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird;

2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein 
Sondergut beziehenden Rechtsverhltnis, auch wenn sie vor Eintritt der 
Gtergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut 
Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;

3. die Kosten eines Rechtsstreits ber eine der in den Nummern 1 und 2 
bezeichneten Verbindlichkeiten.

 1464.

Die Vorschriften des  1463 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die 
Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sondergutes gehren, die aus den 
Einknften beglichen zu werden pflegen. Die Vorschriften gelten auch dann 
nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines fr Rechnung des 
Gesamtgutes gefhrten Erwerbsgeschfts oder infolge eines zu einem solchen 
Erwerbsgeschft gehrenden Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehrenden 
Sache entstehen.

 1465.

(1) Im Verhltnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines 
Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander fhren, dem Ehegatten zur 
Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.

(2) Fhrt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die 
Kosten des Rechtsstreits im Verhltnis der Ehegatten zueinander dem 
Ehegatten zur Last, der den Rechtsstreit fhrt. Die Kosten fallen jedoch 
dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenber wirksam 
ist oder wenn der Rechtsstreit eine persnliche Angelegenheit oder eine 
Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der 
Kosten den Umstnden nach geboten ist;  1463 Nr. 3 und  1464 bleiben 
unberhrt.

 1466.

Im Verhltnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung 
eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes 
zur Last.

 1467.

(1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein 
Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.

(2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, 
so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.

 1468.

Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder 
Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung 
der Gtergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das 
Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu 
berichtigen.

 1469.

Jeder Ehegatte kann auf Aufhebung der Gtergemeinschaft klagen,

1. wenn seine Rechte fr die Zukunft dadurch erheblich gefhrdet werden 
knnen, da der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung 
Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich vorgenommen 
werden drfen;

2. wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich 
weigert, zur ordnungsmigen Verwaltung des Gesamtgutes mitzuwirken;

3. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt 
beizutragen, verletzt hat und fr die Zukunft eine erhebliche Gefhrdung 
des Unterhalts zu besorgen ist;

4. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des 
anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verhltnis der Ehegatten 
zueinander zur Last fallen, in solchem Mae berschuldet ist, da sein 
spterer Erwerb erheblich gefhrdet wird;

5. wenn die Wahrnehmung eines Rechtes des anderen Ehegatten, das sich aus 
der Gtergemeinschaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfat 
wird.

 1470.

(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gtergemeinschaft aufgehoben; 
fr die Zukunft gilt Gtertrennung.

(2) Dritten gegenber ist die Aufhebung der Gtergemeinschaft nur nach 
Magabe des  1412 wirksam.

d) Auseinandersetzung des Gesamtgutes

 1471.

(1) Nach der Beendigung der Gtergemeinschaft setzen sich die Ehegatten 
ber das Gesamtgut auseinander.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten fr das Gesamtgut die Vorschriften 
des  1419.

 1472.

(1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut 
gemeinschaftlich.

(2) Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der 
Beendigung der Gtergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung 
Kenntnis erlangt oder sie kennen mu. Ein Dritter kann sich hierauf nicht 
berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschfts wei oder wissen 
mu, da die Gtergemeinschaft beendet ist.

(3) Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenber verpflichtet, zu Maregeln 
mitzuwirken, die zur ordnungsmigen Verwaltung des Gesamtgutes 
erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maregeln kann jeder 
Ehegatte allein treffen.

(4) Endet die Gtergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so hat der 
berlebende Ehegatte die Geschfte, die zur ordnungsmigen Verwaltung 
erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden knnen, so 
lange zu fhren, bis der Erbe anderweit Frsorge treffen kann. Diese 
Verpflichtung besteht nicht, wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut 
allein verwaltet hat.

 1473.

(1) Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehrenden Rechtes oder als Ersatz 
fr die Zerstrung, Beschdigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut 
gehrenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschft erworben wird, das 
sich auf das Gesamtgut bezieht, wird Gesamtgut.

(2) Gehrt eine Forderung, die durch Rechtsgeschft erworben ist, zum 
Gesamtgut, so braucht der Schuldner dies erst dann gegen sich gelten zu 
lassen, wenn er erfhrt, da die Forderung zum Gesamtgut gehrt; die 
Vorschriften der  406 bis 408 sind entsprechend anzuwenden.

 1474.

Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach den 
 1475 bis 1481 auseinander.

 1475.

(1) Die Ehegatten haben zunchst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu 
berichtigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fllig oder ist sie 
streitig, so mssen die Ehegatten zurckbehalten, was zur Berichtigung 
dieser Verbindlichkeit erforderlich ist.

(2) Fllt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhltnis der Ehegatten 
zueinander einem der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht 
verlangen, da die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird.

(3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um 
die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.

 1476.

(1) Der berschu, der nach der Berichtigung der 
Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebhrt den Ehegatten zu gleichen 
Teilen.

(2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, mu er sich auf 
seinen Teil anrechnen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise 
leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.

 1477.

(1) Der berschu wird nach den Vorschriften ber die Gemeinschaft 
geteilt.

(2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen bernehmen, die 
ausschlielich zu seinem persnlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere 
Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgerte. Das gleiche gilt fr die 
Gegenstnde, die ein Ehegatte in die Gtergemeinschaft eingebracht oder 
whrend der Gtergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermchtnis oder mit 
Rcksicht auf ein knftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung 
erworben hat.

 1478.

(1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet ist, so 
ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen 
zurckzuerstatten, was er in die Gtergemeinschaft eingebracht hat; reicht 
hierzu der Wert des Gesamtgutes nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den 
Ehegatten nach dem Verhltnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu 
tragen.

(2) Als eingebracht sind anzusehen

1. die Gegenstnde, die einem Ehegatten beim Eintritt der 
Gtergemeinschaft gehrt haben;

2. die Gegenstnde, die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rcksicht 
auf ein knftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben 
hat, es sei denn, da der Erwerb den Umstnden nach zu den Einknften zu 
rechnen war;

3. die Rechte, die mit dem Tod eines Ehegatten erlschen oder deren Erwerb 
durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist.

(3) Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der 
Einbringung.

 1479.

Wird die Gtergemeinschaft auf Grund der  1447, 1448 oder des  1469 
durch Urteil aufgehoben, so kann der Ehegatte, der das Urteil erwirkt hat, 
verlangen, da die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch 
auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshngig geworden wre, in dem 
die Klage auf Aufhebung der Gtergemeinschaft erhoben ist.

 1480.

Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit 
berichtigt ist, so haftet dem Glubiger auch der Ehegatte persnlich als 
Gesamtschuldner, fr den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht 
besteht. Seine Haftung beschrnkt sich auf die ihm zugeteilten 
Gegenstnde; die fr die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der  
1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.

 1481.

(1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit 
berichtigt ist, die im Verhltnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut 
zur Last fllt, so hat der Ehegatte, der das Gesamtgut whrend der 
Gtergemeinschaft allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten dafr 
einzustehen, da dieser weder ber die Hlfte der Verbindlichkeit noch 
ber das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch genommen wird.

(2) Haben die Ehegatten das Gesamtgut whrend der Gtergemeinschaft 
gemeinschaftlich verwaltet, so hat jeder Ehegatte dem anderen dafr 
einzustehen, da dieser von dem Glubiger nicht ber die Hlfte der 
Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird.

(3) Fllt die Verbindlichkeit im Verhltnis der Ehegatten zueinander einem 
der Ehegatten zur Last, so hat dieser dem anderen dafr einzustehen, da 
der andere Ehegatte von dem Glubiger nicht in Anspruch genommen wird.

 1482.

Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelst, so gehrt der Anteil 
des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachla. Der verstorbene 
Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.

 1483.

(1) Die Ehegatten knnen durch Ehevertrag vereinbaren, da die 
Gtergemeinschaft nach dem Tode eines Ehegatten zwischen dem berlebenden 
Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkmmlingen fortgesetzt wird. 
Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird die 
Gtergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkmmlingen fortgesetzt, die 
bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind. Der Anteil des 
verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehrt nicht zum Nachla; im brigen 
wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.

(2) Sind neben den gemeinschaftlichen Abkmmlingen andere Abkmmlinge 
vorhanden, so bestimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so, wie wenn 
fortgesetzte Gtergemeinschaft nicht eingetreten wre.

 1484.

(1) Der berlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gtergemeinschaft 
ablehnen.

(2) Auf die Ablehnung finden die fr die Ausschlagung einer Erbschaft 
geltenden Vorschriften der  1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 
1959 entsprechende Anwendung. Steht der berlebende Ehegatte unter 
elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zur Ablehnung die 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt auch fr 
die Ablehnung durch den Betreuer des berlebenden Ehegatten.

(3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gtergemeinschaft ab, so gilt 
das gleiche wie im Falle des  1482.

 1485.

(1) Das Gesamtgut der fortgesetzten Gtergemeinschaft besteht aus dem 
ehelichen Gesamtgute, soweit es nicht nach  1483 Abs. 2 einem nicht 
anteilsberechtigten Abkmmlinge zufllt, und aus dem Vermgen, das der 
berlebende Ehegatte aus dem Nachlasse des verstorbenen Ehegatten oder 
nach dem Eintritte der fortgesetzten Gtergemeinschaft erwirbt.

(2) Das Vermgen, das ein gemeinschaftlicher Abkmmling zur Zeit des 
Eintritts der fortgesetzten Gtergemeinschaft hat oder spter erwirbt, 
gehrt nicht zu dem Gesamtgute.

(3) Auf das Gesamtgut finden die fr die eheliche Gtergemeinschaft 
geltenden Vorschriften des  1438 Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung.

 1486.

(1) Vorbehaltsgut des berlebenden Ehegatten ist, was er bisher als 
Vorbehaltsgut gehabt hat oder was er nach  1418 Abs. 2 Nr. 2, 3 als 
Vorbehaltsgut erwirbt.

(2) Sondergut des berlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Sondergut 
gehabt hat oder was er als Sondergut erwirbt.

 1487.

(1) Die Rechte und Verbindlichkeiten des berlebenden Ehegatten sowie der 
anteilsberechtigten Abkmmlinge in Ansehung des Gesamtgutes der 
fortgesetzten Gtergemeinschaft bestimmen sich nach den fr die eheliche 
Gtergemeinschaft geltenden Vorschriften der  1419,1422 bis 1428, 1434, 
des  1435 Satz 1, 3 und der  1436, 1445; der berlebende Ehegatte hat 
die rechtliche Stellung des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, 
die anteilsberechtigten Abkmmlinge haben die rechtliche Stellung des 
anderen Ehegatten.

(2) Was der berlebende Ehegatte zu dem Gesamtgut schuldet oder aus dem 
Gesamtgut zu fordern hat, ist erst nach der Beendigung der fortgesetzten 
Gtergemeinschaft zu leisten.

 1488.

Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gtergemeinschaft sind die 
Verbindlichkeiten des berlebenden Ehegatten sowie solche 
Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die 
Gesamtsgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gtergemeinschaft waren.

 1489.

(1) Fr die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten 
Gtergemeinschaft haftet der berlebende Ehegatte persnlich.

(2) Soweit die persnliche Haftung den berlebenden Ehegatten nur infolge 
des Eintritts der fortgesetzten Gtergemeinschaft trifft, finden die fr 
die Haftung des Erben fr die Nachlaverbindlichkeiten geltenden 
Vorschriften entsprechende Anwendung; an die Stelle des Nachlasses tritt 
das Gesamtgut in dem Bestande, den es zur Zeit des Eintritts der 
fortgesetzten Gtergemeinschaft hat.

(3) Eine persnliche Haftung der anteilsberechtigten Abkmmlinge fr die 
Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des berlebenden Ehegatten wird 
durch die fortgesetzte Gtergemeinschaft nicht begrndet.

 1490.

Stirbt ein anteilsberechtigter Abkmmling, so gehrt sein Anteil an dem 
Gesamtgute nicht zu seinem Nachlasse. Hinterlt er Abkmmlinge, die 
anteilsberechtigt sein wrden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht 
berlebt htte, so treten die Abkmmlinge an seine Stelle. Hinterlt er 
solche Abkmmlinge nicht, so wchst sein Anteil den brigen 
anteilsberechtigten Abkmmlingen und, wenn solche nicht vorhanden sind, 
dem berlebenden Ehegatten an.

 1491.

(1) Ein anteilsberechtigter Abkmmling kann auf seinen Anteil an dem 
Gesamtgute verzichten. Der Verzicht erfolgt durch Erklrung gegenber dem 
fr den Nachla des verstorbenen Ehegatten zustndigen Gerichte; die 
Erklrung ist in ffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das 
Nachlagericht soll die Erklrung dem berlebenden Ehegatten und den 
brigen anteilsberechtigten Abkmmlingen mitteilen.

(2) Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem berlebenden Ehegatten 
und den brigen anteilsberechtigten Abkmmlingen erfolgen. Der Vertrag 
bedarf der notariellen Beurkundung.

(3) Steht der Abkmmling unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, 
so ist zu dem Verzichte die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts 
erforderlich. Dies gilt auch fr den Verzicht durch den Betreuer des 
Abkmmlings.

(4) Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen, wie wenn der Verzichtende zur 
Zeit des Verzichts ohne Hinterlassung von Abkmmlingen gestorben wre.

 1492.

(1) Der berlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gtergemeinschaft 
jederzeit aufheben. Die Aufhebung erfolgt durch Erklrung gegenber dem 
fr den Nachla des verstorbenen Ehegatten zustndigen Gerichte; die 
Erklrung ist in ffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das 
Nachlagericht soll die Erklrung den anteilsberechtigten Abkmmlingen 
und, wenn der berlebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter eines der 
Abkmmlinge ist, dem Vormundschaftsgerichte mitteilen.

(2) Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem berlebenden 
Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkmmlingen erfolgen. Der Vertrag 
bedarf der notariellen Beurkundung.

(3) Steht der berlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter 
Vormundschaft, so ist zu der Aufhebung die Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt auch fr die Aufhebung 
durch den Betreuer des berlebenden Ehegatten.

 1493.

(1) Die fortgesetzte Gtergemeinschaft endigt mit der Wiederverheiratung 
des berlebenden Ehegatten.

(2) Der berlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkmmling 
minderjhrig ist, die Absicht der Wiederverheiratung dem 
Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts 
einzureichen, die Gtergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung 
herbeizufhren. Dies gilt auch, wenn die Sorge fr das Vermgen eines 
anteilsberechtigten Abkmmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehrt. 
Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, da die Aufhebung der 
Gtergemeinschaft bis zur Eheschlieung unterbleibt und da die 
Auseinandersetzung erst spter erfolgt.

 1494.

(1) Die fortgesetzte Gtergemeinschaft endet mit dem Tode des berlebenden 
Ehegatten.

(2) Wird der berlebende Ehegatte fr tot erklrt oder wird seine 
Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, 
so endet die fortgesetzte Gtergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als 
Zeitpunkt des Todes gilt.

 1495.

Ein anteilsberechtigter Abkmmling kann gegen den berlebenden Ehegatten 
auf Aufhebung der fortgesetzten Gtergemeinschaft klagen,

1. wenn seine Rechte fr die Zukunft dadurch erheblich gefhrdet werden 
knnen, da der berlebende Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtgutes 
unfhig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, mibraucht;

2. wenn der berlebende Ehegatte seine Verpflichtung, dem Abkmmling 
Unterhalt zu gewhren, verletzt hat und fr die Zukunft eine erhebliche 
Gefhrdung des Unterhalts zu besorgen ist;

3. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers 
des berlebenden Ehegatten fllt;

4. wenn der berlebende Ehegatte die elterliche Sorge fr den Abkmmling 
verwirkt hat oder, falls sie ihm zugestanden htte, verwirkt haben wrde.

 1496.

Die Aufhebung der fortgesetzten Gtergemeinschaft tritt in den Fllen des 
 1495 mit der Rechtskraft des Urteils ein. Sie tritt fr alle Abkmmlinge 
ein, auch wenn das Urteil auf die Klage eines der Abkmmlinge ergangen 
ist.

 1497.

(1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gtergemeinschaft setzen sich 
der berlebende Ehegatte und die Abkmmlinge ber das Gesamtgut 
auseinander.

(2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhltnis am 
Gesamtgut nach den  1419, 1472, 1473.

 1498.

Auf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der  1475, 1476, des  
1477 Abs. 1, der  1479, 1480 und des  1481 Abs. 1, 3 anzuwenden; an die 
Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet hat, tritt der 
berlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten treten die 
anteilsberechtigten Abkmmlinge. Die in  1476 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete 
Verpflichtung besteht nur fr den berlebenden Ehegatten.

 1499.

Bei der Auseinandersetzung fallen dem berlebenden Ehegatten zur Last:

1. die ihm bei dem Eintritte der fortgesetzten Gtergemeinschaft 
obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten, fr die das eheliche Gesamtgut 
nicht haftete oder die im Verhltnisse der Ehegatten zueinander ihm zur 
Last fielen;

2. die nach dem Eintritte der fortgesetzten Gtergemeinschaft entstandenen 
Gesamtgutsverbindlichkeiten, die, wenn sie whrend der ehelichen 
Gtergemeinschaft in seiner Person entstanden wren, im Verhltnisse der 
Ehegatten zueinander ihm zur Last gefallen sein wrden;

3. eine Ausstattung, die er einem anteilsberechtigten Abkmmling ber das 
dem Gesamtgut entsprechende Ma hinaus oder die er einem nicht 
anteilsberechtigten Abkmmlinge versprochen oder gewhrt hat.

 1500.

(1) Die anteilsberechtigten Abkmmlinge mssen sich Verbindlichkeiten des 
verstorbenen Ehegatten, die diesem im Verhltnisse der Ehegatten 
zueinander zur Last fielen, bei der Auseinandersetzung auf ihren Anteil 
insoweit anrechnen lassen, als der berlebende Ehegatte nicht von dem 
Erben des verstorbenen Ehegatten Deckung hat erlangen knnen.

(2) In gleicher Weise haben sich die anteilsberechtigten Abkmmlinge 
anrechnen zu lassen, was der verstorbene Ehegatte zu dem Gesamtgute zu 
ersetzen hatte.

 1501.

(1) Ist einem anteilsberechtigten Abkmmlinge fr den Verzicht auf seinen 
Anteil eine Abfindung aus dem Gesamtgute gewhrt worden, so wird sie bei 
der Auseinandersetzung in das Gesamtgut eingerechnet und auf die den 
Abkmmlingen gebhrende Hlfte angerechnet.

(2) Der berlebende Ehegatte kann mit den brigen anteilsberechtigten 
Abkmmlingen schon vor der Aufhebung der fortgesetzten Gtergemeinschaft 
eine abweichende Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung bedarf der 
notariellen Beurkundung; sie ist auch denjenigen Abkmmlingen gegenber 
wirksam, welche erst spter in die fortgesetzte Gtergemeinschaft 
eintreten.

 1502.

(1) Der berlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder einzelne 
dazu gehrende Gegenstnde gegen Ersatz des Wertes zu bernehmen. Das 
Recht geht nicht auf den Erben ber.

(2) Wird die fortgesetzte Gtergemeinschaft auf Grund des  1495 durch 
Urteil aufgehoben, so steht dem berlebenden Ehegatten das im Absatz 1 
bestimmte Recht nicht zu. Die anteilsberechtigten Abkmmlinge knnen in 
diesem Falle diejenigen Gegenstnde gegen Ersatz des Wertes bernehmen, 
welche der verstorbene Ehegatte nach  1477 Abs. 2 zu bernehmen 
berechtigt sein wrde. Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich 
ausgebt werden.

 1503.

(1) Mehrere anteilsberechtigte Abkmmlinge teilen die ihnen zufallende 
Hlfte des Gesamtguts nach dem Verhltnisse der Anteile, zu denen sie im 
Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten 
berufen sein wrden, wenn dieser erst zur Zeit der Beendigung der 
fortgesetzten Gtergemeinschaft gestorben wre.

(2) Das Vorempfangene kommt nach den fr die Ausgleichung unter 
Abkmmlingen geltenden Vorschriften zur Ausgleichung, soweit nicht eine 
solche bereits bei der Teilung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten 
erfolgt ist.

(3) Ist einem Abkmmlinge, der auf seinen Anteil verzichtet hat, eine 
Abfindung aus dem Gesamtgute gewhrt worden, so fllt sie den Abkmmlingen 
zur Last, denen der Verzicht zustatten kommt.

 1504.

Soweit die anteilsberechtigten Abkmmlinge nach  1480 den 
Gesamtgutsglubigern haften, sind sie im Verhltnisse zueinander nach der 
Gre ihres Anteils an dem Gesamtgute verpflichtet. Die Verpflichtung 
beschrnkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstnde; die fr die Haftung 
des Erben geltenden Vorschriften der  1990, 1991 finden entsprechende 
Anwendung.

 1505.

Die Vorschriften ber das Recht auf Ergnzung des Pflichtteils finden 
zugunsten eines anteilsberechtigten Abkmmlinges entsprechende Anwendung; 
an die Stelle des Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten 
Gtergemeinschaft, als gesetzlicher Erbteil gilt der dem Abkmmlinge zur 
Zeit der Beendigung gebhrende Anteil an dem Gesamtgut, als Pflichtteil 
gilt die Hlfte des Wertes dieses Anteils.

 1506.

Ist ein gemeinschaftlicher Abkmmling erbunwrdig, so ist er auch des 
Anteils an dem Gesamtgut unwrdig. Die Vorschriften ber die 
Erbunwrdigkeit finden entsprechende Anwendung.

 1507.

Das Nachlagericht hat dem berlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis 
ber die Fortsetzung der Gtergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften 
ber den Erbschein finden entsprechende Anwendung.

 1508.

(aufgehoben)

 1509.

Jeder Ehegatte kann fr den Fall, da die Ehe durch seinen Tod aufgelst 
wird, die Fortsetzung der Gtergemeinschaft durch letztwillige Verfgung 
ausschlieen, wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den 
Pflichtteil zu entziehen oder auf Aufhebung der Gtergemeinschaft zu 
klagen. Das gleiche gilt, wenn der Ehegatte auf Aufhebung der Ehe zu 
klagen berechtigt ist und die Klage erhoben hat. Auf die Ausschlieung 
finden die Vorschriften ber die Entziehung des Pflichtteils entsprechende 
Anwendung.

 1510.

Wird die Fortsetzung der Gtergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das 
gleiche wie im Falle des  1482.

 1511.

(1) Jeder Ehegatte kann fr den Fall, da die Ehe durch seinen Tod 
aufgelst wird, einen gemeinschaftlichen Abkmmling von der fortgesetzten 
Gtergemeinschaft durch letztwillige Verfgung ausschlieen.

(2) Der ausgeschlossene Abkmmling kann, unbeschadet seines Erbrechts, aus 
dem Gesamtgute der fortgesetzten Gtergemeinschaft die Zahlung des Betrags 
verlangen, der ihm von dem Gesamtgute der ehelichen Gtergemeinschaft als 
Pflichtteil gebhren wrde, wenn die fortgesetzte Gtergemeinschaft nicht 
eingetreten wre. Die fr den Pflichtteilsanspruch geltenden Vorschriften 
finden entsprechende Anwendung.

(3) Der dem ausgeschlossenen Abkmmlinge gezahlte Betrag wird bei der 
Auseinandersetzung den anteilsberechtigten Abkmmlingen nach Magabe des  
1500 angerechnet. Im Verhltnisse der Abkmmlinge zueinander fllt er den 
Abkmmlingen zur Last, denen die Ausschlieung zustatten kommt.

 1512.

Jeder Ehegatte kann fr den Fall, da mit seinem Tode die fortgesetzte 
Gtergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkmmlinge nach 
der Beendigung der fortgesetzten Gtergemeinschaft gebhrenden Anteil an 
dem Gesamtgute durch letztwillige Verfgung bis auf die Hlfte 
herabsetzen.

 1513.

(1) Jeder Ehegatte kann fr den Fall, da mit seinem Tode die fortgesetzte 
Gtergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkmmlinge den 
diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gtergemeinschaft gebhrenden 
Anteil an dem Gesamtgute durch letztwillige Verfgung entziehen, wenn er 
berechtigt ist, dem Abkmmlinge den Pflichtteil zu entziehen. Die 
Vorschriften des  2336 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

(2) Der Ehegatte kann, wenn er nach  2338 berechtigt ist, das 
Pflichtteilsrecht des Abkmmlinges zu beschrnken, den Anteil des 
Abkmmlinges am Gesamtgut einer entsprechenden Beschrnkung unterwerfen.

 1514.

Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach  1512 oder nach  1513 Abs. 1 
einem Abkmmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfgung 
zuwenden.

 1515.

(1) Jeder Ehegatte kann fr den Fall, da mit seinem Tode die fortgesetzte 
Gtergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfgung anordnen, da ein 
anteilsberechtigter Abkmmling das Recht haben soll, bei der Teilung das 
Gesamtgut oder einzelne dazu gehrende Gegenstnde gegen Ersatz des Wertes 
zu bernehmen.

(2) Gehrt zu dem Gesamtgut ein Landgut, so kann angeordnet werden, da 
das Landgut mit dem Ertragswert oder mit einem Preise, der den Ertragswert 
mindestens erreicht, angesetzt werden soll. Die fr die Erbfolge geltenden 
Vorschriften des  2049 finden Anwendung.

(3) Das Recht, das Landgut zu dem in Absatz 2 bezeichneten Werte oder 
Preise zu bernehmen, kann auch dem berlebenden Ehegatten eingerumt 
werden.

 1516.

(1) Zur Wirksamkeit der in den  1511 bis 1515 bezeichneten Verfgungen 
eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.

(2) Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist 
der Ehegatte in der Geschftsfhigkeit beschrnkt, so ist die Zustimmung 
seines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Die 
Zustimmungserklrung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Zustimmung 
ist unwiderruflich.

(3) Die Ehegatten knnen die in den  1511 bis 1515 bezeichneten 
Verfgungen auch in einem gemeinschaftlichen Testamente treffen.

 1517.

(1) Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher 
Abkmmling einem der Ehegatten gegenber fr den Fall, da die Ehe durch 
dessen Tod aufgelst wird, auf seinen Anteil am Gesamtgute der 
fortgesetzten Gtergemeinschaft verzichtet oder durch den ein solcher 
Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten 
erforderlich. Fr die Zustimmung gelten die Vorschriften des  1516 Abs. 2 
Satz 3, 4.

(2) Die fr den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden entsprechende 
Anwendung.

 1518.

Anordnungen, die mit den Vorschriften der  1483 bis 1517 in Widerspruch 
stehen, knnen von den Ehegatten weder durch letztwillige Verfgung noch 
durch Vertrag getroffen werden. Das Recht der Ehegatten, den Vertrag, 
durch den sie die Fortsetzung der Gtergemeinschaft vereinbart haben, 
durch Ehevertrag aufzuheben, bleibt unberhrt.

 1519.

(aufgehoben)

 1521.

(aufgehoben)

 1522.

(aufgehoben)

 1523.

(aufgehoben)

 1524.

(aufgehoben)

 1525.

(aufgehoben)

 1526.

(aufgehoben)

 1527.

(aufgehoben)

 1528.

(aufgehoben)

 1529.

(aufgehoben)

 1530.

(aufgehoben)

 1531.

(aufgehoben)

 1532.

(aufgehoben)

 1533.

(aufgehoben)

 1534.

(aufgehoben)

 1535.

(aufgehoben)

 1536.

(aufgehoben)

 1537.

(aufgehoben)

 1538.

(aufgehoben)

 1539.

(aufgehoben)

 1540.

(aufgehoben)

 1541.

(aufgehoben)

 1542.

(aufgehoben)

 1543.

(aufgehoben)

 1544.

(aufgehoben)

 1545.

(aufgehoben)

 1546.

(aufgehoben)

 1547.

(aufgehoben)

 1548.

(aufgehoben)

 1549.

(aufgehoben)

 1550.

(aufgehoben)

 1551.

(aufgehoben)

 1552.

(aufgehoben)

 1553.

(aufgehoben)

 1554.

(aufgehoben)

 1555.

(aufgehoben)

 1556.

(aufgehoben)

 1557.

(aufgehoben)

III. Gterrechtsregister

 1558.

(1) Die Eintragungen in das Gterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht 
zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen 
gewhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann die Fhrung des 
Registers fr mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht bertragen 
werden.

 1559.

Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewhnlichen Aufenthalt in 
einen anderen Bezirk, so mu die Eintragung im Register dieses Bezirks 
wiederholt werden. Die frhere Eintragung gilt als von neuem erfolgt, wenn 
ein Ehegatte den gewhnlichen Aufenthalt in den frheren Bezirk 
zurckverlegt.

 1560.

Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit 
erfolgen, als sie beantragt ist. Der Antrag ist in ffentlich beglaubigter 
Form zu stellen.

 1561.

(1) Zur Eintragung ist der Antrag beider Ehegatten erforderlich; jeder 
Ehegatte ist dem anderen gegenber zur Mitwirkung verpflichtet.

(2) Der Antrag eines Ehegatten gengt

1. zur Eintragung eines Ehevertrages oder einer auf gerichtlicher 
Entscheidung beruhenden nderung der gterrechtlichen Verhltnisse der 
Ehegatten, wenn mit dem Antrage der Ehevertrag oder die mit dem Zeugnis 
der Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird;

2. zur Wiederholung einer Eintragung in das Register eines anderen 
Bezirks, wenn mit dem Antrag eine nach der Aufhebung des bisherigen 
Wohnsitzes erteilte, ffentlich beglaubigte Abschrift der frheren 
Eintragung vorgelegt wird;

3. zur Eintragung des Einspruchs gegen den selbstndigen Betrieb eines 
Erwerbsgeschfts durch den anderen Ehegatten und zur Eintragung des 
Widerrufs der Einwilligung, wenn die Ehegatten in Gtergemeinschaft leben 
und der Ehegatte, der den Antrag stellt, das Gesamtgut allein oder mit dem 
anderen Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet;

4. zur Eintragung der Beschrnkung oder Ausschlieung der Berechtigung des 
anderen Ehegatten, Geschfte mit Wirkung fr den Antragsteller zu besorgen 
( 1357 Abs. 2).

 1562.

(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das fr seine 
Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu verffentlichen.

(2) Wird eine nderung des Gterstandes eingetragen, so hat sich die 
Bekanntmachung auf die Bezeichnung des Gterstandes und, wenn dieser 
abweichend von dem Gesetze geregelt ist, auf eine allgemeine Bezeichnung 
der Abweichung zu beschrnken.

 1563.

Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann 
eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu 
beglaubigen.

Siebenter Titel. Scheidung der Ehe

I. Scheidungsgrnde

 1564.

Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider 
Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils 
aufgelst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden 
kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

 1565.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist 
gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht 
und nicht erwartet werden kann, da die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur 
geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe fr den Antragsteller aus 
Grnden, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare 
Hrte darstellen wrde.

 1566.

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, da die Ehe gescheitert ist, wenn die 
Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung 
beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, da die Ehe gescheitert ist, wenn die 
Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

 1567.

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine husliche 
Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, 
weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die husliche 
Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb 
der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2) Ein Zusammenleben ber krzere Zeit, das der Vershnung der Ehegatten 
dienen soll, unterbricht oder hemmt die in  1566 bestimmten Fristen 
nicht.

 1568.

(1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn 
und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe 
hervorgegangenen minderjhrigen Kinder aus besonderen Grnden 
ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung fr den 
Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund auergewhnlicher Umstnde eine 
so schwere Hrte darstellen wrde, da die Aufrechterhaltung der Ehe auch 
unter Bercksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise 
geboten erscheint.

(2) (aufgehoben)

II. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

1. Grundsatz

 1569.

Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst fr seinen Unterhalt 
sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt 
nach den folgenden Vorschriften.

2. Unterhaltsberechtigung

 1570.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, 
solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines 
gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbsttigkeit nicht erwartet werden 
kann.

 1571.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit 
von ihm im Zeitpunkt

1. der Scheidung,

2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen 
Kindes oder

3. des Wegfalls der Voraussetzungen fr einen Unterhaltsanspruch nach den 
 1572 und 1573

wegen seines Alters eine Erwerbsttigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

 1572.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, 
solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1. der Scheidung,

2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen 
Kindes,

3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder

4. des Wegfalls der Voraussetzungen fr einen Unterhaltsanspruch nach  
1573

an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwche seiner 
krperlichen oder geistigen Krfte eine Erwerbsttigkeit nicht erwartet 
werden kann.

 1573.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den  
1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und 
soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbsttigkeit zu finden 
vermag.

(2) Reichen die Einknfte aus einer angemessenen Erwerbsttigkeit zum 
vollen Unterhalt ( 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits 
einen Unterhaltsanspruch nach den  1570 bis 1572 hat, den 
Unterschiedsbetrag zwischen den Einknften und dem vollen Unterhalt 
verlangen.

(3) Abstze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den  1570 
bis 1572, 1575 zu gewhren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften 
aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die 
Einknfte aus einer angemessenen Erwerbsttigkeit wegfallen, weil es ihm 
trotz seiner Bemhungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die 
Erwerbsttigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm 
gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den 
Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen 
Unterhalt verlangen.

(5) Die Unterhaltsansprche nach Absatz 1 bis 4 knnen zeitlich begrenzt 
werden, soweit insbesondere unter Bercksichtigung der Dauer der Ehe sowie 
der Gestaltung von Haushaltsfhrung und Erwerbsttigkeit ein zeitlich 
unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wre; dies gilt in der Regel 
nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorbergehend ein 
gemeinschaftliches Kind allein oder berwiegend betreut hat oder betreut. 
Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich.

 1574.

(1) Der geschiedene Ehegatte braucht nur eine ihm angemessene 
Erwerbsttigkeit auszuben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbsttigkeit, die der Ausbildung, den 
Fhigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen 
Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhltnissen entspricht; bei den 
ehelichen Lebensverhltnissen sind die Dauer der Ehe und die Dauer der 
Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu bercksichtigen.

(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbsttigkeit 
erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, 
fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschlu der 
Ausbildung zu erwarten ist.

 1575.

(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder whrend der 
Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen 
hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese 
oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie mglich aufnimmt, um eine 
angemessene Erwerbsttigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu 
erlangen und der erfolgreiche Abschlu der Ausbildung zu erwarten ist. Der 
Anspruch besteht lngstens fr die Zeit, in der eine solche Ausbildung im 
allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzgerungen der 
Ausbildung zu bercksichtigen.

(2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden 
oder umschulen lt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe 
eingetreten sind.

(3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, 
Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach  1573, so bleibt bei der 
Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbsttigkeit ( 1574 Abs. 2) der 
erreichte hhere Ausbildungsstand auer Betracht.

 1576.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit 
und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Grnden eine 
Erwerbsttigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von 
Unterhalt unter Bercksichtigung der Belange beider Ehegatten grob 
unbillig wre. Schwerwiegende Grnde drfen nicht allein deswegen 
bercksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe gefhrt haben.

 1577.

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den  1570 bis 1573, 
1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen 
Einknften und seinem Vermgen selbst unterhalten kann.

(2) Einknfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den 
vollen Unterhalt ( 1578) leistet. Einknfte, die den vollen Unterhalt 
bersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Bercksichtigung 
der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhltnisse der Billigkeit 
entspricht.

(3) Den Stamm des Vermgens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, 
soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Bercksichtigung der 
beiderseitigen wirtschaftlichen Verhltnisse unbillig wre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, da der Unterhalt des 
Berechtigten aus seinem Vermgen nachhaltig gesichert sein wrde, fllt 
das Vermgen aber spter weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies 
gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermgenswegfalls von dem Ehegatten 
wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine 
Erwerbsttigkeit nicht erwartet werden kann.

 1578.

(1) Das Ma des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen 
Lebensverhltnissen. Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den 
ehelichen Lebensverhltnissen kann zeitlich begrenzt und danach auf den 
angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter 
Bercksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von 
Haushaltsfhrung und Erwerbsttigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung 
nach Satz 1 unbillig wre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der 
Unterhaltsberechtigte nicht nur vorbergehend eine gemeinschaftliches Kind 
allein oder berwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der 
Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der Unterhalt umfat den 
gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehren auch die Kosten einer angemessenen 
Versicherung fr den Fall der Krankheit sowie die Kosten einer Schul- oder 
Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den  
1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den  1570 
bis 1573 oder  1576, so gehren zum Lebensbedarf auch die Kosten einer 
angemessenen Versicherung fr den Fall des Alters sowie der Berufs- oder 
Erwerbsunfhigkeit.

 1578a.

Fr Aufwendungen infolge Krper- oder Gesundheitsschadens gilt  1610a.

 1579.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu 
begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter 
Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung 
anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wre, weil

1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in 
welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines 
gemeinschaftlichen Kindes nach  1570 Unterhalt verlangen konnte,

2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren 
vorstzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen 
Angehrigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,

3. der Berechtigte seine Bedrftigkeit mutwillig herbeigefhrt hat,

4. der Berechtigte sich ber schwerwiegende Vermgensinteressen des 
Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,

5. der Berechtigte vor der Trennung lngere Zeit hindurch seine Pflicht, 
zum Familienunterhalt beizutragen, grblich verletzt hat,

6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm 
liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fllt oder

7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den 
Nummern 1 bis 6 aufgefhrten Grnde.

 1580.

Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen ber 
ihre Einknfte und ihr Vermgen Auskunft zu erteilen.  1605 ist 
entsprechend anzuwenden.

3. Leistungsfhigkeit und Rangfolge

 1581.

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermgensverhltnissen 
unter Bercksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen auerstande, ohne 
Gefhrdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt 
zu gewhren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit 
Rcksicht auf die Bedrfnisse und die Erwerbs- und Vermgensverhltnisse 
der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des 
Vermgens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung 
unwirtschaftlich oder unter Bercksichtigung der beiderseitigen 
wirtschaftlichen Verhltnisse unbillig wre.

 1582.

(1) Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten geht im Falle 
des  1581 der geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser 
nicht bei entsprechender Anwendung der  1569 bis 1574,  1576 und des  
1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt wre. Htte der neue Ehegatte nach diesen 
Vorschriften einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte 
gleichwohl vor, wenn er nach  1570 oder nach  1576 unterhaltsberechtigt 
ist oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. Der 
Ehedauer steht die Zeit gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder 
Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach  1570 unterhaltsberechtigt 
war.

(2)  1609 bleibt im brigen unberhrt.

 1583.

Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen 
Ehegatten im Gterstand der Gtergemeinschaft, so ist  1604 entsprechend 
anzuwenden.

 1584.

Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten 
des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfhig 
ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten.  1607 Abs. 2 
ist entsprechend anzuwenden.

4. Gestaltung des Unterhaltsanspruchs

 1585.

(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewhren. 
Die Rente ist monatlich im voraus zu entrichten. Der Verpflichtete 
schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im 
Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.

(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital 
verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch 
nicht unbillig belastet wird.

 1585a.

(1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die 
Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfllt, wenn kein Grund zu der 
Annahme besteht, da die Unterhaltsleistung gefhrdet ist oder wenn der 
Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet wrde. Der 
Betrag, fr den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag 
der Unterhaltsrente nicht bersteigen, sofern nicht nach den besonderen 
Umstnden des Falles eine hhere Sicherheitsleistung angemessen erscheint.

(2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umstnden; die 
Beschrnkung des  232 gilt nicht.

 1585b.

(1) Wegen eines Sonderbedarfs ( 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte 
Unterhalt fr die Vergangenheit verlangen.

(2) Im brigen kann der Berechtigte fr die Vergangenheit Erfllung oder 
Schadensersatz wegen Nichterfllung erst von der Zeit an fordern, in der 
der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch 
rechtshngig geworden ist.

(3) Fr eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshngigkeit liegende Zeit kann 
Erfllung oder Schadensersatz wegen Nichterfllung nur verlangt werden, 
wenn anzunehmen ist, da der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich 
entzogen hat.

 1585c.

Die Ehegatten knnen ber die Unterhaltspflicht fr die Zeit nach der 
Scheidung Vereinbarungen treffen.

5. Ende des Unterhaltsanspruchs

 1586.

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat oder dem Tod des 
Berechtigten.

(2) Ansprche auf Erfllung oder Schadensersatz wegen Nichterfllung fr 
die Vergangenheit bleiben bestehen. Das gleiche gilt fr den Anspruch auf 
den zur Zeit der Wiederheirat oder des Todes flligen Monatsbetrag.

 1586a.

(1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe ein und wird die Ehe 
wieder aufgelst, so kann er von dem frheren Ehegatten Unterhalt nach  
1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der frheren Ehe zu pflegen oder zu 
erziehen hat. Ist die Pflege oder Erziehung beendet, so kann er Unterhalt 
nach den

 1571 bis 1573, 1575 verlangen.

(2) Der Ehegatte der spter aufgelsten Ehe haftet vor dem Ehegatten der 
frher aufgelsten Ehe.

 1586b.

(1) Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den 
Erben als Nachlaverbindlichkeit ber. Die Beschrnkungen nach  1581 
fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht ber einen Betrag hinaus, der dem 
Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustnde, wenn die Ehe 
nicht geschieden worden wre.

(2) Fr die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund 
des Gterstandes, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, auer 
Betracht.

III. Versorgungsausgleich

1. Grundsatz

 1587.

(1) Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich 
statt, soweit fr sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften 
oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder 
Erwerbsunfhigkeit der in  1587a Abs. 2 genannten Art begrndet oder 
aufrechterhalten worden sind. Auer Betracht bleiben Anwartschaften oder 
Aussichten, die weder mit Hilfe des Vermgens noch durch Arbeit der 
Ehegatten begrndet oder aufrechterhalten worden sind.

(2) Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften ber den Versorgungsausgleich 
gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden 
ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshngigkeit des 
Scheidungsantrags vorausgeht.

(3) Fr Anwartschaften oder Aussichten, ber die der Versorgungsausgleich 
stattfindet, gelten ausschlielich die nachstehenden Vorschriften; die 
gterrechtlichen Vorschriften finden keine Anwendung.

2. Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung

 1587a.

(1) Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthheren 
Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung. Dem 
berechtigten Ehegatten steht als Ausgleich die Hlfte des 
Wertunterschiedes zu.

(2) Fr die Ermittlung des Wertunterschiedes sind folgende Werte zugrunde 
zu legen:

1. Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem ffentlich-
rechtlichen Dienstverhltnis oder aus einem Arbeitsverhltnis mit Anspruch 
auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundstzen ist 
von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der 
Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergbe. Dabei wird 
die bis zu diesem Zeitpunkt zurckgelegte ruhegehaltfhige Dienstzeit um 
die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert (Gesamtzeit). Magebender Wert ist 
der Teil der Versorgung, der dem Verhltnis der in die Ehezeit fallenden 
ruhegehaltfhigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht. Unfallbedingte 
Erhhungen bleiben auer Betracht. Insofern stehen Dienstbezge 
entpflichteter Professoren Versorgungsbezgen gleich und gelten die 
beamtenrechtlichen Vorschriften ber die ruhegehaltfhige Dienstzeit 
entsprechend.

2. Bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen 
Rentenversicherung ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der 
Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne 
Bercksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters ergbe.

3. Bei Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der 
betrieblichen Altersversorgung ist,

a) wenn bei Eintritt der Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags die 
Betriebszugehrigkeit andauert, der Teil der Versorgung zugrunde zu legen, 
der dem Verhltnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehrigkeit zu 
der Zeit vom Beginn der Betriebszugehrigkeit bis zu der in der 
Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht, wobei der 
Betriebszugehrigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind; die 
Versorgung berechnet sich nach dem Betrag, der sich bei Erreichen der in 
der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze ergbe, wenn die 
Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshngigkeit des 
Scheidungsantrags zugrunde gelegt wrden;

b) wenn vor dem Eintritt der Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags die 
Betriebszugehrigkeit beendet worden ist, der Teil der erworbenen 
Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhltnis der in die Ehezeit 
fallenden Betriebszugehrigkeit zu der gesamten Betriebszugehrigkeit 
entspricht, wobei der Betriebszugehrigkeit gleichgestellte Zeiten 
einzubeziehen sind.

Dies gilt nicht fr solche Leistungen oder Anwartschaften auf Leistungen 
aus einem Versicherungsverhltnis zu einer zustzlichen 
Versorgungseinrichtung des ffentlichen Dienstes, auf die Nummer 4 
Buchstabe c anzuwenden ist. Fr Anwartschaften oder Aussichten auf 
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die im Zeitpunkt des 
Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar sind, finden die 
Vorschriften ber den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Anwendung.

4. Bei sonstigen Renten oder hnlichen wiederkehrenden Leistungen, die der 
Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfhigkeit zu dienen 
bestimmt sind, oder Anwartschaften oder Aussichten hierauf ist,

a) wenn sich die Rente oder Leistung nach der Dauer einer Anrechnungszeit 
bemit, der Betrag der Versorgungsleistung zugrunde zu legen, der sich aus 
der in die Ehezeit fallenden Anrechnungszeit ergbe, wenn bei Eintritt der 
Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten 
wre;

b) wenn sich die Rente oder Leistung nicht oder nicht nur nach der Dauer 
einer Anrechnungszeit und auch nicht nach Buchstabe d bemit, der 
Teilbetrag der vollen bestimmungsmigen Rente oder Leistung zugrunde zu 
legen, der dem Verhltnis der in die Ehezeit fallenden, bei der Ermittlung 
dieser Rente oder Leistung zu bercksichtigenden Zeit zu deren 
voraussichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung der fr das Ruhegehalt 
mageblichen Altersgrenze entspricht;

c) wenn sich die Rente oder Leistung nach einem Bruchteil entrichteter 
Beitrge bemit, der Betrag zugrunde zu legen, der sich aus den fr die 
Ehezeit entrichteten Beitrgen ergbe, wenn bei Eintritt der 
Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten 
wre;

d) wenn sich die Rente oder Leistung nach den fr die gesetzlichen 
Rentenversicherungen geltenden Grundstzen bemit, der Teilbetrag der sich 
bei Eintritt der Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags ergebenden Rente 
wegen Alters zugrunde zu legen, der dem Verhltnis der in die Ehezeit 
fallenden Versicherungsjahre zu den insgesamt zu bercksichtigenden 
Versicherungsjahren entspricht.

5. Bei Renten oder Rentenanwartschaften auf Grund eines 
Versicherungsvertrages, der zur Versorgung des Versicherten eingegangen 
wurde, ist,

a) wenn es sich um eine Versicherung mit einer ber den Eintritt der 
Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags hinaus fortbestehenden 
Prmienzahlungspflicht handelt, von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich 
nach vorheriger Umwandlung in eine prmienfreie Versicherung als Leistung 
des Versicherers ergbe, wenn in diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall 
eingetreten wre. Sind auf die Versicherung Prmien auch fr die Zeit vor 
der Ehe gezahlt worden, so ist der Rentenbetrag entsprechend geringer 
anzusetzen;

b) wenn eine Prmienzahlungspflicht ber den Eintritt der Rechtshngigkeit 
des Scheidungsantrags hinaus nicht besteht, von dem Rentenbetrag 
auszugehen, der sich als Leistung des Versicherers ergbe, wenn in diesem 
Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten wre. Buchstabe a Satz 2 ist 
anzuwenden.

(3) Bei Versorgungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf eine 
Versorgung nach Absatz 2 Nr. 4, deren Wert nicht in gleicher oder nahezu 
gleicher Weise steigt wie der Wert der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten 
Anwartschaften, sowie in den Fllen des Absatzes 2 Nr. 5 gilt folgendes:

1. Werden die Leistungen aus einem Deckungskapital oder einer 
vergleichbaren Deckungsrcklage gewhrt, ist die Regelaltersrente zugrunde 
zu legen, das sich ergbe, wenn der whrend der Ehe gebildete Teil des 
Deckungskapitals oder der auf diese Zeit entfallende Teil der 
Deckungsrcklage als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung 
entrichtet wrde;

2. werden die Leistungen nicht oder nicht ausschlielich aus einem 
Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrcklage gewhrt, ist 
die Regelaltersrente zugrunde zu legen, das sich ergbe, wenn ein Barwert 
der Teilversorgung fr den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshngigkeit 
des Scheidungsantrags ermittelt und als Beitrag in der gesetzlichen 
Rentenversicherung entrichtet wrde. Das Nhere ber die Ermittlung des 
Barwertes bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit 
Zustimmung des Bundesrates.

(4) Bei Leistungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der 
betrieblichen Altersversorgung nach Absatz 2 Nr. 3 findet Absatz 3 Nr. 2 
Anwendung.

(5) Bemit sich die Versorgung nicht nach den in den vorstehenden Abstzen 
genannten Bewertungsmastben, so bestimmt das Familiengericht die 
auszugleichende Versorgung in sinngemer Anwendung der vorstehenden 
Vorschriften nach billigem Ermessen.

(6) Stehen einem Ehegatten mehrere Versorgungsanwartschaften im Sinne von 
Absatz 2 Nr. 1 zu, so ist fr die Wertberechnung von den sich nach 
Anwendung von Ruhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezgen 
und der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfhigen Dienstzeit 
auszugehen; sinngem ist zu verfahren, wenn die Versorgung wegen einer 
Rente oder einer hnlichen wiederkehrenden Leistung einer Ruhens- oder 
Anrechnungsvorschrift unterliegen wrde.

(7) Fr die Zwecke der Bewertung nach Absatz 2 bleibt auer Betracht, da 
eine fr die Versorgung magebliche Wartezeit, Mindestbeschftigungszeit, 
Mindestversicherungszeit oder hnliche zeitliche Voraussetzungen im 
Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags noch 
nicht erfllt sind; Absatz 2 Nr. 3 Satz 3 bleibt unberhrt. Dies gilt 
nicht fr solche Zeiten, von denen die Rente nach Mindesteinkommen in den 
gesetzlichen Rentenversicherungen abhngig ist.

(8) Bei der Wertberechnung sind die in einer Versorgung, Rente oder 
Leistung enthaltenen Zuschlge, die nur auf Grund einer bestehenden Ehe 
gewhrt werden, sowie Kinderzuschlge und hnliche familienbezogene 
Bestandteile auszuscheiden.

 1587b.

(1) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in einer 
gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des  1587a Abs. 2 Nr. 2 erworben 
und bersteigen diese die Anwartschaften im Sinne des  1587a Abs. 2 Nr. 
1, 2, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so bertrgt 
das Familiengericht auf diesen Rentenanwartschaften in Hhe der Hlfte des 
Wertunterschiedes. Das Nhere bestimmt sich nach den Vorschriften ber die 
gesetzlichen Rentenversicherungen.

(2) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit eine Anwartschaft im Sinne des  1587a 
Abs. 2 Nr. 1 gegenber einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des 
ffentlichen Rechts, einem ihrer Verbnde einschlielich der 
Spitzenverbnde oder einer ihrer Arbeitsgemeinschaften erworben und 
bersteigt diese Anwartschaft allein oder zusammen mit einer 
Rentenanwartschaft im Sinne des  1587a Abs. 2 Nr. 2 die Anwartschaften im 
Sinne des  1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in der Ehezeit 
erworben hat, so begrndet das Familiengericht fr diesen 
Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung in Hhe der 
Hlfte des nach Anwendung von Absatz 1 noch verbleibenden 
Wertunterschiedes. Das Nhere bestimmt sich nach den Vorschriften ber die 
gesetzlichen Rentenversicherungen.

(3) Soweit der Ausgleich nicht nach Absatz 1 oder 2 vorzunehmen ist, hat 
der ausgleichspflichtige Ehegatte fr den Berechtigten als Beitrge zur 
Begrndung von Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer 
gesetzlichen Rentenversicherung den Betrag zu zahlen, der erforderlich 
ist, um den Wertunterschied auszugleichen; dies gilt nur, solange der 
Berechtigte die Voraussetzungen fr ein Altersruhegeld aus einer 
gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfllt. Das Nhere bestimmt 
sich nach den Vorschriften ber die gesetzlichen Rentenversicherungen. 
Nach Absatz 1 zu bertragende oder nach Absatz 2 zu begrndende 
Rentenanwartschaften sind in den Ausgleich einzubeziehen; im Wege der 
Verrechnung ist nur ein einmaliger Ausgleich vorzunehmen.

(4) Wrde sich die bertragung oder Begrndung von Rentenanwartschaften in 
den gesetzlichen Rentenversicherungen voraussichtlich nicht zugunsten des 
Berechtigten auswirken oder wre der Versorgungsausgleich in dieser Form 
nach den Umstnden des Falles unwirtschaftlich, soll das Familiengericht 
den Ausgleich auf Antrag einer Partei in anderer Weise regeln;  1587o 
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Monatsbetrag der nach Absatz 1 zu bertragenden oder nach Absatz 
2, 3 zu begrndenden Rentenanwartschaften in den gesetzlichen 
Rentenversicherungen darf zusammen mit dem Monatsbetrag der in den 
gesetzlichen Rentenversicherungen bereits begrndeten Rentenanwartschaften 
des ausgleichsberechtigten Ehegatten den in  76 Abs. 2 Satz 3 des 
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Hchstbetrag nicht 
bersteigen.

(6) Bei der bertragung oder Begrndung von Rentenanwartschaften in der 
gesetzlichen Rentenversicherung hat das Familiengericht anzuordnen, da 
der Monatsbetrag der zu bertragenden oder zu begrndenden 
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist.

 1587c.

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt,

1. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Bercksichtigung 
der beiderseitigen Verhltnisse, insbesondere des beiderseitigen 
Vermgenserwerbs whrend der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, 
grob unbillig wre; hierbei drfen Umstnde nicht allein deshalb 
bercksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe gefhrt haben;

2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der 
Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, da ihm zustehende 
Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die nach  1587 Abs. 1 
auszugleichen wren, nicht entstanden oder entfallen sind;

3. soweit der Berechtigte whrend der Ehe lngere Zeit hindurch seine 
Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, grblich verletzt hat.

 1587d.

(1) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Familiengericht anordnen, da 
die Verpflichtung nach  1587b Abs. 3 ruht, solange und soweit der 
Verpflichtete durch die Zahlung unbillig belastet, insbesondere 
auerstande gesetzt wrde, sich selbst angemessen zu unterhalten und 
seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenber dem geschiedenen 
Ehegatten und den mit diesem gleichrangig Berechtigten nachzukommen. Ist 
der Verpflichtete in der Lage, Raten zu zahlen, so hat das Gericht ferner 
die Hhe der dem Verpflichteten obliegenden Ratenzahlungen festzusetzen.

(2) Das Familiengericht kann eine rechtskrftige Entscheidung auf Antrag 
aufheben oder ndern, wenn sich die Verhltnisse nach der Scheidung 
wesentlich gendert haben.

 1587e.

(1) Fr den Versorgungsausgleich nach  1587b gilt  1580 entsprechend.

(2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch.

(3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beitrgen ( 1587b Abs. 3) erlischt 
auerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach  1587g 
Abs. 1 Satz 2 verlangt werden kann.

(4) Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. 
Er ist gegen die Erben geltend zu machen.

3. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

 1587f.

In den Fllen, in denen

1. die Begrndung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen 
Rentenversicherung mit Rcksicht auf die Vorschrift des  1587b Abs. 3 
Satz 1 zweiter Halbsatz nicht mglich ist,

2. die bertragung oder Begrndung von Rentenanwartschaften in einer 
gesetzlichen Rentenversicherung mit Rcksicht auf die Vorschrift des  
1587b Abs. 5 ausgeschlossen ist,

3. der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach  1587b Abs. 3 Satz 1 
erster Halbsatz auferlegten Zahlungen zur Begrndung von 
Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht 
erbracht hat,

4. in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf 
Grund solcher Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im 
Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren,

5. das Familiengericht nach  1587b Abs. 4 eine Regelung in der Form des 
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Ehegatten 
nach  1587o den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben,

erfolgt insoweit der Ausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach den 
Vorschriften der  1587g bis 1587n (schuldrechtlicher 
Versorgungsausgleich).

 1587g.

(1) Der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen 
bersteigt, hat dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente 
(Ausgleichsrente) in Hhe der Hlfte des jeweils bersteigenden Betrags zu 
entrichten. Die Rente kann erst dann verlangt werden, wenn beide Ehegatten 
eine Versorgung erlangt haben oder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte 
eine Versorgung erlangt hat und der andere Ehegatte wegen Krankheit oder 
anderer Gebrechen oder Schwche seiner krperlichen oder geistigen Krfte 
auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach Ausbildung und Fhigkeiten 
zumutbare Erwerbsttigkeit nicht ausben kann oder das fnfundsechzigste 
Lebensjahr vollendet hat.

(2) Fr die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt  1587a 
entsprechend. Hat sich seit Eintritt der Rechtshngigkeit des 
Scheidungsantrags der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder 
Aussicht auf Versorgung gendert oder ist eine bei Eintritt der 
Rechtshngigkeit des Scheidungsantrags vorhandene Versorgung oder eine 
Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung weggefallen oder sind 
Voraussetzungen einer Versorgung eingetreten, die bei Eintritt der 
Rechtshngigkeit gefehlt haben, so ist dies zustzlich zu bercksichtigen.

(3)  1587d Abs. 2 gilt entsprechend.

 1587h.

Ein Ausgleichsanspruch gem  1587g besteht nicht,

1. soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhltnissen angemessenen 
Unterhalt aus seinen Einknften und seinem Vermgen bestreiten kann und 
die Gewhrung des Versorgungsausgleichs fr den Verpflichteten bei 
Bercksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhltnisse eine 
unbillige Hrte bedeuten wrde.  1577 Abs. 3 gilt entsprechend;

2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der 
Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, da ihm eine 
Versorgung, die nach  1587 auszugleichen wre, nicht gewhrt wird;

3. soweit der Berechtigte whrend der Ehe lngere Zeit hindurch seine 
Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, grblich verletzt hat.

 1587i.

(1) Der Berechtigte kann vom Verpflichteten in Hhe der laufenden 
Ausgleichsrente Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen 
Versorgungsansprche verlangen, die fr den gleichen Zeitabschnitt fllig 
geworden sind oder fllig werden.

(2) Der Wirksamkeit der Abtretung an den Ehegatten gem Absatz 1 steht 
der Ausschlu der bertragbarkeit und Pfndbarkeit der Ansprche nicht 
entgegen.

(3)  1587d Abs. 2 gilt entsprechend.

 1587k.

(1) Fr den Ausgleichsanspruch nach  1587g Abs. 1 Satz 1 gelten die  
1580, 1585 Abs. 1 Satz 2, 3 und  1585b Abs. 2, 3 entsprechend.

(2) Der Anspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten;  1586 Abs. 2 gilt 
entsprechend. Soweit hiernach der Anspruch erlischt, gehen die nach  
1587i Abs. 1 abgetretenen Ansprche auf den Verpflichteten ber.

 1587l.

(1) Ein Ehegatte kann wegen seiner knftigen Ausgleichsansprche von dem 
anderen eine Abfindung verlangen, wenn diesem die Zahlung nach seinen 
wirtschaftlichen Verhltnissen zumutbar ist.

(2) Fr die Hhe der Abfindung ist der nach  1587g Abs. 2 ermittelte 
Zeitwert der beiderseitigen Anwartschaften oder Aussichten auf eine 
auszugleichende Versorgung zugrunde zu legen.

(3) Die Abfindung kann nur in Form der Zahlung von Beitrgen zu einer 
gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer privaten Lebens- oder 
Rentenversicherung verlangt werden. Wird die Abfindung in Form der Zahlung 
von Beitrgen zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung gewhlt, 
so mu der Versicherungsvertrag vom Berechtigten auf seine Person fr den 
Fall des Todes und des Erlebens des fnfundsechzigsten oder eines 
niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen sein und vorsehen, da 
Gewinnanteile zur Erhhung der Versicherungsleistungen verwendet werden. 
Auf Antrag ist dem Verpflichteten Ratenzahlung zu gestatten, soweit dies 
nach seinen wirtschaftlichen Verhltnissen der Billigkeit entspricht.

 1587m.

Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Leistung der 
Abfindung, soweit er von dem Verpflichteten noch nicht erfllt ist.

 1587n.

Ist der Berechtigte nach  1587l abgefunden worden, so hat er sich auf 
einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten den Betrag 
anrechnen zu lassen, den er als Versorgungsausgleich nach  1587g erhalten 
wrde, wenn die Abfindung nicht geleistet worden wre.

4. Parteivereinbarungen

 1587o.

(1) Die Ehegatten knnen im Zusammenhang mit der Scheidung eine 
Vereinbarung ber den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine 
Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfhigkeit ( 1587) 
schlieen. Durch die Vereinbarung knnen Anwartschaftsrechte in einer 
gesetzlichen Rentenversicherung nach  1587b Abs. 1 oder 2 nicht begrndet 
oder bertragen werden.

(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 mu notariell beurkundet werden.  127a 
ist entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des 
Familiengerichts. Die Genehmigung soll nur verweigert werden, wenn unter 
Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermgensauseinandersetzung 
offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zur Sicherung des 
Berechtigten fr den Fall der Erwerbsunfhigkeit und des Alters geeignet 
ist oder zu keinem nach Art und Hhe angemessenen Ausgleich unter den 
Ehegatten fhrt.

5. Schutz des Versorgungsschuldners

 1587p.

Sind durch die rechtskrftige Entscheidung des Familiengerichts 
Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung auf den 
berechtigten Ehegatten bertragen worden, so mu dieser eine Leistung an 
den verpflichteten Ehegatten gegen sich gelten lassen, die der Schuldner 
der Versorgung bis zum Ablauf des Monats an den verpflichteten Ehegatten 
bewirkt, der dem Monat folgt, in dem ihm die Entscheidung zugestellt 
worden ist.

Achter Titel. Kirchliche Verpflichtungen

 1588.

Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die 
Vorschriften dieses Abschnitts nicht berhrt.

Zweiter Abschnitt. Verwandtschaft

Erster Titel. Allgemeine Vorschriften

 1589.

Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie 
verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von 
derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der 
Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden 
Geburten.

 1590.

(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten 
verschwgert. Die Linie und der Grad der Schwgerschaft bestimmen sich 
nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.

(2) Die Schwgerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie 
begrndet wurde, aufgelst ist.

Zweiter Titel. Abstammung

I. Eheliche Abstammung

 1591.

(1) Ein Kind, das nach der Eheschlieung geboren wird, ist ehelich, wenn 
die Frau es vor oder whrend der Ehe empfangen und der Mann innerhalb der 
Empfngniszeit der Frau beigewohnt hat; dies gilt auch, wenn die Ehe fr 
nichtig erklrt wird. Das Kind ist nicht ehelich, wenn es den Umstnden 
nach offenbar unmglich ist, da die Frau das Kind von dem Manne empfangen 
hat.

(2) Es wird vermutet, da der Mann innerhalb der Empfngniszeit der Frau 
beigewohnt habe. Soweit die Empfngniszeit in die Zeit vor der Ehe fllt, 
gilt die Vermutung nur, wenn der Mann gestorben ist, ohne die Ehelichkeit 
des Kindes angefochten zu haben.

 1592.

(1) Als Empfngniszeit gilt die Zeit von dem einhunderteinundachtzigsten 
bis zu dem dreihundertundzweiten Tage vor dem Tage der Geburt des Kindes, 
mit Einschlu sowohl des einhunderteinundachtzigsten als des 
dreihundertundzweiten Tages.

(2) Steht fest, da das Kind innerhalb eines Zeitraums empfangen worden 
ist, der weiter als dreihundertundzwei Tage vor dem Tage der Geburt 
zurckliegt, so gilt zugunsten der Ehelichkeit des Kindes dieser Zeitraum 
als Empfngniszeit.

 1593.

Die Nichtehelichkeit eines Kindes, das whrend der Ehe oder innerhalb von 
dreihundertundzwei Tagen nach Auflsung oder Nichtigerklrung der Ehe 
geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit 
angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskrftig festgestellt ist,

 1594.

(1) Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem Mann binnen zwei Jahren 
angefochten werden.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den 
Umstnden erlangt, die fr die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen. Sie 
beginnt frhestens mit der Geburt des Kindes.

(3) Auf den Lauf der Frist sind die fr die Verjhrung geltenden 
Vorschriften der  203, 206 entsprechend anzuwenden.

 1595.

(1) Die Anfechtung der Ehelichkeit kann nicht durch einen Vertreter 
erfolgen. Ist der Mann in der Geschftsfhigkeit beschrnkt, so bedarf er 
nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Fr einen geschftsunfhigen Mann kann sein gesetzlicher Vertreter mit 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Ehelichkeit anfechten. Hat der 
gesetzliche Vertreter die Ehelichkeit nicht rechtzeitig angefochten, so 
kann nach dem Wegfalle der Geschftsunfhigkeit der Mann selbst die 
Ehelichkeit in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen 
Vertreter gewesen wre.

 1595a.

(1) Hat der Mann bis zum Tode keine Kenntnis von der Geburt des Kindes 
erlangt, so knnen die Eltern des Mannes die Ehelichkeit anfechten. Nach 
dem Tode eines Elternteils steht das Anfechtungsrecht dem berlebenden 
Elternteil zu. War der Mann nichtehelich, so steht das Anfechtungsrecht 
nur seiner Mutter zu. Die Eltern knnen die Ehelichkeit nur binnen 
Jahresfrist anfechten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ein 
Elternteil Kenntnis vom Tode des Mannes und der Geburt des Kindes erlangt. 
Auf den Lauf der Frist sind die fr die Verjhrung geltenden Vorschriften 
der  203, 206 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Mann innerhalb von zwei Jahren seit der Geburt des Kindes 
gestorben, ohne die Ehelichkeit des Kindes angefochten zu haben, so ist 
die Vorschrift des Absatzes 1 anzuwenden. Das Anfechtungsrecht der Eltern 
ist ausgeschlossen, wenn der Mann die Ehelichkeit des Kindes nicht 
anfechten wollte.

(3) Die Vorschriften des  1595 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

 1596.

(1) Das Kind kann seine Ehelichkeit anfechten, wenn

1. der Mann gestorben oder fr tot erklrt ist, ohne das Anfechtungsrecht 
nach  1594 verloren zu haben,

2. die Ehe geschieden, aufgehoben oder fr nichtig erklrt ist oder wenn 
die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, 
da sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen,

3. die Mutter den Mann geheiratet hat, der das Kind gezeugt hat,

4. die Anfechtung wegen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels oder 
wegen einer schweren Verfehlung des Mannes gegen das Kind sittlich 
gerechtfertigt ist oder

5. die Anfechtung wegen einer schweren Erbkrankheit des Mannes sittlich 
gerechtfertigt ist.

(2) In den Fllen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 kann das Kind seine 
Ehelichkeit nur binnen zwei Jahren anfechten. Die Frist beginnt mit dem 
Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umstnden, die fr seine 
Nichtehelichkeit sprechen, und von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt, der 
nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Voraussetzung fr die Anfechtung ist. Die 
fr die Verjhrung geltenden Vorschriften der  203, 206 sind 
entsprechend anzuwenden.

 1597.

(1) Ist das Kind minderjhrig, so kann der gesetzliche Vertreter des 
Kindes die Ehelichkeit mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts 
anfechten.

(2) (aufgehoben)

(3) Will ein Vormund oder Pfleger die Ehelichkeit anfechten, so soll das 
Vormundschaftsgericht die Genehmigung nur erteilen, wenn die Mutter des 
Kindes einwilligt. Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter 
erklrt werden. Ist die Mutter in der Geschftsfhigkeit beschrnkt, so 
bedarf sie nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die 
Einwilligung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn sie geschftsunfhig 
oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist, wenn sie die elterliche Sorge 
verwirkt hat oder das Unterbleiben der Anfechtung dem Kinde zu 
unverhltnismigem Nachteile gereichen wrde.

(4) Ist das Kind volljhrig, so gilt  1595 entsprechend.

 1598.

Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjhrigen Kindes in den Fllen 
des  1596 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 die Ehelichkeit nicht rechtzeitig 
angefochten, so kann das Kind, sobald es volljhrig geworden ist, seine 
Ehelichkeit selbst anfechten; die Anfechtung ist nicht mehr zulssig, wenn 
seit dem Eintritt der Volljhrigkeit zwei Jahre verstrichen sind.

 1599.

(1) Der Mann und die Eltern des Mannes fechten die Ehelichkeit des Kindes 
durch Klage gegen das Kind, das Kind ficht die Ehelichkeit durch Klage 
gegen den Mann an.

(2) Ist das Kind gestorben, so wird die Ehelichkeit durch Antrag beim 
Vormundschaftsgericht angefochten. Dasselbe gilt, wenn das Kind nach dem 
Tode des Mannes seine Ehelichkeit anficht.

(3) Wird die Klage oder der Antrag zurckgenommen, so ist die Anfechtung 
der Ehelichkeit als nicht erfolgt anzusehen.

 1600.

(1) Wird von einer Frau, die eine zweite Ehe geschlossen hat, ein Kind 
geboren, das nach den  1591, 1592 ein eheliches Kind sowohl des ersten 
als des zweiten Mannes wre, so gilt es als eheliches Kind des zweiten 
Mannes.

(2) Wird die Ehelichkeit des Kindes angefochten und wird rechtskrftig 
festgestellt, da das Kind kein eheliches Kind des zweiten Mannes ist, so 
gilt es als eheliches Kind des ersten Mannes.

(3) Soll geltend gemacht werden, da auch der erste Mann nicht der Vater 
des Kindes ist, so beginnt die Anfechtungsfrist frhestens mit der 
Rechtskraft der in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung.

II. Nichteheliche Abstammung

 1600a.

Bei nichtehelichen Kindern wird die Vaterschaft durch Anerkennung oder 
gerichtliche Entscheidung mit Wirkung fr und gegen alle festgestellt. Die 
Rechtswirkungen der Vaterschaft knnen, soweit sich nicht aus dem Gesetz 
ein anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt dieser Feststellung an geltend 
gemacht werden.

 1600b.

(1) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist 
unwirksam.

(2) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulssig.

(3) Ist die Vaterschaft anerkannt oder rechtskrftig festgestellt, so ist 
eine weitere Anerkennung unwirksam.

 1600c.

(1) Zur Anerkennung ist die Zustimmung des Kindes erforderlich.

(2) Die Zustimmung ist dem Anerkennenden oder dem Standesbeamten gegenber 
zu erklren.

 1600d.

(1) Wer in der Geschftsfhigkeit beschrnkt ist, kann nur selbst 
anerkennen; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen 
Vertreters. Fr einen Geschftsunfhigen kann sein gesetzlicher Vertreter 
mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen.

(2) Fr ein Kind, das geschftsunfhig oder noch nicht vierzehn Jahre alt 
ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustimmen. Im 
brigen kann ein Kind, das in der Geschftsfhigkeit beschrnkt ist, nur 
selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen 
Vertreters.

(3) Ein geschftsfhiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder 
zustimmen;  1903 bleibt unberhrt.

(4) Anerkennung und Zustimmung knnen nicht durch einen Bevollmchtigten 
erklrt werden.

 1600e.

(1) Die Anerkennungserklrung und die Zustimmungserklrung des Kindes 
mssen ffentlich beurkundet werden. Die Zustimmung des gesetzlichen 
Vertreters zu einer solchen Erklrung ist in ffentlich beglaubigter Form 
abzugeben.

(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennungserklrung sind auer dem 
Standesbeamten auch dem Kind und der Mutter des Kindes zu bersenden.

(3) Die Zustimmung des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters sowie die 
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Anerkennenden knnen bis zum 
Ablauf von sechs Monaten seit der Beurkundung der Anerkennungserklrung 
erteilt werden. Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes.

 1600f.

(1) Die Anerkennung ist nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen 
der vorstehenden Vorschriften nicht gengt oder wenn sie angefochten und 
rechtskrftig festgestellt ist, da der Mann nicht der Vater des Kindes 
ist.

(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fnf 
Jahre verstrichen, so kann nicht mehr geltend gemacht werden, da die 
Erfordernisse der vorstehenden Vorschriften nicht vorgelegen haben.

 1600g.

(1) Berechtigt, die Anerkennung anzufechten, sind der Mann, der die 
Vaterschaft anerkannt hat, die Mutter und das Kind.

(2) Ist der Mann innerhalb eines Jahres seit dem Wirksamwerden der 
Anerkennung gestorben, ohne die Anerkennung angefochten zu haben, so 
knnen die Eltern des Mannes anfechten.  1595a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 
Satz 2 gilt entsprechend.

 1600h.

(1) Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, seine Eltern und die 
Mutter des Kindes knnen die Anerkennung binnen Jahresfrist anfechten.

(2) Fr den Mann beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem ihm die 
Umstnde, die gegen die Vaterschaft sprechen, bekannt geworden sind. 
Leidet die Anerkennungserklrung unter einem Willensmangel nach  119 Abs. 
1,  123, so endet die Frist nicht, solange nach den  121, 124, 144 ein 
Anfechtungsrecht bestehen wrde.

(3) Fr die Eltern des Mannes beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt in dem 
einem Elternteil der Tod des Mannes und die Anerkennung bekannt geworden 
sind.

(4) Fr die Mutter des Kindes beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem 
ihr die Anerkennung bekannt geworden ist.

(5) Die Fristen beginnen nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor 
die Anerkennung wirksam geworden ist.

(6) Auf den Lauf der Fristen sind die fr die Verjhrung geltenden 
Vorschriften der  203, 206 entsprechend anzuwenden.

 1600i.

(1) Das Kind kann binnen zwei Jahren anfechten, nachdem ihm die 
Anerkennung und die Umstnde bekannt geworden sind, die gegen die 
Vaterschaft sprechen.

(2) Hat die Mutter des Kindes den Mann geheiratet, der das Kind anerkannt 
hat, und ist die Anerkennung im Zusammenhang mit der Eheschlieung oder 
nach der Eheschlieung erfolgt, so kann das Kind, falls die Ehe 
geschieden, aufgehoben oder fr nichtig erklrt ist, noch binnen zwei 
Jahren, nachdem ihm die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklrung bekannt 
geworden ist, anfechten. Dies gilt entsprechend, wenn die Ehegatten seit 
drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, da sie die eheliche 
Lebensgemeinschaft wiederherstellen.

(3) Hat die Mutter einen anderen Mann geheiratet und hat dieser das Kind 
gezeugt, so kann das Kind noch binnen zwei Jahren, nachdem ihm dies 
bekannt geworden ist, anfechten.

(4)  1600h Abs. 5, 6 gilt entsprechend.

(5) Die Anfechtung ist auch nach Ablauf der Frist zulssig, wenn sie wegen 
einer schweren Verfehlung des Mannes gegen das Kind, wegen ehrlosen oder 
unsittlichen Lebenswandels oder einer schweren Erbkrankheit des Mannes 
sittlich gerechtfertigt ist.

 1600k.

(1) Wer in der Geschftsfhigkeit beschrnkt ist, kann die Anerkennung nur 
selbst anfechten; er bedarf hierzu nicht der Zustimmung seines 
gesetzlichen Vertreters. Fr ein in der Geschftsfhigkeit beschrnktes 
minderjhriges Kind kann nur der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts anfechten.

(2) Fr einen Geschftsunfhigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Anerkennung anfechten. Der 
Betreuer eines Geschftsfhigen kann die Anerkennung nicht anfechten.

(3) Will der Vormund oder Pfleger eines minderjhrigen Kindes die 
Anerkennung anfechten, nachdem die Mutter des Kindes den Mann geheiratet 
hat, der das Kind anerkannt hat, so gilt  1597 Abs. 3 entsprechend.

(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschftsunfhigen die Anerkennung 
nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der 
Geschftsunfhigkeit der Anfechtungsberechtigte selbst die Anerkennung in 
gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen 
wre; dies gilt nicht fr das Anfechtungsrecht der Eltern des Mannes, der 
das Kind anerkannt hat. Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjhrigen 
Kindes die Anerkennung nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind 
selbst innerhalb von zwei Jahren seit dem Eintritt der Volljhrigkeit die 
Anerkennung anfechten.

 1600l.

(1) Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, ficht die Anerkennung 
durch Klage gegen das Kind, das Kind und die Mutter des Kindes fechten die 
Anerkennung durch Klage gegen den Mann an.

(2) Ist der Mann oder das Kind gestorben, so wird die Anerkennung durch 
Antrag beim Vormundschaftsgericht angefochten; jedoch fechten die Eltern 
des Mannes bei Lebzeiten des Kindes die Anerkennung durch Klage gegen das 
Kind an.

(3) Wird die Klage oder der Antrag zurckgenommen, so ist die Anfechtung 
als nicht erfolgt anzusehen.

 1600m.

In dem Verfahren ber die Anfechtung der Anerkennung wird vermutet, da 
das Kind von dem Manne gezeugt ist, der die Vaterschaft anerkannt hat. Die 
Vermutung gilt nicht, wenn der Mann die Anerkennung anficht und seine 
Anerkennungserklrung unter einem Willensmangel nach  119 Abs. 1,  123 
leidet; in diesem Falle ist  1600o Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend 
anzuwenden. Die Empfngniszeit bestimmt sich nach  1592.

 1600n.

(1) Ist die Vaterschaft nicht anerkannt, so ist sie auf Klage des Kindes 
oder des Mannes, der das Kind gezeugt hat, gerichtlich festzustellen.

(2) Nach dem Tode des Mannes ist die Vaterschaft auf Antrag des Kindes, 
nach dem Tode des Kindes auf Antrag der Mutter vom Vormundschaftsgericht 
festzustellen.

 1600o.

(1) Als Vater ist der Mann festzustellen, der das Kind gezeugt hat.

(2) Es wird vermutet, da das Kind von dem Manne gezeugt ist, welcher der 
Mutter whrend der Empfngniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt 
nicht, wenn nach Wrdigung aller Umstnde schwerwiegende Zweifel an der 
Vaterschaft verbleiben. Die Empfngniszeit bestimmt sich nach  1592.

Dritter Titel. Unterhaltspflicht

I. Allgemeine Vorschriften

 1601.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu 
gewhren.

 1602.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer auerstande ist, sich selbst zu 
unterhalten.

(2) Ein minderjhriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch 
wenn es Vermgen hat, die Gewhrung des Unterhalts insoweit verlangen, als 
die Einknfte seines Vermgens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalte 
nicht ausreichen.

 1603.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Bercksichtigung seiner 
sonstigen Verpflichtungen auerstande ist, ohne Gefhrdung seines 
angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewhren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjhrigen 
unverheirateten Kindern gegenber verpflichtet, alle verfgbaren Mittel zu 
ihrem und der Kinder Unterhalte gleichmig zu verwenden. Diese 
Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger 
Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenber einem Kinde, 
dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermgens bestritten werden kann.

 1604.

Besteht zwischen Ehegatten Gtergemeinschaft, so bestimmt sich die 
Unterhaltspflicht des Mannes oder der Frau Verwandten gegenber so, wie 
wenn das Gesamtgut dem unterhaltspflichtigen Ehegatten gehrte. Sind 
bedrftige Verwandte beider Ehegatten vorhanden, so ist der Unterhalt aus 
dem Gesamtgut so zu gewhren, wie wenn die Bedrftigen zu beiden Ehegatten 
in dem Verwandtschaftsverhltnis stnden, auf dem die Unterhaltspflicht 
des verpflichteten Ehegatten beruht.

 1605.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen 
ber ihre Einknfte und ihr Vermgen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur 
Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung 
erforderlich ist. ber die Hhe der Einknfte sind auf Verlangen Belege, 
insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die  260, 261 
sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, 
wenn glaubhaft gemacht wird, da der zur Auskunft Verpflichtete spter 
wesentlich hhere Einknfte oder weiteres Vermgen erworben hat.

 1606.

(1) Die Abkmmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie 
unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkmmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden 
Linie haften die nheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und 
Vermgensverhltnissen. Die Mutter erfllt ihre Verpflichtung, zum 
Unterhalt eines minderjhrigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der 
Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes.

 1607.

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des  1603 nicht unterhaltspflichtig 
ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewhren.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im 
Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen 
einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer Verwandter den Unterhalt 
gewhrt, auf diesen ber. Der bergang kann nicht zum Nachteile des 
Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

 1608.

Der Ehegatte des Bedrftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch 
der Ehegatte bei Bercksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen 
auerstande ist, ohne Gefhrdung seines angemessenen Unterhalts den 
Unterhalt zu gewhren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. Die 
Vorschriften des  1607 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

 1609.

(1) Sind mehrere Bedrftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige 
auerstande, allen Unterhalt zu gewhren, so gehen die minderjhrigen 
unverheirateten Kinder den anderen Kindern, die Kinder den brigen 
Abkmmlingen, die Abkmmlinge den Verwandten der aufsteigenden Linie, 
unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die nheren den entfernteren 
vor.

(2) Der Ehegatte steht den minderjhrigen unverheirateten Kindern gleich; 
er geht anderen Kindern und den brigen Verwandten vor. Ist die Ehe 
geschieden oder aufgehoben, so geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte den 
volljhrigen oder verheirateten Kindern sowie den brigen Verwandten des 
Unterhaltspflichtigen vor.

 1610.

(1) Das Ma des zu gewhrenden Unterhalts bestimmt sich nach der 
Lebensstellung des Bedrftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfat den gesamten Lebensbedarf einschlielich der 
Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der 
Erziehung bedrftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(3) Verlangt ein eheliches Kind, das in den Haushalt eines geschiedenen 
Elternteils aufgenommen ist, von dem anderen Elternteil Unterhalt, so gilt 
als Bedarf des Kindes bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres 
mindestens der fr ein nichteheliches Kind der entsprechenden Altersstufe 
festgesetzte Regelbedarf. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die 
Eltern nicht nur vorbergehend getrennt leben oder ihre Ehe fr nichtig 
erklrt worden ist.

 1610a.

Werden fr Aufwendungen infolge eines Krper- oder Gesundheitsschadens 
Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines 
Unterhaltsanspruchs vermutet, da die Kosten der Aufwendungen nicht 
geringer sind als die Hhe der Sozialleistungen.

 1611.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden 
bedrftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenber dem 
Unterhaltspflichtigen grblich vernachlssigt oder sich vorstzlich einer 
schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen 
Angehrigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der 
Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Hhe zu leisten, die 
der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fllt ganz weg, wenn die 
Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von 
Eltern gegenber ihren minderjhrigen unverheirateten Kindern nicht 
anzuwenden.

(3) Der Bedrftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden 
Beschrnkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in 
Anspruch nehmen.

 1612.

(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewhren. Der 
Verpflichtete kann verlangen, da ihm die Gewhrung des Unterhalts in 
anderer Art gestattet wird, wenn besondere Grnde es rechtfertigen.

(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kinde Unterhalt zu gewhren, so 
knnen sie bestimmen, in welcher Art und fr welche Zeit im voraus der 
Unterhalt gewhrt werden soll. Aus besonderen Grnden kann das 
Vormundschaftsgericht auf Antrag des Kindes die Bestimmung der Eltern 
ndern. Ist das Kind minderjhrig, so kann ein Elternteil, dem die Sorge 
fr die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur fr die Zeit 
treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

(3) Eine Geldrente ist monatlich im voraus zu zahlen. Der Verpflichtete 
schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe 
des Monats stirbt.

 1612a.

(1) Ist die Hhe der fr einen Minderjhrigen als Unterhalt zu 
entrichtenden Geldrente in einer gerichtlichen Entscheidung, einer 
Vereinbarung oder einer Verpflichtungsurkunde festgelegt, so kann der 
Berechtigte oder der Verpflichtete verlangen, da der zu entrichtende 
Unterhalt gem den Vorschriften des Absatzes 2 der allgemeinen 
Entwicklung der wirtschaftlichen Verhltnisse angepat wird. Die Anpassung 
kann nicht verlangt werden, wenn und soweit bei der Festlegung der Hhe 
des Unterhalts eine nderung der Geldrente ausgeschlossen worden oder ihre 
Anpassung an Vernderungen der wirtschaftlichen Verhltnisse auf andere 
Weise geregelt ist.

(2) Ist infolge erheblicher nderungen der allgemeinen wirtschaftlichen 
Verhltnisse eine Anpassung der Unterhaltsrenten erforderlich, so bestimmt 
die Bundesregierung nach Magabe der allgemeinen Entwicklung, insbesondere 
der Entwicklung der Verdienste und des Lebensbedarfs, durch 
Rechtsverordnung (Anpassungsverordnung) den Vomhundertsatz, um den 
Unterhaltsrenten zu erhhen oder herabzusetzen sind. Die Verordnung bedarf 
der Zustimmung des Bundesrates. Die Anpassung kann nicht fr einen 
frheren Zeitpunkt als den Beginn des vierten auf das Inkrafttreten der 
Anpassungsverordnung folgenden Kalendermonats verlangt werden. Sie wird 
mit der Erklrung wirksam; dies gilt nicht, wenn sich die Verpflichtung 
zur Unterhaltszahlung aus einem Schuldtitel ergibt, aus dem die 
Zwangsvollstreckung stattfindet.

(3) Der Unterhaltsbetrag, der sich bei der Anpassung ergibt, ist auf volle 
Deutsche Mark abzurunden, und zwar bei Betrgen unter fnfzig Pfennig nach 
unten, sonst nach oben.

(4) Von der in einer Anpassungsverordnung vorgesehenen Anpassung sind 
diejenigen Unterhaltsrenten ausgeschlossen, die in den letzten zwlf 
Monaten vor dem Wirksamwerden der Anpassung festgesetzt, besttigt oder 
gendert worden sind.

(5) Das Recht des Berechtigten und des Verpflichteten, auf Grund 
allgemeiner Vorschriften eine nderung des Unterhalts zu verlangen, bleibt 
unberhrt.

 1613.

(1) Fr die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfllung oder 
Schadensersatz wegen Nichterfllung nur von der Zeit an fordern, zu 
welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch 
rechtshngig geworden ist.

(2) Wegen eines unregelmigen auergewhnlich hohen Bedarfs 
(Sonderbedarf) kann der Berechtigte Erfllung fr die Vergangenheit ohne 
die Einschrnkung des Absatzes 1 verlangen. Der Anspruch kann jedoch nach 
Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung nur geltend gemacht werden, 
wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch 
rechtshngig geworden ist.

 1614.

(1) Fr die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.

(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter 
Bedrftigkeit des Berechtigten nur fr den im  760 Abs. 2 bestimmten 
Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, 
fr einen den Umstnden nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.

 1615.

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des 
Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfllung oder Schadensersatz wegen 
Nichterfllung fr die Vergangenheit oder auf solche im voraus zu 
bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des 
Berechtigten oder des Verpflichteten fllig sind.

(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten 
der Beendigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu 
erlangen ist.

II. Besondere Vorschriften fr das nichteheliche Kind und seine Mutter

 1615a.

Fr die Unterhaltspflicht gegenber nichtehelichen Kindern gelten die 
allgemeinen Vorschriften, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen 
ein anderes ergibt.

 1615b.

(1) Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater geht, soweit an 
Stelle des Vaters ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter oder der 
Ehemann der Mutter dem Kinde Unterhalt gewhrt, auf diesen ber. Der 
bergang kann nicht zum Nachteile des Kindes geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Dritter als Vater dem Kinde 
Unterhalt gewhrt.

 1615c.

Bei der Bemessung des Unterhalts ist, solange das Kind noch keine 
selbstndige Lebensstellung erlangt hat, die Lebensstellung beider Eltern 
zu bercksichtigen.

 1615d.

Das Kind kann von seinem Vater Unterhaltsbetrge, die fllig geworden 
sind, bevor die Vaterschaft anerkannt oder rechtskrftig festgestellt war, 
auch fr die Vergangenheit verlangen.

 1615e.

(1) Das Kind kann mit dem Vater sowie mit den Verwandten des Vaters eine 
Vereinbarung ber den Unterhalt fr die Zukunft oder ber eine an Stelle 
des Unterhalts zu gewhrende Abfindung treffen; das gleiche gilt fr 
Unterhaltsansprche des Vaters und seiner Verwandten gegen das Kind. Ein 
unentgeltlicher Verzicht auf den Unterhalt fr die Zukunft ist nichtig.

(2) Die Vereinbarung bedarf, wenn der Berechtigte nicht voll 
geschftsfhig ist, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Der 
Betreuer des Berechtigten kann die Vereinbarung nur mit Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts treffen.

(3) Ein Abfindungsvertrag, der zwischen dem Kinde und dem Vater 
geschlossen wird, erstreckt sich im Zweifel auch auf die 
Unterhaltsansprche des Kindes gegen die Verwandten des Vaters.

(4) Diese Vorschriften gelten fr die Unterhaltsansprche der Abkmmlinge 
des Kindes entsprechend.

 1615f.

(1) Bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres hat der Vater dem 
Kinde mindestens den Regelunterhalt zu zahlen; dies gilt nicht, solange 
das Kind in den vterlichen Haushalt aufgenommen ist. Regelunterhalt ist 
der zum Unterhalt eines Kindes, das sich in der Pflege seiner Mutter 
befindet, bei einfacher Lebenshaltung im Regelfall erforderliche Betrag 
(Regelbedarf) vermindert um die nach  1615g anzurechnenden Betrge.  
1612 Abs. 1 Satz 2 ist auf den Regelunterhalt nicht anzuwenden.

(2) Der Regelbedarf wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des 
Bundesrates durch Rechtsverordnung festgesetzt. Er kann nach dem Alter des 
Kindes und nach den rtlichen Unterschieden in den Lebenshaltungskosten 
abgestuft werden.

 1615g.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld, Kinderzuschlge und hnliche 
regelmig wiederkehrende Geldleistungen, die einem anderen als dem Vater 
zustehen, sind auf den Regelbedarf zur Hlfte anzurechnen. Kindergeld ist 
jedoch nur dann anzurechnen, wenn auch der Vater die 
Anspruchsvoraussetzungen erfllt, ihm aber Kindergeld nicht gewhrt wird, 
weil ein anderer vorrangig berechtigt ist. Leistungen, die wegen Krankheit 
oder Arbeitslosigkeit gewhrt werden, sind nicht anzurechnen.

(2) Eine Leistung, die zwar dem Vater zusteht, aber einem anderen 
ausgezahlt wird, ist in voller Hhe anzurechnen.

(3) Waisenrenten, die dem Kinde zustehen, sind nicht anzurechnen.

(4) Das Nhere wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates 
durch Rechtsverordnung bestimmt.

 1615h.

(1) bersteigt der Regelunterhalt wesentlich den Betrag, den der Vater dem 
Kinde ohne Bercksichtigung der Vorschriften ber den Regelunterhalt 
leisten mte, so kann er verlangen, da der zu leistende Unterhalt auf 
diesen Betrag herabgesetzt wird. Vorbergehende Umstnde knnen nicht zu 
einer Herabsetzung fhren.  1612 Abs. 1 Satz 2 bleibt auch in diesem 
Falle unanwendbar.

(2) Die Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt lt die 
Verpflichtung des Vaters, dem Kinde wegen Sonderbedarfs Unterhalt zu 
leisten, unberhrt.

 1615i.

(1) Rckstndige Unterhaltsbetrge, die fllig geworden sind, bevor der 
Vater die Vaterschaft anerkannt hat oder durch gerichtliche Entscheidung 
zur Leistung von Unterhalt verpflichtet worden ist, knnen auf Antrag des 
Vaters gestundet werden, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(2) Rckstndige Unterhaltsbetrge, die lnger als ein Jahr vor 
Anerkennung der Vaterschaft oder Erhebung der Klage auf Feststellung der 
Vaterschaft fllig geworden sind, knnen auf Antrag des Vaters erlassen 
werden, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Hrten erforderlich ist. Der 
Erla ist ausgeschlossen, soweit unbillige Hrten durch Herabsetzung des 
Unterhalts unter den Regelunterhalt fr die Vergangenheit oder durch 
Stundung vermieden werden knnen.

(3) Hat ein Dritter an Stelle des Vaters Unterhalt gewhrt und verlangt 
der Dritte vom Vater Ersatz, so gelten die vorstehenden Vorschriften 
entsprechend. Die Bedrfnisse und die wirtschaftlichen Verhltnisse des 
Dritten sind mit zu bercksichtigen.

 1615k.

(1) Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung und, 
falls infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung weitere Aufwendungen 
notwendig werden, auch die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Dies 
gilt nicht fr Kosten, die durch Leistungen des Arbeitgebers oder durch 
Versicherungsleistungen gedeckt werden.

(2) Der Anspruch verjhrt in vier Jahren. Die Verjhrung beginnt, soweit 
sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schlu des auf die 
Entbindung folgenden Jahres.

 1615l.

(1) Der Vater hat der Mutter fr die Dauer von sechs Wochen vor und acht 
Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewhren.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbsttigkeit nicht nachgeht, weil sie 
infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die 
Entbindung verursachten Krankheit dazu auerstande ist, ist der Vater 
verpflichtet, ihr ber die in Absatz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt 
zu gewhren. Das gleiche gilt, wenn die Mutter nicht oder nur beschrnkt 
erwerbsttig ist, weil das Kind anderenfalls nicht versorgt werden knnte. 
Die Unterhaltspflicht beginnt frhestens vier Monate vor der Entbindung; 
sie endet sptestens ein Jahr nach der Entbindung.

(3) Die Vorschriften ber die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind 
entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der 
Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjhrige 
unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des  1609 der Mutter 
vor; die Mutter geht den brigen Verwandten des Vaters vor.  1613 Abs. 2, 
 1615d und  1615i Abs. 1, 3 gelten entsprechend. Der Anspruch erlischt 
nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Der Anspruch verjhrt in vier Jahren. Die Verjhrung beginnt, soweit 
sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schlu des auf die 
Entbindung folgenden Jahres.

 1615m.

Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat 
der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht 
von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.

 1615n.

Die Ansprche nach den  1615k bis 1615m bestehen auch dann, wenn der 
Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren 
ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der  1615k bis 1615m 
sinngem.

 1615o.

(1) Auf Antrag des Kindes kann durch einstweilige Verfgung angeordnet 
werden, da der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach  
1600o als Vater vermutet wird, den fr die ersten drei Monate dem Kinde zu 
gewhrenden Unterhalt zu zahlen hat. Der Antrag kann bereits vor der 
Geburt des Kindes durch die Mutter oder einen fr die Leibesfrucht 
bestellten Pfleger gestellt werden; in diesem Falle kann angeordnet 
werden, da der erforderliche Betrag angemessene Zeit vor der Geburt zu 
hinterlegen ist.

(2) Auf Antrag der Mutter kann durch einstweilige Verfgung angeordnet 
werden, da der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach  
1600o als Vater vermutet wird, die nach den  1615k, 1615l 
voraussichtlich zu leistenden Betrge an die Mutter zu zahlen hat; auch 
kann die Hinterlegung eines angemessenen Betrages angeordnet werden.

(3) Eine Gefhrdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu 
werden.

Vierter Titel. Rechtsverhltnis zwischen den Eltern und dem Kinde im 
allgemeinen

 1616.

(1) Das eheliche Kind erhlt den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

(2) Fhren die Eltern keinen Ehenamen, so bestimmen sie durch Erklrung 
gegenber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder den die Mutter 
zur Zeit der Erklrung fhrt, zum Geburtsnamen des Kindes. Die Erklrung 
mu ffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch fr 
ihre weiteren Kinder.

(3) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes 
keine Bestimmung, bertrgt das Vormundschaftsgericht das Bestimmungsrecht 
einem Elternteil. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht 
kann dem Elternteil fr die Ausbung des Bestimmungsrechts eine Frist 
setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgebt 
worden, so erhlt das Kind den Namen des Elternteils, dem das 
Bestimmungsrecht bertragen

ist.

(4) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so bertrgt das 
Vormundschaftsgericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil nach Absatz 3 
nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die 
Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsbuch oder 
ein amtliches deutsches Identittspapier erforderlich wird.

 1616a.

(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fnfte 
Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den 
Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensnderung 
anschliet. Ein in der Geschftsfhigkeit beschrnktes Kind, welches das 
vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklrung nur selbst 
abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 
Die Erklrung kann nur vor Eintritt der Volljhrigkeit abgegeben werden. 
Die Erklrung ist gegenber dem Standesbeamten abzugeben; sie mu 
ffentlich beglaubigt werden und bedarf, wenn das Kind das vierzehnte 
Lebensjahr nicht vollendet hat, der Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts.

(2) Fr eine nderung des Ehenamens der Eltern oder eine nderung des 
Familiennamens eines Elternteils, der Geburtsname eines ehelichen Kindes 
geworden ist, gilt Absatz 1 entsprechend. Eine nderung des Familiennamens 
eines Elternteils infolge Eheschlieung erstreckt sich nicht auf den 
Geburtsnamen des Kindes.

(3) Eine nderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des 
Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensnderung 
anschliet. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

 1617.

(1) Das nichteheliche Kind erhlt den Familiennamen, den die Mutter zur 
Zeit der Geburt des Kindes fhrt. Als Familienname gilt nicht der gem  
1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefgte Name.

(2) Eine nderung des Familiennamens der Mutter erstreckt sich auf den 
Geburtsnamen des Kindes, welches das fnfte Lebensjahr vollendet hat, nur 
dann, wenn es sich der Namensnderung anschliet. Ein in der 
Geschftsfhigkeit beschrnktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr 
vollendet hat, kann die Erklrung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der 
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklrung kann nur vor 
Eintritt der Volljhrigkeit abgegeben werden. Die Erklrung ist gegenber 
dem Standesbeamten abzugeben; sie mu ffentlich beglaubigt werden und 
bedarf, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, der 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

(3) Eine nderung des Familiennamens der Mutter infolge Eheschlieung 
erstreckt sich nicht auf das Kind.

(4) Ist der frhere Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so 
erstreckt sich die Namensnderung auf den Ehenamen nur dann, wenn die 
Ehegatten die Erklrung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 gemeinsam abgeben.

 1618.

(1) Die Mutter und deren Ehemann knnen dem Kinde, das einen Namen nach  
1617 fhrt und eine Ehe noch nicht eingegangen ist, ihren Ehenamen, der 
Vater des Kindes seinen Familiennamen durch Erklrung gegenber dem 
Standesbeamten erteilen. Als Familienname gilt nicht der gem  1355 Abs. 
4 dem Ehenamen hinzugefgte Name. Die Erteilung des Namens bedarf der 
Einwilligung des Kindes und, wenn der Vater dem Kinde seinen Familiennamen 
erteilt, auch der Einwilligung der Mutter.

(2) Ein in der Geschftsfhigkeit beschrnktes Kind, welches das 
vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann seine Einwilligung nur selbst 
erteilen. Es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 
Ein geschftsfhiger Betreuter kann die Einwilligung nur selbst erteilen; 
 1903 bleibt unberhrt.

(3) Die Erklrungen nach Absatz 1 und 2 mssen ffentlich beglaubigt 
werden.

(4) ndert sich der Familienname des Vaters, so gilt  1617 Abs. 2 bis 4 
entsprechend.

 1618a.

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rcksicht schuldig.

 1619.

Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehrt und von den 
Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen 
Krften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem 
Hauswesen und Geschfte Dienste zu leisten.

 1620.

Macht ein dem elterlichen Hausstand angehrendes volljhriges Kind zur 
Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermgen eine Aufwendung 
oder berlt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermgen, so 
ist im Zweifel anzunehmen, da die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.

 1621.

(aufgehoben)

 1622.

(aufgehoben)

 1623.

(aufgehoben)

 1624.

(1) Was einem Kinde mit Rcksicht auf seine Verheiratung oder auf die 
Erlangung einer selbstndigen Lebensstellung zur Begrndung oder zur 
Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der 
Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung 
nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den 
Umstnden, insbesondere den Vermgensverhltnissen des Vaters oder der 
Mutter, entsprechende Ma bersteigt.

(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewhrleistung wegen eines 
Mangels im Rechte oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch 
soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den fr die 
Gewhrleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.

 1625.

Gewhrt der Vater einem Kinde, dessen Vermgen kraft elterlicher Sorge, 
Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine 
Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, da er sie aus diesem Vermgen 
gewhrt. Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung.

Fnfter Titel. Elterliche Sorge fr eheliche Kinder

 1626.

(1) Der Vater und die Mutter haben das Recht und die Pflicht, fr das 
minderjhrige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge 
umfat die Sorge fr die Person des Kindes (Personensorge) und das 
Vermgen des Kindes (Vermgenssorge).

(2) Bei der pflege und Erziehung bercksichtigen die Eltern die wachsende 
Fhigkeit und das wachsende Bedrfnis des Kindes zu selbstndigem 
verantwortungsbewutem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es 
nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge 
und streben Einvernehmen an.

 1627.

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in 
gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuben. Bei 
Meinungsverschiedenheiten mssen sie versuchen, sich zu einigen.

 1628.

(1) Knnen sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer 
bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung 
fr das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das 
Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem 
Elternteil bertragen, sofern dies dem Wohle des Kindes entspricht. Die 
bertragung kann mit Beschrnkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(2) Vor der Entscheidung soll das Vormundschaftsgericht darauf hinwirken, 
da sich die Eltern auf eine dem Wohl des Kindes entsprechende Regelung 
einigen.

 1629.

(1) Die elterliche Sorge umfat die Vertretung des Kindes. Die Eltern 
vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklrung gegenber 
dem Kind abzugeben, so gengt die Abgabe gegenber einem Elternteil. Ein 
Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein 
ausbt oder ihm die Entscheidung nach  1628 Abs. 1 bertragen ist.

(2) Der Vater und die Mutter knnen das Kind insoweit nicht vertreten, als 
nach  1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. 
Leben die Eltern getrennt oder ist eine Ehesache zwischen ihnen anhngig, 
so kann, wenn eine Regelung der Sorge fr die Person des Kindes noch nicht 
getroffen ist, der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, 
Unterhaltsansprche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend 
machen. Das Vormundschaftsgericht kann dem Vater und der Mutter nach  
1796 die Vertretung entziehen.

(3) Solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen 
anhngig ist, kann ein Elternteil Unterhaltsansprche des Kindes gegen den 
anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem 
Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern 
geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch fr und gegen das Kind.

 1630.

(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des 
Kindes, fr die ein Pfleger bestellt ist.

(2) Steht die Personensorge oder die Vermgenssorge einem Pfleger zu, so 
entscheidet das Vormundschaftsgericht, falls sich die Eltern und der 
Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen knnen, die sowohl die Person 
als auch das Vermgen des Kindes betrifft.

(3) Geben die Eltern das Kind fr lngere Zeit in Familienpflege, so kann 
auf ihren Antrag das Vormundschaftsgericht Angelegenheiten der elterlichen 
Sorge auf die Pflegeperson bertragen. Soweit das Vormundschaftsgericht 
eine bertragung vornimmt, hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten 
eines Pflegers.

 1631.

(1) Die Personensorge umfat insbesondere das Recht und die Pflicht, das 
Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu 
bestimmen.

(2) Entwrdigende Erziehungsmanahmen sind unzulssig.

(3) Das Vormundschaftsgericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausbung 
der Personensorge in geeigneten Fllen zu untersttzen.

 1631a.

(1) In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufes nehmen die Eltern 
insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rcksicht. Bestehen 
Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten 
Person eingeholt werden.

(2) Nehmen die Eltern offensichtlich keine Rcksicht auf Eignung und 
Neigung des Kindes und wird dadurch die Besorgnis begrndet, da die 
Entwicklung des Kindes nachhaltig und schwer beeintrchtigt wird, so 
entscheidet das Vormundschaftsgericht. Das Gericht kann erforderliche 
Erklrungen der Eltern oder eines Elternteils ersetzen.

 1631b.

Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, 
ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulssig. Ohne die 
Genehmigung ist die Unterbringung nur zulssig, wenn mit dem Aufschub 
Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzglich nachzuholen. Das 
Gericht hat die Genehmigung zurckzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die 
Unterbringung nicht erfordert.

 1631c.

Die Eltern knnen nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. Auch 
das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen.  1909 findet 
keine Anwendung.

 1632.

(1) Die Personensorge umfat das Recht, die Herausgabe des Kindes von 
jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich 
vorenthlt.

(2) Die Personensorge umfat ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch 
mit Wirkung fr und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) ber Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 
betreffen, entscheidet das Vormundschaftsgericht auf Antrag eines 
Elternteils; verlangt ein Elternteil die Herausgabe des Kindes von dem 
anderen Elternteil, so entscheidet hierber das Familiengericht.

(4) Lebt das Kind seit lngerer Zeit in Familienpflege und wollen die 
Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das 
Vormundschaftsgericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson 
anordnen, da das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange 
fr eine solche Anordnung die Voraussetzungen des  1666 Abs. 1 Satz 1 
insbesondere im Hinblick auf Anla oder Dauer der Familienpflege gegeben 
sind.

 1633.

Die Personensorge fr einen Minderjhrigen, der verheiratet ist oder war, 
beschrnkt sich auf die Vertretung in den persnlichen Angelegenheiten.

 1634.

(1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behlt die 
Befugnis zum persnlichen Umgang mit dem Kinde. Der Elternteil, dem die 
Personensorge nicht zusteht, und der Personensorgeberechtigte haben alles 
zu unterlassen, was das Verhltnis des Kindes zum anderen beeintrchtigt 
oder die Erziehung erschwert.

(2) Das Familiengericht kann ber den Umfang der Befugnis entscheiden und 
ihre Ausbung, auch gegenber Dritten, nher regeln; soweit es keine 
Bestimmung trifft, bt whrend der Dauer des Umgangs der nicht 
personensorgeberechtigte Elternteil das Recht nach  1632 Abs. 2 aus. Das 
Familiengericht kann die Befugnis einschrnken oder ausschlieen, wenn 
dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

(3) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann bei 
berechtigtem Interesse vom Personensorgeberechtigten Auskunft ber die 
persnlichen Verhltnisse des Kindes verlangen, soweit ihre Erteilung mit 
dem Wohle des Kindes vereinbar ist. ber Streitigkeiten, die das Recht auf 
Auskunft betreffen, entscheidet das Vormundschaftsgericht.

(4) Steht beiden Eltern die Personensorge zu und leben sie nicht nur 
vorbergehend getrennt, so gelten die vorstehenden Vorschriften 
entsprechend.

 1635.

(aufgehoben)

 1636.

(aufgehoben)

 1637.

(aufgehoben)

 1638.

(1) Die Vermgenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermgen, welches das 
Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich 
zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfgung, der 
Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, da die Eltern das Vermgen 
nicht verwalten sollen.

(2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermgen gehrenden 
Rechtes oder als Ersatz fr die Zerstrung, Beschdigung oder Entziehung 
eines zu dem Vermgen gehrenden Gegenstandes oder durch ein 
Rechtsgeschft erwirbt, das sich auf das Vermgen bezieht, knnen die 
Eltern gleichfalls nicht verwalten.

(3) Ist durch letztwillige Verfgung oder bei der Zuwendung bestimmt, da 
ein Elternteil das Vermgen nicht verwalten soll, so verwaltet es der 
andere Elternteil. Insoweit vertritt dieser das Kind.

 1639.

(1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden 
unentgeltlich zugewendet wird, haben die Eltern nach den Anordnungen zu 
verwalten, die durch letztwillige Verfgung oder bei der Zuwendung 
getroffen worden sind. Kommen die Eltern den Anordnungen nicht nach, so 
hat das Vormundschaftsgericht die erforderlichen Maregeln zu treffen.

(2) Die Eltern drfen von den Anordnungen insoweit abweichen, als es nach 
 1803 Abs. 2, 3 einem Vormunde gestattet ist.

 1640.

(1) Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermgen, welches 
das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der 
Versicherung der Richtigkeit und Vollstndigkeit zu versehen und dem 
Vormundschaftsgericht einzureichen. Gleiches gilt fr Vermgen, welches 
das Kind sonst anllich eines Sterbefalles erwirbt, sowie fr 
Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gewhrt werden, und unentgeltliche 
Zuwendungen. Bei Haushaltsgegenstnden gengt die Angabe des Gesamtwertes.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

1. wenn der Wert eines Vermgenserwerbes 10000 Deutsche Mark nicht 
bersteigt oder

2. soweit der Erblasser durch letztwillige Verfgung oder der Zuwendende 
bei der Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat.

(3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder 
ist das eingereichte Verzeichnis ungengend, so kann das 
Vormundschaftsgericht anordnen, da das Verzeichnis durch eine zustndige 
Behrde oder einen zustndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(4) Verspricht eine Anordnung nach Absatz 3 keinen Erfolg, so kann das 
Vormundschaftsgericht dem Elternteil, der die ihm gem Absatz 1, 2 
obliegenden Verpflichtungen nicht erfllt hat, die Vermgenssorge 
entziehen.

 1641.

Die Eltern knnen nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. 
Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder 
einer auf den Anstand zu nehmenden Rcksicht entsprochen wird.

 1642.

Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach 
den Grundstzen einer wirtschaftlichen Vermgensverwaltung anzulegen, 
soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.

 1643.

(1) Zu Rechtsgeschften fr das Kind bedrfen die Eltern der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts in den Fllen, in denen nach  1821 und nach  
1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.

(2) Das gleiche gilt fr die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines 
Vermchtnisses sowie fr den Verzicht auf einen Pflichtteil. Tritt der 
Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, 
der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so 
ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kinde berufen 
war.

(3) Die Vorschriften der  1825, 1828 bis 1831 sind entsprechend 
anzuwenden.

 1644.

Die Eltern knnen Gegenstnde, die sie nur mit Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts veruern drfen, dem Kinde nicht ohne diese 
Genehmigung zur Erfllung eines von dem Kinde geschlossenen Vertrages oder 
zu freier Verfgung berlassen.

 1645.

Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein 
neues Erwerbsgeschft im Namen des Kindes beginnen.

 1646.

(1) Erwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen, so geht 
mit dem Erwerb das Eigentum auf das Kind ber, es sei denn, da die Eltern 
nicht fr Rechnung des Kindes erwerben wollen. Dies gilt insbesondere auch 
von Inhaberpapieren und von Orderpapieren, die mit Blankoindossament 
versehen sind.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind entsprechend anzuwenden, wenn die 
Eltern mit Mitteln des Kindes ein Recht an Sachen der bezeichneten Art 
oder ein anderes Recht erwerben, zu dessen bertragung der 
Abtretungsvertrag gengt.

 1647.

(aufgehoben)

 1648.

Machen die Eltern bei der Ausbung der Personensorge oder der 
Vermgenssorge Aufwendungen, die sie den Umstnden nach fr erforderlich 
halten drfen, so knnen sie von dem Kinde Ersatz verlangen, sofern nicht 
die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.

 1649.

(1) Die Einknfte des Kindesvermgens, die zur ordnungsmigen Verwaltung 
des Vermgens nicht bentigt werden, sind fr den Unterhalt des Kindes zu 
verwenden. Soweit die Vermgenseinknfte nicht ausreichen, knnen die 
Einknfte verwendet werden, die das Kind durch seine Arbeit oder durch den 
ihm nach  112 gestatteten selbstndigen Betrieb eines Erwerbsgeschfts 
erwirbt.

(2) Die Eltern knnen die Einknfte des Vermgens, die zur ordnungsmigen 
Verwaltung des Vermgens und fr den Unterhalt des Kindes nicht bentigt 
werden, fr ihren eigenen Unterhalt und fr den Unterhalt der 
minderjhrigen unverheirateten Geschwister des Kindes verwenden, soweit 
dies unter Bercksichtigung der Vermgens- und Erwerbsverhltnisse der 
Beteiligten der Billigkeit entspricht. Diese Befugnis erlischt mit der 
Eheschlieung des Kindes.

 1650.

(aufgehoben)

 1651.

(aufgehoben)

 1652.

(aufgehoben)

 1653.

(aufgehoben)

 1654.

(aufgehoben)

 1655.

(aufgehoben)

 1656.

(aufgehoben)

 1657.

(aufgehoben)

 1658.

(aufgehoben)

 1659.

(aufgehoben)

 1660.

(aufgehoben)

 1661.

(aufgehoben)

 1662.

(aufgehoben)

 1663.

(aufgehoben)

 1664.

(1) Die Eltern haben bei der Ausbung der elterlichen Sorge dem Kinde 
gegenber nur fr die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen 
Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

(2) Sind fr einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als 
Gesamtschuldner.

 1665.

(aufgehoben)

 1666.

(1) Wird das krperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch 
mibruchliche Ausbung der elterlichen Sorge, durch Vernachlssigung des 
Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten 
eines Dritten gefhrdet, so hat das Vormundschaftsgericht, wenn die Eltern 
nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur 
Abwendung der Gefahr erforderlichen Manahmen zu treffen. Das Gericht kann 
auch Manahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(2) Das Gericht kann Erklrungen der Eltern oder eines Elternteils 
ersetzen.

(3) Das Gericht kann einem Elternteil auch die Vermgenssorge entziehen, 
wenn er das Recht des Kindes auf Gewhrung des Unterhalts verletzt hat und 
fr die Zukunft eine Gefhrdung des Unterhalts zu besorgen ist.

 1666a.

(1) Manahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen 
Familie verbunden ist, sind nur zulssig, wenn der Gefahr nicht auf andere 
Weise, auch nicht durch ffentliche Hilfen, begegnet werden kann.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere 
Manahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, da sie zur 
Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

 1667.

(1) Wird das Vermgen des Kindes dadurch gefhrdet, da der Vater oder die 
Mutter die mit der Vermgenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder zu 
verletzen droht oder in Vermgensverfall gert, so hat das 
Vormundschaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen 
Manahmen zu treffen.

(2) Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, da die Eltern ein 
Verzeichnis des Vermgens des Kindes einreichen und ber die Verwaltung 
Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der 
Richtigkeit und Vollstndigkeit zu versehen. Ist das eingereichte 
Verzeichnis ungengend, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, da 
das Verzeichnis durch eine zustndige Behrde oder durch einen zustndigen 
Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(3) Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, da das Geld des Kindes in 
bestimmter Weise anzulegen und da zur Abhebung seine Genehmigung 
erforderlich ist. Gehren Wertpapiere, Kostbarkeiten oder Buchforderungen 
gegen den Bund oder ein Land zum Vermgen des Kindes, so kann das 
Vormundschaftsgericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen 
Verpflichtungen auferlegen, die nach  1814 bis 1816, 1818 einem Vormund 
obliegen; die  1819, 1820 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Das Vormundschaftsgericht kann dem Elternteil, der das Vermgen des 
Kindes gefhrdet, Sicherheitsleistung fr das seiner Verwaltung 
unterliegende Vermgen auferlegen. Die Art und den Umfang der 
Sicherheitsleistung bestimmt das Vormundschaftsgericht nach seinem 
Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die 
Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Vormundschaftsgerichts 
ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur durch Manahmen nach Absatz 5 
erzwungen werden.

(5) Das Vormundschaftsgericht kann dem Elternteil, der das Vermgen des 
Kindes gefhrdet, die Vermgenssorge ganz oder teilweise entziehen, wenn 
dies erforderlich ist, um eine Gefhrdung des Kindesvermgens durch diesen 
Elternteil abzuwenden.

(6) Die Kosten der angeordneten Manahmen trgt der Elternteil, der sie 
veranlat hat.

 1668.

(aufgehoben)

 1669.

(aufgehoben)

 1670.

(1) Die Vermgenssorge eines Elternteils endet mit der Erffnung des 
Konkursverfahrens ber sein Vermgen; beantragt der Elternteil selbst die 
Erffnung des Konkursverfahrens ber sein Vermgen so endet seine 
Vermgenssorge bereits mit der Stellung des Konkursantrages.

(2) Wird das Konkursverfahren beendet oder wird der Erffnungsantrag des 
Elternteils abgewiesen, so hat das Vormundschaftsgericht dem Elternteil 
die Vermgenssorge wieder zu bertragen, soweit dies den 
Vermgensinteressen des Kindes nicht widerspricht.

 1671.

(1) Wird die Ehe der Eltern geschieden, so bestimmt das Familiengericht, 
welchem Elternteil die elterliche Sorge fr ein gemeinschaftliches Kind 
zustehen soll.

(2) Das Gericht trifft die Regelung, die dem Wohle des Kindes am besten 
entspricht; hierbei sind die Bindungen des Kindes, insbesondere an seine 
Eltern und Geschwister, zu bercksichtigen.

(3) Von einem bereinstimmenden Vorschlag der Eltern soll das Gericht nur 
abweichen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Macht ein 
Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, einen abweichenden 
Vorschlag, so entscheidet das Gericht nach Absatz 2.

(4) Die elterliche Sorge ist einem Elternteil allein zu bertragen. 
Erfordern es die Vermgensinteressen des Kindes, so kann die 
Vermgenssorge ganz oder teilweise dem anderen Elternteil bertragen 
werden.

(5) Das Gericht kann die Personensorge und die Vermgenssorge einem 
Vormund oder Pfleger bertragen, wenn dies erforderlich ist, um eine 
Gefahr fr das Wohl des Kindes abzuwenden. Es soll dem Kind fr die 
Geltendmachung von Unterhaltsansprchen einen Pfleger bestellen, wenn dies 
zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

(6) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn die Ehe der 
Eltern fr nichtig erklrt worden ist.

 1672.

Leben die Eltern nicht nur vorbergehend getrennt, so gilt  1671 Abs. 1 
bis 5 entsprechend. Das Gericht entscheidet auf Antrag eines Elternteils; 
es entscheidet von Amts wegen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes 
gefhrdet wre und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, 
die Gefahr abzuwenden.

 1673.

(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschftsunfhig 
ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn er in der Geschftsfhigkeit beschrnkt ist. 
Die Personensorge fr das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter 
des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei 
einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjhrigen 
Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund 
oder Pfleger ist; andernfalls gelten  1627 Satz 2 und  1628.

 1674.

(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das 
Vormundschaftsgericht feststellt, da er auf lngere Zeit die elterliche 
Sorge tatschlich nicht ausben kann.

(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Vormundschaftsgericht 
feststellt, da der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.

 1675.

Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, 
sie auszuben.

 1676.

(aufgehoben)

 1677.

Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er fr tot erklrt oder 
seine Todeszeit nach den Vorschriften des Vorschollenheitsgesetzes 
festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.

 1678.

(1) Ist ein Elternteil tatschlich verhindert, die elterliche Sorge 
auszuben, oder ruht seine elterliche Sorge, so bt der andere Teil die 
elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge 
dem Elternteil nach den  1671, 1672 bertragen war.

(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie nach den  1671, 
1672 bertragen war, und besteht keine Aussicht, da der Grund des Ruhens 
wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem 
anderen Elternteil zu bertragen, es sei denn, da dies dem Wohle des 
Kindes widerspricht.

 1679.

(aufgehoben)

 1680.

(1) Wird die gesamte elterliche Sorge, die Personensorge oder die 
Vermgenssorge einem Elternteil entzogen, so bt der andere Elternteil die 
Sorge allein aus. Das Vormundschaftsgericht trifft eine abweichende 
Entscheidung, wenn dies das Wohl des Kindes erfordert. Endet die 
Vermgenssorge eines Elternteils nach  1670, so hat das 
Vormundschaftsgericht anzuordnen, da dem anderen Elternteil die 
Vermgenssorge allein zusteht, es sei denn, da dies den 
Vermgensinteressen des Kindes widerspricht. Vor der Entscheidung des 
Vormundschaftsgerichts kann der andere Elternteil die Vermgenssorge nicht 
ausben.

(2) Wird die gesamte elterliche Sorge, die Personensorge oder die 
Vermgenssorge dem Elternteil entzogen dem sie nach den  1671 1672 
bertragen war, oder endet seine Vermgenssorge nach  1670, so hat das 
Vormundschaftsgericht sie dem anderen Elternteil zu bertragen, es sei 
denn, da dies dem Wohle des Kindes widerspricht. Andernfalls bestellt es 
einen Vormund oder Pfleger.

 1681.

(1) Ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem 
anderen Teil allein zu. War der verstorbene Elternteil nach den  1671, 
1672 sorgeberechtigt, so hat das Vormundschaftsgericht die elterliche 
Sorge dem berlebenden Elternteil zu bertragen, es sei denn, da dies dem 
Wohle des Kindes widerspricht. Eine Vormundschaft oder Pflegschaft nach  
1671 Abs. 5 oder nach  1672 Satz 1 in Verbindung mit  1671 Abs. 5 bleibt 
bestehen, bis sie vom Gericht aufgehoben wird.

(2) Das gleiche gilt, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, 
weil er fr tot erklrt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des 
Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist. Lebt dieser Elternteil 
noch, so erlangt er die elterliche Sorge dadurch wieder, da er dem 
Vormundschaftsgericht gegenber erklrt, er wolle sie wieder ausben. Ist 
seine Ehe durch Wiederverheiratung seines Ehegatten aufgelst, so gilt  
1671 Abs. 1 bis 5 entsprechend.

 1682.

(aufgehoben)

 1683.

(1) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander 
verheiratet und will der Elternteil, dem die Vermgenssorge zusteht, die 
Ehe mit einem Dritten schlieen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht 
anzuzeigen, auf seine Kosten ein Verzeichnis des Kindesvermgens 
einzureichen und, soweit eine Vermgensgemeinschaft zwischen ihm und dem 
Kinde besteht, die Auseinandersetzung herbeizufhren.

(2) Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, da die Auseinandersetzung 
erst nach der Eheschlieung vorgenommen wird.

(3) Das Vormundschaftsgericht kann ferner gestatten, da die 
Auseinandersetzung ganz oder teilweise unterbleibt, wenn dies den 
Vermgensinteressen des Kindes nicht widerspricht.

(4) Erfllt der Elternteil die ihm nach den vorstehenden Vorschriften 
obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann ihm das Vormundschaftsgericht 
die Vermgenssorge entziehen.

 1684.

(aufgehoben)

 1685.

(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Elternteil, dem die elterliche 
Sorge, die Personensorge oder die Vermgenssorge allein zusteht, auf 
seinen Antrag einen Beistand zu bestellen.

(2) Der Beistand kann fr alle Angelegenheiten, fr gewisse Arten von 
Angelegenheiten oder fr einzelne Angelegenheiten bestellt werden.

 1686.

Der Beistand hat innerhalb seines Wirkungskreises den Vater oder die 
Mutter bei der Ausbung der elterlichen Sorge zu untersttzen.

 1687.

(aufgehoben)

 1688.

(aufgehoben)

 1689.

Ist ein Vermgensverzeichnis einzureichen, so ist bei der Aufnahme des 
Verzeichnisses der Beistand zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem 
Beistande mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollstndigkeit zu 
versehen. Ist das Verzeichnis ungengend, so kann, sofern nicht die 
Voraussetzungen des  1667 vorliegen, das Vormundschaftsgericht anordnen, 
da das Verzeichnis durch eine zustndige Behrde oder einen zustndigen 
Beamten oder Notar aufgenommen wird.

 1690.

(1) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Vaters oder der Mutter 
dem Beistande die Geltendmachung von Unterhaltsansprchen und die 
Vermgenssorge bertragen; die Vermgenssorge kann auch teilweise 
bertragen werden.

(2) Der Beistand hat, soweit das Vormundschaftsgericht eine bertragung 
vornimmt, die Rechte und Pflichten eines Pflegers. Er soll in diesen 
Angelegenheiten mit dem Elternteil, dem er bestellt ist, Fhlung nehmen.

 1691.

(1) Fr die Bestellung und Beaufsichtigung des Beistandes, fr seine 
Haftung und seine Ansprche, fr die ihm zu bewilligende Vergtung und fr 
die Beendigung seines Amtes gelten die gleichen Vorschriften wie bei dem 
Gegenvormund.

(2) Das Amt des Beistandes endet auch dann, wenn die elterliche Sorge des 
Elternteils, dem der Beistand bestellt ist, ruht.

 1692.

Das Vormundschaftsgericht soll die Bestellung des Beistandes und die 
bertragung der Vermgenssorge auf den Beistand nur mit Zustimmung des 
Elternteils, dem der Beistand bestellt ist, aufheben.

 1693.

Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuben, so hat das 
Vormundschaftsgericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maregeln 
zu treffen.

 1694.

(aufgehoben)

 1695.

(aufgehoben)

 1696.

(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht knnen whrend der 
Dauer der elterlichen Sorge ihre Anordnungen jederzeit ndern, wenn sie 
dies im Interesse des Kindes fr angezeigt halten.

(2) Manahmen nach den  1666 bis 1667 und nach  1671 Abs. 5 sind 
aufzuheben, wenn eine Gefahr fr das Wohl des Kindes nicht mehr besteht.

(3) Lnger dauernde Manahmen nach den  1666 bis 1667 und nach  1671 
Abs. 5 hat das Gericht in angemessenen Zeitabstnden zu berprfen.

 1697.

(aufgehoben)

 1698.

(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hrt aus einem 
anderen Grunde ihre Vermgenssorge auf, so haben sie dem Kinde das 
Vermgen herauszugeben und auf Verlangen ber die Verwaltung Rechenschaft 
abzulegen.

(2) ber die Nutzungen des Kindesvermgens brauchen die Eltern nur 
insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, da sie 
die Nutzungen entgegen den Vorschriften des  1649 verwendet haben.

 1698a.

(1) Die Eltern drfen die mit der Personensorge und mit der Vermgenssorge 
fr das Kind verbundenen Geschfte fortfhren, bis sie von der Beendigung 
der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen mssen. Ein 
Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der 
Vornahme eines Rechtsgeschfts die Beendigung kennt oder kennen mu.

(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche 
Sorge ruht.

 1698b.

Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern 
die Geschfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden knnen, zu 
besorgen, bis der Erbe anderweit Frsorge treffen kann.

 1699.

(aufgehoben)

 1700.

(aufgehoben)

 1701.

(aufgehoben)

 1702.

(aufgehoben)

 1703.

(aufgehoben)

 1704.

(aufgehoben)

Sechster Titel. Elterliche Sorge fr nichteheliche Kinder

 1705.

Das nichteheliche Kind steht, solange es minderjhrig ist, unter der 
elterlichen Sorge der Mutter. Die Vorschriften ber die elterliche Sorge 
fr eheliche Kinder gelten im Verhltnis zwischen dem nichtehelichen Kinde 
und seiner Mutter entsprechend, soweit sich nicht aus den Vorschriften 
dieses Titels ein anderes ergibt.

 1706.

Das Kind erhlt, sofern es nicht eines Vormunds bedarf, fr die 
Wahrnehmung der folgenden Angelegenheiten einen Pfleger:

1. fr die Feststellung der Vaterschaft und alle sonstigen 
Angelegenheiten, die die Feststellung oder nderung des Eltern-Kindes-
Verhltnisses oder des Familiennamens des Kindes betreffen,

2. fr die Geltendmachung von Unterhaltsansprchen einschlielich der 
Ansprche auf eine an Stelle des Unterhalts zu gewhrende Abfindung sowie 
die Verfgung ber diese Ansprche; ist das Kind bei einem Dritten 
entgeltlich in Pflege, so ist der Pfleger berechtigt, aus dem vom 
Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen,

3. die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten, die dem Kind im Falle 
des Todes des Vaters und seiner Verwandten zustehen.

 1707.

Auf Antrag der Mutter hat das Vormundschaftsgericht

1. anzuordnen, da die Pflegschaft nicht eintritt,

2. die Pflegschaft aufzuheben oder

3. den Wirkungskreis des Pflegers zu beschrnken.

Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die beantragte Anordnung dem Wohle des 
Kindes nicht widerspricht. Das Vormundschaftsgericht kann seine 
Entscheidung ndern, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

 1708.

Schon vor der Geburt des Kindes kann das Vormundschaftsgericht zur 
Wahrnehmung der in  1706 genannten Angelegenheiten einen Pfleger 
bestellen. Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.

 1709.

Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes wird das Jugendamt Pfleger fr 
die Wahrnehmung der in  1706 bezeichneten Angelegenheiten, wenn das Kind 
seinen gewhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und 
nach  1705 unter der ehelichen Sorge der Mutter steht. Dies gilt nicht, 
wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Pfleger bestellt oder 
angeordnet ist, da eine Pflegschaft nicht eintritt, oder wenn das Kind 
eines Vormunds bedarf.  1791c Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend.

 1710.

Steht ein nichteheliches Kind unter Vormundschaft und endet die 
Vormundschaft kraft Gesetzes, so wird der bisherige Vormund Pfleger nach  
1706, sofern die Voraussetzungen fr die Pflegschaft vorliegen.

 1711.

(1) Derjenige, dem die Personensorge fr das Kind zusteht, bestimmt den 
Umgang des Kindes mit dem Vater.  1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wenn ein persnlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, 
kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, da dem Vater die Befugnis zum 
persnlichen Umgang zusteht.  1634 Abs. 2 gilt entsprechend. Das 
Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ndern.

(3) Die Befugnis, Auskunft ber die persnlichen Verhltnisse des Kindes 
zu verlangen, bestimmt  1634 Abs. 3.

(4) In geeigneten Fllen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem 
Sorgeberechtigten vermitteln.

 1712.

(aufgehoben)

 1713.

(aufgehoben)

 1714.

(aufgehoben)

 1715.

(aufgehoben)

 1716.

(aufgehoben)

 1717.

(aufgehoben)

 1718.

(aufgehoben)

Siebenter Titel. Legitimation nichtehelicher Kinder

I. Legitimation durch nachfolgende Ehe

 1719.

Ein nichteheliches Kind wird ehelich, wenn sich der Vater mit der Mutter 
verheiratet; dies gilt auch, wenn die Ehe fr nichtig erklrt wird. Wird 
das Kind vor der Eheschlieung als Minderjhriger oder nach  1772 von 
einer anderen Person als seinem Vater oder seiner Mutter als Kind 
angenommen, so treten die in Satz 1 bestimmten Wirkungen erst ein, wenn 
das Annahmeverhltnis aufgehoben wird und das Verwandtschaftsverhltnis 
und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten des Kindes zu seinen 
leiblichen Eltern wieder aufleben.

 1720.

(1) Fhren die Eltern einen Ehenamen, so gilt  1616a Abs. 1 und 3 
entsprechend.

(2) Fhren die Eltern keinen Ehenamen, so knnen sie binnen eines Monats 
nach der Eheschlieung durch Erklrung gegenber dem Standesbeamten den 
Geburtsnamen des Kindes bestimmen;  1616 Abs. 2 gilt entsprechend. Hat 
das Kind das fnfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur 
wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschliet;  1616a Abs. 1 Satz 2 bis 
4, Abs. 3 gilt entsprechend.

 1721.

(aufgehoben)

 1722.

Die Eheschlieung zwischen den Eltern hat fr die Abkmmlinge des 
nichtehelichen Kindes die Wirkungen der Legitimation auch dann, wenn das 
Kind vor der Eheschlieung gestorben ist.

II. Ehelicherklrung auf Antrag des Vaters

 1723.

Ein nichteheliches Kind ist auf Antrag seines Vaters vom 
Vormundschaftsgericht fr ehelich zu erklren, wenn die Ehelicherklrung 
dem Wohle des Kindes entspricht und ihr keine schwerwiegenden Grnde 
entgegenstehen.

 1724.

Die Ehelicherklrung kann nicht unter einer Bedingung oder einer 
Zeitbestimmung erfolgen.

 1725.

(aufgehoben)

 1726.

(1) Zur Ehelicherklrung ist die Einwilligung des Kindes und, wenn das 
Kind minderjhrig ist, die Einwilligung der Mutter erforderlich. Ist der 
Vater verheiratet, so bedarf er auch der Einwilligung seiner Frau.

(2) Die Einwilligung ist dem Vater oder dem Vormundschaftsgericht 
gegenber zu erklren; sie ist unwiderruflich.

(3) Die Einwilligung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn die Mutter 
zur Abgabe einer Erklrung dauernd auerstande oder ihr Aufenthalt dauernd 
unbekannt ist. Das gleiche gilt von der Einwilligung der Frau des Vaters.

 1727.

(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung 
der Mutter zu ersetzen, wenn die Ehelicherklrung aus schwerwiegenden 
Grnden zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Kindes die Einwilligung 
der Ehefrau des Vaters ersetzen, wenn die husliche Gemeinschaft der 
Ehegatten aufgehoben ist. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn 
berechtigte Interessen der Ehefrau und der Familie der Ehelicherklrung 
entgegenstehen.

 1728.

(1) Der Antrag auf Ehelicherklrung kann nicht durch einen Vertreter 
gestellt, die Einwilligung der Mutter des Kindes und der Ehefrau des 
Vaters nicht durch einen Vertreter erteilt werden.

(2) Ist der Vater in der Geschftsfhigkeit beschrnkt, so bedarf er zu 
dem Antrag, auer der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, der 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts ist auch erforderlich, wenn der Vater nach  1903 
zu dem Antrag der Einwilligung eines Betreuers bedarf.

(3) Ist die Mutter des Kindes oder die Ehefrau des Vaters in der 
Geschftsfhigkeit beschrnkt, so ist zur Erteilung ihrer Einwilligung die 
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.

 1729.

(1) Fr ein Kind, das geschftsunfhig oder noch nicht vierzehn Jahre alt 
ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im 
brigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf 
hierzu, falls es in der Geschftsfhigkeit beschrnkt ist oder seine 
Einwilligung einem Einwilligungsvorbehalt nach  1903 unterliegt, der 
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) (aufgehoben)   1730.

Der Antrag sowie die Einwilligungserklrung der im  1726 bezeichneten 
Personen bedarf der notariellen Beurkundung.

 1731.

(aufgehoben)

 1732.

(aufgehoben)

 1733.

(1) Die Ehelicherklrung kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen.

(2) Nach dem Tode des Vaters ist die Ehelicherklrung nur zulssig, wenn 
der Vater den Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder 
nach der Beurkundung des Antrags den Notar mit der Einreichung betraut 
hat.

(3) Die nach dem Tode des Vaters erfolgte Ehelicherklrung hat die gleiche 
Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode des Vaters erfolgt wre.

 1734.

(aufgehoben)

 1735.

Auf die Wirksamkeit der Ehelicherklrung ist es ohne Einflu, wenn mit 
Unrecht angenommen worden ist, da ihre gesetzlichen Voraussetzungen 
vorlagen. Die Ehelicherklrung ist jedoch unwirksam, wenn durch 
rechtskrftige gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, da der 
Mann nicht der Vater des Kindes ist.

 1735a.

(aufgehoben)

 1736.

Durch die Ehelicherklrung erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines 
ehelichen Kindes.

 1737.

Das Kind erhlt den Familiennamen des Vaters. Als Familienname gilt nicht 
der gem  1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefgte Name.

 1738.

(1) Mit der Ehelicherklrung verliert die Mutter das Recht und die 
Pflicht, die elterliche Sorge auszuben.

(2) Das Vormundschaftsgericht kann der Mutter die Ausbung der elterlichen 
Sorge zurckbertragen, wenn die elterliche Sorge des Vaters endigt oder 
ruht oder, wenn dem Vater die Sorge fr die Person des Kindes entzogen 
ist.

 1739.

Der Vater ist dem Kinde und dessen Abkmmlingen vor der Mutter und den 
mtterlichen Verwandten zur Gewhrung des Unterhalts verpflichtet.

 1740.

(aufgehoben)

III. Ehelicherklrung auf Antrag des Kindes

 1740a.

(1) Ein nichteheliches Kind ist auf seinen Antrag vom 
Vormundschaftsgericht fr ehelich zu erklren, wenn die Eltern des Kindes 
verlobt waren und das Verlbnis durch Tod eines Elternteils aufgelst 
worden ist. Die Ehelicherklrung ist zu versagen, wenn sie nicht dem Wohle 
des Kindes entspricht.

(2) Die Vorschriften des  1724, des  1730, des  1733 Abs. 1, 3 und des 
 1735 gelten entsprechend.

 1740b.

(1) Zur Ehelicherklrung ist die Einwilligung des berlebenden Elternteils 
erforderlich. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der 
berlebende Elternteil zur Abgabe einer Erklrung dauernd auerstande oder 
sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

(2) Die Einwilligung ist dem Kinde oder dem Vormundschaftsgericht 
gegenber zu erklren; sie ist unwiderruflich.

(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist 
der berlebende Elternteil in der Geschftsfhigkeit beschrnkt, so ist 
zur Erteilung seiner Einwilligung die Zustimmung des gesetzlichen 
Vertreters nicht erforderlich.

 1740c.

Fr ein Kind, das geschftsunfhig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, 
kann nur sein gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen. Im brigen kann 
das Kind den Antrag nur selbst stellen; es bedarf hierzu, falls es in der 
Geschftsfhigkeit beschrnkt ist oder seine Einwilligung einem 
Einwilligungsvorbehalt nach  1903 unterliegt, der Zustimmung seines 
gesetzlichen Vertreters.

 1740d.

Das Vormundschaftsgericht hat vor der Ehelicherklrung die Eltern des 
Verstorbenen und, falls der Vater des Kindes gestorben ist, auch die 
ehelichen Kinder des Vaters zu hren; es darf von der Anhrung einer 
Person nur absehen, wenn sie zur Abgabe einer Erklrung dauernd 
auerstande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. War der Verstorbene 
nichtehelich, so braucht sein Vater nicht gehrt zu werden.

 1740e.

(1) Nach dem Tode des Vaters kann das Kind den Antrag auf Ehelicherklrung 
nur binnen Jahresfrist stellen. Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des 
Kindes und, falls die Vaterschaft nicht anerkannt ist, nicht vor ihrer 
rechtskrftigen Feststellung. Auf den Lauf der Frist sind die fr die 
Verjhrung geltenden Vorschriften der  203, 206 entsprechend anzuwenden.

(2) War beim Tode des Vaters die Vaterschaft weder anerkannt noch 
rechtskrftig festgestellt und auch kein gerichtliches Verfahren zur 
Feststellung der Vaterschaft anhngig, so kann das Kind den Antrag auf 
Ehelicherklrung nur stellen, wenn es die Feststellung der Vaterschaft 
binnen der Frist des  1934c Abs. 1 Satz 2 begehrt hat.

 1740f.

(1) Das auf seinen Antrag fr ehelich erklrte Kind steht einem Kinde 
gleich, das durch Eheschlieung seiner Eltern ehelich geworden ist.

(2) Das Kind erhlt den Familiennamen des berlebenden Elternteils. Das 
Vormundschaftsgericht hat dem Kind auf seinen Antrag mit Zustimmung des 
berlebenden Elternteils den Familiennamen des verstorbenen Elternteils zu 
erteilen. Als Familienname gilt nicht der gem  1355 Abs. 4 dem Ehenamen 
hinzugefgte Name. Der Antrag kann nur in dem Verfahren ber den Antrag 
auf Ehelicherklrung gestellt werden.

 1740g.

Im Falle des  1740f Abs. 2 Satz 2 bis 4 hat das Vormundschaftsgericht dem 
berlebenden Elternteil auf dessen Antrag den Familiennamen des Kindes zu 
erteilen. Die Erteilung ist ausgeschlossen, wenn der berlebende 
Elternteil nach dem Tode des anderen Elternteils eine Ehe eingegangen ist.

Achter Titel. Annahme als Kind

I. Annahme Minderjhriger

 1741.

(1) Die Annahme als Kind ist zulssig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient 
und zu erwarten ist, da zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-
Kind-Verhltnis entsteht.

(2) Ein Ehepaar kann ein Kind gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann 
sein nichteheliches Kind oder ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. 
Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte ein 
Kind nicht annehmen kann, weil er geschftsunfhig oder in der 
Geschftsfhigkeit beschrnkt ist.

(3) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind allein annehmen. Der Vater 
oder die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann das Kind annehmen.

 1742.

Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhltnis besteht, bei 
Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.

 1743.

(1) Bei der Annahme durch ein Ehepaar mu ein Ehegatte das 
fnfundzwanzigste Lebensjahr, der andere Ehegatte das einundzwanzigste 
Lebensjahr vollendet haben.

(2) Wer ein Kind allein annehmen will, mu das fnfundzwanzigste 
Lebensjahr vollendet haben.

(3) Wer sein nichteheliches Kind oder ein Kind seines Ehegatten annehmen 
will, mu das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

(4) Der Annehmende mu unbeschrnkt geschftsfhig sein.

 1744.

Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der 
Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.

 1745.

Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr berwiegende 
Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden 
entgegenstehen oder wenn zu befrchten ist, da Interessen des 
Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefhrdet werden. 
Vermgensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.

 1746.

(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Fr ein 
Kind, das geschftsunfhig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann 
nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im brigen kann 
das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der 
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Einwilligung bedarf bei 
unterschiedlicher Staatsangehrigkeit des Annehmenden und des Kindes der 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

(2) Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet und ist es nicht 
geschftsunfhig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des 
Ausspruchs der Annahme gegenber dem Vormundschaftsgericht widerrufen. Der 
Widerruf bedarf der ffentlichen Beurkundung. Eine Zustimmung des 
gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.

(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung 
ohne triftigen Grund, so kann das Vormundschaftsgericht sie ersetzen.

 1747.

(1) Zur Annahme eines ehelichen Kindes ist die Einwilligung der Eltern 
erforderlich.

(2) Zur Annahme eines nichtehelichen Kindes ist die Einwilligung der 
Mutter erforderlich. Die Annahme eines nichtehelichen Kindes durch Dritte 
ist nicht auszusprechen, wenn der Vater die Ehelicherklrung oder die 
Annahme des Kindes beantragt hat; dies gilt nicht, wenn die Mutter ihr 
nichteheliches Kind annimmt. Der Vater des nichtehelichen Kindes kann 
darauf verzichten, diesen Antrag zu stellen. Die Verzichtserklrung bedarf 
der ffentlichen Beurkundung; sie ist unwiderruflich.  1750 gilt 
sinngem mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.

(3) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen 
alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon 
feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur 
Abgabe einer Erklrung dauernd auerstande oder sein Aufenthalt dauernd 
unbekannt ist.

 1748.

(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung 
eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenber dem 
Kind anhaltend grblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt 
hat, da ihm das Kind gleichgltig ist, und wenn das Unterbleiben der 
Annahme dem Kind zu unverhltnismigem Nachteil gereichen wrde. Die 
Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar 
nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich 
dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.

(2) Wegen Gleichgltigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende grbliche 
Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor 
der Elternteil vom Jugendamt ber die Mglichkeit ihrer Ersetzung belehrt 
und nach Magabe des  51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch 
beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate 
verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der 
Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne 
Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort 
vom Jugendamt whrend eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener 
Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt die 
Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die 
Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die 
Fristen laufen frhestens fnf Monate nach der Geburt des Kindes ab.

(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er 
wegen einer besonders schweren Krankheit oder einer besonders schweren 
geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes 
dauernd unfhig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht 
in einer Familie aufwachsen knnte und dadurch in seiner Entwicklung 
schwer gefhrdet wre.

 1749.

(1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die 
Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Vormundschaftsgericht 
kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die 
Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des 
anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.

(2) Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines Ehegatten 
erforderlich.

(3) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur 
Abgabe der Erklrung dauernd auerstande oder sein Aufenthalt dauernd 
unbekannt ist.

 1750.

(1) Die Einwilligung nach  1746, 1747 und 1749 ist dem 
Vormundschaftsgericht gegenber zu erklren. Die Erklrung bedarf der 
notariellen Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, 
in dem sie dem Vormundschaftsgericht zugeht.

(2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer 
Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des 
 1746 Abs. 2 bleibt unberhrt.

(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist 
der Einwilligende in der Geschftsfhigkeit beschrnkt, so bedarf seine 
Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die 
Vorschriften des  1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleiben unberhrt.

(4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurckgenommen 
oder die Annahme versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils verliert 
ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem 
Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.

 1751.

(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die 
elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persnlichen Umgang 
mit dem Kinde darf nicht ausgebt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies 
gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausbt 
oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft 
bleibt unberhrt. Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzglich 
eine Bescheinigung ber den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen;  1791 
ist nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom 
anderen Ehegatten angenommen wird.

(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das 
Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu bertragen, 
wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur 
Gewhrung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die 
erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des 
Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehegatte 
ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatte dem Kind vor den 
anderen Verwandten des Kindes zur Gewhrung des Unterhalts verpflichtet, 
sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und 
das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.

 1752.

(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom 
Vormundschaftsgericht ausgesprochen.

(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung 
oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen 
Beurkundung.

 1753.

(1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tod des Kindes erfolgen.

(2) Nach dem Tod des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulssig, wenn der 
Annehmende den Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder 
nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, 
den Antrag einzureichen.

(3) Wird die Annahme nach dem Tod des Annehmenden ausgesprochen, so hat 
sie die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tod erfolgt wre.

 1754.

(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des 
anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines 
gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehegatten.

(2) In den anderen Fllen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines 
ehelichen Kindes des Annehmenden.

 1755.

(1) Mit der Annahme erlschen das Verwandtschaftsverhltnis des Kindes und 
seiner Abkmmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm 
ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprche des Kindes, die bis zur Annahme 
entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere 
entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht 
berhrt; dies gilt nicht fr Unterhaltsansprche.

(2) Nimmt ein Ehegatte das nichteheliche Kind seines Ehegatten an, so 
tritt das Erlschen nur im Verhltnis zu dem anderen Elternteil und dessen 
Verwandten ein.

 1756.

(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad 
verwandt oder verschwgert, so erlschen nur das Verwandtschaftsverhltnis 
des Kindes und seiner Abkmmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich 
aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Nimmt ein Ehegatte das eheliche Kind seines Ehegatten an, dessen 
frhere Ehe durch Tod aufgelst ist, so tritt das Erlschen nicht im 
Verhltnis zu den Verwandten des verstorbenen Elternteils ein.

 1757.

(1) Das Kind erhlt als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. 
Als Familienname gilt nicht der nach  1355 Abs. 4 dem Ehenamen 
hinzugefgte Name.

(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des 
anderen Ehegatten an und fhren die Ehegatten keinen Ehenamen, so 
bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme 
durch Erklrung gegenber dem Vormundschaftsgericht;  1616 Abs. 2 gilt 
entsprechend. Hat das Kind das fnfte Lebensjahr vollendet, so ist die 
Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der 
Annahme durch Erklrung gegenber dem Vormundschaftsgericht anschliet;  
1616a Abs. 1 Satz 2, Satz 3 und Satz 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(3) Die nderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des 
Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensnderung vor dem 
Ausspruch der Annahme durch Erklrung gegenber dem Vormundschaftsgericht 
anschiet; die Erklrung mu ffentlich beglaubigt werden.

(4) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden mit 
Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1. Vornamen des Kindes ndern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen 
beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht

2. dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen 
voranstellen oder anfgen, wenn dies aus schwerwiegenden Grnden zum Wohl 
des Kindes erforderlich ist.

 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

 1758.

(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstnde 
aufzudecken, drfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht 
offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, da besondere Grnde des 
ffentlichen Interesses dies erfordern.

(2) Absatz 1 gilt sinngem, wenn die nach  1747 erforderliche 
Einwilligung erteilt ist. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, da die 
Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der 
Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.

 1759.

Das Annahmeverhltnis kann nur in den Fllen der  1760, 1763 aufgehoben 
werden.

 1760.

(1) Das Annahmeverhltnis kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht 
aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die 
Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines 
Elternteils begrndet worden ist.

(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der 
Erklrende

a) zur Zeit der Erklrung sich im Zustand der Bewutlosigkeit oder 
vorbergehenden Strung der Geistesttigkeit befand, wenn der 
Antragsteller geschftsunfhig war oder das geschftsunfhige oder noch 
nicht vierzehn Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt hat,

b) nicht gewut hat, da es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder 
wenn er dies zwar gewut hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen 
oder eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich 
der Annehmende in der Person des anzunehmenden Kindes oder wenn sich das 
anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat,

c) durch arglistige Tuschung ber wesentliche Umstnde zur Erklrung 
bestimmt worden ist,

d) widerrechtlich durch Drohung zur Erklrung bestimmt worden ist,

e) die Einwilligung vor Ablauf der in  1747 Abs. 3 Satz 1 bestimmten 
Frist erteilt hat.

(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklrende nach Wegfall der 
Geschftsunfhigkeit, der Bewutlosigkeit, der Strung der 
Geistesttigkeit, der durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der 
Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in  1747 Abs. 3 Satz 1 
bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu 
erkennen gegeben hat, da das Annahmeverhltnis aufrechterhalten werden 
soll. Die Vorschriften des  1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des  1750 Abs. 3 
Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Aufhebung wegen arglistiger Tuschung ber wesentliche Umstnde 
ist ferner ausgeschlossen, wenn ber Vermgensverhltnisse des Annehmenden 
oder des Kindes getuscht worden ist oder wenn die Tuschung ohne Wissen 
eines Antrags- oder Einwilligungsberechtigten von jemand verbt worden 
ist, der weder antrags- noch einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung 
der Annahme befugt war.

(5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, da ein 
Elternteil zur Abgabe der Erklrung dauernd auerstande oder sein 
Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen, 
wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen 
gegeben hat, da das Annahmeverhltnis aufrechterhalten werden soll. Die 
Vorschriften des  1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.

 1761.

(1) Das Annahmeverhltnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine 
erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach  1760 Abs. 2 
unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen fr die Ersetzung der Einwilligung 
beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt 
der Entscheidung ber den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es 
unschdlich, wenn eine Belehrung oder Beratung nach  1748 Abs. 2 nicht 
erfolgt ist.

(2) Das Annahmeverhltnis darf nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das 
Wohl des Kindes erheblich gefhrdet wrde, es sei denn, da berwiegende 
Interessen des Annehmenden die Aufhebung erfordern.

 1762.

(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder 
Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Fr ein Kind das 
geschftsunfhig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, und fr den 
Annehmenden, der geschftsunfhig ist, knnen die gesetzlichen Vertreter 
den Antrag stellen. Im brigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter 
gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschftsfhigkeit 
beschrnkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht 
erforderlich.

(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit 
der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt

a) in den Fllen des  1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem 
der Erklrende zumindest die beschrnkte Geschftsfhigkeit erlangt hat 
oder in dem gesetzlichen Vertreter des geschftsunfhigen Annehmenden oder 
des noch nicht vierzehn Jahre alten oder geschftsunfhigen Kindes die 
Erklrung bekannt wird;

b) in den Fllen des  1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt, in 
dem der Erklrende den Irrtum oder die Tuschung entdeckt;

c) in dem Fall des  1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die 
Zwangslage aufhrt;

d) in dem Fall des  1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in  1747 
Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist;

e) in den Fllen des  1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem 
Elternteil bekannt wird, da die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt 
ist. Die fr die Verjhrung geltenden Vorschriften der  203, 206 sind 
entsprechend anzuwenden.

(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.

 1763.

(1) Whrend der Minderjhrigkeit des Kindes kann das Vormundschaftsgericht 
das Annahmeverhltnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus 
schwerwiegenden Grnden zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen 
dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhltnis aufgehoben 
werden.

(3) Das Annahmeverhltnis darf nur aufgehoben werden,

a) wenn in dem Fall des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein 
leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu 
bernehmen, und wenn die Ausbung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl 
des Kindes nicht widersprechen wrde oder

b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermglichen soll.

 1764.

(1) Die Aufhebung wirkt nur fr die Zukunft. Hebt das 
Vormundschaftsgericht das Annahmeverhltnis nach dem Tod des Annehmenden 
auf dessen Antrag oder nach dem Tod des Kindes auf dessen Antrag auf, so 
hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhltnis vor dem Tod 
aufgehoben worden wre.

(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlschen das durch die Annahme 
begrndete Verwandtschaftsverhltnis des Kindes und seiner Abkmmlinge zu 
den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und 
Pflichten.

(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhltnis des Kindes und seiner 
Abkmmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm 
ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge, 
wieder auf.

(4) Das Vormundschaftsgericht hat den leiblichen Eltern die elterliche 
Sorge zurckzubertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht 
widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.

(5) Besteht das Annahmeverhltnis zu einem Ehepaar und erfolgt die 
Aufhebung nur im Verhltnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen 
des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkmmlingen und diesem 
Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten 
nicht ein.

 1765.

(1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, 
den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu fhren. Satz 1 ist 
in den Fllen des  1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen 
Geburtsnamen nach  1757 Abs. 1 fhrt und das Annahmeverhltnis zu einem 
Ehegatten allein aufgehoben wird. Ist der Geburtsname zum Ehenamen des 
Kindes geworden, so bleibt dieser unberhrt.

(2) Auf Antrag des Kindes kann das Vormundschaftsgericht mit der Aufhebung 
anordnen, da das Kind den Familiennamen behlt, den es durch die Annahme 
erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der Fhrung 
dieses Namens hat.  1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen geworden, so hat 
das Vormundschaftsgericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten mit der 
Aufhebung anzuordnen, da die Ehegatten als Ehenamen den Geburtsnamen 
fhren, den das Kind vor der Annahme gefhrt hat.

 1766.

Schliet ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner 
Abkmmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit 
der Eheschlieung das durch die Annahme zwischen ihnen begrndete 
Rechtsverhltnis aufgehoben. Das gilt auch dann, wenn die Ehe fr nichtig 
erklrt wird.  1764, 1765 sind nicht anzuwenden.

II. Annahme Volljhriger

 1767.

(1) Ein Volljhriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme 
sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn 
zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhltnis 
bereits entstanden ist.

(2) Fr die Annahme, Volljhriger gelten die Vorschriften ber die Annahme 
Minderjhriger sinngem soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts 
anderes ergibt.

 1768.

(1) Die Annahme eines Volljhrigen wird auf Antrag des Annehmenden und des 
Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen.  1742, 1744, 
1745, 1746 Abs. 1, 2,  1747 sind nicht anzuwenden.

(2) Fr einen Anzunehmenden, der geschftsunfhig ist, kann der Antrag nur 
von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

 1769.

Die Annahme eines Volljhrigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr 
berwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden 
entgegenstehen.

 1770.

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljhrigen erstrecken sich nicht auf 
die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte des Annehmenden wird nicht 
mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte wird nicht mit dem Annehmenden 
verschwgert.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhltnis des 
Angenommenen und seiner Abkmmlinge zu ihren Verwandten werden durch die 
Annahme nicht berhrt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkmmlingen vor den 
leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewhrung des Unterhalts 
verpflichtet.

 1771.

Das Vormundschaftsgericht kann das Annahmeverhltnis, das zu einem 
Volljhrigen begrndet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des 
Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im brigen kann 
das Annahmeverhltnis nur in sinngemer Anwendung der Vorschriften des  
1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des 
Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

 1772.

(1) Das Vormundschaftsgericht kann beim Ausspruch der Annahme eines 
Volljhrigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, 
da sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften ber die Annahme 
eines Minderjhrigen oder eines verwandten Minderjhrigen richten ( 1754 
bis 1756), wenn

a) ein minderjhriger Bruder oder eine minderjhrige Schwester des 
Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder 
gleichzeitig angenommen wird oder

b) der Annehmende bereits als Minderjhriger in die Familie des 
Annehmenden aufgenommen worden ist oder

c) der Annehmende sein nichteheliches Kind oder das Kind seines Ehegatten 
annimmt.

Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr berwiegende 
Interessen der Eltern des Annehmenden entgegenstehen.

(2) Das Annahmeverhltnis kann in den Fllen des Absatzes 1 nur in 
sinngemer Anwendung der Vorschriften des  1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben 
werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des 
Anzunehmenden.

Dritter Abschnitt. Vormundschaft

Erster Titel. Vormundschaft ber Minderjhrige

I. Begrndung der Vormundschaft

 1773.

(1) Ein Minderjhriger erhlt einen Vormund, wenn er nicht unter 
elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch 
in den das Vermgen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des 
Minderjhrigen berechtigt sind.

(2) Ein Minderjhriger erhlt einen Vormund auch dann, wenn sein 
Familienstand nicht zu ermitteln ist.

 1774.

Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen. 
Ist anzunehmen, da ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so 
kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die 
Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.

 1775.

Das Vormundschaftsgericht soll, sofern nicht besondere Grnde fr die 
Bestellung mehrerer Vormnder vorliegen, fr den Mndel und, wenn mehrere 
Geschwister zu bevormunden sind, fr alle Mndel nur einen Vormund 
bestellen.

 1776.

(1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mndels als Vormund 
benannt ist.

(2) Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt 
die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.

 1777.

(1) Die Eltern knnen einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit 
ihres Todes die Sorge fr die Person und das Vermgen des Kindes zusteht.

(2) Der Vater kann fr ein Kind, das erst nach seinem Tode geboren wird, 
einen Vormund benennen, wenn er dazu berechtigt sein wrde falls das Kind 
vor seinem Tode geboren wre.

(3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfgung benannt.

 1778.

(1) Wer nach  1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung 
nur bergangen werden,

1. wenn er nach den  1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden 
kann oder soll;

2. wenn er an der bernahme der Vormundschaft verhindert ist;

3. wenn er die bernahme verzgert;

4. wenn seine Bestellung das Wohl des Mndels gefhrden wrde;

5. wenn der Mndel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, der 
Bestellung widerspricht, es sei denn, der Mndel ist geschftsunfhig.

(2) Ist der Berufene nur vorbergehend verhindert, so hat ihn das 
Vormundschaftsgericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag 
an Stelle des bisherigen Vormundes zum Vormund zu bestellen.

(3) Fr einen minderjhrigen Ehegatten darf der andere Ehegatte vor den 
nach  1776 Berufenen zum Vormund bestellt werden.

(4) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund 
bestellt werden.

 1779.

(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach  1776 Berufenen zu bertragen, 
so hat das Vormundschaftsgericht nach Anhrung des Jugendamts den Vormund 
auszuwhlen.

(2) Das Vormundschaftsgericht soll eine Person auswhlen, die nach ihren 
persnlichen Verhltnissen und ihrer Vermgenslage sowie nach den 
sonstigen Umstnden zur Fhrung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der 
Auswahl ist auf das religise Bekenntnis des Mndels Rcksicht zu nehmen. 
Verwandte und Verschwgerte des Mndels sind zunchst zu bercksichtigen; 
ist der Mndel nichtehelich, so steht es im Ermessen des 
Vormundschaftsgerichts, ob sein Vater, dessen Verwandte und deren 
Ehegatten bercksichtigt werden sollen.

(3) Das Vormundschaftsgericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte 
oder Verschwgerte des Mndels hren, wenn dies ohne erhebliche 
Verzgerung und ohne unverhltnismige Kosten geschehen kann. Die 
Verwandten und Verschwgerten knnen von dem Mndel Ersatz ihrer Auslagen 
verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Vormundschaftsgericht 
festgesetzt.

 1780.

Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer geschftsunfhig ist.

 1781.

Zum Vormunde soll nicht bestellt werden:

1. wer minderjhrig ist;

2. derjenige, fr den ein Betreuer bestellt ist;

3. wer in Konkurs geraten ist, whrend der Dauer des Konkurses.

 1782.

(1) Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern 
des Mndels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. Haben die Eltern 
einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des 
zuletzt verstorbenen Elternteils.

(2) Auf die Ausschlieung sind die Vorschriften des  1777 anzuwenden.

 1783.

(aufgehoben)

 1784.

(1) Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer 
besonderen Erlaubnis zur bernahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht 
ohne die vorgeschriebene Erlaubnis zum Vormunde bestellt werden.

(2) Diese Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger 
dienstlicher Grund vorliegt.

 1785.

Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, fr die er von dem 
Vormundschaftsgericht ausgewhlt wird, zu bernehmen, sofern nicht seiner 
Bestellung zum Vormund einer der in den  1780 bis 1784 bestimmten Grnde 
entgegensteht.

 1786.

(1) Die bernahme der Vormundschaft kann ablehnen:

1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige 
Kinder berwiegend betreut oder glaubhaft macht, da die ihm obliegende 
Frsorge fr die Familie die Ausbung des Amtes dauernd besonders 
erschwert;

2. wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;

3. wenn die Sorge fr die Person oder das Vermgen von mehr als drei 
minderjhrigen Kindern zusteht;

4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die 
Vormundschaft ordnungsmig zu fhren;

5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des 
Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belstigung 
fhren kann;

6. (aufgehoben)

7. wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Fhrung der Vormundschaft 
bestellt werden soll;

8. wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft fhrt; die 
Vormundschaft oder Pflegschaft ber mehrere Geschwister gilt nur als eine; 
die Fhrung von zwei Gegenvormundschaften steht der Fhrung einer 
Vormundschaft gleich.

(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem 
Vormundschaftsgerichte geltend gemacht wird.

 1787.

(1) Wer die bernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn ihm 
ein Verschulden zur Last fllt, fr den Schaden verantwortlich, der dem 
Mndel dadurch entsteht, da sich die Bestellung des Vormundes verzgert.

(2) Erklrt das Vormundschaftsgericht die Ablehnung fr unbegrndet, so 
hat der Ablehnende, unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmittel, die 
Vormundschaft auf Erfordern des Vormundschaftsgerichts vorlufig zu 
bernehmen.

 1788.

(1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewhlten durch 
Festsetzung von Zwangsgeld zur bernahme der Vormundschaft anhalten.

(2) Die Zwangsgelder drfen nur in Zwischenrumen von mindestens einer 
Woche festgesetzt werden. Mehr als drei Zwangsgelder drfen nicht 
festgesetzt werden.

 1789.

Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgerichte durch Verpflichtung zu 
treuer und gewissenhafter Fhrung der Vormundschaft bestellt. Die 
Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides Statt erfolgen.

 1790.

Bei der Bestellung des Vormundes kann die Entlassung fr den Fall 
vorbehalten werden, da ein bestimmtes Ereignis eintritt oder nicht 
eintritt.

 1791.

(1) Der Vormund erhlt eine Bestallung.

(2) Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des 
Mndels, die Namen des Vormundes, des Gegenvormundes und der Mitvormnder 
sowie im Falle der Teilung der Vormundschaft die Art der Teilung.

 1791a.

(1) Ein rechtsfhiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom 
Landesjugendamt hierzu fr geeignet erklrt worden ist. Der Verein darf 
nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine als Einzelvormund geeignete 
Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach  1776 als Vormund berufen 
ist; die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.

(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfgung des 
Vormundschaftsgerichts; die  1789, 1791 sind nicht anzuwenden.

(3) Der Verein bedient sich bei der Fhrung der Vormundschaft einzelner 
seiner Mitglieder oder Mitarbeiter; eine Person, die den Mndel in einem 
Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds 
nicht ausben. Fr ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters ist 
der Verein dem Mndel in gleicher Weise verantwortlich wie fr ein 
Verschulden eines verfassungsmig berufenen Vertreters.

(4) Will das Vormundschaftsgericht neben dem Verein einen Mitvormund oder 
will es einen Gegenvormund bestellen, so soll es vor der Entscheidung den 
Verein hren.

 1791b.

(1) Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann 
auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den 
Eltern des Mndels weder benannt noch ausgeschlossen werden.

(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfgung des 
Vormundschaftsgerichts; die  1789, 1791 sind nicht anzuwenden.

 1791c.

(1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes, das eines Vormunds bedarf, 
wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewhnlichen Aufenthalt 
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; dies gilt nicht, wenn bereits vor 
der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Ergibt sich erst spter 
aus einer gerichtlichen Entscheidung, da das Kind nichtehelich ist, und 
bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt 
Vormund, in dem die Entscheidung rechtskrftig wird.

(2) War das Jugendamt Pfleger eines nichtehelichen Kindes, endet die 
Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das 
Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger war.

(3) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzglich eine 
Bescheinigung ber den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen;  1791 ist 
nicht anzuwenden.

 1792.

(1) Neben dem Vormunde kann ein Gegenvormund bestellt werden. Ist das 
Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das 
Jugendamt kann Gegenvormund sein.

(2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine 
Vermgensverwaltung verbunden ist, es sei denn, da die Verwaltung nicht 
erheblich oder da die Vormundschaft von mehreren Vormndern 
gemeinschaftlich zu fhren ist.

(3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormndern nicht gemeinschaftlich 
zu fhren, so kann der eine Vormund zum Gegenvormunde des anderen bestellt 
werden.

(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die fr die 
Begrndung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.

II. Fhrung der Vormundschaft

 1793.

Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, fr die Person und das Vermgen 
des Mndels zu sorgen, insbesondere den Mndel zu vertreten.  1626 Abs. 2 
gilt entsprechend.

 1794.

Das Recht und die Pflicht des Vormundes, fr die Person und das Vermgen 
des Mndels zu sorgen, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des 
Mndels, fr die ein Pfleger bestellt ist.

 1795.

(1) Der Vormund kann den Mndel nicht vertreten:

1. bei einem Rechtsgeschfte zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner 
Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mndel andererseits, es sei 
denn, da das Rechtsgeschft ausschlielich in der Erfllung einer 
Verbindlichkeit besteht;

2. bei einem Rechtsgeschfte, das die bertragung oder Belastung einer 
durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Brgschaft gesicherten 
Forderung des Mndels gegen den Vormund oder die Aufhebung oder Minderung 
dieser Sicherheit zum Gegenstande hat oder die Verpflichtung des Mndels 
zu einer solchen bertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung 
begrndet;

3. bei einem Rechtsstreite zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen 
sowie bei einem Rechtsstreit ber eine Angelegenheit der in Nummer 2 
bezeichneten Art.

(2) Die Vorschrift des  181 bleibt unberhrt.

 1796.

(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde die Vertretung fr 
einzelne Angelegenheiten oder fr einen bestimmten Kreis von 
Angelegenheiten entziehen.

(2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mndels zu 
dem Interesse des Vormundes oder eines von diesem vertretenen Dritten oder 
einer der in  1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatze 
steht.

 1797.

(1) Mehrere Vormnder fhren die Vormundschaft gemeinschaftlich. Bei einer 
Meinungsverschiedenheit entscheidet das Vormundschaftsgericht, sofern 
nicht bei der Bestellung ein anderes bestimmt wird.

(2) Das Vormundschaftsgericht kann die Fhrung der Vormundschaft unter 
mehrere Vormnder nach bestimmten Wirkungskreisen verteilen. Innerhalb des 
ihm berwiesenen Wirkungskreises fhrt jeder Vormund die Vormundschaft 
selbstndig.

(3) Bestimmungen, die der Vater oder die Mutter fr die Entscheidung von 
Meinungsverschiedenheiten zwischen den von ihnen benannten Vormndern und 
fr die Verteilung der Geschfte unter diese nach Magabe des  1777 
getroffen hat, sind von dem Vormundschaftsgerichte zu befolgen, sofern 
nicht ihre Befolgung das Interesse des Mndels gefhrden wrde.

 1798.

Steht die Sorge fr die Person und die Sorge fr das Vermgen des Mndels 
verschiedenen Vormndern zu, so entscheidet bei einer 
Meinungsverschiedenheit ber die Vornahme einer sowohl die Person als das 
Vermgen des Mndels betreffenden Handlung das Vormundschaftsgericht.

 1799.

(1) Der Gegenvormund hat darauf zu achten, da der Vormund die 
Vormundschaft pflichtmig fhrt. Er hat dem Vormundschaftsgerichte 
Pflichtwidrigkeiten des Vormundes sowie jeden Fall unverzglich 
anzuzeigen, in welchem das Vormundschaftsgericht zum Einschreiten berufen 
ist, insbesondere den Tod des Vormundes oder den Eintritt eines anderen 
Umstandes, infolge dessen das Amt des Vormundes endigt oder die Entlassung 
des Vormundes erforderlich wird.

(2) Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen ber die Fhrung der 
Vormundschaft Auskunft zu erteilen und die Einsicht der sich auf die 
Vormundschaft beziehenden Papiere zu gestatten.

 1800.

Das Recht und die Pflicht des Vormunds, fr die Person des Mndels zu 
sorgen, bestimmen sich nach  1631 bis 1633.

 1801.

(1) Die Sorge fr die religise Erziehung des Mndels kann dem 
Einzelvormund von dem Vormundschaftsgericht entzogen werden, wenn der 
Vormund nicht dem Bekenntnis angehrt, in dem der Mndel zu erziehen ist.

(2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund ber die Unterbringung 
des Mndels zu entscheiden, so ist hierbei auf das religise Bekenntnis 
oder die Weltanschauung des Mndels und seiner Familie Rcksicht zu 
nehmen.

 1802.

(1) Der Vormund hat das Vermgen, das bei der Anordnung der Vormundschaft 
vorhanden ist oder spter dem Mndel zufllt zu verzeichnen und das 
Verzeichnis, nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit und 
Vollstndigkeit versehen hat, dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Ist 
ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihn der Vormund bei der Aufnahme des 
Verzeichnisses zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem Gegenvormunde 
mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollstndigkeit zu versehen.

(2) Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Hilfe 
eines Beamten, eines Notars oder eines anderen Sachverstndigen bedienen. 
Ist das eingereichte Verzeichnis ungengend, so kann das 
Vormundschaftsgericht anordnen, da das Verzeichnis durch eine zustndige 
Behrde oder durch einen zustndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

 1803.

(1) Was der Mndel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von 
einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund nach den 
Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu verwalten, wenn die 
Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfgung, von dem 
Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.

(2) Der Vormund darf mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts von den 
Anordnungen abweichen, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mndels 
gefhrden wrde.

(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter bei einer 
Zuwendung unter Lebenden getroffen hat, ist, solange er lebt, seine 
Zustimmung erforderlich und gengend. Die Zustimmung des Dritten kann 
durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn der Dritte zur Abgabe 
einer Erklrung dauernd auerstande oder sein Aufenthalt unbekannt ist.

 1804.

Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mndels Schenkungen machen. 
Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder auf 
den Anstand zu nehmenden Rcksicht entsprochen wird.

 1805.

Der Vormund darf Vermgen des Mndels weder fr sich noch fr den 
Gegenvormund verwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so 
ist die Anlegung von Mndelgeld gem  1807 auch bei der Krperschaft 
zulssig, bei der das Jugendamt errichtet ist.

 1806.

Der Vormund hat das zum Vermgen des Mndels gehrende Geld verzinslich 
anzulegen, soweit es nicht vor Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten 
ist.

 1807.

Die im  1806 vorgeschriebene Anlegung von Mndelgeld soll nur erfolgen:

1. in Forderungen, fr die eine sichere Hypothek an einem inlndischen 
Grundstcke besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an 
inlndischen Grundstcken;

2. in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat sowie 
in Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch 
eines Bundesstaates eingetragen sind;

3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche oder einem 
Bundesstaate gewhrleistet ist;

4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften 
Forderungen jeder Art gegen eine inlndische kommunale Krperschaft oder 
die Kreditanstalt einer solchen Krperschaft, sofern die Wertpapiere oder 
die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats zur 
Anlegung von Mndelgeld fr geeignet erklrt sind;

5. bei einer inlndischen ffentlichen Sparkasse, wenn sie von der 
zustndigen Behrde des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur 
Anlegung von Mndelgeld fr geeignet erklrt ist, oder bei einem anderen 
Kreditinstitut, das einer fr die Anlage ausreichenden 
Sicherungseinrichtung angehrt.

(2) Die Landesgesetze knnen fr die innerhalb ihres Geltungsbereichs 
belegenen Grundstcke die Grundstze bestimmen, nach denen die Sicherheit 
einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen 
ist.

 1808.

Kann die Anlegung den Umstnden nach nicht in der in  1807 bezeichneten 
Weise erfolgen, so ist das Geld bei der Reichsbank, bei der Deutschen 
Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale (Deutschen 
Kommunalbank), bei einer Staatsbank oder bei einer anderen durch 
Landesgesetz dazu fr geeignet erklrten inlndischen Bank oder bei einer 
Hinterlegungsstelle anzulegen.

 1809.

Der Vormund soll Mndelgeld nach  1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der 
Bestimmung anlegen, da zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des 
Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.

 1810.

Der Vormund soll die in den  1806, 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit 
Genehmigung des Gegenvormundes bewirken; die Genehmigung des 
Gegenvormundes wird durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts 
ersetzt. Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so soll die Anlegung nur 
mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erfolgen, sofern nicht die 
Vormundschaft von mehreren Vormndern gemeinschaftlich gefhrt wird.

 1811.

Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in 
den  1807, 1808vorgeschriebene gestatten. Die Erlaubnis soll nur 
verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des 
Falles den Grundstzen einer wirtschaftlichen Vermgensverwaltung 
zuwiderlaufen wrde.

 1812.

(1) Der Vormund kann ber eine Forderung oder ber ein anderes Recht, 
kraft dessen der Mndel eine Leistung verlangen kann, sowie ber ein 
Wertpapier des Mndels nur mit Genehmigung des Gegenvormundes verfgen, 
sofern nicht nach den  1819 bis 1822 die Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Das gleiche gilt von der 
Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfgung.

(2) Die Genehmigung des Gegenvormundes wird durch die Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts ersetzt.

(3) Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die Stelle der 
Genehmigung des Gegenvormundes die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, 
sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormndern gemeinschaftlich 
gefhrt wird.

 1813.

(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes zur 
Annahme einer geschuldeten Leistung:

1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren 
besteht;

2. wenn der Anspruch nicht mehr als fnftausend Deutsche Mark betrgt;

3. wenn Geld zurckgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat;

4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mndelvermgens gehrt;

5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kndigung oder der 
Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die 
Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. 
Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht fr die Erhebung von 
Geld, das nach  1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.

 1814.

Der Vormund hat die zu dem Vermgen des Mndels gehrenden Inhaberpapiere 
nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem 
der in  1807 Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu 
hinterlegen, da die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts verlangt werden kann. Die Hinterlegung von 
Inhaberpapieren, die nach  92 zu den verbrauchbaren Sachen gehren, sowie 
von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich. Den 
Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament 
versehen sind.

 1815.

(1) Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach  1814 zu 
hinterlegen, auf den Namen des Mndels mit der Bestimmung umschreiben 
lassen, da er ber sie nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts 
verfgen kann. Sind die Papiere von dem Reiche oder einem Bundesstaat 
ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen 
gegen das Reich oder den Bundesstaat umwandeln lassen.

(2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Buchforderungen gegen das 
Reich oder einen Bundesstaat umgewandelt werden knnen, so kann das 
Vormundschaftsgericht anordnen, da sie nach Absatz 1 in Buchforderungen 
umgewandelt werden.

 1816.

Gehren Buchforderungen gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat bei 
der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermgen des Mndels oder erwirbt 
der Mndel spter solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch 
den Vermerk eintragen zu lassen, da er ber die Forderungen nur mit 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfgen kann.

 1817.

Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Grnden den Vormund von den 
ihm nach den  1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden.

 1818.

Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Grnden anordnen, da der 
Vormund auch solche zu dem Vermgen des Mndels gehrende Wertpapiere, zu 
deren Hinterlegung er nach  1814 nicht verpflichtet ist, sowie 
Kostbarkeiten des Mndels in der im  1814 bezeichneten Weise zu 
hinterlegen hat; auf Antrag des Vormundes kann die Hinterlegung von Zins-, 
Renten- und Gewinnanteilscheinen angeordnet werden, auch wenn ein 
besonderer Grund nicht vorliegt.

 1819.

Solange die nach  1814 oder nach  1818 hinterlegten Wertpapiere oder 
Kostbarkeiten nicht zurckgenommen sind, bedarf der Vormund zu einer 
Verfgung ber sie und, wenn Hypotheken-, Grundschuld- oder 
Rentenschuldbriefe hinterlegt sind, zu einer Verfgung ber die 
Hypothekenforderung, die Grundschuld oder die Rentenschuld der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts. Das gleiche gilt von der Eingehung der 
Verpflichtung zu einer solchen Verfgung.

 1820.

(1) Sind Inhaberpapiere nach  1815 auf den Namen des Mndels 
umgeschrieben oder in Buchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund 
auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfgung ber die sich aus 
der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden Stammforderungen der 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Buchforderung des Mndels der im  
1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist.

 1821.

(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:

1. zur Verfgung ber ein Grundstck oder ber ein Recht an einem 
Grundstck;

2. zur Verfgung ber eine Forderung, die auf bertragung des Eigentums an 
einem Grundstck oder auf Begrndung oder bertragung eines Rechts an 
einem Grundstck oder auf Befreiung eines Grundstcks von einem solchen 
Recht gerichtet ist;

3. zur Verfgung ber ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder 
ber eine Forderung, die auf bertragung des Eigentums an einem 
eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist;

4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 
bezeichneten Verfgungen;

5. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstcks, 
eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an 
einem Grundstck gerichtet ist.

(2) Zu den Rechten an einem Grundstck im Sinne dieser Vorschriften 
gehren nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.

 1822.

Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:

1. zu einem Rechtsgeschfte, durch das der Mndel zu einer Verfgung ber 
sein Vermgen im ganzen oder ber eine ihm angefallene Erbschaft oder ber 
seinen knftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen knftigen Pflichtteil 
verpflichtet wird, sowie zu einer Verfgung ber den Anteil des Mndels an 
einer Erbschaft;

2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermchtnisses, zum 
Verzicht auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrage;

3. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die 
Veruerung eines Erwerbsgeschfts gerichtet ist, sowie zu einem 
Gesellschaftsvertrage, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschfts eingegangen 
wird;

4. zu einem Pachtvertrag ber ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb;

5. zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrage, durch den 
der Mndel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das 
Vertragsverhltnis lnger als ein Jahr nach dem Eintritt der 
Volljhrigkeit des Mndels fortdauern soll;

6. zu einem Lehrvertrage, der fr lngere Zeit als ein Jahr geschlossen 
wird;

7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhltnisses 
gerichteten Vertrage, wenn der Mndel zu persnlichen Leistungen fr 
lngere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll;

8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mndels;

9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur 
Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen 
Papiere, das durch Indossament bertragen werden kann;

10. zur bernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur 
Eingehung einer Brgschaft;

11. zur Erteilung einer Prokura;

12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, da der 
Gegenstand des Streites oder der Ungewiheit in Geld schtzbar ist und den 
Wert von fnftausend Deutsche Mark nicht bersteigt oder der Vergleich 
einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag 
entspricht;

13. zu einem Rechtsgeschfte, durch das die fr eine Forderung des Mndels 
bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung 
dazu begrndet wird.

 1823.

Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein 
neues Erwerbsgeschft im Namen des Mndels beginnen oder ein bestehendes 
Erwerbsgeschft des Mndels auflsen.

 1824.

Der Vormund kann Gegenstnde, zu deren Veruerung die Genehmigung des 
Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, dein 
Mndel nicht ohne diese Genehmigung zur Erfllung eines von diesem 
geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfgung berlassen.

 1825.

(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde zu Rechtsgeschften, zu 
denen nach  1812 die Genehmigung des Gegenvormundes erforderlich ist, 
sowie zu den im  1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Rechtsgeschften eine 
allgemeine Ermchtigung erteilen.

(2) Die Ermchtigung soll nur erteilt werden, wenn sie zum Zwecke der 
Vermgensverwaltung, insbesondere zum Betrieb eines Erwerbsgeschfts, 
erforderlich ist.

 1826.

Das Vormundschaftsgericht soll vor der Entscheidung ber die zu einer 
Handlung des Vormundes erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hren, 
sofern ein solcher vorhanden und die Anhrung tunlich ist.

 1827.

(aufgehoben)

 1828.

Das Vormundschaftsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschfte 
nur dem Vormunde gegenber erklren.

 1829.

(1) Schliet der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts, so hngt die Wirksamkeit des Vertrags von der 
nachtrglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ab. Die Genehmigung 
sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teile gegenber erst wirksam, 
wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.

(2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darber auf, ob die 
Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis 
zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erfolgen; 
erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert.

(3) Ist der Mndel volljhrig geworden, so tritt seine Genehmigung an die 
Stelle der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

 1830.

Hat der Vormund dem anderen Teile gegenber der Wahrheit zuwider die 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts behauptet, so ist der andere Teil 
bis zur Mitteilung der nachtrglichen Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts zum Widerrufe berechtigt, es sei denn, da ihm das 
Fehlen der Genehmigung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.

 1831.

Ein einseitiges Rechtsgeschft, das der Vormund ohne die erforderliche 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der 
Vormund mit dieser Genehmigung ein solches Rechtsgeschft einem anderen 
gegenber vor, so ist das Rechtsgeschft unwirksam, wenn der Vormund die 
Genehmigung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das 
Rechtsgeschft aus diesem Grunde unverzglich zurckweist.

 1832.

Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschft der Genehmigung des 
Gegenvormundes bedarf, finden die Vorschriften der  1828 bis 1831 
entsprechende Anwendung.

 1833.

(1) Der Vormund ist dem Mndel fr den aus einer Pflichtverletzung 
entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last 
fllt. Das gleiche gilt von dem Gegenvormunde.

(2) Sind fr den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften 
sie als Gesamtschuldner. Ist neben dem Vormunde fr den von diesem 
verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen 
Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortlich, so ist in ihrem 
Verhltnisse zueinander der Vormund allein verpflichtet.

 1834.

Verwendet der Vormund Geld des Mndels fr sich, so hat er es von der Zeit 
der Verwendung an zu verzinsen.

 1835.

(1) Macht der Vormund zum Zwecke der Fhrung der Vormundschaft 
Aufwendungen, so kann er nach dem fr den Auftrag geltenden Vorschriften 
der  669, 670 von dem Mndel Vorschu oder Ersatz verlangen. Das gleiche 
Recht steht dem Gegenvormunde zu.

(2) Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung 
gegen Schden, die dem Mndel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefgt 
werden knnen oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen 
knnen, da er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Fhrung der 
Vormundschaft verursachten Schadens verpflichtet ist; dies gilt nicht fr 
die Kosten der Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs. 
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine 
Vergtung nach  1836 Abs. 2 erhlt.

(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormundes oder des 
Gegenvormundes, die zu seinem Gewerbe oder seinem Berufe gehren.

(4) Ist der Mndel mittellos, so kann der Vormund Vorschu und Ersatz aus 
der Staatskasse verlangen. Die Vorschriften ber das Verfahren bei der 
Entschdigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen gelten 
sinngem.

(5) Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund fr 
Aufwendungen keinen Vorschu und Ersatz nur insoweit verlangen, als das 
Vermgen des Mndels ausreicht. Allgemeine Verwaltungskosten 
einschlielich der Kosten nach Absatz 2 werden nicht ersetzt.

 1836.

(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich gefhrt. Das 
Vormundschaftsgericht kann jedoch dem Vormund und aus besonderen Grnden 
auch dem Gegenvormund eine angemessene Vergtung bewilligen. Die 
Bewilligung soll nur erfolgen, wenn das Vermgen des Mndels sowie der 
Umfang und die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschfte es 
rechtfertigen. Die Vergtung kann jederzeit fr die Zukunft gendert oder 
entzogen werden.

(2) Werden jemandem Vormundschaften in einem solchen Umfang bertragen, 
da er sie nur im Rahmen seiner Berufsausbung fhren kann, so ist ihm 
eine Vergtung auch dann zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des 
Absatzes 1 Satz 2 und 3 nicht vorliegen. Die Vergtung entspricht dem 
Hchstbetrag dessen, was einem Zeugen als Entschdigung fr seinen 
Verdienstausfall gewhrt werden kann. Die Vergtung kann bis zum 
Dreifachen erhht werden, soweit die Fhrung der Vormundschaft besondere 
Fachkenntnisse erfordert oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden 
ist; sie kann bis zum Fnffachen erhht werden, wenn im Einzelfall 
Umstnde hinzutreten, die die Besorgung bestimmter Angelegenheiten 
auergewhnlich erschweren.  1835 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Vor der Bewilligung, nderung oder Entziehung soll der Vormund und, 
wenn ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen ist, auch dieser gehrt 
werden.

(4) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergtung bewilligt werden.

 1836a.

Zur Abgeltung geringfgiger Aufwendungen kann der Vormund als 
Aufwandsentschdigung fr jede Vormundschaft, fr die ihm keine Vergtung 
zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der fr ein Jahr dem Fnfzehnfachen 
dessen entspricht, was einem Zeugen als Hchstbetrag der Entschdigung fr 
eine Stunde versumter Arbeitszeit gewhrt werden kann 
(Aufwandsentschdigung). Hat der Vormund fr solche Aufwendungen bereits 
Vorschu oder Ersatz erhalten, so verringert sich die 
Aufwandsentschdigung entsprechend. Die Aufwandsentschdigung ist jhrlich 
zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds.  1835 Abs. 4 
und  1836 Abs. 4 gelten entsprechend.

III. Frsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts

 1837.

(1) Das Vormundschaftsgericht bert die Vormnder. Es wirkt dabei mit, sie 
in ihre Aufgaben einzufhren.

(2) Das Vormundschaftsgericht hat ber die gesamte Ttigkeit des Vormundes 
und des Gegenvormundes die Aufsicht zu fhren und gegen 
Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Verbote einzuschreiten. Es kann dem 
Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schden, 
die sie dem Mndel zufgen knnen, einzugehen.

(3) Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur 
Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. 
Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.

(4)  1666, 1666a, 1667 Abs. 1, 5 und  1696 gelten entsprechend.

 1838.

(aufgehoben)

 1839.

Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Vormundschaftsgericht auf 
Verlangen jederzeit ber die Fhrung der Vormundschaft und ber die 
persnlichen Verhltnisse des Mndels Auskunft zu erteilen.

 1840.

(1) Der Vormund hat ber die persnlichen Verhltnisse des Mndels dem 
Vormundschaftsgericht mindestens einmal jhrlich zu berichten.

(2) Der Vormund hat ber seine Vermgensverwaltung dem 
Vormundschaftsgerichte Rechnung zu legen.

(3) Die Rechnung ist jhrlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird von dem 
Vormundschaftsgerichte bestimmt.

(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfange, so kann das 
Vormundschaftsgericht, nachdem die Rechnung fr das erste Jahr gelegt 
worden ist, anordnen, da die Rechnung fr lngere, hchstens dreijhrige 
Zeitabschnitte zu legen ist.

 1841.

(1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und 
Ausgaben enthalten, ber den Ab- und Zugang des Vermgens Auskunft geben 
und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein.

(2) Wird ein Erwerbsgeschft mit kaufmnnischer Buchfhrung betrieben, so 
gengt als Rechnung ein aus den Bchern gezogener Jahresabschlu. Das 
Vormundschaftsgericht kann jedoch die Vorlegung der Bcher und sonstigen 
Belege verlangen.

 1842.

Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund 
die Rechnung unter Nachweisung des Vermgensbestandes vorzulegen. Der 
Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen 
die Prfung ihm Anla gibt.

 1843.

(1) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmig und sachlich 
zu prfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergnzung 
herbeizufhren.

(2) Ansprche, die zwischen dem Vormund und dem Mndel streitig bleiben, 
knnen schon vor der Beendigung des Vormundschaftsverhltnisses im 
Rechtswege geltend gemacht werden.

 1844.

(aufgehoben)

 1845.

Will der zum Vormunde bestellte Vater oder die zum Vormunde bestellte 
Mutter des Mndels eine Ehe eingehen, so gilt  1683 entsprechend.

 1846.

Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfllung 
seiner Pflichten verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im 
Interesse des Betroffenen erforderlichen Maregeln zu treffen.

 1847.

Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder 
Verschwgerte des Mndels hren, wenn dies ohne erhebliche Verzgerung und 
ohne unverhltnismige Kosten geschehen kann.  1779 Abs. 3 Satz 2 gilt 
entsprechend.

 1848.

(aufgehoben)

IV. Mitwirkung des Jugendamts

 1849.

(aufgehoben)

 1850.

(aufgehoben)

 1851.

(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt die Anordnung der 
Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie 
einen Wechsel in der Person und die Beendigung der Vormundschaft 
mitzuteilen.

(2) Wird der gewhnliche Aufenthalt eines Mndels in den Bezirk eines 
anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des 
bisherigen gewhnlichen Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen 
gewhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen.

(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Abstze 1 und 2 nicht anzuwenden.

 1851a.

(aufgehoben)

V. Befreite Vormundschaft

 1852.

(1) Der Vater kann, wenn er einen Vormund benennt, die Bestellung eines 
Gegenvormundes ausschlieen.

(2) Der Vater kann anordnen, da der von ihm benannte Vormund bei der 
Anlegung von Geld den in den  1809, 1810 bestimmten Beschrnkungen nicht 
unterliegen und zu den im  1812 bezeichneten Rechtsgeschften der 
Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts nicht 
bedrfen soll. Diese Anordnungen sind als getroffen anzusehen, wenn der 
Vater die Bestellung eines Gegenvormundes ausgeschlossen hat.

 1853.

Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung 
entbinden, Inhaber- und Orderpapiere zu hinterlegen und den im  816 
bezeichneten Vermerk in das Reichsschuldbuch oder das Staatsschuldbuch 
eintragen zu lassen.

 1854.

(1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung 
entbinden, whrend der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen.

(2) Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablaufe von je zwei 
Jahren eine bersicht ber den Bestand des seiner Verwaltung 
unterliegenden Vermgens dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Das 
Vormundschaftsgericht kann anordnen, da die bersicht in lngeren, 
hchstens fnfjhrigen Zwischenrumen einzureichen ist.

(3) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der 
Vormund die bersicht unter Nachweisung des Vermgensbestandes vorzulegen. 
Der Gegenvormund hat die bersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu 
denen die Prfung ihm Anla gibt.

 1855.

Benennt die Mutter einen Vormund, so kann sie die gleichen Anordnungen 
treffen wie nach den  1852 bis 1854 der Vater.

 1856.

Auf die nach den  1852 bis 1855 zulssigen Anordnungen sind die 
Vorschriften des  1777 anzuwenden. Haben die Eltern denselben Vormund 
benannt, aber einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gelten 
die Anordnungen des zuletzt verstorbenen Elternteils.

 1857.

Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter knnen von dem 
Vormundschaftsgericht auer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das 
Interesse des Mndels gefhrden wrde.

 1857a.

Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach  1852 Abs. 2, 
 1853, 1854 zulssigen Befreiungen zu.

VI. Familienrat

 1858.

(aufgehoben)

 1859.

(aufgehoben)

 1860.

(aufgehoben)

 1861.

(aufgehoben)

 1862.

(aufgehoben)

 1863.

(aufgehoben)

 1864.

(aufgehoben)

 1865.

(aufgehoben)

 1866.

(aufgehoben)

 1867.

(aufgehoben)

 1868.

(aufgehoben)

 1869.

(aufgehoben)

 1870.

(aufgehoben)

 1871.

(aufgehoben)

 1872.

(aufgehoben)

 1873.

(aufgehoben)

 1874.

(aufgehoben)

 1875.

(aufgehoben)

 1876.

(aufgehoben)

 1877.

(aufgehoben)

 1878.

(aufgehoben)

 1879.

(aufgehoben)

 1880.

(aufgehoben)

 1881.

(aufgehoben)

VII. Beendigung der Vormundschaft

 1882.

Die Vormundschaft endigt mit dem Wegfalle der im  1773 fr die Begrndung 
der Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen.

 1883.

Wird der Mndel durch nachfolgende Ehe seiner Eltern ehelich, so endigt 
die Vormundschaft erst dann, wenn ihre Aufhebung von dem 
Vormundschaftsgericht angeordnet wird.

 1884.

(1) Ist der Mndel verschollen, so endigt die Vormundschaft erst mit der 
Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht hat 
die Vormundschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Mndels bekannt wird.

(2) Wird der Mndel fr tot erklrt oder wird seine Todeszeit nach den 
Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die 
Vormundschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses ber die Todeserklrung 
oder die Feststellung der Todeszeit.

 1885.

(aufgehoben)

 1886.

Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die 
Fortfhrung des Amtes, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des 
Vormundes, das Interesse des Mndels gefhrden wrde oder wenn in der 
Person des Vormundes einer der im  1781 bestimmten Grnde vorliegt.

 1887.

(1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als 
Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem 
Wohle des Mndels dient und eine andere als Vormund geeignete Person 
vorhanden ist.

(2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. Zum Antrag ist 
berechtigt der Mndel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie 
jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mndels geltend macht. Das 
Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag stellen, sobald sie erfahren, 
da die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(3) Das Vormundschaftsgericht soll vor seiner Entscheidung auch das 
Jugendamt oder den Verein hren.

 1888.

Ist ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormunde bestellt, so hat ihn 
das Vormundschaftsgericht zu entlassen, wenn die Erlaubnis, die nach den 
Landesgesetzen zur bernahme der Vormundschaft oder zur Fortfhrung der 
vor dem Eintritt in das Amts- oder Dienstverhltnis bernommenen 
Vormundschaft erforderlich ist, versagt oder zurckgenommen wird oder wenn 
die nach den Landesgesetzen zulssige Untersagung der Fortfhrung der 
Vormundschaft erfolgt.

 1889.

(1) Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund auf seinen Antrag zu 
entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein wichtiger Grund ist 
insbesondere der Eintritt eines Umstandes, der den Vormund nach  1786 
Abs. 1 Nr. 2 bis 7 berechtigen wrde, die bernahme der Vormundschaft 
abzulehnen.

(2) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als 
Vormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn eine andere als Vormund 
geeignete Person vorhanden ist und das Wohl des Mndels dieser Manahme 
nicht entgegensteht. Ein Verein ist auf seinen Antrag ferner zu entlassen, 
wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 1890.

Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amtes dem Mndel das verwaltete 
Vermgen herauszugeben und ber die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. 
Soweit er dem Vormundschaftsgerichte Rechnung gelegt hat, gengt die 
Bezugnahme auf diese Rechnung.

 1891.

(1) Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der Vormund die Rechnung 
vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu 
versehen, zu denen die Prfung ihm Anla gibt.

(2) Der Gegenvormund hat ber die Fhrung der Gegenvormundschaft und, 
soweit er dazu imstande ist, ber das von dem Vormunde verwaltete Vermgen 
auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

 1892.

(1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormunde 
vorgelegt hat, dem Vormundschaftsgericht einzureichen.

(2) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmig und sachlich 
zu prfen und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter 
Zuziehung des Gegenvormundes zu vermitteln. Soweit die Rechnung als 
richtig anerkannt wird, hat das Vormundschaftsgericht das Anerkenntnis zu 
beurkunden.

 1893.

(1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen 
Amtes finden die Vorschriften der  1698a, 1698b entsprechende Anwendung.

(2) Der Vormund hat nach Beendigung seines Amtes die Bestallung dem 
Vormundschaftsgericht zurckzugeben. In den Fllen der  1791a, 1791b ist 
die schriftliche Verfgung des Vormundschaftsgerichts, im Falle des  
1791c die Bescheinigung ber den Eintritt der Vormundschaft zurckzugeben.

 1894.

(1) Den Tod des Vormundes hat dessen Erbe dem Vormundschaftsgericht 
unverzglich anzuzeigen.

(2) Den Tod des Gegenvormundes oder eines Mitvormundes hat der Vormund 
unverzglich anzuzeigen.

 1895.

Die Vorschriften der  1886 bis 1889, 1893, 1894 finden auf den 
Gegenvormund entsprechende Anwendung.

Zweiter Titel. Betreuung

 1896.

(1) Kann ein Volljhriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer 
krperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten 
ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht 
auf seinen Antrag oder von Amts wegen fr ihn einen Betreuer. Den Antrag 
kann auch ein Geschftsunfhiger stellen. Soweit der Volljhrige auf Grund 
einer krperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, 
darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljhrigen bestellt werden, es sei 
denn, da dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(2) Ein Betreuer darf nur fr Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die 
Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit 
die Angelegenheiten des Volljhrigen durch einen Bevollmchtigten oder 
durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, 
ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden knnen.

(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des 
Betreuten gegenber seinem Bevollmchtigten bestimmt werden.

(4) Die Entscheidung ber den Fernmeldeverkehr des Betreuten und ber die 
Entgegennahme, das ffnen und das Anhalten seiner Post werden vom 
Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfat, wenn das Gericht dies 
ausdrcklich angeordnet hat.

 1897.

(1) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natrliche 
Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die 
Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn hierbei im 
erforderlichen Umfang persnlich zu betreuen.

(2) Der Mitarbeiter eines nach  1908f anerkannten Betreuungsvereins, der 
dort ausschlielich oder teilweise als Betreuer ttig ist 
(Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden. 
Entsprechendes gilt fr den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten 
zustndigen Behrde, der dort ausschlielich oder teilweise als Betreuer 
ttig ist (Behrdenbetreuer).

(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in 
welcher der Volljhrige untergebracht ist oder wohnt, in einem 
Abhngigkeitsverhltnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf 
nicht zum Betreuer bestellt werden.

(4) Schlgt der Volljhrige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt 
werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des 
Volljhrigen nicht zuwiderluft. Schlgt er vor, eine bestimmte Person 
nicht zu bestellen, so soll hierauf Rcksicht genommen werden. Die Stze 1 
und 2 gelten auch fr Vorschlge, die der Volljhrige vor dem 
Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, da er an diesen Vorschlgen 
erkennbar nicht festhalten will.

(5) Schlgt der Volljhrige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt 
werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die 
verwandtschaftlichen und sonstigen persnlichen Bindungen des 
Volljhrigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern und zum 
Ehegatten, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rcksicht zu 
nehmen.

 1898.

(1) Der vom Vormundschaftsgericht Ausgewhlte ist verpflichtet, die 
Betreuung zu bernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die 
bernahme unter Bercksichtigung seiner familiren, beruflichen und 
sonstigen Verhltnisse zugemutet werden kann.

(2) Der Ausgewhlte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn er 
sich zur bernahme der Betreuung bereit erklrt hat.

 1899.

(1) Das Vormundschaftsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die 
Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden knnen. In 
diesem Fall bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis 
betraut wird.

(2) Fr die Entscheidung ber die Einwilligung in eine Sterilisation des 
Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.

(3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, 
knnen sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es 
sei denn, da das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub 
Gefahr verbunden ist.

(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, da der 
eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der 
andere verhindert ist oder ihm die Besorgung bertrgt.

 1900.

(1) Kann der Volljhrige durch eine oder mehrere natrliche Personen nicht 
hinreichend betreut werden so bestellt das Vormundschaftsgericht einen 
anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer. Die Bestellung bedarf der 
Einwilligung des Vereins.

(2) Der Verein bertrgt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen. 
Vorschlgen des Volljhrigen hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht 
wichtige Grnde entgegenstehen. Der Verein teilt dem Gericht alsbald mit, 
wem er die Wahrnehmung der Betreuung bertragen hat.

(3) Werden dem Verein Umstnde bekannt, aus denen sich ergibt, da der 
Volljhrige durch eine oder mehrere natrliche Personen hinreichend 
betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.

(4) Kann der Volljhrige durch eine oder mehrere natrliche Personen oder 
durch einen Verein nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das 
Gericht die zustndige Behrde zum Betreuer. Die Abstze 2 und 3 gelten 
entsprechend.

(5) Vereinen oder Behrden darf die Entscheidung ber die Einwilligung in 
eine Sterilisation des Betreuten nicht bertragen werden.

 1901.

(1) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie 
es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehrt auch die 
Mglichkeit, im Rahmen seiner Fhigkeiten sein Leben nach seinen eigenen 
Wnschen und Vorstellungen zu gestalten.

(2) Der Betreuer hat Wnschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies 
dessen Wohl nicht zuwiderluft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt 
auch fr Wnsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers 
geuert hat, es sei denn, da er an diesen Wnschen erkennbar nicht 
festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, 
bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht 
zuwiderluft.

(3) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, 
da Mglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des 
Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhten oder 
ihre Folgen zu mildern.

(4) Werden dem Betreuer Umstnde bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung 
ermglichen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. 
Gleiches gilt fr Umstnde, die eine Einschrnkung des Aufgabenkreises 
ermglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren 
Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ( 1903) 
erfordern.

 1901a.

Wer ein Schriftstck besitzt, in dem jemand fr den Fall seiner Betreuung 
Vorschlge zur Auswahl des Betreuers oder Wnsche zur Wahrnehmung der 
Betreuung geuert hat, hat es unverzglich an das Vormundschaftsgericht 
abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens ber die 
Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat.

 1902.

In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich 
und auergerichtlich.

 1903.

(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr fr die Person oder 
das Vermgen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das 
Vormundschaftsgericht an, da der Betreute zu einer Willenserklrung, die 
den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf 
(Einwilligungsvorbehalt). Die  108 bis 113, 131 Abs. 2 und  206 gelten 
entsprechend.

(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf 
Willenserklrungen, die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind, auf 
Verfgungen von Todes wegen und auf Willenserklrungen, zu denen ein 
beschrnkt Geschftsfhiger nach den Vorschriften des Vierten und Fnften 
Buches nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.

(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute 
dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklrung 
dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das 
Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklrung 
eine geringfgige Angelegenheit des tglichen Lebens betrifft.

(4)  1901 Abs. 4 gilt entsprechend.

 1904.

Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des 
Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen rztlichen Eingriff 
bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begrndete 
Gefahr besteht, da der Betreute auf Grund der Manahme stirbt oder einen 
schweren und lnger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die 
Genehmigung darf die Manahme nur durchgefhrt werden, wenn mit dem 
Aufschub Gefahr verbunden ist.

 1905.

(1) Besteht der rztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, 
in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur 
einwilligen, wenn

1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,

2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfhig bleiben wird,

3. anzunehmen ist, da es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft 
kommen wrde,

4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr fr das Leben oder die 
Gefahr einer schwerwiegenden Beeintrchtigung des krperlichen oder 
seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren zu erwarten wre, die 
nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden knnte, und

5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert 
werden kann.

Als schwerwiegende Gefahr fr den seelischen Gesundheitszustand der 
Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, 
das ihr drohen wrde, weil vormundschaftsgerichtliche Manahmen, die mit 
ihrer Trennung vom Kind verbunden wren ( 1666, 1666a), gegen sie 
ergriffen werden mten.

(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. 
Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung 
durchgefhrt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der 
Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zult.

 1906.

(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit 
Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulssig, solange sie zum Wohl 
des Betreuten erforderlich ist, weil

1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen 
Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, da er sich selbst ttet 
oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufgt, oder

2. eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder 
ein rztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des 
Betreuten nicht durchgefhrt werden kann und der Betreute auf Grund einer 
psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die 
Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser 
Einsicht handeln kann.

(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts 
zulssig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulssig, wenn 
mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzglich 
nachzuholen.

(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre 
Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem 
Vormundschaftsgericht anzuzeigen.

(4) Die Abstze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich 
in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhlt, 
ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente 
oder auf andere Weise ber einen lngeren Zeitraum oder regelmig die 
Freiheit entzogen werden soll.

 1907.

(1) Zur Kndigung eines Mietverhltnisses ber Wohnraum, den der Betreute 
gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts. Gleiches gilt fr eine Willenserklrung, die auf 
die Aufhebung eines solchen Mietverhltnisses gerichtet ist.

(2) Treten andere Umstnde ein, auf Grund derer die Beendigung des 
Mietverhltnisses in Betracht kommt, so hat der Betreuer dies dem 
Vormundschaftsgericht unverzglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis 
das Mietverhltnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfat. Will der 
Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch Kndigung oder 
Aufhebung eines Mietverhltnisses aufgeben, so hat er dies gleichfalls 
unverzglich mitzuteilen.

(3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag, durch 
den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf 
der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn das 
Vertragsverhltnis lnger als vier Jahre dauern oder vom Betreuer Wohnraum 
vermietet werden soll.

 1908.

Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermgen des Betreuten nur mit 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts versprechen oder gewhren.

 1908a.

Manahmen nach den  1896, 1903 knnen auch fr einen Minderjhrigen, der 
das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat, getroffen werden, wenn anzunehmen 
ist, da sie bei Eintritt der Volljhrigkeit erforderlich werden. Die 
Manahmen werden erst mit dem Eintritt der Volljhrigkeit wirksam.

 1908b.

(1) Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine 
Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr 
gewhrleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund fr die Entlassung 
vorliegt.

(2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner 
Bestellung Umstnde eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht 
mehr zugemutet werden kann.

(3) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich 
geeignete Person, die zur bernahme bereit ist, als neuen Betreuer 
vorschlgt.

(4) Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn der Verein dies 
beantragt. Ist die Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich, 
so kann das Vormundschaftsgericht statt dessen mit Einverstndnis des 
Betreuers aussprechen, da dieser die Betreuung knftig als Privatperson 
weiterfhrt. Die Stze 1 und 2 gelten fr den Behrdenbetreuer 
entsprechend.

(5) Der Verein oder die Behrde ist zu entlassen, sobald der Betreute 
durch eine oder mehrere natrliche Personen hinreichend betreut werden 
kann.

 1908c.

Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer Betreuer zu 
bestellen.

 1908d.

(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 
Fallen diese Voraussetzungen nur fr einen Teil der Aufgaben des Betreuers 
weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschrnken.

(2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die 
Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, da eine Betreuung 
von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein 
Geschftsunfhiger stellen. Die Stze 1 und 2 gelten fr die Einschrnkung 
des Aufgabenkreises entsprechend.

(3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies 
erforderlich wird. Die Vorschriften ber die Bestellung des Betreuers 
gelten hierfr entsprechend.

(4) Fr den Einwilligungsvorbehalt gelten die Abstze 1 und 3 
entsprechend.

 1908e.

(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der Verein Ersatz fr 
Aufwendungen nach  1835 Abs. 1 und 4 und eine Vergtung nach  1836 Abs. 
1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 verlangen. Allgemeine Verwaltungskosten werden 
nicht ersetzt.

(2) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Rechte nach den  1835 bis 
1836a geltend machen.

 1908f.

(1) Ein rechtsfhiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, 
wenn er gewhrleistet, da er

1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese 
beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schden, die diese anderen im 
Rahmen ihrer Ttigkeit zufgen knnen, angemessen versichern wird,

2. sich planmig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemht, diese 
in ihre Aufgaben einfhrt fortbildet und bert,

3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermglicht.

(2) Die Anerkennung gilt fr das jeweilige Bundesland; sie kann auf 
einzelne Landesteile beschrnkt werden. Sie ist widerruflich und kann 
unter Auflagen erteilt werden.

(3) Das Nhere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere 
Voraussetzungen fr die Anerkennung vorsehen.

 1908g.

(1) Gegen einen Behrdenbetreuer wird kein Zwangsgeld nach  1837 Abs. 3 
Satz 1 festgesetzt.

(2) Der Behrdenbetreuer kann Geld des Betreuten gem  1807 auch bei der 
Krperschaft anlegen, bei der er ttig ist.

 1908h.

(1) Ist ein Behrdenbetreuer bestellt, so kann die zustndige Behrde 
Ersatz fr Aufwendungen nach  1835 Abs. 1 verlangen.  1835 Abs. 5 gilt 
entsprechend.

(2) Der zustndigen Behrde kann eine Vergtung nach  1836 Abs. 1 Satz 2 
und 3 bewilligt werden.

(3) Der Behrdenbetreuer selbst kann keine Rechte nach den  1835 bis 
1836a geltend machen.

 1908i.

(1) Im brigen sind auf die Betreuung  1632 Abs. 1 bis 3,  1784, 1787 
Abs. 1,  1791a Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz und Satz 2,  1792, 1795 
bis 1797 Abs. 1 Satz 2,  1798, 1799, 1802 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, 
 1803, 1805 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13,  1823 bis 1825, 1828 
bis 1831, 1833 bis 1836a, 1837 Abs. 1 bis 3,  1839 bis 1841, 1843, 1845, 
1846, 1857a, 1888, 1890, 1892 bis 1894 sinngem anzuwenden. Durch 
Landesrecht kann bestimmt werden, da Vorschriften, welche die Aufsicht 
des Vormundschaftsgerichts in vermgensrechtlicher Hinsicht sowie beim 
Abschlu von Lehr- und Arbeitsvertrgen betreffen, gegenber der 
zustndigen Behrde auer Anwendung bleiben.

(2)  1804 ist sinngem anzuwenden, jedoch kann der Betreuer in 
Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen, wenn dies 
dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhltnissen 
blich ist.  1857a ist auf die Betreuung durch den Vater, die Mutter, den 
Ehegatten oder einen Abkmmling des Betreuten sowie auf den 
Vereinsbetreuer und den Behrdenbetreuer sinngem anzuwenden, soweit das 
Vormundschaftsgericht nichts anderes anordnet.

Dritter Titel. Pflegschaft

 1909.

(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhlt fr 
Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert 
sind, einen Pfleger. Er erhlt insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung 
des Vermgens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden 
unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige 
Verfgung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, da die Eltern 
oder der Vormund das Vermgen nicht verwalten sollen.

(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der 
Vormund dies dem Vormundschaftsgericht unverzglich anzuzeigen.

(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen fr 
die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht 
bestellt ist.

 1910.

(aufgehoben)

 1911.

(1) Ein abwesender Volljhriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhlt 
fr seine Vermgensangelegenheiten, soweit sie der Frsorge bedrfen, 
einen Abwesenheitspfleger. Ein solcher Pfleger ist ihm insbesondere auch 
dann zu bestellen, wenn er durch Erteilung eines Auftrags oder einer 
Vollmacht Frsorge getroffen hat, aber Umstnde eingetreten sind, die zum 
Widerrufe des Auftrags oder der Vollmacht Anla geben.

(2) Das gleiche gilt von einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt, der 
aber an der Rckkehr und der Besorgung seiner Vermgensangelegenheiten 
verhindert ist.

 1912.

(1) Eine Leibesfrucht erhlt zur Wahrung ihrer knftigen Rechte, soweit 
diese einer Frsorge bedrfen, einen Pfleger. Auch ohne diese 
Voraussetzungen kann fr eine Leibesfrucht auf Antrag des Jugendamts oder 
der werdenden Mutter ein Pfleger bestellt werden, wenn anzunehmen ist, da 
das Kind nichtehelich geboren werden wird.

(2) Die Frsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die 
elterliche Sorge zustnde, wenn das Kind bereits geboren wre.

 1913.

Ist unbekannt oder ungewi, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte 
ist, so kann dem Beteiligten fr diese Angelegenheit, soweit eine Frsorge 
erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann einem 
Nacherben, der noch nicht erzeugt ist oder dessen Persnlichkeit erst 
durch ein knftiges Ereignis bestimmt wird, fr die Zeit bis zum Eintritte 
der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.

 1914.

Ist durch ffentliche Sammlung Vermgen fr einen vorbergehenden Zweck 
zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung 
des Vermgens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und 
Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.

 1915.

(1) Auf die Pflegschaft finden die fr die Vormundschaft geltenden 
Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein 
anderes ergibt.

(2) Die Bestellung eines Gegenvormundes ist nicht erforderlich.

 1916.

Fr die nach  1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften ber 
die Berufung zur Vormundschaft nicht.

 1917.

(1) Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach  1909 Abs. 1 Satz 2 
erforderlich, so ist als Pfleger berufen, wer durch letztwillige Verfgung 
oder bei der Zuwendung benannt worden ist; die Vorschriften des  1778 
sind entsprechend anzuwenden.

(2) Fr den benannten Pfleger knnen durch letztwillige Verfgung oder bei 
der Zuwendung die in den  1852 bis 1854 bezeichneten Befreiungen 
angeordnet werden. Das Vormundschaftsgericht kann die Anordnungen auer 
Kraft setzen, wenn sie das Interesse des Pfleglings gefhrden.

(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen des Zuwendenden ist, solange 
er lebt, seine Zustimmung erforderlich und gengend. Ist er zur Abgabe 
einer Erklrung dauernd auerstande oder ist sein Aufenthalt dauernd 
unbekannt, so kann das Vormundschaftsgericht die Zustimmung ersetzen.

 1918.

(1) Die Pflegschaft fr eine unter elterlicher Sorge oder unter 
Vormundschaft stehende Person endigt mit der Beendigung der elterlichen 
Sorge oder der Vormundschaft.

(2) Die Pflegschaft fr eine Leibesfrucht endigt mit der Geburt des 
Kindes.

(3) Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endigt mit 
deren Erledigung.

 1919.

Die Pflegschaft ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der 
Grund fr die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.

 1920.

(aufgehoben)

 1921.

(1) Die Pflegschaft fr einen Abwesenden ist von dem Vormundschaftsgericht 
aufzuheben, wenn der Abwesende an der Besorgung seiner 
Vermgensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist.

(2) Stirbt der Abwesende, so endigt die Pflegschaft erst mit der Aufhebung 
durch das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht hat die 
Pflegschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Abwesenden bekannt wird.

(3) Wird der Abwesende fr tot erklrt oder wird seine Todeszeit nach den 
Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die 
Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses ber die Todeserklrung 
oder die Feststellung der Todeszeit.

Fnftes Buch. Erbrecht

Erster Abschnitt. Erbfolge

 1922.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermgen (Erbschaft) 
als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) ber.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die 
Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

 1923.

(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.

(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, 
gilt als vor dem Erbfalle geboren.

 1924.

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkmmlinge des 
Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkmmling schliet die durch ihn 
mit dem Erblasser verwandten Abkmmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden 
Abkmmlinges treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkmmlinge 
(Erbfolge nach Stmmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

 1925.

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers 
und deren Abkmmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu 
gleichen Teilen.

(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so 
treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkmmlinge nach den fr die 
Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkmmlinge 
nicht vorhanden, so erbt der berlebende Teil allein.

(4) In den Fllen des  1756 sind das angenommene Kind und die Abkmmlinge 
der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im 
Verhltnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

 1926.

(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Groeltern des 
Erblassers und deren Abkmmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Groeltern, so erben sie allein und zu 
gleichen Teilen.

(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Groelternpaar der Grovater oder 
die Gromutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen 
Abkmmlinge. Sind Abkmmlinge nicht vorhanden, so fllt der Anteil des 
Verstorbenen dem anderen Teile des Groelternpaars und, wenn dieser nicht 
mehr lebt, dessen Abkmmlingen zu.

(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Groelternpaar nicht mehr und sind 
Abkmmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen 
Groeltern oder ihre Abkmmlinge allein.

(5) Soweit Abkmmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern 
treten, finden die fr die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden 
Vorschriften Anwendung.

 1927.

Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen 
Stmmen angehrt, erhlt den in jedem dieser Stmme ihm zufallenden 
Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.

 1928.

(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroeltern des 
Erblassers und deren Abkmmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroeltern, so erben sie allein; mehrere 
erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder 
verschiedenen Linien angehren.

(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroeltern nicht mehr, so erbt von ihren 
Abkmmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am 
nchsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen 
Teilen.

 1929.

(1) Gesetzliche Erben der fnften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind 
die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkmmlinge.

(2) Die Vorschriften des  1928 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.

 1930.

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter 
einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, auch wenn diesem nur ein 
Erbersatzanspruch zusteht.

 1931.

(1) Der berlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der 
ersten Ordnung zu einem Vierteile, neben Verwandten der zweiten Ordnung 
oder neben Groeltern zur Hlfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe 
berufen. Treffen mit Groeltern Abkmmlinge von Groeltern zusammen, so 
erhlt der Ehegatte auch von der anderen Hlfte den Anteil, der nach  
1926 den Abkmmlingen zufallen wrde.

(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch 
Groeltern vorhanden, so erhlt der berlebende Ehegatte die ganze 
Erbschaft.

(3) Die Vorschriften des  1371 bleiben unberhrt.

(4) Bestand beim Erbfall Gtertrennung und sind als gesetzliche Erben 
neben dem berlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers 
berufen, so erben der berlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen 
Teilen;  1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

 1932.

(1) Ist der berlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder 
neben Groeltern gesetzlicher Erbe, so gebhren ihm auer dem Erbteil die 
zum ehelichen Haushalt gehrenden Gegenstnde, soweit sie nicht Zubehr 
eines Grundstcks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der 
berlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher 
Erbe, so gebhren ihm diese Gegenstnde, soweit er sie zur Fhrung eines 
angemessenen Haushalts bentigt.

(2) Auf den Voraus sind die fr Vermchtnisse geltenden Vorschriften 
anzuwenden.

 1933.

Das Erbrecht des berlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist 
ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen 
fr die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung 
beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das gleiche gilt, wenn der Erblasser 
auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben 
hatte. In diesen Fllen ist der Ehegatte nach Magabe der  1569 bis 
1586b unterhaltsberechtigt.

 1934.

Gehrt der berlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt 
er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der 
Verwandtschaft zufllt, gilt als besonderer Erbteil.

 1934a.

(1) Einem nichtehelichen Kinde und seinen Abkmmlingen steht beim Tode des 
Vaters des Kindes sowie beim Tode von vterlichen Verwandten neben 
ehelichen Abkmmlingen des Erblassers und neben dem berlebenden Ehegatten 
des Erblassers an Stelle des gesetzlichen Erbteils ein Erbersatzanspruch 
gegen den Erben in Hhe des Wertes des Erbteils zu.

(2) Beim Tode eines nichtehelichen Kindes steht dem Vater und seinen 
Abkmmlingen neben der Mutter und ihren ehelichen Abkmmlingen an Stelle 
des gesetzlichen Erbteils der im Absatz 1 bezeichnete Erbersatzanspruch 
zu.

(3) Beim Tode eines nichtehelichen Kindes sowie beim Tode eines Kindes des 
nichtehelichen Kindes steht dem Vater des nichtehelichen Kindes und seinen 
Verwandten neben dem berlebenden Ehegatten des Erblassers an Stelle des 
gesetzlichen Erbteils der im Absatz 1 bezeichnete Erbersatzanspruch zu.

(4) Soweit es nach den Abstzen 1 und 2 fr die Entstehung eines 
Erbersatzanspruchs darauf ankommt, ob eheliche Abkmmlinge vorhanden sind, 
steht ein nichteheliches Kind im Verhltnis zu seiner Mutter einem 
ehelichen Kinde gleich.

 1934b.

(1) Der Berechnung des Erbersatzanspruchs wird der Bestand und der Wert 
des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Der Wert ist, soweit 
erforderlich, durch Schtzung zu ermitteln.  2049 gilt entsprechend.

(2) Auf den Erbersatzanspruch sind die fr den Pflichtteil geltenden 
Vorschriften mit Ausnahme der  2303 bis 2312, 2315, 2316, 2318, 2322 bis 
2331, 2332 bis 2338a sowie die fr die Annahme und die Ausschlagung eines 
Vermchtnisses geltenden Vorschriften sinngem anzuwenden. Der 
Erbersatzanspruch verjhrt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der 
Erbersatzberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und den Umstnden, aus 
denen sich das Bestehen des Anspruchs ergibt, Kenntnis erlangt, sptestens 
in dreiig Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.

(3) Auf den Erbersatzanspruch eines Abkmmlings des Erblassers sind auch 
die Vorschriften ber die Ausgleichungspflicht unter Abkmmlingen, die als 
gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, entsprechend anzuwenden.

 1934c.

(nichtig)

 1934d.

(1) Ein nichteheliches Kind, welches das einundzwanzigste, aber noch nicht 
das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt, von 
seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld zu verlangen.

(2) Der Ausgleichsbetrag beluft sich auf das Dreifache des Unterhalts, 
den der Vater dem Kinde im Durchschnitt der letzten fnf Jahre, in denen 
es voll unterhaltsbedrftig war, jhrlich zu leisten hatte. Ist nach den 
Erwerbs- und Vermgensverhltnissen des Vaters unter Bercksichtigung 
seiner anderen Verpflichtungen eine Zahlung in dieser Hhe entweder dem 
Vater nicht zuzumuten oder fr das Kind als Erbausgleich unangemessen 
gering, so beluft sich der Ausgleichsbetrag auf das den Umstnden nach 
Angemessene, jedoch auf mindestens das Einfache, hchstens das Zwlffache 
des in Satz 1 bezeichneten Unterhalts.

(3) Der Anspruch verjhrt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem das 
Kind das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

(4) Eine Vereinbarung, die zwischen dem Kinde und dem Vater ber den 
Erbausgleich getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. Bevor 
eine Vereinbarung beurkundet oder ber den Erbausgleich rechtskrftig 
entschieden ist, kann das Kind das Ausgleichsverlangen ohne Einwilligung 
des Vaters zurcknehmen. Kommt ein Erbausgleich nicht zustande, so gelten 
fr Zahlungen, die der Vater dem Kinde im Hinblick auf den Erbausgleich 
geleistet und nicht zurckgefordert hat, die Vorschriften des  2050 Abs. 
1, des  2051 Abs. 1 und des  2315 entsprechend.

(5) Der Vater kann Stundung des Ausgleichsbetrages verlangen, wenn er dem 
Kinde laufenden Unterhalt zu gewhren hat und soweit ihm die Zahlung neben 
der Gewhrung des Unterhalts nicht zugemutet werden kann. In anderen 
Fllen kann der Vater Stundung verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung 
des gesamten Ausgleichsbetrages besonders hart treffen wrde und dem Kinde 
eine Stundung zugemutet werden kann. Die Vorschriften des  1382 gelten 
entsprechend.

 1934e.

Ist ber den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder ist er 
durch rechtskrftiges Urteil zuerkannt, so sind beim Tode des Vaters sowie 
beim Tode vterlicher Verwandter das Kind und dessen Abkmmlinge, beim 
Tode des Kindes sowie beim Tode von Abkmmlingen des Kindes der Vater und 
dessen Verwandte nicht gesetzliche Erben und nicht pflichtteilsberechtigt.

 1935.

Fllt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfalle weg und erhht sich 
infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der 
Teil, um welchen sich der Erbteil erhht, in Ansehung der Vermchtnisse 
und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert 
ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.

 1936.

(1) Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des 
Erblassers vorhanden, so ist der Fiskus des Bundesstaats, dem der 
Erblasser zur Zeit des Todes angehrt hat, gesetzlicher Erbe. Hat der 
Erblasser mehreren Bundesstaaten angehrt, so ist der Fiskus eines jeden 
dieser Staaten zu gleichem Anteile zur Erbfolge berufen.

(2) War der Erblasser ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angehrte, so 
ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe.

 1937.

Der Erblasser kann durch einseitige Verfgung von Todes wegen (Testament, 
letztwillige Verfgung) den Erben bestimmen.

 1938.

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten oder den Ehegatten von 
der gesetzlichen Erbfolge ausschlieen, ohne einen Erben einzusetzen.

 1939.

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben 
einzusetzen, einen Vermgensvorteil zuwenden (Vermchtnis).

 1940.

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermchtnisnehmer 
zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die 
Leistung zuzuwenden (Auflage).

 1941.

(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie 
Vermchtnisse und Auflagen anordnen (Erbvertrag).

(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermchtnisnehmer kann sowohl der 
andere Vertragschlieende als ein Dritter bedacht werden.

Zweiter Abschnitt. Rechtliche Stellung des Erben

Erster Titel. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft. Frsorge des 
Nachlagerichts

 1942.

(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechtes 
ber, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).

(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft 
nicht ausschlagen.

 1943.

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen 
hat oder wenn die fr die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen 
ist; mit dem Ablaufe der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

 1944.

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem 
Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch 
Verfgung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der 
Verkndung der Verfgung. Auf den Lauf der Frist finden die fr die 
Verjhrung geltenden Vorschriften der  203, 206 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist betrgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten 
Wohnsitz nur im Auslande gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem 
Beginne der Frist im Ausland aufhlt.

 1945.

(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklrung gegenber dem 
Nachlagerichte; die Erklrung ist zur Niederschrift des Nachlagerichts 
oder in ffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Die Niederschrift des Nachlagerichts wird nach den Vorschriften des 
Beurkundungsgesetzes errichtet.

(3) Ein Bevollmchtigter bedarf einer ffentlich beglaubigten Vollmacht. 
Die Vollmacht mu der Erklrung beigefgt oder innerhalb der 
Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.

 1946.

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall 
eingetreten ist.

 1947.

Die Annahme und die Ausschlagung knnen nicht unter einer Bedingung oder 
einer Zeitbestimmung erfolgen.

 1948.

(1) Wer durch Verfgung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn 
er ohne die Verfgung als gesetzlicher Erbe berufen sein wrde, die 
Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe 
annehmen.

(2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann 
die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen 
ausschlagen.

 1949.

(1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe ber den 
Berufungsgrund im Irrtume war.

(2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgrnde, 
die dem Erben zur Zeit der Erklrung bekannt sind.

 1950.

Die Annahme und die Ausschlagung knnen nicht auf einen Teil der Erbschaft 
beschrnkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teiles ist 
unwirksam.

 1951.

(1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf 
verschiedenen Grnden beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen 
ausschlagen.

(2) Beruht die Berufung auf demselben Grunde, so gilt die Annahme oder 
Ausschlagung des einen Erbteils auch fr den anderen, selbst wenn der 
andere erst spter anfllt. Die Berufung beruht auf demselben Grunde auch 
dann, wenn sie in verschiedenen Testamenten oder vertragsmig in 
verschiedenen zwischen denselben Personen geschlossenen Erbvertrgen 
angeordnet ist.

(3) Setzt der Erblasser einen Erben auf mehrere Erbteile ein, so kann er 
ihm durch Verfgung von Todes wegen gestatten, den einen Erbteil 
anzunehmen und den anderen auszuschlagen.

 1952.

(1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.

(2) Stirbt der Erbe vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist, so endigt die 
Frist nicht vor dem Ablaufe der fr die Erbschaft des Erben 
vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.

(3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil 
entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.

 1953.

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den 
Ausschlagenden als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fllt demjenigen an, welcher berufen sein wrde, wenn 
der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt htte; der Anfall 
gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

(3) Das Nachlagericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem 
die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht 
der Erklrung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft 
macht.

 1954.

(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die 
Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem 
Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhrt, in den brigen Fllen mit 
dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem 
Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die fr 
die Verjhrung geltenden Vorschriften der  203, 206, 207 entsprechende 
Anwendung.

(3) Die Frist betrgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten 
Wohnsitz nur im Auslande gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem 
Beginne der Frist im Ausland aufhlt.

(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der 
Ausschlagung dreiig Jahre verstrichen sind.

 1955.

Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklrung 
gegenber dem Nachlagerichte. Fr die Erklrung gelten die Vorschriften 
des  1945.

 1956.

Die Versumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die 
Annahme angefochten werden.

 1957.

(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der 
Ausschlagung gilt als Annahme.

(2) Das Nachlagericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen 
mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. 
Die Vorschrift des  1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.

 1958.

Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den 
Nachla richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

 1959.

(1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschfte, so ist 
er demjenigen gegenber, welcher Erbe wird, wie ein Geschftsfhrer ohne 
Auftrag berechtigt und verpflichtet.

(2) Verfgt der Erbe vor der Ausschlagung ber einen Nachlagegenstand, so 
wird die Wirksamkeit der Verfgung durch die Ausschlagung nicht berhrt, 
wenn die Verfgung nicht ohne Nachteil fr den Nachla verschoben werden 
konnte.

(3) Ein Rechtsgeschft, das gegenber dem Erben als solchem vorgenommen 
werden mu, bleibt, wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden 
gegenber vorgenommen wird, auch nach der Ausschlagung wirksam.

 1960.

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlagericht fr die Sicherung 
des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedrfnis besteht. Das gleiche gilt, 
wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewi ist, ob er die Erbschaft 
angenommen hat.

(2) Das Nachlagericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die 
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme 
eines Nachlaverzeichnisses anordnen und fr denjenigen, welcher Erbe 
wird, einen Pfleger (Nachlapfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des  1958 findet auf den Nachlapfleger keine 
Anwendung.

 1961.

Das Nachlagericht hat in den Fllen des  1960 Abs. 1 einen 
Nachlapfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der 
gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachla 
richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.

 1962.

Fr die Nachlapflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts 
das Nachlagericht.

 1963.

Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die 
Mutter, falls sie auerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur 
Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachla oder, wenn noch andere 
Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteile des Kindes verlangen. 
Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen, da nur ein Kind geboren 
wird.

 1964.

(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umstnden entsprechenden Frist 
ermittelt, so hat das Nachlagericht festzustellen, da ein anderer Erbe 
als der Fiskus nicht vorhanden ist.

(2) Die Feststellung begrndet die Vermutung, da der Fiskus gesetzlicher 
Erbe sei.

 1965.

(1) Der Feststellung hat eine ffentliche Aufforderung zur Anmeldung der 
Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art 
der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach 
den fr das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. Die Aufforderung 
darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestande des Nachlasses gegenber 
unverhltnismig gro sind.

(2) Ein Erbrecht bleibt unbercksichtigt, wenn nicht dem Nachlagerichte 
binnen drei Monaten nach dem Ablaufe der Anmeldungsfrist nachgewiesen 
wird, da das Erbrecht besteht oder da es gegen den Fiskus im Wege der 
Klage geltend gemacht ist. Ist eine ffentliche Aufforderung nicht 
ergangen, so beginnt die dreimonatige Frist mit der gerichtlichen 
Aufforderung, das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen.

 1966.

Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als 
gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von 
dem Nachlagerichte festgestellt worden ist, da ein anderer Erbe nicht 
vorhanden ist.

Zweiter Titel. Haftung des Erben fr die Nachlaverbindlichkeiten

I. Nachlaverbindlichkeiten

 1967.

(1) Der Erbe haftet fr die Nachlaverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlaverbindlichkeiten gehren auer den vom Erblasser 
herrhrenden Schulden die den Erben als solchen treffenden 
Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus 
Pflichtteilsrechten, Vermchtnissen und Auflagen.

 1968.

Der Erbe trgt die Kosten der standesmigen Beerdigung des Erblassers.

 1969.

(1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehrigen des Erblassers, die zur 
Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstande gehrt und von ihm 
Unterhalt bezogen haben, in den ersten dreiig Tagen nach dem Eintritte 
des Erbfalls in demselben Umfange, wie der Erblasser es getan hat, 
Unterhalt zu gewhren und die Benutzung der Wohnung und der 
Haushaltsgegenstnde zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige 
Verfgung eine abweichende Anordnung treffen.

(2) Die Vorschriften ber Vermchtnisse finden entsprechende Anwendung.

II. Aufgebot der Nachlaglubiger

 1970.

Die Nachlaglubiger knnen im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung 
ihrer Forderungen aufgefordert werden.

 1971.

Pfandglubiger und Glubiger, die im Konkurse den Pfandglubigern 
gleichstehen, sowie Glubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das 
unbewegliche Vermgen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermgen 
haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden 
Gegenstnden handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. Das gleiche gilt 
von Glubigern, deren Ansprche durch eine Vormerkung gesichert sind oder 
denen im Konkurs ein Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung des 
Gegenstandes ihres Rechtes.

 1972.

Pflichtteilsrechte, Vermchtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot 
nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des  2060 Nr. 1.

 1973.

(1) Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren 
ausgeschlossenen Nachlaglubigers insoweit verweigern, als der Nachla 
durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Glubiger erschpft 
wird. Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Glubiger vor den 
Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermchtnissen und Auflagen zu 
befriedigen, es sei denn, da der Glubiger seine Forderung erst nach der 
Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht.

(2) Einen berschu hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des 
Glubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften ber die 
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er kann 
die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlagegenstnde durch Zahlung des 
Wertes abwenden. Die rechtskrftige Verurteilung des Erben zur 
Befriedigung eines ausgeschlossenen Glubigers wirkt einem anderen 
Glubiger gegenber wie die Befriedigung.

 1974.

(1) Ein Nachlaglubiger, der seine Forderung spter als fnf Jahre nach 
dem Erbfalle dem Erben gegenber geltend macht, steht einem 
ausgeschlossenen Glubiger gleich, es sei denn, da die Forderung dem 
Erben vor dem Ablaufe der fnf Jahre bekannt geworden oder im 
Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Erblasser fr tot 
erklrt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des 
Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem 
Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ber die Todeserklrung oder die 
Feststellung der Todeszeit.

(2) Die dem Erben nach  1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt 
im Verhltnisse von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, 
Vermchtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der Glubiger 
im Falle des Nachlakonkurses im Range vorgehen wrde.

(3) Soweit ein Glubiger nach  1971 von dem Aufgebote nicht betroffen 
wird, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung.

III. Beschrnkung der Haftung des Erben

 1975.

Die Haftung des Erben fr die Nachlaverbindlichkeiten beschrnkt sich auf 
den Nachla, wenn eine Nachlapflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der 
Nachlaglubiger (Nachlaverwaltung) angeordnet oder der Nachlakonkurs 
erffnet ist.

 1976.

Ist die Nachlaverwaltung angeordnet oder der Nachlakonkurs erffnet, so 
gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und 
Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen 
Rechtsverhltnisse als nicht erloschen.

 1977.

(1) Hat ein Nachlaglubiger vor der Anordnung der Nachlaverwaltung oder 
vor der Erffnung des Nachlakonkurses seine Forderung gegen eine nicht 
zum Nachlasse gehrende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung 
aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der Nachlaverwaltung oder der 
Erffnung des Nachlakonkurses die Aufrechnung als nicht erfolgt 
anzusehen.

(2) Das gleiche gilt, wenn ein Glubiger, der nicht Nachlaglubiger ist, 
die ihm gegen den Erben zustehende Forderung gegen eine zum Nachlasse 
gehrende Forderung aufgerechnet hat.

 1978.

(1) Ist die Nachlaverwaltung angeordnet oder der Nachlakonkurs erffnet, 
so ist der Erbe den Nachlaglubigern fr die bisherige Verwaltung des 
Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an 
die Verwaltung fr sie als Beauftragter zu fhren gehabt htte. Auf die 
vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen 
Geschfte finden die Vorschriften ber die Geschftsfhrung ohne Auftrag 
entsprechende Anwendung.

(2) Die den Nachlaglubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprche gelten 
als zum Nachlasse gehrend.

(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlasse zu ersetzen, soweit er 
nach den Vorschriften ber den Auftrag oder ber die Geschftsfhrung ohne 
Auftrag Ersatz verlangen knnte.

 1979.

Die Berichtigung einer Nachlaverbindlichkeit durch den Erben mssen die 
Nachlaglubiger als fr Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, 
wenn der Erbe den Umstnden nach annehmen durfte, da der Nachla zur 
Berichtigung aller Nachlaverbindlichkeiten ausreiche.

 1980.

(1) Hat der Erbe von der berschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so 
hat er unverzglich die Erffnung des Konkursverfahrens oder, sofern nach 
 113 der Vergleichsordnung ein solcher Antrag zulssig ist, die Erffnung 
des gerichtlichen Vergleichsverfahrens ber den Nachla zu beantragen. 
Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Glubigern fr den daraus 
entstehenden Schaden verantwortlich. Bei der Bemessung der Zulnglichkeit 
des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermchtnissen und 
Auflagen auer Betracht.

(2) Der Kenntnis der berschuldung steht die auf Fahrlssigkeit beruhende 
Unkenntnis gleich. Als Fahrlssigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe 
das Aufgebot der Nachlaglubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, 
das Vorhandensein unbekannter Nachlaverbindlichkeiten anzunehmen; das 
Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem 
Bestande des Nachlasses gegenber unverhltnismig gro sind.

 1981.

(1) Die Nachlaverwaltung ist von dem Nachlagericht anzuordnen, wenn der 
Erbe die Anordnung beantragt.

(2) Auf Antrag eines Nachlaglubigers ist die Nachlaverwaltung 
anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, da die Befriedigung der 
Nachlaglubiger aus dem Nachlasse durch das Verhalten oder die 
Vermgenslage des Erben gefhrdet wird. Der Antrag kann nicht mehr 
gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre 
verstrichen sind.

(3) Die Vorschriften des  1785 finden keine Anwendung.

 1982.

Die Anordnung der Nachlaverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den 
Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

 1983.

Das Nachlagericht hat die Anordnung der Nachlaverwaltung durch das fr 
seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu verffentlichen.

 1984.

(1) Mit der Anordnung der Nachlaverwaltung verliert der Erbe die 
Befugnis, den Nachla zu verwalten und ber ihn zu verfgen. Die 
Vorschriften der  7 und 8 der Konkursordnung finden entsprechende 
Anwendung. Ein Anspruch, der sich gegen den Nachla richtet, kann nur 
gegen den Nachlaverwalter geltend gemacht werden.

(2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachla zugunsten eines 
Glubigers, der nicht Nachlaglubiger ist, sind ausgeschlossen.

 1985.

(1) Der Nachlaverwalter hat den Nachla zu verwalten und die 
Nachlaverbindlichkeiten aus dem Nachlasse zu berichtigen.

(2) Der Nachlaverwalter ist fr die Verwaltung des Nachlasses auch den 
Nachlaglubigern verantwortlich. Die Vorschriften des  1978 Abs. 2 und 
der  1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.

 1986.

(1) Der Nachlaverwalter darf den Nachla dem Erben erst ausantworten, 
wenn die bekannten Nachlaverbindlichkeiten berichtigt sind.

(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausfhrbar 
oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des 
Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Glubiger Sicherheit geleistet wird. Fr 
eine bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn 
die Mglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, da die 
Forderung einen gegenwrtigen Vermgenswert nicht hat.

 1987.

Der Nachlaverwalter kann fr die Fhrung seines Amtes eine angemessene 
Vergtung verlangen.

 1988.

(1) Die Nachlaverwaltung endigt mit der Erffnung des Nachlakonkurses.

(2) Die Nachlaverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, da 
eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

 1989.

Ist der Nachlakonkurs durch Verteilung der Masse oder durch 
Zwangsvergleich beendigt, so finden auf die Haftung des Erben die 
Vorschriften des  1973 entsprechende Anwendung.

 1990.

(1) Ist die Anordnung der Nachlaverwaltung oder die Erffnung des 
Nachlakonkurses wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht 
tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlaverwaltung aufgehoben oder 
das Konkursverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines 
Nachlaglubigers insoweit verweigern, als der Nachla nicht ausreicht. 
Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachla zum Zwecke der 
Befriedigung des Glubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, da der 
Glubiger nach dem Eintritte des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung 
oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege 
der einstweiligen Verfgung eine Vormerkung erlangt hat.

 1991.

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach  1990 zustehenden Rechte Gebrauch, so 
finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die 
Vorschriften der  1978, 1979 Anwendung.

(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und 
Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen 
Rechtsverhltnisse gelten im Verhltnisse zwischen dem Glubiger und dem 
Erben als nicht erloschen.

(3) Die rechtskrftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines 
Glubigers wirkt einem anderen Glubiger gegenber wie die Befriedigung.

(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermchtnissen und 
Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Konkurses 
zur Berichtigung kommen wrden.

 1992.

Beruht die berschuldung des Nachlasses auf Vermchtnissen und Auflagen, 
so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des  1990 nicht vorliegen, 
berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den 
Vorschriften der  1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der 
noch vorhandenen Nachlagegenstnde durch Zahlung des Wertes abwenden.

IV. Inventarerrichtung. Unbeschrnkte Haftung des Erben

 1993.

Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem 
Nachlagericht einzureichen (Inventarerrichtung).

 1994.

(1) Das Nachlagericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlaglubigers 
zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach 
dem Ablaufe der Frist haftet der Erbe fr die Nachlaverbindlichkeiten 
unbeschrnkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.

(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die 
Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einflu, wenn die Forderung 
nicht besteht.

 1995.

(1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, hchstens drei Monate 
betragen. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die 
Frist bestimmt wird.

(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie 
erst mit der Annahme der Erbschaft.

(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlagericht die Frist nach seinem 
Ermessen verlngern.

 1996.

(1) Ist der Erbe durch hhere Gewalt verhindert worden, das Inventar 
rechtzeitig zu errichten oder die nach den Umstnden gerechtfertigte 
Verlngerung der Inventarfrist zu beantragen, so hat ihm auf seinen Antrag 
das Nachlagericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen. Das gleiche gilt, 
wenn der Erbe von der Zustellung des Beschlusses, durch den die 
Inventarfrist bestimmt worden ist, ohne sein Verschulden Kenntnis nicht 
erlangt hat.

(2) Der Antrag mu binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des 
Hindernisses und sptestens vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der 
zuerst bestimmten Frist gestellt werden.

(3) Vor der Entscheidung soll der Nachlaglubiger, auf dessen Antrag die 
erste Frist bestimmt worden ist, wenn tunlich gehrt werden.

 1997.

Auf den Lauf der Inventarfrist und der im  1996 Abs. 2 bestimmten Frist 
von zwei Wochen finden die fr die Verjhrung geltenden Vorschriften des  
203 Abs. 1 und des  206 entsprechende Anwendung.

 1998.

Stirbt der Erbe vor dem Ablaufe der Inventarfrist oder der im  1996 Abs. 
2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem 
Ablaufe der fr die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen 
Ausschlagungsfrist.

 1999.

Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll 
das Nachlagericht dem Vormundschaftsgerichte von der Bestimmung der 
Inventarfrist Mitteilung machen. Dies gilt auch, wenn die 
Nachlaangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fllt.

 2000.

Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine 
Nachlaverwaltung angeordnet oder der Nachlakonkurs erffnet wird. 
Whrend der Dauer der Nachlaverwaltung oder des Nachlakonkurses kann 
eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Ist der Nachlakonkurs durch 
Verteilung der Masse oder durch Zwangsvergleich beendigt, so bedarf es zur 
Abwendung der unbeschrnkten Haftung der Inventarerrichtung nicht.

 2001.

(1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritte des Erbfalls vorhandenen 
Nachlagegenstnde und die Nachlaverbindlichkeiten vollstndig angegeben 
werden.

(2) Das Inventar soll auerdem eine Beschreibung der Nachlagegenstnde, 
soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die 
Angabe des Wertes enthalten.

 2002.

Der Erbe mu zu der Aufnahme des Inventars eine zustndige Behrde oder 
einen zustndigen Beamten oder Notar zuziehen.

 2003.

(1) Auf Antrag des Erben hat das Nachlagericht entweder das Inventar 
selbst aufzunehmen oder die Aufnahme einer zustndigen Behrde oder einem 
zustndigen Beamten oder Notar zu bertragen. Durch die Stellung des 
Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.

(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars 
erforderliche Auskunft zu erteilen.

(3) Das Inventar ist von der Behrde, dem Beamten oder dem Notar bei dem 
Nachlagericht einzureichen.

 2004.

Befindet sich bei dem Nachlagerichte schon ein den Vorschriften der  
2002, 2003 entsprechendes Inventar, so gengt es, wenn der Erbe vor dem 
Ablaufe der Inventarfrist dem Nachlagerichte gegenber erklrt, da das 
Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.

 2005.

(1) Fhrt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollstndigkeit der im 
Inventar enthaltenen Angabe der Nachlagegenstnde herbei oder bewirkt er 
in der Absicht, die Nachlaglubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer 
nicht bestehenden Nachlaverbindlichkeit, so haftet er fr die 
Nachlaverbindlichkeiten unbeschrnkt. Das gleiche gilt, wenn er im Falle 
des  2003 die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in 
erheblichem Mae verzgert.

(2) Ist die Angabe der Nachlagegenstnde unvollstndig, ohne da ein Fall 
des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergnzung eine neue 
Inventarfrist bestimmt werden.

 2006.

(1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlaglubigers zu Protokoll des 
Nachlagerichts an Eides Statt zu versichern, da er nach bestem Wissen 
die Nachlagegenstnde so vollstndig angegeben habe, als er dazu imstande 
sei.

(2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das 
Inventar vervollstndigen.

(3) Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so 
haftet er dem Glubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschrnkt. Das 
gleiche gilt, wenn er weder in dem Termine noch in einem auf Antrag des 
Glubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, da ein Grund 
vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem Termine gengend 
entschuldigt wird.

(4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann 
derselbe Glubiger oder ein anderer Glubiger nur verlangen, wenn Grund zu 
der Annahme besteht, da dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen 
Versicherung weitere Nachlagegenstnde bekannt geworden sind.

 2007.

Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung 
fr die Nachlaverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, 
wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehrten. In den Fllen der 
Anwachsung und des  1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile 
verschieden beschwert sind.

 2008.

(1) Ist ein in Gtergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehrt die 
Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur 
wirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenber erfolgt, sofern 
dieser das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich 
verwaltet. Solange die Frist diesem gegenber nicht verstrichen ist, endet 
sie auch nicht dem Ehegatten gegenber, der Erbe ist. Die Errichtung des 
Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten, der Erbe ist, 
zustatten.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der 
Gtergemeinschaft.

 2009.

Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhltnisse 
zwischen dem Erben und den Nachlaglubigern vermutet, da zur Zeit des 
Erbfalls weitere Nachlagegenstnde als die angegebenen nicht vorhanden 
gewesen seien.

 2010.

Das Nachlagericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der 
ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

 2011.

Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt 
werden. Der Fiskus ist den Nachlaglubigern gegenber verpflichtet, ber 
den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.

 2012.

(1) Einem nach den  1960, 1961 bestellten Nachlapfleger kann eine 
Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Nachlapfleger ist den 
Nachlaglubigern gegenber verpflichtet, ber den Bestand des Nachlasses 
Auskunft zu erteilen. Der Nachlapfleger kann nicht auf die Beschrnkung 
der Haftung des Erben verzichten.

(2) Diese Vorschriften gelten auch fr den Nachlaverwalter.

 2013.

(1) Haftet der Erbe fr die Nachlaverbindlichkeiten unbeschrnkt, so 
finden die Vorschriften der  1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 
keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer 
Nachlaverwaltung zu beantragen. Auf eine nach  1973 oder nach  1974 
eingetretene Beschrnkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, 
wenn spter der Fall des  1994 Abs. 1 Satz 2 oder des  2005 Abs. 1 
eintritt.

(2) Die Vorschriften der  1977 bis 1980 und das Recht des Erben, die 
Anordnung einer Nachlaverwaltung zu beantragen, werden nicht dadurch 
ausgeschlossen, da der Erbe einzelnen Nachlaglubigern gegenber 
unbeschrnkt haftet.

V. Aufschiebende Einreden

 2014.

Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlaverbindlichkeit bis 
zum Ablaufe der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch 
nicht ber die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.

 2015.

(1) Hat der Erbe den Antrag auf Erlassung des Aufgebots der 
Nachlaglubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft 
gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die 
Berichtigung einer Nachlaverbindlichkeit bis zur Beendigung des 
Aufgebotsverfahrens zu verweigern.

(2) Der Beendigung des Aufgebotsverfahrens steht es gleich, wenn der Erbe 
in dem Aufgebotstermine nicht erschienen ist und nicht binnen zwei Wochen 
die Bestimmung eines neuen Termins beantragt oder wenn er auch in dem 
neuen Termine nicht erscheint.

(3) Wird das Ausschluurteil erlassen oder der Antrag auf Erlassung des 
Urteils zurckgewiesen, so ist das Verfahren nicht vor dem Ablauf einer 
mit der Verkndung der Entscheidung beginnenden Frist von zwei Wochen und 
nicht vor der Erledigung einer rechtzeitig eingelegten Beschwerde als 
beendigt anzusehen.

 2016.

(1) Die Vorschriften der  2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der 
Erbe unbeschrnkt haftet.

(2) Das gleiche gilt, soweit ein Glubiger nach  1971 von dem Aufgebote 
der Nachlaglubiger nicht betroffen wird, mit der Magabe, da ein erst 
nach dem Eintritte des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der 
Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diesem Zeitpunkt im 
Wege der einstweiligen Verfgung erlangte Vormerkung auer Betracht 
bleibt.

 2017.

Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein 
Nachlapfleger bestellt, so beginnen die im  2014 und im  2015 Abs. 1 
bestimmten Fristen mit der Bestellung.

Dritter Titel. Erbschaftsanspruch

 2018.

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht 
zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat 
(Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

 2019.

(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer 
durch Rechtsgeschft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.

(2) Die Zugehrigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur 
Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er 
von der Zugehrigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der  406 bis 
408 finden entsprechende Anwendung.

 2020.

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen 
herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf 
Frchte, an denen er das Eigentum erworben hat.

 2021.

Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe auerstande ist, bestimmt 
sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer 
ungerechtfertigten Bereicherung.

 2022.

(1) Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehrenden 
Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die 
Verwendungen durch Anrechnung auf die nach  2021 herauszugebende 
Bereicherung gedeckt werden. Die fr den Eigentumsanspruch geltenden 
Vorschriften der  1000 bis 1003 finden Anwendung.

(2) Zu den Verwendungen gehren auch die Aufwendungen, die der 
Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur 
Berichtigung von Nachlaverbindlichkeiten macht.

(3) Soweit der Erbe fr Aufwendungen, die nicht auf einzelne Sachen 
gemacht worden sind, insbesondere fr die im Absatz 2 bezeichneten 
Aufwendungen, nach den allgemeinen Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz 
zu leisten hat, bleibt der Anspruch des Erbschaftsbesitzers unberhrt.

 2023.

(1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehrende Sachen 
herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritte der Rechtshngigkeit an 
der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, 
Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmglichkeit 
der Herausgabe nach den Vorschriften, die fr das Verhltnis zwischen dem 
Eigentmer und dem Besitzer von dem Eintritte der Rechtshngigkeit des 
Eigentumsanspruchs an gelten.

(2) Das gleiche gilt von dem Anspruche des Erben auf Herausgabe oder 
Vergtung von Nutzungen und von dem Anspruche des Erbschaftsbesitzers auf 
Ersatz von Verwendungen.

 2024.

Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginne des Erbschaftsbesitzes nicht in 
gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser 
Zeit rechtshngig geworden wre. Erfhrt der Erbschaftsbesitzer spter, 
da er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung 
der Kenntnis an. Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt 
unberhrt.

 2025.

Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat 
oder eine zur Erbschaft gehrende Sache durch verbotene Eigenmacht 
erlangt, so haftet er nach den Vorschriften ber den Schadensersatz wegen 
unerlaubter Handlungen. Ein gutglubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch 
wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe 
den Besitz der Sache bereits tatschlich ergriffen hatte.

 2026.

Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenber, solange nicht der 
Erbschaftsanspruch verjhrt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache 
berufen die er als zur Erbschaft gehrend im Besitze hat.

 2027.

(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben ber den Bestand 
der Erbschaft und ber den Verbleib der Erbschaftsgegenstnde Auskunft zu 
erteilen.

(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, 
eine Sache aus dem Nachla in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz 
tatschlich ergriffen hat.

 2028.

(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in huslicher 
Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen 
Auskunft darber zu erteilen, welche erbschaftliche Geschfte er gefhrt 
hat und was ihm ber den Verbleib der Erbschaftsgegenstnde bekannt ist.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, da die Auskunft nicht mit der 
erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf 
Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, da er 
seine Angaben nach bestem Wissen so vollstndig gemacht habe, als er dazu 
imstande sei.

(3) Die Vorschriften des  259 Abs. 3 und des  261 finden Anwendung.

 2029.

Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenber den 
Ansprchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstnde 
zustehen, nach den Vorschriften ber den Erbschaftsanspruch.

 2030.

Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, 
steht im Verhltnisse zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.

 2031.

(1) berlebt eine Person, die fr tot erklrt oder deren Todeszeit nach 
den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den 
Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe 
ihres Vermgens nach den fr den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften 
verlangen. Solange sie noch lebt, wird die Verjhrung ihres Anspruchs 
nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt vollendet, in welchem 
sie von der Todeserklrung oder der Feststellung der Todeszeit Kenntnis 
erlangt.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Tod einer Person ohne Todeserklrung oder 
Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.

Vierter Titel. Mehrheit von Erben

I. Rechtsverhltnis der Erben untereinander

 2032.

(1) Hinterlt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachla 
gemeinschaftliches Vermgen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der  2033 bis 
2041.

 2033.

(1) Jeder Miterbe kann ber seinen Anteil an dem Nachlasse verfgen. Der 
Vertrag, durch den ein Miterbe ber seinen Anteil verfgt, bedarf der 
notariellen Beurkundung.

(2) ber seinen Anteil an den einzelnen Nachlagegenstnden kann ein 
Miterbe nicht verfgen.

 2034.

(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die 
brigen Miterben zum Vorkaufe berechtigt.

(2) Die Frist fr die Ausbung des Vorkaufsrechts betrgt zwei Monate. Das 
Vorkaufsrecht ist vererblich.

 2035.

(1) Ist der verkaufte Anteil auf den Kufer bertragen, so knnen die 
Miterben das ihnen nach  2034 dem Verkufer gegenber zustehende 
Vorkaufsrecht dem Kufer gegenber ausben. Dem Verkufer gegenber 
erlischt das Vorkaufsrecht mit der bertragung des Anteils.

(2) Der Verkufer hat die Miterben von der bertragung unverzglich zu 
benachrichtigen.

 2036.

Mit der bertragung des Anteils auf die Miterben wird der Kufer von der 
Haftung fr die Nachlaverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch 
bestehen, soweit er den Nachlaglubigern nach den  1978 bis 1980 
verantwortlich ist; die Vorschriften der  1990, 1991 finden 
entsprechende Anwendung.

 2037.

bertrgt der Kufer den Anteil auf einen anderen, so finden die 
Vorschriften der  2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.

 2038.

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. 
Jeder Miterbe ist den anderen gegenber verpflichtet, zu Maregeln 
mitzuwirken, die zur ordnungsmigen Verwaltung erforderlich sind; die zur 
Erhaltung notwendigen Maregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der 
anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der  743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die 
Teilung der Frchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die 
Auseinandersetzung auf lngere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann 
jeder Miterbe am Schlusse jedes Jahres die Teilung des Reinertrags 
verlangen.

 2039.

Gehrt ein Anspruch zum Nachlasse, so kann der Verpflichtete nur an alle 
Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle 
Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, da der Verpflichtete die zu 
leistende Sache fr alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur 
Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer 
abliefert.

 2040.

(1) Die Erben knnen ber einen Nachlagegenstand nur gemeinschaftlich 
verfgen.

(2) Gegen eine zum Nachlasse gehrende Forderung kann der Schuldner nicht 
eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

 2041.

Was auf Grund eines zum Nachlasse gehrenden Rechtes oder als Ersatz fr 
die Zerstrung, Beschdigung oder Entziehung eines Nachlagegenstandes 
oder durch ein Rechtsgeschft erworben wird, das sich auf den Nachla 
bezieht, gehrt zum Nachlasse. Auf eine durch ein solches Rechtsgeschft 
erworbene Forderung findet die Vorschrift des  2019 Abs. 2 Anwendung.

 2042.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit 
sich nicht aus den  2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des  749 Abs. 2, 3 und der  750 bis 758 finden 
Anwendung.

 2043.

(1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben 
noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der 
Unbestimmtheit ausgeschlossen.

(2) Das gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, 
weil die Entscheidung ber eine Ehelicherklrung, ber einen Antrag auf 
Annahme als Kind, ber die Aufhebung des Annahmeverhltnisses oder ber 
die Genehmigung einer vom Erblasser errichteten Stiftung noch aussteht.

 2044.

(1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfgung die Auseinandersetzung 
in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlagegenstnde ausschlieen 
oder von der Einhaltung einer Kndigungsfrist abhngig machen. Die 
Vorschriften des  749 Abs. 2, 3, der  750, 751 und des  1010 Abs. 1 
finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Verfgung wird unwirksam, wenn dreiig Jahre seit dem Eintritte 
des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, da die 
Verfgung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person 
eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermchtnis 
anordnet, bis zum Eintritte der Nacherbfolge oder bis zum Anfalle des 
Vermchtnisses gelten soll. Ist der Miterbe, in dessen Person das Ereignis 
eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der 
dreiigjhrigen Frist.

 2045.

Jeder Miterbe kann verlangen, da die Auseinandersetzung bis zur 
Beendigung des nach  1970 zulssigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum 
Ablaufe der im  2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist 
das Aufgebot noch nicht beantragt oder die ffentliche Aufforderung nach  
2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn 
unverzglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.

 2046.

(1) Aus dem Nachlasse sind zunchst die Nachlaverbindlichkeiten zu 
berichtigen. Ist eine Nachlaverbindlichkeit noch nicht fllig oder ist 
sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurckzubehalten.

(2) Fllt eine Nachlaverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so 
knnen diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der 
Auseinandersetzung zukommt.

(3) Zur Berichtigung ist der Nachla, soweit erforderlich, in Geld 
umzusetzen.

 2047.

(1) Der nach der Berichtigung der Nachlaverbindlichkeiten verbleibende 
berschu gebhrt den Erben nach dem Verhltnisse der Erbteile.

(2) Schriftstcke, die sich auf die persnlichen Verhltnisse des 
Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachla beziehen, 
bleiben gemeinschaftlich.

 2048.

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfgung Anordnungen fr die 
Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, da die 
Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. 
Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist fr 
die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die 
Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.

 2049.

(1) Hat der Erblasser angeordnet, da einer der Miterben das Recht haben 
soll, ein zum Nachlasse gehrendes Landgut zu bernehmen, so ist im 
Zweifel anzunehmen, da das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden 
soll.

(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrage, den das Landgut 
nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmiger 
Bewirtschaftung nachhaltig gewhren kann.

 2050.

(1) Abkmmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind 
verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten 
als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander 
zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung 
ein anderes angeordnet hat.

(2) Zuschsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einknfte 
verwendet zu werden, sowie Aufwendungen fr die Vorbildung zu einem Berufe 
sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den 
Vermgensverhltnissen des Erblassers entsprechende Ma berstiegen haben.

(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, 
wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

 2051.

(1) Fllt ein Abkmmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein 
wrde, vor oder nach dem Erbfalle weg, so ist wegen der ihm gemachten 
Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkmmling zur Ausgleichung 
verpflichtet.

(2) Hat der Erblasser fr den wegfallenden Abkmmling einen Ersatzerben 
eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, da dieser nicht mehr erhalten 
soll, als der Abkmmling unter Bercksichtigung der Ausgleichungspflicht 
erhalten wrde.

 2052.

Hat der Erblasser die Abkmmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was 
sie als gesetzliche Erben erhalten wrden, oder hat er ihre Erbteile so 
bestimmt, da sie zueinander in demselben Verhltnisse stehen wie die 
gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, da die Abkmmlinge 
nach den  2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.

 2053.

(1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkmmling vor dem Wegfalle des 
ihn von der Erbfolge ausschlieenden nheren Abkmmlinges oder ein an die 
Stelle eines Abkmmlinges als Ersatzerbe tretender Abkmmling von dem 
Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei 
denn, da der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

(2) Das gleiche gilt, wenn ein Abkmmling, bevor er die rechtliche 
Stellung eines solchen erlangt hatte, eine Zuwendung von dem Erblasser 
erhalten hat.

 2054.

(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gtergemeinschaft erfolgt, 
gilt als von jedem der Ehegatten zur Hlfte gemacht. Die Zuwendung gilt 
jedoch, wenn sie an einen Abkmmling erfolgt, der nur von einem der 
Ehegatten abstammt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu 
dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.

(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der 
fortgesetzten Gtergemeinschaft entsprechend anzuwenden.

 2055.

(1) Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, 
die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. 
Der Wert der smtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, 
wird dem Nachlasse hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, 
unter denen die Ausgleichung stattfindet.

(2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt 
ist.

 2056.

Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der 
Auseinandersetzung zukommen wrde, so ist er zur Herauszahlung des 
Mehrbetrags nicht verpflichtet. Der Nachla wird in einem solchen Falle 
unter die brigen Erben in der Weise geteilt, da der Wert der Zuwendung 
und der Erbteil des Miterben auer Ansatz bleiben.

 2057.

Jeder Miterbe ist verpflichtet, den brigen Erben auf Verlangen Auskunft 
ber die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den  2050 bis 2053 zur 
Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der  260, 261 ber die 
Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden 
entsprechende Anwendung.

 2057a.

(1) Ein Abkmmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschft 
des Erblassers whrend lngerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder 
in anderer Weise in besonderem Mae dazu beigetragen hat, da das Vermgen 
des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der 
Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkmmlingen verlangen, die 
mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen;  2052 gilt 
entsprechend. Dies gilt auch fr einen Abkmmling, der unter Verzicht auf 
berufliches Einkommen den Erblasser whrend lngerer Zeit gepflegt hat.

(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn fr die Leistungen 
ein angemessenes Entgelt gewhrt oder vereinbart worden ist oder soweit 
dem Abkmmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem 
Rechtsgrunde zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, 
wenn die Leistungen nach den  1619, 1620 erbracht worden sind.

(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rcksicht auf die 
Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der 
Billigkeit entspricht.

(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil 
des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Smtliche 
Ausgleichungsbetrge werden vom Wert des Nachlasses abgezogen, soweit 
dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.

II. Rechtsverhltnis zwischen den Erben und den Nachlaglubigern

 2058.

Die Erben haften fr die gemeinschaftlichen Nachlaverbindlichkeiten als 
Gesamtschuldner.

 2059.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der 
Nachlaverbindlichkeiten aus dem Vermgen, das er auer seinem Anteil an 
dem Nachlasse hat, verweigern. Haftet er fr eine Nachlaverbindlichkeit 
unbeschrnkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil 
entsprechenden Teiles der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlaglubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten 
Nachlasse von smtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberhrt.

 2060.

Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur fr den seinem 
Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlaverbindlichkeit:

1. wenn der Glubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das 
Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die im  1972 bezeichneten 
Glubiger sowie auf die Glubiger, denen der Miterbe unbeschrnkt haftet;

2. wenn der Glubiger seine Forderung spter als fnf Jahre nach dem im  
1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkte geltend macht, es sei denn, da die 
Forderung vor dem Ablaufe der fnf Jahre dem Miterben bekannt geworden 
oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist; die Vorschrift findet 
keine Anwendung, soweit der Glubiger nach  1971 von dem Aufgebote nicht 
betroffen wird;

3. wenn der Nachlakonkurs erffnet und durch Verteilung der Masse oder 
durch Zwangsvergleich beendigt worden ist.

 2061.

(1) Jeder Miterbe kann die Nachlaglubiger ffentlich auffordern, ihre 
Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlagericht 
anzumelden. Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder 
Miterbe nur fr den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, 
soweit nicht vor dem Ablaufe der Frist die Anmeldung erfolgt oder die 
Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.

(2) Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das fr die 
Bekanntmachungen des Nachlagerichts bestimmte Blatt zu verffentlichen. 
Die Frist beginnt mit der letzten Einrckung. Die Kosten fallen dem Erben 
zur Last, der die Aufforderung erlt.

 2062.

Die Anordnung einer Nachlaverwaltung kann von den Erben nur 
gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der 
Nachla geteilt ist.

 2063.

(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den 
brigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung fr die 
Nachlaverbindlichkeiten unbeschrnkt ist.

(2) Ein Miterbe kann sich den brigen Erben gegenber auf die Beschrnkung 
seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlaglubigern 
gegenber unbeschrnkt haftet.

Dritter Abschnitt. Testament

Erster Titel. Allgemeine Vorschriften

 2064.

Der Erblasser kann ein Testament nur persnlich errichten.

 2065.

(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfgung nicht in der Weise 
treffen, da ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten 
soll.

(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung 
erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstandes der Zuwendung nicht 
einem anderen berlassen.

 2066.

Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nhere Bestimmung bedacht, 
so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben 
sein wrden, nach dem Verhltnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist 
die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung 
eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst 
nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, 
welche die gesetzlichen Erben sein wrden, wenn der Erblasser zur Zeit des 
Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wre.

 2067.

Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nchsten Verwandten ohne 
nhere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, 
welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein wrden, als 
nach dem Verhltnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die 
Vorschrift des  2066 Satz 2 findet Anwendung.

 2068.

Hat der Erblasser seine Kinder ohne nhere Bestimmung bedacht und ist ein 
Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkmmlingen 
gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, da die Abkmmlinge insoweit 
bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des 
Kindes treten wrden.

 2069.

Hat der Erblasser einen seiner Abkmmlinge bedacht und fllt dieser nach 
der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, da 
dessen Abkmmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen 
Erbfolge an dessen Stelle treten wrden.

 2070.

Hat der Erblasser die Abkmmlinge eines Dritten ohne nhere Bestimmung 
bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, da diejenigen Abkmmlinge nicht 
bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls oder, wenn die Zuwendung unter 
einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins 
gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall 
eintritt, zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht 
erzeugt sind.

 2071.

Hat der Erblasser ohne nhere Bestimmung eine Klasse von Personen oder 
Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschftsverhltnisse 
stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, da diejenigen bedacht sind, welche 
zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehren oder in dem 
bezeichneten Verhltnisse stehen.

 2072.

Hat der Erblasser die Armen ohne nhere Bestimmung bedacht, so ist im 
Zweifel anzunehmen, da die ffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren 
Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht 
ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.

 2073.

Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere 
Personen pat, und lt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden 
sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.

 2074.

Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden 
Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, da die Zuwendung nur 
gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.

 2075.

Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, 
da der Bedachte whrend eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas 
unterlt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun 
lediglich in der Willkr des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, da 
die Zuwendung von der auflsenden Bedingung abhngig sein soll, da der 
Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun unterlt.

 2076.

Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, 
den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn 
der Dritte die zum Eintritte der Bedingung erforderliche Mitwirkung 
verweigert.

 2077.

(1) Eine letztwillige Verfgung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten 
bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe nichtig oder wenn sie vor dem 
Tode des Erblassers aufgelst worden ist. Der Auflsung der Ehe steht es 
gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen fr die 
Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt 
oder ihr zugestimmt hatte. Das gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit 
seines Todes auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage 
erhoben hatte.

(2) Eine letztwillige Verfgung, durch die der Erblasser seinen Verlobten 
bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlbnis vor dem Tode des Erblassers 
aufgelst worden ist.

(3) Die Verfgung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, da der 
Erblasser sie auch fr einen solchen Fall getroffen haben wrde.

 2078.

(1) Eine letztwillige Verfgung kann angefochten werden, soweit der 
Erblasser ber den Inhalt seiner Erklrung im Irrtume war oder eine 
Erklrung dieses Inhalts berhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen 
ist, da er die Erklrung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben 
wrde.

(2) Das gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfgung durch die 
irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines 
Umstandes oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.

(3) Die Vorschriften des  122 finden keine Anwendung.

 2079.

Eine letztwillige Verfgung kann angefochten werden, wenn der Erblasser 
einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten 
bergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfgung 
nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder 
pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, 
soweit anzunehmen ist, da der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage 
die Verfgung getroffen haben wrde.

 2080.

(1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der 
letztwilligen Verfgung unmittelbar zustatten kommen wrde.

(2) Bezieht sich in den Fllen des  2078 der Irrtum nur auf eine 
bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder wrde sie 
anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt htte, 
so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt.

(3) Im Falle des  2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem 
Pflichtteilsberechtigten zu.

 2081.

(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfgung, durch die ein Erbe 
eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein 
Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfgung solcher Art aufgehoben 
wird, erfolgt durch Erklrung gegenber dem Nachlagerichte.

(2) Das Nachlagericht soll die Anfechtungserklrung demjenigen mitteilen, 
welchem die angefochtene Verfgung unmittelbar zustatten kommt. Es hat die 
Einsicht der Erklrung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse 
glaubhaft macht.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch fr die Anfechtung einer 
letztwilligen Verfgung, durch die ein Recht fr einen anderen nicht 
begrndet wird, insbesondere fr die Anfechtung einer Auflage.

 2082.

(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der 
Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt. Auf den 
Lauf der Frist finden die fr die Verjhrung geltenden Vorschriften der  
203, 206, 207 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfalle dreiig 
Jahre verstrichen sind.

 2083.

Ist eine letztwillige Verfgung, durch die eine Verpflichtung zu einer 
Leistung begrndet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung 
verweigern, auch wenn die Anfechtung nach  2082 ausgeschlossen ist.

 2084.

Lt der Inhalt einer letztwilligen Verfgung verschiedene Auslegungen zu, 
so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die 
Verfgung Erfolg haben kann.

 2085.

Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen 
Verfgungen hat die Unwirksamkeit der brigen Verfgungen nur zur Folge, 
wenn anzunehmen ist, da der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfgung 
nicht getroffen haben wrde.

 2086.

Ist einer letztwilligen Verfgung der Vorbehalt einer Ergnzung beigefgt, 
die Ergnzung aber unterblieben, so ist die Verfgung wirksam, sofern 
nicht anzunehmen ist, da die Wirksamkeit von der Ergnzung abhngig sein 
sollte.

Zweiter Titel. Erbeinsetzung

 2087.

(1) Hat der Erblasser sein Vermgen oder einen Bruchteil seines Vermgens 
dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfgung als Erbeinsetzung 
anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstnde zugewendet, so ist im 
Zweifel nicht anzunehmen, da er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe 
bezeichnet ist.

 2088.

(1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf 
einen Bruchteil der Erbschaft beschrnkt, so tritt in Ansehung des brigen 
Teiles die gesetzliche Erbfolge ein.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschrnkung 
eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das 
Ganze nicht erschpfen.

 2089.

Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die 
alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil 
der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht 
erschpfen, eine verhltnismige Erhhung der Bruchteile ein.

 2090.

Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft 
eingesetzt und bersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine 
verhltnismige Minderung der Bruchteile ein.

 2091.

Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne da die Erbteile bestimmt sind, so 
sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den  2066 
bis 2069 ein anderes ergibt.

 2092.

(1) Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die anderen ohne 
Bruchteile eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil 
der Erbschaft.

(2) Erschpfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft, so tritt eine 
verhltnismige Minderung der Bruchteile in der Weise ein, da jeder der 
ohne Bruchteile eingesetzten Erben so viel erhlt wie der mit dem 
geringsten Bruchteile bedachte Erbe.

 2093.

Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der 
Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung 
des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der  2089 bis 2092 
entsprechende Anwendung.

 2094.

(1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, da sie die gesetzliche 
Erbfolge ausschlieen, und fllt einer der Erben vor oder nach dem 
Eintritte des Erbfalls weg, so wchst dessen Erbteil den brigen Erben 
nach dem Verhltnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen 
gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunchst 
unter ihnen ein.

(2) Ist durch die Erbeinsetzung nur ber einen Teil der Erbschaft verfgt 
und findet in Ansehung des brigen Teiles die gesetzliche Erbfolge statt, 
so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie 
auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.

(3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschlieen.

 2095.

Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der 
Vermchtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende 
Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als 
besonderer Erbteil.

 2096.

Der Erblasser kann fr den Fall, da ein Erbe vor oder nach dem Eintritte 
des Erbfalls wegfllt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

 2097.

Ist jemand fr den Fall, da der zunchst berufene Erbe nicht Erbe sein 
kann, oder fr den Fall, da er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe 
eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, da er fr beide Flle 
eingesetzt ist.

 2098.

(1) Sind die Erben gegenseitig oder sind fr einen von ihnen die brigen 
als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, da sie nach dem 
Verhltnis ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind.

(2) Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so gehen Erben, 
die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind, im Zweifel als 
Ersatzerben fr diesen Erbteil dem anderen vor.

 2099.

Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrechte vor.

Dritter Titel. Einsetzung eines Nacherben

 2100.

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, da dieser erst 
Erbe wird, nachdem zunchst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

 2101.

(1) Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugte Person als Erbe 
eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, da sie als Nacherbe eingesetzt 
ist. Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, da der Eingesetzte 
Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam.

(2) Das gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die 
erst nach dem Erbfalle zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des  84 
bleibt unberhrt.

 2102.

(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthlt im Zweifel auch die Einsetzung als 
Ersatzerbe.

(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt 
ist, so gilt er als Ersatzerbe.

 2103.

Hat der Erblasser angeordnet, da der Erbe mit dem Eintritt eines 
bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einen anderen 
herausgeben soll, so ist anzunehmen, da der andere als Nacherbe 
eingesetzt ist.

 2104.

Hat der Erblasser angeordnet, da der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines 
bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, 
wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, da als 
Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des 
Erblassers sein wrden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder 
des Ereignisses gestorben wre. Der Fiskus gehrt nicht zu den 
gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.

 2105.

(1) Hat der Erblasser angeordnet, da der eingesetzte Erbe die Erbschaft 
erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses 
erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind 
die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Persnlichkeit des Erben durch ein erst 
nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt werden soll oder wenn die 
Einsetzung einer zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugten Person oder 
einer zu dieser Zeit noch nicht entstandenen juristischen Person als Erbe 
nach  2101 als Nacherbeinsetzung anzusehen ist.

 2106.

(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder 
das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so 
fllt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.

(2) Ist die Einsetzung einer noch nicht erzeugten Person als Erbe nach  
2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fllt die Erbschaft dem 
Nacherben mit dessen Geburt an. Im Falle des  2101 Abs. 2 tritt der 
Anfall mit der Entstehung der juristischen Person ein.

 2107.

Hat der Erblasser einem Abkmmlinge, der zur Zeit der Errichtung der 
letztwilligen Verfgung keinen Abkmmling hat oder von dem der Erblasser 
zu dieser Zeit nicht wei, da er einen Abkmmling hat, fr die Zeit nach 
dessen Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, da der Nacherbe 
nur fr den Fall eingesetzt ist, da der Abkmmling ohne Nachkommenschaft 
stirbt.

 2108.

(1) Die Vorschriften des  1923 finden auf die Nacherbfolge entsprechende 
Anwendung.

(2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritte des Falles der 
Nacherbfolge, aber nach dem Eintritte des Erbfalls, so geht sein Recht auf 
seine Erben ber, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen 
ist. Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so 
bewendet es bei der Vorschrift des  2074.

 2109.

(1) Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablaufe von dreiig Jahren 
nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge 
eingetreten ist. Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam:

1. wenn die Nacherbfolge fr den Fall angeordnet ist, da in der Person 
des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt, und 
derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des 
Erbfalls lebt;

2. wenn dem Vorerben oder einem Nacherben fr den Fall, da ihm ein Bruder 
oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als 
Nacherbe bestimmt ist.

(2) Ist der Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen Person das Ereignis 
eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der 
dreiigjhrigen Frist.

 2110.

(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, 
der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfllt.

(2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem 
Vorerben zugewendetes Vorausvermchtnis.

 2111.

(1) Zur Erbschaft gehrt, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft 
gehrenden Rechtes oder als Ersatz fr die Zerstrung, Beschdigung oder 
Entziehung eines Erbschaftsgegenstandes oder durch Rechtsgeschft mit 
Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung 
gebhrt. Die Zugehrigkeit einer durch Rechtsgeschft erworbenen Forderung 
zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, 
wenn er von der Zugehrigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der  
406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

(2) Zur Erbschaft gehrt auch, was der Vorerbe dem Inventar eines 
erbschaftlichen Grundstcks einverleibt.

 2112.

Der Vorerbe kann ber die zur Erbschaft gehrenden Gegenstnde verfgen, 
soweit sich nicht aus den Vorschriften der  2113 bis 2115 ein anderes 
ergibt.

 2113.

(1) Die Verfgung des Vorerben ber ein zur Erbschaft gehrendes 
Grundstck oder Recht an einem Grundstck oder ber ein zur Erbschaft 
gehrendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des 
Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des 
Nacherben vereiteln oder beeintrchtigen wrde.

(2) Das gleiche gilt von der Verfgung ber einen Erbschaftsgegenstand, 
die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfllung eines von dem Vorerben 
erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, 
durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden 
Rcksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem 
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

 2114.

Gehrt zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine 
Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kndigung 
und die Einziehung dem Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, 
da das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben 
gezahlt oder da es fr ihn und den Nacherben hinterlegt wird. Auf andere 
Verfgungen ber die Hypothekenforderung, die Grundschuld, die 
Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung finden die Vorschriften 
des  2113 Anwendung.

 2115.

Eine Verfgung ber einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den 
Konkursverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge 
insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder 
beeintrchtigen wrde. Die Verfgung ist unbeschrnkt wirksam, wenn der 
Anspruch eines Nachlaglubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstande 
bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der 
Nacherbfolge dem Nacherben gegenber wirksam ist.

 2116.

(1) Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft 
gehrenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer 
Hinterlegungsstelle oder bei der Reichsbank, bei der Deutschen 
Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale (Deutschen 
Kommunalbank) mit der Bestimmung zu hinterlegen, da die Herausgabe nur 
mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. Die Hinterlegung von 
Inhaberpapieren, die nach  92 zu den verbrauchbaren Sachen gehren, sowie 
von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen kann nicht verlangt werden. 
Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament 
versehen sind.

(2) ber die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des 
Nacherben verfgen.

 2117.

Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach  2116 zu hinterlegen, 
auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, da er ber sie 
nur mit Zustimmung des Nacherben verfgen kann. Sind die Papiere von dem 
Reiche oder einem Bundesstaat ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen 
Bestimmung in Buchforderungen gegen das Reich oder den Bundesstaat 
umwandeln lassen.

 2118.

Gehren zur Erbschaft Buchforderungen gegen das Reich oder einen 
Bundesstaat, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, 
in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, da er ber die 
Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfgen kann.

 2119.

Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmigen Wirtschaft dauernd 
anzulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den fr die Anlegung von 
Mndelgeld geltenden Vorschriften anlegen.

 2120.

Ist zur ordnungsmigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von 
Nachlaverbindlichkeiten, eine Verfgung erforderlich, die der Vorerbe 
nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe 
dem Vorerben gegenber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfgung 
zu erteilen. Die Einwilligung ist auf Verlangen in ffentlich beglaubigter 
Form zu erklren. Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur 
Last.

 2121.

(1) Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur 
Erbschaft gehrenden Gegenstnde mitzuteilen. Das Verzeichnis ist mit der 
Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu 
unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung ffentlich 
beglaubigen zu lassen.

(2) Der Nacherbe kann verlangen, da er bei der Aufnahme des 
Verzeichnisses zugezogen wird.

(3) Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben 
verpflichtet, das Verzeichnis durch die zustndige Behrde oder durch 
einen zustndigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.

(4) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur 
Last.

 2122.

Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehrenden Sachen auf seine 
Kosten durch Sachverstndige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht 
dem Nacherben zu.

 2123.

(1) Gehrt ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der 
Nacherbe verlangen, da das Ma der Nutzung und die Art der 
wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt 
werden. Tritt eine erhebliche nderung der Umstnde ein, so kann jeder 
Teil eine entsprechende nderung des Wirtschaftsplans verlangen. Die 
Kosten fallen der Erbschaft zur Last.

(2) Das gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von 
Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zur Erbschaft gehrt.

 2124.

(1) Der Vorerbe trgt dem Nacherben gegenber die gewhnlichen 
Erhaltungskosten.

(2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von 
Erbschaftsgegenstnden den Umstnden nach fr erforderlich halten darf, 
kann er aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem 
Vermgen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum 
Ersatze verpflichtet.

 2125.

(1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die 
Vorschrift des  2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts 
der Nacherbfolge nach den Vorschriften ber die Geschftsfhrung ohne 
Auftrag zum Ersatze verpflichtet.

(2) Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur 
Erbschaft gehrende Sache versehen hat, wegzunehmen.

 2126.

Der Vorerbe hat im Verhltnisse zu dem Nacherben nicht die 
auerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der 
Erbschaftsgegenstnde gelegt anzusehen sind. Auf diese Lasten finden die 
Vorschriften des  2124 Abs. 2 Anwendung.

 2127.

Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft ber den Bestand 
der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, da der 
Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich 
verletzt.

 2128.

(1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungnstige 
Vermgenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des 
Nacherben begrndet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.

(2) Die fr die Verpflichtung des Niebrauchers zur Sicherheitsleistung 
geltenden Vorschriften des  1052 finden entsprechende Anwendung.

 2129.

(1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach den Vorschriften des  1052 
entzogen, so verliert er das Recht, ber Erbschaftsgegenstnde zu 
verfgen.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem 
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. Fr die zur 
Erbschaft gehrenden Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem 
Schuldner gegenber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung 
Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung 
zugestellt wird. Das gleiche gilt von der Aufhebung der Entziehung.

 2130.

(1) Der Vorerbe ist nach dem Eintritte der Nacherbfolge verpflichtet, dem 
Nacherben die Erbschaft in dem Zustande herauszugeben, der sich bei einer 
bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmigen Verwaltung ergibt. Auf 
die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstcks findet die 
Vorschrift des  596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die 
Vorschriften der  596a, 596b entsprechende Anwendung.

(2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.

 2131.

Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenber in Ansehung der Verwaltung nur fr 
diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten 
anzuwenden pflegt.

 2132.

Vernderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch 
ordnungsmige Benutzung herbeigefhrt werden, hat der Vorerbe nicht zu 
vertreten.

 2133.

Zieht der Vorerbe Frchte den Regeln einer ordnungsmigen Wirtschaft 
zuwider oder zieht er Frchte deshalb im bermae, weil dies infolge eines 
besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebhrt ihm der Wert der 
Frchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den bermigen 
Fruchtbezug die ihm gebhrenden Nutzungen beeintrchtigt werden und nicht 
der Wert der Frchte nach den Regeln einer ordnungsmigen Wirtschaft zur 
Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.

 2134.

Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand fr sich verwendet, so ist er 
nach dem Eintritte der Nacherbfolge dem Nacherben gegenber zum Ersatze 
des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens 
bleibt unberhrt.

 2135.

Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehrendes Grundstck oder eingetragenes 
Schiff vermietet oder verpachtet, so finden, wenn das Miet- oder 
Pachtverhltnis bei dem Eintritte der Nacherbfolge noch besteht, die 
Vorschriften des  1056 entsprechende Anwendung.

 2136.

Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschrnkungen und Verpflichtungen 
des  2113 Abs. 1 und der  2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 
2133, 2134 befreien.

 2137.

(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der 
Erbschaft bei dem Eintritte der Nacherbfolge brig sein wird, so gilt die 
Befreiung von allen im  2136 bezeichneten Beschrnkungen und 
Verpflichtungen als angeordnet.

(2) Das gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt 
hat, da der Vorerbe zur freien Verfgung ber die Erbschaft berechtigt 
sein soll.

 2138.

(1) Die Herausgabepflicht des Vorerben beschrnkt sich in den Fllen des  
2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstnde. Fr 
Verwendungen auf Gegenstnde, die er infolge dieser Beschrnkung nicht 
herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen.

(2) Hat der Vorerbe der Vorschrift des  2113 Abs. 2 zuwider ber einen 
Erbschaftsgegenstand verfgt oder hat er die Erbschaft in der Absicht, den 
Nacherben zu benachteiligen, vermindert, so ist er dem Nacherben zum 
Schadensersatze verpflichtet.

 2139.

Mit dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge hrt der Vorerbe auf, Erbe 
zu sein, und fllt die Erbschaft dem Nacherben an.

 2140.

Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge zur 
Verfgung ber Nachlagegenstnde in dem gleichen Umfange wie vorher 
berechtigt, bis er von dem Eintritte Kenntnis erlangt oder ihn kennen mu. 
Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei 
der Vornahme eines Rechtsgeschfts den Eintritt kennt oder kennen mu.

 2141.

Ist bei dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines 
Nacherben zu erwarten, so finden auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die 
Vorschriften des  1963 entsprechende Anwendung.

 2142.

(1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall 
eingetreten ist.

(2) Schlgt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, 
soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

 2143.

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch 
Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung 
erloschenen Rechtsverhltnisse als nicht erloschen.

 2144.

(1) Die Vorschriften ber die Beschrnkung der Haftung des Erben fr die 
Nachlaverbindlichkeiten gelten auch fr den Nacherben; an die Stelle des 
Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, 
mit Einschlu der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden 
Ansprche.

(2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben 
zustatten.

(3) Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenber auf die Beschrnkung 
seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den brigen Nachlaglubigern 
gegenber unbeschrnkt haftet.

 2145.

(1) Der Vorerbe haftet nach dem Eintritte der Nacherbfolge fr die 
Nachlaverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. Die 
Haftung bleibt auch fr diejenigen Nachlaverbindlichkeiten bestehen, 
welche im Verhltnisse zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem 
Vorerben zur Last fallen.

(2) Der Vorerbe kann nach dem Eintritte der Nacherbfolge die Berichtigung 
der Nachlaverbindlichkeiten, sofern nicht seine Haftung unbeschrnkt ist, 
insoweit verweigern, als dasjenige nicht ausreicht, was ihm von der 
Erbschaft gebhrt. Die Vorschriften der  1990, 1991 finden entsprechende 
Anwendung.

 2146.

(1) Der Vorerbe ist den Nachlaglubigern gegenber verpflichtet, den 
Eintritt der Nacherbfolge unverzglich dem Nachlagericht anzuzeigen. Die 
Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.

(2) Das Nachlagericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, 
der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Vierter Titel. Vermchtnis

 2147.

Mit einem Vermchtnisse kann der Erbe oder ein Vermchtnisnehmer beschwert 
werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe 
beschwert.

 2148.

Sind mehrere Erben oder mehrere Vermchtnisnehmer mit demselben 
Vermchtnisse beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem 
Verhltnisse der Erbteile, die Vermchtnisnehmer nach dem Verhltnisse des 
Wertes der Vermchtnisse beschwert.

 2149.

Hat der Erblasser bestimmt, da dem eingesetzten Erben ein 
Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den 
gesetzlichen Erben vermacht. Der Fiskus gehrt nicht zu den gesetzlichen 
Erben im Sinne dieser Vorschrift.

 2150.

Das einem Erben zugewendete Vermchtnis (Vorausvermchtnis) gilt als 
Vermchtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.

 2151.

(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermchtnis in der Weise 
bedenken, da der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von 
den mehreren das Vermchtnis erhalten soll.

(2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklrung gegenber 
demjenigen, welcher das Vermchtnis erhalten soll; die Bestimmung des 
Dritten erfolgt durch Erklrung gegenber dem Beschwerten.

(3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so 
sind die Bedachten Gesamtglubiger. Das gleiche gilt, wenn das 
Nachlagericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der 
Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklrung bestimmt hat und die Frist 
verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklrung erfolgt. Der Bedachte, 
der das Vermchtnis erhlt, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.

 2152.

Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermchtnis in der Weise bedacht, da 
nur der eine oder der andere das Vermchtnis erhalten soll, so ist 
anzunehmen, da der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das 
Vermchtnis erhlt.

 2153.

(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermchtnis in der Weise 
bedenken, da der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder 
von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. Die Bestimmung erfolgt nach  
2151 Abs. 2.

(2) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so 
sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt. Die Vorschrift des  
2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

 2154.

(1) Der Erblasser kann ein Vermchtnis in der Art anordnen, da der 
Bedachte von mehreren Gegenstnden nur den einen oder den anderen erhalten 
soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten bertragen, so 
erfolgt sie durch Erklrung gegenber dem Beschwerten.

(2) Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den 
Beschwerten ber. Die Vorschrift des  2151 Abs. 3 Satz 2 findet 
entsprechende Anwendung.

 2155.

(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, 
so ist eine den Verhltnissen des Bedachten entsprechende Sache zu 
leisten.

(2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten 
bertragen, so finden die nach  2154 fr die Wahl des Dritten geltenden 
Vorschriften Anwendung.

(3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene 
Bestimmung den Verhltnissen des Bedachten offenbar nicht, so hat der 
Beschwerte so zu leisten, wie wenn der Erblasser ber die Bestimmung der 
Sache keine Anordnung getroffen htte.

 2156.

Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermchtnisses, dessen Zweck er 
bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des 
Beschwerten oder eines Dritten berlassen. Auf ein solches Vermchtnis 
finden die Vorschriften der  315 bis 319 entsprechende Anwendung.

 2157.

Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der 
 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.

 2158.

(1) Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wchst, wenn einer von 
ihnen vor oder nach dem Erbfalle wegfllt, dessen Anteil den brigen 
Bedachten nach dem Verhltnis ihrer Anteile an. Dies gilt auch dann, wenn 
der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. Sind einige der 
Bedachten zu demselben Anteile berufen, so tritt die Anwachsung zunchst 
unter ihnen ein.

(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschlieen.

 2159.

Der durch Anwachsung einem Vermchtnisnehmer anfallende Anteil gilt in 
Ansehung der Vermchtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der 
wegfallende Vermchtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermchtnis.

 2160.

Ein Vermchtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls 
nicht mehr lebt.

 2161.

Ein Vermchtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers 
anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder 
Vermchtnisnehmer wird. Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem 
der Wegfall des zunchst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.

 2162.

(1) Ein Vermchtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter 
Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablaufe von 
dreiig Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung 
oder der Termin eingetreten ist.

(2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugt oder wird 
seine Persnlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis 
bestimmt, so wird das Vermchtnis mit dem Ablaufe von dreiig Jahren nach 
dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Bedachte erzeugt oder das 
Ereignis eingetreten ist, durch das seine Persnlichkeit bestimmt wird.

 2163.

(1) Das Vermchtnis bleibt in den Fllen des  2162 auch nach dem Ablaufe 
von dreiig Jahren wirksam:

1. wenn es fr den Fall angeordnet ist, da in der Person des Beschwerten 
oder des Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in 
dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt;

2. wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermchtnisnehmer fr den Fall, 
da ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem 
Vermchtnisse zugunsten des Bruders oder der Schwester beschwert ist.

(2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis 
eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der 
dreiigjhrigen Frist.

 2164.

(1) Das Vermchtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit 
des Erbfalls vorhandene Zubehr.

(2) Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermchtnisses 
erfolgten Beschdigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung 
des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel das Vermchtnis auf diesen 
Anspruch.

 2165.

(1) Ist ein zur Erbschaft gehrender Gegenstand vermacht, so kann der 
Vermchtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, 
mit denen der Gegenstand belastet ist. Steht dem Erblasser ein Anspruch 
auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im Zweifel das Vermchtnis auf 
diesen Anspruch.

(2) Ruht auf einem vermachten Grundstck eine Hypothek, Grundschuld oder 
Rentenschuld, die dem Erblasser selbst zusteht, so ist aus den Umstnden 
zu entnehmen, ob die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als 
mitvermacht zu gelten hat.

 2166.

(1) Ist ein vermachtes Grundstck, das zur Erbschaft gehrt, mit einer 
Hypothek fr eine Schuld des Erblassers oder fr eine Schuld belastet, zu 
deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenber verpflichtet ist, 
so ist der Vermchtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenber zur 
rechtzeitigen Befriedigung des Glubigers insoweit verpflichtet, als die 
Schuld durch den Wert des Grundstcks gedeckt wird. Der Wert bestimmt sich 
nach der Zeit, zu welcher das Eigentum auf den Vermchtnisnehmer bergeht; 
er wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Hypothek im Range 
vorgehen.

(2) Ist dem Erblasser gegenber ein Dritter zur Berichtigung der Schuld 
verpflichtet, so besteht die Verpflichtung des Vermchtnisnehmers im 
Zweifel nur insoweit, als der Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten 
erlangen kann.

(3) Auf eine Hypothek der im  1190 bezeichneten Art finden diese 
Vorschriften keine Anwendung.

 2167.

Sind neben dem vermachten Grundstck andere zur Erbschaft gehrende 
Grundstcke mit der Hypothek belastet, so beschrnkt sich die im  2166 
bestimmte Verpflichtung des Vermchtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der 
Schuld, der dem Verhltnisse des Wertes des vermachten Grundstcks zu dem 
Werte der smtlichen Grundstcke entspricht. Der Wert wird nach  2166 
Abs. 1 Satz 2 berechnet.

 2168.

(1) Besteht an mehreren zur Erbschaft gehrenden Grundstcken eine 
Gesamtgrundschuld oder eine Gesamtrentenschuld und ist eines dieser 
Grundstcke vermacht, so ist der Vermchtnisnehmer im Zweifel dem Erben 
gegenber zur Befriedigung des Glubigers in Hhe des Teiles der 
Grundschuld oder der Rentenschuld verpflichtet, der dem Verhltnisse des 
Wertes des vermachten Grundstcks zu dem Werte der smtlichen Grundstcke 
entspricht. Der Wert wird nach  2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.

(2) Ist neben dem vermachten Grundstck ein nicht zur Erbschaft gehrendes 
Grundstck mit einer Gesamtgrundschuld oder einer Gesamtrentenschuld 
belastet, so finden, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenber 
dem Eigentmer des anderen Grundstcks oder einem Rechtsvorgnger des 
Eigentmers zur Befriedigung des Glubigers verpflichtet ist, die 
Vorschriften des  2166 Abs. 1 und des  2167 entsprechende Anwendung.

 2168a.

 2165 Abs. 2,  2166, 2167 gelten sinngem fr eingetragene Schiffe und 
Schiffsbauwerke und fr Schiffshypotheken.

 2169.

(1) Das Vermchtnis eines bestimmten Gegenstandes ist unwirksam, soweit 
der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehrt, es sei 
denn, da der Gegenstand dem Bedachten auch fr den Fall zugewendet sein 
soll, da er nicht zur Erbschaft gehrt.

(2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im 
Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, da er dem Bedachten keinen 
rechtlichen Vorteil gewhrt.

(3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten 
Gegenstandes oder, falls der Gegenstand nach der Anordnung des 
Vermchtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist, ein 
Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im Zweifel der Anspruch als 
vermacht.

(4) Zur Erbschaft gehrt im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht, 
wenn der Erblasser zu dessen Veruerung verpflichtet ist.

 2170.

(1) Ist das Vermchtnis eines Gegenstandes, der zur Zeit des Erbfalls 
nicht zur Erbschaft gehrt, nach  2169 Abs. 1 wirksam, so hat der 
Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.

(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung auerstande, so hat er den Wert zu 
entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhltnismigen Aufwendungen 
mglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes 
befreien.

 2171.

Ein Vermchtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls unmgliche Leistung 
gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches 
Verbot verstt, ist unwirksam. Die Vorschriften des  308 finden 
entsprechende Anwendung.

 2172.

(1) Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unmglich, wenn 
die Sache mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden, vermischt 
oder vermengt worden ist, da nach den  946 bis 948 das Eigentum an der 
anderen Sache sich auf sie erstreckt oder Miteigentum eingetreten ist, 
oder wenn sie in solcher Weise verarbeitet oder umgebildet worden ist, da 
nach  950 derjenige, welcher die neue Sache hergestellt hat, Eigentmer 
geworden ist.

(2) Ist die Verbindung, Vermischung oder Vermengung durch einen anderen 
als den Erblasser erfolgt und hat der Erblasser dadurch Miteigentum 
erworben, so gilt im Zweifel das Miteigentum als vermacht; steht dem 
Erblasser ein Recht zur Wegnahme der verbundenen Sache zu, so gilt im 
Zweifel dieses Recht als vermacht. Im Falle der Verarbeitung oder 
Umbildung durch einen anderen als den Erblasser bewendet es bei der 
Vorschrift des  2169 Abs. 3.

 2173.

Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor 
dem Erbfalle die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in 
der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, da dem Bedachten 
dieser Gegenstand zugewendet sein soll. War die Forderung auf die Zahlung 
einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme 
als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.

 2174.

Durch das Vermchtnis wird fr den Bedachten das Recht begrndet, von dem 
Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern.

 2175.

Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat 
er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben 
belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von 
Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen 
Rechtsverhltnisse in Ansehung des Vermchtnisses als nicht erloschen.

 2176.

Die Forderung des Vermchtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechtes, das 
Vermchtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermchtnisses) mit 
dem Erbfalle.

 2177.

Ist das Vermchtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter 
Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder 
der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des 
Vermchtnisses mit dem Eintritte der Bedingung oder des Termins.

 2178.

Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugt oder wird seine 
Persnlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis 
bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermchtnisses im ersteren Falle mit 
der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritte des Ereignisses.

 2179.

Fr die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfalle des Vermchtnisses 
finden in den Fllen der  2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die fr 
den Fall gelten, da eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung 
geschuldet wird.

 2180.

(1) Der Vermchtnisnehmer kann das Vermchtnis nicht mehr ausschlagen, 
wenn er es angenommen hat.

(2) Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermchtnisses erfolgt durch 
Erklrung gegenber dem Beschwerten. Die Erklrung kann erst nach dem 
Eintritte des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter 
einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(3) Die fr die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden 
Vorschriften des  1950, des  1952 Abs. 1, 3 und des  1953 Abs. 1, 2 
finden entsprechende Anwendung.

 2181.

Ist die Zeit der Erfllung eines Vermchtnisses dem freien Belieben des 
Beschwerten berlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des 
Beschwerten fllig.

 2182.

(1) Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so hat der 
Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkufer nach den 
Vorschriften des  433 Abs. 1, der  434 bis 437, des  440 Abs. 2 bis 4 
und der  441 bis 444.

(2) Dasselbe gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft 
gehrender Gegenstand vermacht ist, unbeschadet der sich aus dem  2170 
ergebenden Beschrnkung der Haftung.

(3) Ist ein Grundstck Gegenstand des Vermchtnisses, so haftet der 
Beschwerte im Zweifel nicht fr die Freiheit des Grundstcks von 
Grunddienstbarkeiten, beschrnkten persnlichen Dienstbarkeiten und 
Reallasten.

 2183.

Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der 
Vermchtnisnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, 
da ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. 
Hat der Beschwerte einen Fehler arglistig verschwiegen, so kann der 
Vermchtnisnehmer statt der Lieferung einer mangelfreien Sache 
Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen. Auf diese Ansprche finden 
die fr die Gewhrleistung wegen Mngel einer verkauften Sache geltenden 
Vorschriften entsprechende Anwendung.

 2184.

Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehrender Gegenstand vermacht, so hat 
der Beschwerte dem Vermchtnisnehmer auch die seit dem Anfalle des 
Vermchtnisses gezogenen Frchte sowie das sonst auf Grund des vermachten 
Rechtes Erlangte herauszugeben. Fr Nutzungen, die nicht zu den Frchten 
gehren, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.

 2185.

Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehrende Sache vermacht, so kann der 
Beschwerte fr die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen 
sowie fr Aufwendungen, die er nach dem Erbfalle zur Bestreitung von 
Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die 
fr das Verhltnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentmer gelten.

 2186.

Ist ein Vermchtnisnehmer mit einem Vermchtnis oder einer Auflage 
beschwert, so ist er zur Erfllung erst dann verpflichtet, wenn er die 
Erfllung des ihm zugewendeten Vermchtnisses zu verlangen berechtigt ist.

 2187.

(1) Ein Vermchtnisnehmer, der mit einem Vermchtnis oder einer Auflage 
beschwert ist, kann die Erfllung auch nach der Annahme des ihm 
zugewendeten Vermchtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus 
dem Vermchtnis erhlt, zur Erfllung nicht ausreicht.

(2) Tritt nach  2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten 
Vermchtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der Vermchtnisnehmer 
haften wrde.

(3) Die fr die Haftung des Erben geltenden Vorschriften des  1992 finden 
entsprechende Anwendung.

 2188.

Wird die einem Vermchtnisnehmer gebhrende Leistung auf Grund der 
Beschrnkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder 
in Gemheit des  2187 gekrzt, so kann der Vermchtnisnehmer, sofern 
nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten 
Beschwerungen verhltnismig krzen.

 2189.

Der Erblasser kann fr den Fall, da die dem Erben oder einem 
Vermchtnisnehmer auferlegten Vermchtnisse und Auflagen auf Grund der 
Beschrnkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder 
in Gemheit der  2187, 2188 gekrzt werden, durch Verfgung von Todes 
wegen anordnen, da ein Vermchtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den 
brigen Beschwerungen haben soll.

 2190.

Hat der Erblasser fr den Fall, da der zunchst Bedachte das Vermchtnis 
nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermchtnisses einem anderen zugewendet, 
so finden die fr die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften 
der  2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.

 2191.

(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfalle 
des Vermchtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an 
einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermchtnisnehmer als 
beschwert.

(2) Auf das Vermchtnis finden die fr die Einsetzung eines Nacherben 
geltenden Vorschriften des  2102, des  2106 Abs. 1, des  2107 und des  
2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Fnfter Titel. Auflage

 2192.

Auf eine Auflage finden die fr letztwillige Zuwendungen geltenden 
Vorschriften der  2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 
entsprechende Anwendung.

 2193.

(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er 
bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen 
soll, dem Beschwerten oder einem Dritten berlassen.

(2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur 
Vollziehung der Auflage rechtskrftig verurteilt ist, von dem Klger eine 
angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablaufe der 
Frist ist der Klger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die 
Vollziehung rechtzeitig erfolgt.

(3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklrung 
gegenber dem Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, 
so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten ber. Die Vorschrift des 
 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im 
Sinne dieser Vorschrift gehren der Beschwerte und diejenigen, welche die 
Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.

 2194.

Die Vollziehung einer Auflage knnen der Erbe, der Miterbe und derjenige 
verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunchst Beschwerten 
unmittelbar zustatten kommen wrde. Liegt die Vollziehung im ffentlichen 
Interesse, so kann auch die zustndige Behrde die Vollziehung verlangen.

 2195.

Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der 
Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, da der 
Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben wrde.

 2196.

(1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten 
zu vertretenden Umstandes unmglich, so kann derjenige, welchem der 
Wegfall des zunchst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen wrde, die 
Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer 
ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur 
Vollziehung der Auflage htte verwendet werden mssen.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage, 
die nicht durch einen Dritten vollzogen werden kann, rechtskrftig 
verurteilt ist und die zulssigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn 
angewendet worden sind.

Sechster Titel. Testamentsvollstrecker

 2197.

(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere 
Testamentsvollstrecker ernennen.

(2) Der Erblasser kann fr den Fall, da der ernannte 
Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amtes wegfllt, einen 
anderen Testamentsvollstrecker ernennen.

 2198.

(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des 
Testamentsvollstreckers einem Dritten berlassen. Die Bestimmung erfolgt 
durch Erklrung gegenber dem Nachlagerichte; die Erklrung ist in 
ffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf 
Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlagerichte bestimmten Frist.

 2199.

(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermchtigen, einen oder 
mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.

(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermchtigen, einen 
Nachfolger zu ernennen.

(3) Die Ernennung erfolgt nach  2198 Abs. 1 Satz 2.

 2200.

(1) Hat der Erblasser in dem Testamente das Nachlagericht ersucht, einen 
Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlagericht die 
Ernennung vornehmen.

(2) Das Nachlagericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hren, wenn 
es ohne erhebliche Verzgerung, und ohne unverhltnismige Kosten 
geschehen kann.

 2201.

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der 
Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschftsunfhig oder in der 
Geschftsfhigkeit beschrnkt ist oder nach  1896 zur Besorgung seiner 
Vermgensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.

 2202.

(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in 
welchem der Ernannte das Amt annimmt.

(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amtes erfolgt durch Erklrung 
gegenber dem Nachlagerichte. Die Erklrung kann erst nach dem Eintritte 
des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer 
Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(3) Das Nachlagericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten 
eine Frist zur Erklrung ber die Annahme bestimmen. Mit dem Ablaufe der 
Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklrt 
wird.

 2203.

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfgungen des 
Erblassers zur Ausfhrung zu bringen.

 2204.

(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die 
Auseinandersetzung unter ihnen nach Magabe der  2042 bis 2056 zu 
bewirken.

(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben ber den 
Auseinandersetzungsplan vor der Ausfhrung zu hren.

 2205.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachla zu verwalten. Er ist 
insbesondere berechtigt, den Nachla in Besitz zu nehmen und ber die 
Nachlagegenstnde zu verfgen. Zu unentgeltlichen Verfgungen ist er nur 
berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand 
zu nehmenden Rcksicht entsprechen.

 2206.

(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten fr den 
Nachla einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmigen Verwaltung 
erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfgung ber einen 
Nachlagegenstand kann der Testamentsvollstrecker fr den Nachla auch 
dann eingehen, wenn er zu der Verfgung berechtigt ist.

(2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten 
seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechtes, die Beschrnkung 
seiner Haftung fr die Nachlaverbindlichkeiten geltend zu machen.

 2207.

Der Erblasser kann anordnen, da der Testamentsvollstrecker in der 
Eingehung von Verbindlichkeiten fr den Nachla nicht beschrnkt sein 
soll. Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem 
Schenkungsversprechen nur nach Magabe des  2205 Satz 3 berechtigt.

 2208.

(1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den  2203 bis 2206 bestimmten 
Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, da sie ihm nach dem Willen des 
Erblassers nicht zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des 
Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlagegenstnde, so stehen ihm die 
im  2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstnde 
zu.

(2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfgungen des Erblassers nicht selbst 
zur Ausfhrung zu bringen, so kann er die Ausfhrung von dem Erben 
verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

 2209.

Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des 
Nachlasses bertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung 
zuzuweisen; er kann auch anordnen, da der Testamentsvollstrecker die 
Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben 
fortzufhren hat. Im Zweifel ist anzunehmen, da einem solchen 
Testamentsvollstrecker die im  2207 bezeichnete Ermchtigung erteilt ist.

 2210.

Eine nach  2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem 
Erbfalle dreiig Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch 
anordnen, da die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des 
Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in 
der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die Vorschrift des 
 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

 2211.

(1) ber einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden 
Nachlagegenstand kann der Erbe nicht verfgen.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem 
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

 2212.

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann 
nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.

 2213.

(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachla richtet, kann sowohl gegen 
den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht 
werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des 
Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulssig. Ein 
Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die 
Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht 
werden.

(2) Die Vorschrift des  1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine 
Anwendung.

(3) Ein Nachlaglubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend 
macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin 
geltend machen, da dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner 
Verwaltung unterliegenden Nachlagegenstnde dulde.

 2214.

Glubiger des Erben, die nicht zu den Nachlaglubigern gehren, knnen 
sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers 
unterliegenden Nachlagegenstnde halten.

 2215.

(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzglich nach der Annahme 
des Amtes ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden 
Nachlagegenstnde und der bekannten Nachlaverbindlichkeiten mitzuteilen 
und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu 
leisten.

(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen 
und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der 
Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung ffentlich 
beglaubigen zu lassen.

(3) Der Erbe kann verlangen, da er bei der Aufnahme des Verzeichnisses 
zugezogen wird.

(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben 
verpflichtet, das Verzeichnis durch die zustndige Behrde oder durch 
einen zustndigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.

(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlasse zur 
Last.

 2216.

(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmigen Verwaltung des 
Nachlasses verpflichtet.

(2) Anordnungen, die der Erblasser fr die Verwaltung durch letztwillige 
Verfgung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. 
Sie knnen jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines 
anderen Beteiligten von dem Nachlagericht auer Kraft gesetzt werden, 
wenn ihre Befolgung den Nachla erheblich gefhrden wrde. Das Gericht 
soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hren.

 2217.

(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlagegenstnde, deren er zur 
Erfllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf 
Verlangen zur freien Verfgung zu berlassen. Mit der berlassung erlischt 
sein Recht zur Verwaltung der Gegenstnde.

(2) Wegen Nachlaverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermchtnis oder 
einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermchtnisse 
oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die berlassung der 
Gegenstnde nicht verweigern, wenn der Erbe fr die Berichtigung der 
Verbindlichkeiten oder fr die Vollziehung der Vermchtnisse oder Auflagen 
Sicherheit leistet.

 2218.

(1) Auf das Rechtsverhltnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem 
Erben finden die fr den Auftrag geltenden Vorschriften der  664, 666 
bis 668, 670, des  673 Satz 2 und des  674 entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer lnger dauernden Verwaltung kann der Erbe jhrlich 
Rechnungslegung verlangen.

 2219.

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden 
Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fllt, fr 
den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermchtnis zu 
vollziehen ist, auch dem Vermchtnisnehmer verantwortlich.

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fllt, 
haften als Gesamtschuldner.

 2220.

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den 
 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.

 2221.

Der Testamentsvollstrecker kann fr die Fhrung seines Amtes eine 
angemessene Vergtung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes 
bestimmt hat.

 2222.

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke 
ernennen, da dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge 
die Rechte des Nacherben ausbt und dessen Pflichten erfllt.

 2223.

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke 
ernennen, da dieser fr die Ausfhrung der einem Vermchtnisnehmer 
auferlegten Beschwerungen sorgt.

 2224.

(1) Mehrere Testamentsvollstrecker fhren das Amt gemeinschaftlich; bei 
einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlagericht. Fllt einer 
von ihnen weg, so fhren die brigen das Amt allein. Der Erblasser kann 
abweichende Anordnungen treffen.

(2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der 
anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maregeln zu treffen, welche zur 
Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden 
Nachlagegenstandes notwendig sind.

 2225.

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein 
Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach  2201 unwirksam sein wrde.

 2226.

Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kndigen. Die Kndigung 
erfolgt durch Erklrung gegenber dem Nachlagerichte. Die Vorschriften 
des  671 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.

 2227.

(1) Das Nachlagericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines 
der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher 
Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfhigkeit zur 
ordnungsmigen Geschftsfhrung.

(2) Der Testamentsvollstrecker soll vor der Entlassung, wenn tunlich, 
gehrt werden.

 2228.

Das Nachlagericht hat die Einsicht der nach  2198 Abs. 1 Satz 2,  2199 
Abs. 3,  2202 Abs. 2,  2226 Satz 2 abgegebenen Erklrungen jedem zu 
gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Siebenter Titel. Errichtung und Aufhebung eines Testaments

 2229.

(1) Ein Minderjhriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 
sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Minderjhrige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der 
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) (aufgehoben)

(4) Wer wegen krankhafter Strung der Geistesttigkeit, wegen 
Geistesschwche oder wegen Bewutseinsstrung nicht in der Lage ist, die 
Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklrung einzusehen und nach 
dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

 2230.

(aufgehoben)

 2231.

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1. zur Niederschrift eines Notars;

2. durch eine vom Erblasser nach  2247 abgegebene Erklrung.

 2232.

Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der 
Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mndlich erklrt oder ihm eine 
Schrift mit der Erklrung bergibt, da die Schrift seinen letzten Willen 
enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen 
bergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.

 2233.

(1) Ist der Erblasser minderjhrig, so kann er das Testament nur durch 
mndliche Erklrung oder durch bergabe einer offenen Schrift errichten.

(2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der berzeugung des 
Notars nicht imstande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament 
nur durch mndliche Erklrung errichten.

(3) Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der berzeugung des 
Notars nicht hinreichend zu sprechen, so kann er das Testament nur durch 
bergabe einer Schrift errichten.

 2234.

(aufgehoben)

 2235.

(aufgehoben)

 2236.

(aufgehoben)

 2237.

(aufgehoben)

 2238.

(aufgehoben)

 2239.

(aufgehoben)

 2240.

(aufgehoben)

 2241.

(aufgehoben)

 2242.

(aufgehoben)

 2243.

(aufgehoben)

 2244.

(aufgehoben)

 2245.

(aufgehoben)

 2246.

(aufgehoben)

 2247.

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhndig geschriebene 
und unterschriebene Erklrung errichten.

(2) Der Erblasser soll in der Erklrung angeben, zu welcher Zeit (Tag, 
Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.

(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des 
Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und 
reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des 
Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklrung aus, so steht eine 
solche Unterzeichnung der Gltigkeit des Testaments nicht entgegen.

(4) Wer minderjhrig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann 
ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.

(5) Enthlt ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe ber die 
Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel ber seine 
Gltigkeit, so ist das Testament nur dann als gltig anzusehen, wenn sich 
die notwendigen Feststellungen ber die Zeit der Errichtung anderweit 
treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend fr ein Testament, das keine 
Angabe ber den Ort der Errichtung enthlt.

 2248.

Ein nach den Vorschriften des  2247 errichtetes Testament ist auf 
Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen ( 
2258a, 2258b). Dem Erblasser soll ber das in Verwahrung genommene 
Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden.

 2249.

(1) Ist zu besorgen, da der Erblasser frher sterben werde, als die 
Errichtung eines Testaments vor einem Notar mglich ist, so kann er das 
Testament zur Niederschrift des Brgermeisters der Gemeinde, in der er 
sich aufhlt, errichten. Der Brgermeister mu zu der Beurkundung zwei 
Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu 
beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt 
wird; die Vorschriften der  7, 27 des Beurkundungsgesetzes gelten 
entsprechend. Fr die Errichtung gelten die Vorschriften der  2232, 2233 
sowie die Vorschriften der  2, 4, 5 Abs. 1,  6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 
2, Abs. 2,  13 Abs. 1, 3,  16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, 
 27, 28, 30 bis 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Brgermeister 
tritt an die Stelle des Notars. Die Niederschrift mu auch von den Zeugen 
unterschrieben werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach 
der berzeugung des Brgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so 
wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe 
oder berzeugung in der Niederschrift ersetzt.

(2) Die Besorgnis, da die Errichtung eines Testaments vor einem Notar 
nicht mehr mglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt 
werden. Der Gltigkeit des Testaments steht nicht entgegen, da die 
Besorgnis nicht begrndet war.

(3) Der Brgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, da das 
Testament seine Gltigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der im 
 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist berlebt. Er soll in der Niederschrift 
feststellen, da dieser Hinweis gegeben ist.

(4) Fr die Anwendung der vorstehenden Vorschriften steht der Vorsteher 
eines Gutsbezirks dem Brgermeister einer Gemeinde gleich.

(5) Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach den 
gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Brgermeisters oder des 
Gutsvorstehers befugt ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift 
angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis sttzt.

(6) Sind bei Abfassung der Niederschrift ber die Errichtung des in den 
vorstehenden Abstzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist 
aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, da das Testament eine 
zuverlssige Wiedergabe der Erklrung des Erblassers enthlt, so steht der 
Formversto der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.

 2250.

(1) Wer sich an einem Ort aufhlt, der infolge auerordentlicher Umstnde 
dergestalt abgesperrt ist, da die Errichtung eines Testaments vor einem 
Notar nicht mglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in 
der durch  2249 bestimmten Form oder durch mndliche Erklrung vor drei 
Zeugen errichten.

(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, da voraussichtlich auch 
die Errichtung eines Testaments nach  2249 nicht mehr mglich ist, kann 
das Testament durch mndliche Erklrung vor drei Zeugen errichten.

(3) Wird das Testament durch mndliche Erklrung vor drei Zeugen 
errichtet, so mu hierber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die 
Zeugen sind die Vorschriften der  6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,  7, 26 Abs. 2 
Nr. 2 bis 5,  27 des Beurkundungsgesetzes, auf die Niederschrift sind die 
Vorschriften der  8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2,  13 Abs. 1, 3 
Satz 1,  23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des  
2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die 
Niederschrift kann auer in der deutschen auch in einer anderen Sprache 
aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen mssen der Sprache der 
Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift 
festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache 
aufgenommen wird.

 2251.

Wer sich whrend einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes auerhalb 
eines inlndischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mndliche 
Erklrung vor drei Zeugen nach  2250 Abs. 3 errichten.

 2252.

(1) Ein nach  2249,  2250 oder  2251 errichtetes Testament gilt als 
nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und 
der Erblasser noch lebt.

(2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser 
auerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.

(3) Tritt im Falle des  2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine 
neue Seereise an, so wird die Frist mit der Wirkung unterbrochen, da nach 
Beendigung der neuen Reise die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(4) Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist fr tot erklrt oder wird 
seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes 
festgestellt, so behlt das Testament seine Kraft, wenn die Frist zu der 
Zeit, zu welcher der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten noch 
gelebt hat, noch nicht verstrichen war.

 2253.

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament 
enthaltene Verfgung jederzeit widerrufen.

 2254.

Der Widerruf erfolgt durch Testament.

 2255.

Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, da der Erblasser in 
der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr 
Vernderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche 
Willenserklrung aufzuheben, ausgedrckt zu werden pflegt. Hat der 
Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise 
verndert, so wird vermutet, da er die Aufhebung des Testaments 
beabsichtigt habe.

 2256.

(1) Ein vor einem Notar oder nach  2249 errichtetes Testament gilt als 
widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem 
Erblasser zurckgegeben wird. Die zurckgebende Stelle soll den Erblasser 
ber die im Satz 1 vorgesehene Folge der Rckgabe belehren, dies auf der 
Urkunde vermerken und aktenkundig machen, da beides geschehen ist.

(2) Der Erblasser kann die Rckgabe jederzeit verlangen. Das Testament 
darf nur an den Erblasser persnlich zurckgegeben werden.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch fr ein nach  2248 
hinterlegtes Testament; die Rckgabe ist auf die Wirksamkeit des 
Testaments ohne Einflu.

 2257.

Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfgung 
widerrufen, so ist im Zweifel die Verfgung wirksam, wie wenn sie nicht 
widerrufen worden wre.

 2258.

(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein frheres Testament 
insoweit aufgehoben, als das sptere Testament mit dem frheren in 
Widerspruch steht.

(2) Wird das sptere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frhere 
Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden 
wre.

 2258a.

(1) Fr die besondere amtliche Verwahrung der Testamente sind die 
Amtsgerichte zustndig.

(2) rtlich zustndig ist:

1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Amtsgericht, in 
dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;

2. wenn das Testament vor dem Brgermeister einer Gemeinde oder dem 
Vorsteher eines Gutsbezirks errichtet ist, das Amtsgericht, zu dessen 
Bezirk die Gemeinde oder der Gutsbezirk gehrt;

3. wenn das Testament nach  2247 errichtet ist, jedes Amtsgericht.

(3) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen 
Amtsgericht verlangen.

 2258b.

(1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von 
dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der 
Geschftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.

(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschlu des Richters 
und des Urkundsbeamten der Geschftsstelle.

(3) Dem Erblasser soll ber das in Verwahrung genommene Testament ein 
Hinterlegungsschein erteilt werden. Der Hinterlegungsschein ist von dem 
Richter und dem Urkundsbeamten der Geschftsstelle zu unterschreiben und 
mit dem Dienstsiegel zu versehen.

 2259.

(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht 
ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzglich, nachdem er von dem 
Tode des Erblasser Kenntnis erlangt hat, an das Nachlagericht 
abzuliefern.

(2) Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behrde als einem 
Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an 
das Nachlagericht abzuliefern. Das Nachlagericht hat, wenn es von dem 
Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.

 2260.

(1) Das Nachlagericht hat, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntnis 
erlangt, zur Erffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments 
einen Termin zu bestimmen. Zu dem Termin sollen die gesetzlichen Erben des 
Erblassers und die sonstigen Beteiligten, soweit tunlich, geladen werden.

(2) In dem Termin ist das Testament zu ffnen, den Beteiligten zu 
verknden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Die Verkndung darf im Falle 
der Vorlegung unterbleiben. Die Verkndung unterbleibt ferner, wenn im 
Termin keiner der Beteiligten erscheint.

(3) ber die Erffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. War das 
Testament verschlossen, so ist in der Niederschrift festzustellen, ob der 
Verschlu unversehrt war.

 2261.

Hat ein anderes Gericht als das Nachlagericht das Testament in amtlicher 
Verwahrung, so liegt dem anderen Gericht die Erffnung des Testaments ob. 
Das Testament ist nebst einer beglaubigten Abschrift der ber die 
Erffnung aufgenommenen Niederschrift dem Nachlagericht zu bersenden; 
eine beglaubigte Abschrift des Testaments ist zurckzubehalten.

 2262.

Das Nachlagericht hat die Beteiligten, welche bei der Erffnung des 
Testaments nicht zugegen gewesen sind, von dem sie betreffenden Inhalt des 
Testaments in Kenntnis zu setzen.

 2263.

Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament 
alsbald nach seinem Tode zu erffnen, ist nichtig.

 2263a.

Befindet sich ein Testament seit mehr als dreiig Jahren in amtlicher 
Verwahrung, so hat die verwahrende Stelle von Amts wegen, soweit tunlich, 
Ermittlungen darber anzustellen, ob der Erblasser noch lebt. Fhren die 
Ermittlungen nicht zu der Feststellung des Fortlebens des Erblassers, so 
ist das Testament zu erffnen. Die Vorschriften der  2260 bis 2262 sind 
entsprechend anzuwenden.

 2264.

Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein 
erffnetes Testament einzusehen sowie eine Abschrift des Testaments oder 
einzelner Teile zu fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu 
beglaubigen.

Achter Titel. Gemeinschaftliches Testament

 2265.

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.

 2266.

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den  2249, 2250 auch dann 
errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem 
der Ehegatten vorliegen.

 2267.

Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach  2247 gengt es, 
wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form 
errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklrung 
eigenhndig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei 
angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine 
Unterschrift beigefgt hat.

 2268.

(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fllen des  2077 seinem 
ganzen Inhalte nach unwirksam.

(2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelst oder liegen 
die Voraussetzungen des  2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die 
Verfgungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, da sie auch fr diesen 
Fall getroffen sein wrden.

 2269.

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testamente, durch das 
sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, da nach dem Tode des 
berlebenden der beiderseitige Nachla an einen Dritten fallen soll, so 
ist im Zweifel anzunehmen, da der Dritte fr den gesamten Nachla als 
Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.

(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermchtnis 
angeordnet, das nach dem Tode des berlebenden erfllt werden soll, so ist 
im Zweifel anzunehmen, da das Vermchtnis dem Bedachten erst mit dem Tode 
des berlebenden anfallen soll.

 2270.

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testamente Verfgungen 
getroffen, von denen anzunehmen ist, da die Verfgung des einen nicht 
ohne die Verfgung des anderen getroffen sein wrde, so hat die 
Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfgung die Unwirksamkeit der 
anderen zur Folge.

(2) Ein solches Verhltnis der Verfgungen zueinander ist im Zweifel 
anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem 
einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht wird fr den Fall 
des berlebens des Bedachten eine Verfgung zugunsten einer Person 
getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst 
nahe steht.

(3) Auf andere Verfgungen als Erbeinsetzungen, Vermchtnisse oder 
Auflagen findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.

 2271.

(1) Der Widerruf einer Verfgung, die mit einer Verfgung des anderen 
Ehegatten in dem im  2270 bezeichneten Verhltnisse steht, erfolgt bei 
Lebzeiten der Ehegatten nach den fr den Rcktritt von einem Erbvertrage 
geltenden Vorschriften des  2296. Durch eine neue Verfgung von Todes 
wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfgung nicht 
einseitig aufheben.

(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; 
der berlebende kann jedoch seine Verfgung aufheben, wenn er das ihm 
Zugewendete ausschlgt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der 
berlebende zur Aufhebung nach Magabe des  2294 und des  2336 
berechtigt.

(3) Ist ein Pflichtteilsberechtigter Abkmmling der Ehegatten oder eines 
der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des  2289 Abs. 2 
entsprechende Anwendung.

 2272.

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach  2256 nur von beiden Ehegatten 
zurckgenommen werden.

 2273.

(1) Bei der Erffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die 
Verfgungen des berlebenden Ehegatten, soweit sie sich sondern lassen, 
weder zu verknden noch sonst zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.

(2) Von den Verfgungen des verstorbenen Ehegatten ist eine beglaubigte 
Abschrift anzufertigen. Das Testament ist wieder zu verschlieen und in 
die besondere amtliche Verwahrung zurckzubringen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht, wenn das Testament nur 
Anordnungen enthlt, die sich auf den Erbfall beziehen, der mit dem Tode 
des erstversterbenden Ehegatten eintritt, insbesondere wenn das Testament 
sich auf die Erklrung beschrnkt, da die Ehegatten sich gegenseitig zu 
Erben einsetzen.

Vierter Abschnitt. Erbvertrag

 2274.

Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persnlich schlieen.

 2275.

(1) Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schlieen, wer unbeschrnkt 
geschftsfhig ist.

(2) Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag 
schlieen, auch wenn er in der Geschftsfhigkeit beschrnkt ist. Er 
bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; ist 
der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auch die Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts erforderlich.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch fr Verlobte.

 2276.

(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei 
gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die 
Vorschriften der  2231 Nr. 1,  2232, 2233 sind anzuwenden; was nach 
diesen Vorschriften fr den Erblasser gilt, gilt fr jeden der 
Vertragschlieenden.

(2) Fr einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der 
mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, gengt die fr 
den Ehevertrag vorgeschriebene Form.

 2277.

Wird ein Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung genommen, so soll 
jedem der Vertragschlieenden ein Hinterlegungsschein erteilt werden.

 2278.

(1) In einem Erbvertrage kann jeder der Vertragschlieenden vertragsmige 
Verfgungen von Todes wegen treffen.

(2) Andere Verfgungen als Erbeinsetzungen, Vermchtnisse und Auflagen 
knnen vertragsmig nicht getroffen werden.

 2279.

(1) Auf vertragsmige Zuwendungen und Auflagen finden die fr 
letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende 
Anwendung.

(2) Die Vorschriften des  2077 gelten fr einen Erbvertrag zwischen 
Ehegatten oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.

 2280.

Haben Ehegatten in einem Erbvertrage, durch den sie sich gegenseitig als 
Erben einsetzen, bestimmt, da nach dem Tode des berlebenden der 
beiderseitige Nachla an einen Dritten fallen soll, oder ein Vermchtnis 
angeordnet, das nach dem Tode des berlebenden zu erfllen ist, so finden 
die Vorschriften des  2269 entsprechende Anwendung.

 2281.

(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der  2078, 2079 auch von dem Erblasser 
angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des  2079 ist erforderlich, 
da der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.

(2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschlieenden eine zugunsten 
eines Dritten getroffene Verfgung von dem Erblasser angefochten werden, 
so ist die Anfechtung dem Nachlagerichte gegenber zu erklren. Das 
Nachlagericht soll die Erklrung dem Dritten mitteilen.

 2282.

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers 
erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschftsfhigkeit beschrnkt, so 
bedarf er zur Anfechtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen 
Vertreters.

(2) Fr einen geschftsunfhigen Erblasser kann sein gesetzlicher 
Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Erbvertrag 
anfechten.

(3) Die Anfechtungserklrung bedarf der notariellen Beurkundung.

 2283.

(1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist 
erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem 
Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhrt, in den brigen Fllen mit 
dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis 
erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die fr die Verjhrung geltenden 
Vorschriften der  203, 206 entsprechende Anwendung.

(3) Hat im Falle des  2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den 
Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfalle der 
Geschftsunfhigkeit der Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise 
anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wre.

 2284.

Die Besttigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den 
Erblasser persnlich erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschftsfhigkeit 
beschrnkt, so ist die Besttigung ausgeschlossen.

 2285.

Die in  2080 bezeichneten Personen knnen den Erbvertrag auf Grund der  
2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers 
zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.

 2286.

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, ber sein Vermgen 
durch Rechtsgeschft unter Lebenden zu verfgen, nicht beschrnkt.

 2287.

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu 
beeintrchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem 
ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des 
Geschenkes nach den Vorschriften ber die Herausgabe einer 
ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Der Anspruch verjhrt in drei Jahren von dem Anfalle der Erbschaft an.

 2288.

(1) Hat der Erblasser den Gegenstand einer vertragsmig angeordneten 
Vermchtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeintrchtigen, zerstrt, 
beiseite geschafft oder beschdigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch 
auerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des 
Gegenstandes der Wert.

(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu 
beeintrchtigen, veruert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, 
dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu 
beseitigen; auf diese Verpflichtung finden die Vorschriften des  2170 
Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veruerung oder die Belastung 
schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von 
dem Erben erlangen kann, der im  2287 bestimmte Anspruch gegen den 
Beschenkten zu.

 2289.

(1) Durch den Erbvertrag wird eine frhere letztwillige Verfgung des 
Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmig Bedachten 
beeintrchtigen wrde. In dem gleichen Umfang ist eine sptere Verfgung 
von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des  2297.

(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkmmling des 
Erblassers, so kann der Erblasser durch eine sptere letztwillige 
Verfgung die nach  2338 zulssigen Anordnungen treffen.

 2290.

(1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmige Verfgung kann durch 
Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen 
haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr 
erfolgen.

(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persnlich schlieen. Ist er in der 
Geschftsfhigkeit beschrnkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines 
gesetzlichen Vertreters.

(3) Steht der andere Teil unter Vormundschaft oder wird die Aufhebung vom 
Aufgabenkreis eines Betreuers erfat, so ist die Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts erforderlich. Das gleiche gilt, wenn er unter 
elterlicher Sorge steht, es sei denn, da der Vertrag unter Ehegatten oder 
unter Verlobten geschlossen wird.

(4) Der Vertrag bedarf der im  2276 fr den Erbvertrag vorgeschriebenen 
Form.

 2291.

(1) Eine vertragsmige Verfgung, durch die ein Vermchtnis oder eine 
Auflage angeordnet ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben 
werden. Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen 
Vertragschlieenden erforderlich; die Vorschriften des  2290 Abs. 3 
finden Anwendung.

(2) Die Zustimmungserklrung bedarf der notariellen Beurkundung; die 
Zustimmung ist unwiderruflich.

 2292.

Ein zwischen Ehegatten geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein 
gemeinschaftliches Testament der Ehegatten aufgehoben werden; die 
Vorschriften des  2290 Abs. 3 finden Anwendung.

 2293.

Der Erblasser kann von dem Erbvertrage zurcktreten, wenn er sich den 
Rcktritt im Vertrage vorbehalten hat.

 2294.

Der Erblasser kann von einer vertragsmigen Verfgung zurcktreten, wenn 
sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur 
Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu 
den Pflichtteilsberechtigten gehrt, zu der Entziehung berechtigen wrde, 
wenn der Bedachte ein Abkmmling des Erblassers wre.

 2295.

Der Erblasser kann von einer vertragsmigen Verfgung zurcktreten, wenn 
die Verfgung mit Rcksicht auf eine rechtsgeschftliche Verpflichtung des 
Bedachten, dem Erblasser fr dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen 
zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewhren, getroffen ist und die 
Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.

 2296.

(1) Der Rcktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Ist der 
Erblasser in der Geschftsfhigkeit beschrnkt, so bedarf er nicht der 
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Der Rcktritt erfolgt durch Erklrung gegenber dem anderen 
Vertragschlieenden. Die Erklrung bedarf der notariellen Beurkundung.

 2297.

Soweit der Erblasser zum Rcktritte berechtigt ist, kann er nach dem Tode 
des anderen Vertragschlieenden die vertragsmige Verfgung durch 
Testament aufheben. In den Fllen des  2294 finden die Vorschriften des  
2336 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

 2298.

(1) Sind in einem Erbvertrage von beiden Teilen vertragsmige Verfgungen 
getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfgungen die 
Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.

(2) Ist in einem solchen Vertrage der Rcktritt vorbehalten, so wird durch 
den Rcktritt eines der Vertragschlieenden der ganze Vertrag aufgehoben. 
Das Rcktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschlieenden. 
Der berlebende kann jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete 
ausschlgt, seine Verfgung durch Testament aufheben.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1, 2 finden 
keine Anwendung, wenn ein anderer Wille der Vertragschlieenden anzunehmen 
ist.

 2299.

(1) Jeder der Vertragschlieenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede 
Verfgung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.

(2) Fr eine Verfgung dieser Art gilt das gleiche, wie wenn sie durch 
Testament getroffen worden wre. Die Verfgung kann auch in einem Vertrag 
aufgehoben werden, durch den eine vertragsmige Verfgung aufgehoben 
wird.

(3) Wird der Erbvertrag durch Ausbung des Rcktrittsrechts oder durch 
Vertrag aufgehoben, so tritt die Verfgung auer Kraft, sofern nicht ein 
anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

 2300.

Die fr die amtliche Verwahrung und die Erffnung eines Testaments 
geltenden Vorschriften der  2258a bis 2263, 2273 sind auf den Erbvertrag 
entsprechend anzuwenden, die Vorschriften des  2273 Abs. 2, 3 jedoch nur 
dann, wenn sich der Erbvertrag in besonderer amtlicher Verwahrung 
befindet.

 2300a.

Befindet sich ein Erbvertrag seit mehr als fnfzig Jahren in amtlicher 
Verwahrung, so ist  2263a entsprechend anzuwenden.

 2301.

(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt 
wird, da der Beschenkte den Schenker berlebt, finden die Vorschriften 
ber Verfgungen von Todes wegen Anwendung. Das gleiche gilt fr ein 
schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder 
Schuldanerkenntnis der in den  780, 781 bezeichneten Art.

(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten 
Gegenstandes, so finden die Vorschriften ber Schenkungen unter Lebenden 
Anwendung.

 2302.

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfgung von Todes 
wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht 
aufzuheben, ist nichtig.

Fnfter Abschnitt. Pflichtteil

 2303.

(1) Ist ein Abkmmling des Erblassers durch Verfgung von Todes wegen von 
der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil 
verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hlfte des Wertes des 
gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers 
zu, wenn sie durch Verfgung von Todes wegen von der Erbfolge 
ausgeschlossen sind. Die Vorschriften des  1371 bleiben unberhrt.

 2304.

Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung 
anzusehen.

 2305.

Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer 
ist als die Hlfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der 
Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an 
der Hlfte fehlenden Teiles verlangen.

 2306.

(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die 
Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers 
oder eine Teilungsanordnung beschrnkt oder ist er mit einem Vermchtnis 
oder einer Auflage beschwert, so gilt die Beschrnkung oder die 
Beschwerung als nicht angeordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die 
Hlfte des gesetzlichen Erbteils nicht bersteigt. Ist der hinterlassene 
Erbteil grer, so kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil 
verlangen, wenn er den Erbteil ausschlgt; die Ausschlagungsfrist beginnt 
erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschrnkung oder der 
Beschwerung Kenntnis erlangt.

(2) Einer Beschrnkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der 
Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.

 2307.

(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermchtnisse bedacht, so 
kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermchtnis ausschlgt. 
Schlgt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, 
soweit der Wert des Vermchtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes 
bleiben Beschrnkungen und Beschwerungen der im  2306 bezeichneten Art 
auer Betracht.

(2) Der mit dem Vermchtnisse beschwerte Erbe kann den 
Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur 
Erklrung ber die Annahme des Vermchtnisses auffordern. Mit dem Ablaufe 
der Frist gilt das Vermchtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die 
Annahme erklrt wird.

 2308.

(1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als 
Vermchtnisnehmer in der im  2306 bezeichneten Art beschrnkt oder 
beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermchtnis ausgeschlagen, so kann 
er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschrnkung oder die Beschwerung 
zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt 
war.

(2) Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines Vermchtnisses finden die 
fr die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften 
entsprechende Anwendung. Die Anfechtung erfolgt durch Erklrung gegenber 
dem Beschwerten.

 2309.

Entferntere Abkmmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht 
pflichtteilsberechtigt, als ein Abkmmling, der sie im Falle der 
gesetzlichen Erfolge ausschlieen wrde, den Pflichtteil verlangen kann 
oder das ihm Hinterlassene annimmt.

 2310.

Bei der Feststellung des fr die Berechnung des Pflichtteils magebenden 
Erbteils werden diejenigen mitgezhlt, welche durch letztwillige Verfgung 
von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen 
haben oder fr erbunwrdig erklrt sind. Wer durch Erbverzicht von der 
gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezhlt.

 2311.

(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des 
Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des 
Pflichtteils eines Abkmmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der 
dem berlebenden Ehegatten gebhrende Voraus auer Ansatz.

(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schtzung zu ermitteln. Eine 
vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht magebend.

 2312.

(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach  2049 anzunehmen, da 
einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlasse 
gehrendes Landgut zu dem Ertragswerte zu bernehmen, so ist, wenn von dem 
Rechte Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch fr die Berechnung des 
Pflichtteils magebend. Hat der Erblasser einen anderen bernahmepreis 
bestimmt, so ist dieser magebend, wenn er den Ertragswert erreicht und 
den Schtzungswert nicht bersteigt.

(2) Hinterlt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, da der 
Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 
bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.

(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das 
Landgut erwirbt, zu den im  2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten 
Personen gehrt.

 2313.

(1) Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und 
Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhngig sind, 
auer Ansatz. Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auflsenden 
Bedingung abhngig sind, kommen als unbedingte in Ansatz. Tritt die 
Bedingung ein, so hat die der vernderten Rechtslage entsprechende 
Ausgleichung zu erfolgen.

(2) Fr ungewisse oder unsichere Rechte sowie fr zweifelhafte 
Verbindlichkeiten gilt das gleiche wie fr Rechte und Verbindlichkeiten, 
die von einer aufschiebenden Bedingung abhngig sind. Der Erbe ist dem 
Pflichtteilsberechtigten gegenber verpflichtet, fr die Feststellung 
eines ungewissen und fr die Verfolgung eines unsicheren Rechtes zu 
sorgen, soweit es einer ordnungsmigen Verwaltung entspricht.

 2314.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf 
Verlangen ber den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der 
Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, da er bei der Aufnahme des ihm 
nach  260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlagegenstnde zugezogen 
und da der Wert der Nachlagegenstnde ermittelt wird. Er kann auch 
verlangen, da das Verzeichnis durch die zustndige Behrde oder durch 
einen zustndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlasse zur Last.

 2315.

(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu 
lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschft unter Lebenden mit 
der Bestimmung zugewendet worden ist, da es auf den Pflichtteil 
angerechnet werden soll.

(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem 
Nachlasse hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher 
die Zuwendung erfolgt ist.

(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkmmling des Erblassers, so 
findet die Vorschrift des  2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

 2316.

(1) Der Pflichtteil eines Abkmmlings bestimmt sich, wenn mehrere 
Abkmmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen 
Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in  2057a 
bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein wrden, nach demjenigen, 
was auf den gesetzlichen Erbteil unter Bercksichtigung der 
Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen wrde. Ein Abkmmling, 
der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, 
bleibt bei der Berechnung auer Betracht.

(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und betrgt der Pflichtteil nach 
Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils, so kann der 
Pflichtteilsberechtigte von den Miterben den Mehrbetrag als Pflichtteil 
verlangen, auch wenn der hinterlassene Erbteil die Hlfte des gesetzlichen 
Erbteils erreicht oder bersteigt.

(3) Eine Zuwendung der im  2050 Abs. 1 bezeichneten Art kann der 
Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der 
Bercksichtigung ausschlieen.

(4) Ist eine nach Absatz 1 zu bercksichtigende Zuwendung zugleich nach  
2315 auf den Pflichtteil anzurechnen, so kommt sie auf diesen nur mit der 
Hlfte des Wertes zur Anrechnung.

 2317.

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfalle.

(2) Der Anspruch ist vererblich und bertragbar.

 2318.

(1) Der Erbe kann die Erfllung eines ihm auferlegten Vermchtnisses 
soweit verweigern, da die Pflichtteilslast von ihm und dem 
Vermchtnisnehmer verhltnismig getragen wird. Das gleiche gilt von 
einer Auflage.

(2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermchtnisnehmer gegenber ist die 
Krzung nur soweit zulssig, da ihm der Pflichtteil verbleibt.

(3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der 
Pflichtteilslast das Vermchtnis und die Auflage soweit krzen, da ihm 
sein eigener Pflichtteil verbleibt.

 2319.

Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er 
nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten 
soweit verweigern, da ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Fr den 
Ausfall haften die brigen Erben.

 2320.

(1) Wer an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat 
im Verhltnisse zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der 
Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermchtnis annimmt, das 
Vermchtnis in Hhe des erlangten Vorteils zu tragen.

(2) Das gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den 
Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfgung von Todes wegen 
zugewendet hat.

 2321.

Schlgt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermchtnis aus, 
so hat im Verhltnisse der Erben und der Vermchtnisnehmer zueinander 
derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast 
in Hhe des erlangten Vorteils zu tragen.

 2322.

Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder 
ein von ihm ausgeschlagenes Vermchtnis mit einem Vermchtnis oder einer 
Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten 
kommt, das Vermchtnis oder die Auflage soweit krzen, da ihm der zur 
Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.

 2323.

Der Erbe kann die Erfllung eines Vermchtnisses oder einer Auflage auf 
Grund des  2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die 
Pflichtteilslast nach den  2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.

 2324.

Der Erblasser kann durch Verfgung von Todes wegen die Pflichtteilslast im 
Verhltnisse der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den 
Vorschriften des  2318 Abs. 1 und der  2320 bis 2323 abweichende 
Anordnungen treffen.

 2325.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der 
Pflichtteilsberechtigte als Ergnzung des Pflichtteils den Betrag 
verlangen, um den sich der Pflichtteil erhht, wenn der verschenkte 
Gegenstand dem Nachlasse hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur 
Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in 
Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung 
einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung bleibt unbercksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn 
Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind; 
ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die 
Frist nicht vor der Auflsung der Ehe.

 2326.

Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergnzung des Pflichtteils auch dann 
verlangen, wenn ihm die Hlfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. 
Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hlfte hinterlassen, so ist 
der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen 
reicht.

 2327.

(1) Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser 
erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten 
gemachte Geschenk dem Nachlasse hinzuzurechnen und zugleich dem 
Pflichtteilsberechtigten auf die Ergnzung anzurechnen. Ein nach  2315 
anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der 
Ergnzung anzurechnen.

(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkmmling des Erblassers, so 
findet die Vorschrift des  2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

 2328.

Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergnzung des 
Pflichtteils soweit verweigern, da ihm sein eigener Pflichtteil mit 
Einschlu dessen verbleibt, was ihm zur Ergnzung des Pflichtteils 
gebhren wrde.

 2329.

(1) Soweit der Erbe zur Ergnzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, 
kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des 
Geschenkes zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach 
den Vorschriften ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung 
fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm 
das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags 
abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der frher Beschenkte nur insoweit, 
als der spter Beschenkte nicht verpflichtet ist.

 2330.

Die Vorschriften der  2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf 
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand 
zu nehmenden Rcksicht entsprochen wird.

 2331.

(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gtergemeinschaft erfolgt, 
gilt als von jedem der Ehegatten zur Hlfte gemacht. Die Zuwendung gilt 
jedoch, wenn sie an einen Abkmmling, der nur von einem der Ehegatten 
abstammt, oder an eine Person, von der nur einer der Ehegatten abstammt, 
erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem 
Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.

(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der 
fortgesetzten Gtergemeinschaft entsprechend anzuwenden.

 2331a.

(1) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er Stundung des 
Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn die sofortige Erfllung des gesamten 
Anspruchs den Erben wegen der Art der Nachlagegenstnde ungewhnlich hart 
treffen, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder 
zur Veruerung eines Wirtschaftsgutes zwingen wrde, das fr den Erben 
und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Stundung 
kann nur verlangt werden, soweit sie dem Pflichtteilsberechtigten bei 
Abwgung der Interessen beider Teile zugemutet werden kann.

(2) Fr die Entscheidung ber eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht 
bestritten wird, das Nachlagericht zustndig.  1382 Abs. 2 bis 6 gilt 
entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlagericht.

 2332.

(1) Der Pflichtteilsanspruch verjhrt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, 
in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritte des Erbfalls und 
von der ihn beeintrchtigenden Verfgung Kenntnis erlangt, ohne Rcksicht 
auf diese Kenntnis in dreiig Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an.

(2) Der nach  2329 dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten 
zustehende Anspruch verjhrt in drei Jahren von dem Eintritte des Erbfalls 
an.

(3) Die Verjhrung wird nicht dadurch gehemmt, da die Ansprche erst nach 
der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermchtnisses geltend gemacht 
werden knnen.

 2333.

Der Erblasser kann einem Abkmmlinge den Pflichtteil entziehen:

1. wenn der Abkmmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen 
Abkmmlinge des Erblassers nach dem Leben trachtet;

2. wenn der Abkmmling sich einer vorstzlichen krperlichen Mihandlung 
des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle 
der Mihandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkmmling von diesem 
abstammt;

3. wenn der Abkmmling sich eines Verbrechens oder eines schweren 
vorstzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig 
macht;

4. wenn der Abkmmling die ihm dem Erblasser gegenber gesetzlich 
obliegende Unterhaltspflicht bswillig verletzt;

5. wenn der Abkmmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider 
den Willen des Erblassers fhrt.

 2334.

Der Erblasser kann dem Vater den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich 
einer der im  2333 Nr. 1, 3, 4 bezeichneten Verfehlungen schuldig macht. 
Das gleiche Recht steht dem Erblasser der Mutter gegenber zu, wenn diese 
sich einer solchen Verfehlung schuldig macht.

 2335.

Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen:

1. wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem Abkmmling des Erblassers 
nach dem Leben trachtet;

2. wenn der Ehegatte sich einer vorstzlichen krperlichen Mihandlung des 
Erblassers schuldig macht;

3. wenn der Ehegatte sich eines Verbrechens oder eines schweren 
vorstzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig macht;

4. wenn der Ehegatte die ihm dem Erblasser gegenber gesetzlich obliegende 
Unterhaltspflicht bswillig verletzt.

 2336.

(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfgung.

(2) Der Grund der Entziehung mu zur Zeit der Errichtung bestehen und in 
der Verfgung angegeben werden.

(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung 
geltend macht.

(4) Im Falle des  2333 Nr. 5 ist die Entziehung unwirksam, wenn sich der 
Abkmmling zur Zeit des Erbfalls von dem ehrlosen oder unsittlichen 
Lebenswandel dauernd abgewendet hat.

 2337.

Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine 
Verfgung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird 
durch die Verzeihung unwirksam.

 2338.

(1) Hat sich ein Abkmmling in solchem Mae der Verschwendung ergeben oder 
ist er in solchem Mae berschuldet, da sein spterer Erwerb erheblich 
gefhrdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des 
Abkmmlinges durch die Anordnung beschrnken, da nach dem Tode des 
Abkmmlinges dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm 
gebhrenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermchtnisnehmer nach 
dem Verhltnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen. Der Erblasser 
kann auch fr die Lebenszeit des Abkmmlinges die Verwaltung einem 
Testamentsvollstrecker bertragen; der Abkmmling hat in einem solchen 
Falle Anspruch auf den jhrlichen Reinertrag.

(2) Auf Anordnungen dieser Art finden die Vorschriften des  2336 Abs. 1 
bis 3 entsprechende Anwendung. Die Anordnungen sind unwirksam, wenn zur 
Zeit des Erbfalls der Abkmmling sich dauernd von dem verschwenderischen 
Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende 
berschuldung nicht mehr besteht.

 2338a.

Pflichtteilsberechtigt ist ein Abkmmling oder der Vater des Erblassers 
auch dann, wenn ihm der Erbersatzanspruch durch Verfgung von Todes wegen 
entzogen worden ist. Im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts stellt 
der Erbersatzanspruch dem gesetzlichen Erbteil gleich.

Sechster Abschnitt. Erbunwrdigkeit

 2339.

(1) Erbunwrdig ist:

1. wer den Erblasser vorstzlich und widerrechtlich gettet oder zu tten 
versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolgedessen der Erblasser 
bis zu seinem Tode unfhig war, eine Verfgung von Todes wegen zu 
errichten oder aufzuheben;

2. wer den Erblasser vorstzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine 
Verfgung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben;

3. wer den Erblasser durch arglistige Tuschung oder widerrechtlich durch 
Drohung bestimmt hat, eine Verfgung von Todes wegen zu errichten oder 
aufzuheben;

4. wer sich in Ansehung einer Verfgung des Erblassers von Todes wegen 
einer Straftat nach den  267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuches schuldig 
gemacht hat.

(2) Die Erbunwrdigkeit tritt in den Fllen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht 
ein, wenn vor dem Eintritte des Erbfalls die Verfgung, zu deren 
Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat 
begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfgung, zu deren 
Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein wrde.

 2340.

(1) Die Erbunwrdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbes 
geltend gemacht.

(2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfalle der Erbschaft zulssig. Einem 
Nacherben gegenber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem 
Vorerben angefallen ist.

(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der im  2082 bestimmten Fristen 
erfolgen.

 2341.

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwrdigen, sei es 
auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.

 2342.

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage 
ist darauf zu richten, da der Erbe fr erbunwrdig erklrt wird.

(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils 
ein.

 2343.

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwrdigen 
verziehen hat.

 2344.

(1) Ist ein Erbe fr erbunwrdig erklrt, so gilt der Anfall an ihn als 
nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fllt demjenigen an, welcher berufen sein wrde, wenn 
der Erbunwrdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt htte; der Anfall gilt 
als mit dem Eintritte des Erbfalls erfolgt.

 2345.

(1) Hat sich ein Vermchtnisnehmer einer der im  2339 Abs. 1 bezeichneten 
Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermchtnis 
anfechtbar. Die Vorschriften der  2082, 2083, des  2339 Abs. 2 und der 
 2341, 2343 finden Anwendung.

(2) Das gleiche gilt fr einen Pflichtteilsanspruch, wenn der 
Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht 
hat.

Siebenter Abschnitt. Erbverzicht

 2346.

(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers knnen durch Vertrag mit 
dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende 
ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des 
Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.

(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschrnkt werden.

 2347.

(1) Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft 
steht, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich; steht er 
unter elterlicher Sorge, so gilt das gleiche, sofern nicht der Vertrag 
unter Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird. Die Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts ist auch den Verzicht durch den Betreuer 
erforderlich.

(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persnlich schlieen; ist er in der 
Geschftsfhigkeit beschrnkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines 
gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschftsunfhig, so kann der 
Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; die 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist in gleichem Umfange wie nach 
Absatz 1 erforderlich.

 2348.

Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

 2349.

Verzichtet ein Abkmmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das 
gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf 
seine Abkmmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.

 2350.

(1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche 
Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, da der Verzicht nur fr den Fall 
gelten soll, da der andere Erbe wird.

(2) Verzichtet ein Abkmmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, 
so ist im Zweifel anzunehmen, da der Verzicht nur zugunsten der anderen 
Abkmmlinge und des Ehegatten des Erblassers gelten soll.

 2351.

Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die 
Vorschrift des  2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift 
des  2347 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz Anwendung.

 2352.

Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermchtnisse 
bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung 
verzichten. Das gleiche gilt fr eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag 
einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der  2347, 2348 finden 
Anwendung.

Achter Abschnitt. Erbschein

 2353.

Das Nachlagericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis ber sein Erbrecht 
und, wenn er nur zu einem Teile der Erbschaft berufen ist, ber die Gre 
des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

 2354.

(1) Wer die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat 
anzugeben:

1. die Zeit des Todes des Erblassers;

2. das Verhltnis, auf dem sein Erbrecht beruht;

3. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die 
er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden 
wrde;

4. ob und welche Verfgungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden 
sind;

5. ob ein Rechtsstreit ber sein Erbrecht anhngig ist.

(2) Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der 
Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden wrde, so hat 
der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

 2355.

Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfgung von Todes wegen 
beantragt, hat die Verfgung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, 
anzugeben, ob und welche sonstigen Verfgungen des Erblassers von Todes 
wegen vorhanden sind, und die im  2354 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2 
vorgeschriebenen Angaben zu machen.

 2356.

(1) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemheit des  2354 Abs. 
1 Nr. 1, 2, Abs. 2 gemachten Angaben durch ffentliche Urkunden 
nachzuweisen und im Falle des  2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein 
Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhltnismigen 
Schwierigkeiten zu beschaffen, so gengt die Angabe anderer Beweismittel.

(2) Zum Nachweise, da der Erblasser zur Zeit seines Todes im Gterstand 
der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und in Ansehung der brigen nach den 
 2354, 2355 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht 
oder vor einem Notar an Eides Statt zu versichern, da ihm nichts bekannt 
sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlagericht 
kann die Versicherung erlassen, wenn es sie fr nicht erforderlich 
erachtet.

(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit die Tatsachen bei 
dem Nachlagericht offenkundig sind.

 2357.  (1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein 
gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der 
Erben gestellt werden.

(2) In dem Antrage sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben.

(3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe 
zu enthalten, da die brigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Die 
Vorschriften des  2356 gelten auch fr die sich auf die brigen Erben 
beziehenden Angaben des Antragstellers.

(4) Die Versicherung an Eides Statt ist von allen Erben abzugeben, sofern 
nicht das Nachlagericht die Versicherung eines oder einiger von ihnen fr 
ausreichend erachtet.

 2358.

(1) Das Nachlagericht hat unter Benutzung der von dem Antragsteller 
angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen 
erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die geeignet 
erscheinenden Beweise aufzunehmen.

(2) Das Nachlagericht kann eine ffentliche Aufforderung zur Anmeldung 
der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der 
Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den 
fr das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.

 2359.

Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlagericht die zur 
Begrndung des Antrags erforderlichen Tatsachen fr festgestellt erachtet.

 2360.

(1) Ist ein Rechtsstreit ber das Erbrecht anhngig, so soll vor der 
Erteilung des Erbscheins der Gegner des Antragstellers gehrt werden.

(2) Ist die Verfgung, auf der das Erbrecht beruht, nicht in einer dem 
Nachlagerichte vorliegenden ffentlichen Urkunde enthalten, so soll vor 
der Erteilung des Erbscheins derjenige ber die Gltigkeit der Verfgung 
gehrt werden, welcher im Falle der Unwirksamkeit der Verfgung Erbe sein 
wrde.

(3) Die Anhrung ist nicht erforderlich, wenn sie untunlich ist.

 2361.

(1) Ergibt sich, da der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das 
Nachlagericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein 
kraftlos.

(2) Kann der Erbschein nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das 
Nachlagericht durch Beschlu fr kraftlos zu erklren. Der Beschlu ist 
nach den fr die ffentliche Zustellung einer Ladung geltenden 
Vorschriften der Zivilprozeordnung bekannt zu machen. Mit dem Ablauf 
eines Monats nach der letzten Einrckung des Beschlusses in die 
ffentlichen Bltter wird die Kraftloserklrung wirksam.

(3) Das Nachlagericht kann von Amts wegen ber die Richtigkeit eines 
erteilten Erbscheins Ermittelungen veranstalten.

 2362.

(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins 
die Herausgabe an das Nachlagericht verlangen.

(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat 
dem wirklichen Erben ber den Bestand der Erbschaft und ber den Verbleib 
der Erbschaftsgegenstnde Auskunft zu erteilen.

 2363.

(1) In dem Erbscheine, der einem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, da 
eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie 
eintritt und wer der Nacherbe ist. Hat der Erblasser den Nacherben auf 
dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritte der 
Nacherbfolge brig sein wird, oder hat er bestimmt, da der Vorerbe zur 
freien Verfgung ber die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies 
anzugeben.

(2) Dem Nacherben steht das im  2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.

 2364.

(1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die 
Ernennung in dem Erbschein anzugeben.

(2) Dem Testamentsvollstrecker steht das im  2362 Abs. 1 bestimmte Recht 
zu.

 2365.

Es wird vermutet, da demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe 
bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und da 
er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschrnkt sei.

 2366.

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe 
bezeichnet ist, durch Rechtsgeschft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht 
an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft 
gehrenden Rechte, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, 
soweit die Vermutung des  2365 reicht, als richtig, es sei denn, da er 
die Unrichtigkeit kennt oder wei, da das Nachlagericht die Rckgabe des 
Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.

 2367.

Die Vorschriften des  2366 finden entsprechende Anwendung, wenn an 
denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund 
eines zur Erbschaft gehrenden Rechtes eine Leistung bewirkt oder wenn 
zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechtes ein nicht 
unter die Vorschrift des  2366 fallendes Rechtsgeschft vorgenommen wird, 
das eine Verfgung ber das Recht enthlt.

 2368.

(1) Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlagericht auf Antrag ein 
Zeugnis ber die Ernennung zu erteilen. Ist der Testamentsvollstrecker in 
der Verwaltung des Nachlasses beschrnkt oder hat der Erblasser 
angeordnet, da der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von 
Verbindlichkeiten fr den Nachla nicht beschrnkt sein soll, so ist dies 
in dem Zeugnis anzugeben.

(2) Ist die Ernennung nicht in einer dem Nachlagerichte vorliegenden 
ffentlichen Urkunde enthalten, so soll vor der Erteilung des Zeugnisses 
der Erbe wenn tunlich ber die Gltigkeit der Ernennung gehrt werden.

(3) Die Vorschriften ber den Erbschein finden auf das Zeugnis 
entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amtes des 
Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.

 2369.

(1) Gehren zu einer Erbschaft, fr die es an einem zur Erteilung des 
Erbscheins zustndigen deutschen Nachlagerichte fehlt, Gegenstnde, die 
sich im Inlande befinden, so kann die Erteilung eines Erbscheins fr diese 
Gegenstnde verlangt werden.

(2) Ein Gegenstand, fr den von einer deutschen Behrde ein zur Eintragung 
des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register gefhrt wird, gilt als im 
Inlande befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inlande befindlich, wenn fr 
die Klage ein deutsches Gericht zustndig ist.

 2370.

(1) Hat eine Person, die fr tot erklrt oder deren Todeszeit nach den 
Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt 
berlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem 
Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der 
Todeserklrung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein wrde, in 
Ansehung der in den  2366, 2367 bezeichneten Rechtsgeschfte zugunsten 
des Dritten auch ohne Erteilung eines Erbscheins als Erbe, es sei denn, 
da der Dritte die Unrichtigkeit der Todeserklrung oder der Feststellung 
der Todeszeit kennt oder wei, da sie aufgehoben worden sind.

(2) Ist ein Erbschein erteilt worden, so stehen demjenigen, der fr tot 
erklrt oder dessen Todeszeit nach den Vorschriften des 
Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, wenn er noch lebt, die im  
2362 bestimmten Rechte zu. Die gleichen Rechte hat eine Person, deren Tod 
ohne Todeserklrung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen 
worden ist.

Neunter Abschnitt. Erbschaftskauf

 2371.

Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, 
bedarf der notariellen Beurkundung.

 2372.

Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermchtnisses oder einer 
Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebhren 
dem Kufer.

 2373.

Ein Erbteil, der dem Verkufer nach dem Abschlusse des Kaufes durch 
Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfllt, sowie ein 
dem Verkufer zugewendetes Vorausvermchtnis ist im Zweifel nicht als 
mitverkauft anzusehen. Das gleiche gilt von Familienpapieren und 
Familienbildern.

 2374.

Der Verkufer ist verpflichtet, dem Kufer die zur Zeit des Verkaufs 
vorhandenen Erbschaftsgegenstnde mit Einschlu dessen herauszugeben, was 
er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehrenden Rechtes oder 
als Ersatz fr die Zerstrung, Beschdigung oder Entziehung eines 
Erbschaftsgegenstandes oder durch ein Rechtsgeschft erlangt hat, das sich 
auf die Erbschaft bezog.

 2375.

(1) Hat der Verkufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand 
verbraucht, unentgeltlich veruert oder unentgeltlich belastet, so ist er 
verpflichtet, dem Kufer den Wert des verbrauchten oder veruerten 
Gegenstandes, im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen. Die 
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Kufer den Verbrauch oder die 
unentgeltliche Verfgung bei dem Abschlusse des Kaufes kennt.

(2) Im brigen kann der Kufer wegen Verschlechterung, Unterganges oder 
einer aus einem anderen Grunde eingetretenen Unmglichkeit der Herausgabe 
eines Erbschaftsgegenstandes nicht Ersatz verlangen.

 2376.

(1) Die Verpflichtung des Verkufers zur Gewhrleistung wegen eines 
Mangels im Rechte beschrnkt sich auf die Haftung dafr, da ihm das 
Erbrecht zusteht, da es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch 
die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschrnkt ist, da nicht 
Vermchtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder 
Teilungsanordnungen bestehen und da nicht unbeschrnkte Haftung gegenber 
den Nachlaglubigern oder einzelnen von ihnen eingetreten ist.

(2) Fehler einer zur Erbschaft gehrenden Sache hat der Verkufer nicht zu 
vertreten.

 2377.

Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit 
oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhltnisse gelten im 
Verhltnisse zwischen dem Kufer und dem Verkufer als nicht erloschen. 
Erforderlichen Falles ist ein solches Rechtsverhltnis wiederherzustellen.

 2378.

(1) Der Kufer ist dem Verkufer gegenber verpflichtet, die 
Nachlaverbindlichkeiten zu erfllen, soweit nicht der Verkufer nach  
2376 dafr haftet, da sie nicht bestehen.

(2) Hat der Verkufer vor dem Verkauf eine Nachlaverbindlichkeit erfllt, 
so kann er von dem Kufer Ersatz verlangen.

 2379.

Dem Verkufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkaufe fallenden 
Nutzungen. Er trgt fr diese Zeit die Lasten, mit Einschlu der Zinsen 
der Nachlaverbindlichkeiten. Den Kufer treffen jedoch die von der 
Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die auerordentlichen Lasten, 
welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstnde gelegt anzusehen 
sind.

 2380.

Der Kufer trgt von dem Abschlusse des Kaufes an die Gefahr des 
zuflligen Unterganges und einer zuflligen Verschlechterung der 
Erbschaftsgegenstnde. Von diesem Zeitpunkt an gebhren ihm die Nutzungen 
und trgt er die Lasten.

 2381.

(1) Der Kufer hat dem Verkufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, 
die der Verkufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.

(2) Fr andere vor dem Verkaufe gemachte Aufwendungen hat der Kufer 
insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit 
des Verkaufs erhht ist.

 2382.

(1) Der Kufer haftet von dem Abschlusse des Kaufes an den 
Nachlaglubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkufers. 
Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfllung der Kufer 
dem Verkufer gegenber nach den  2378, 2379 nicht verpflichtet ist.

(2) Die Haftung des Kufers den Glubigern gegenber kann nicht durch 
Vereinbarung zwischen dem Kufer und dem Verkufer ausgeschlossen oder 
beschrnkt werden.

 2383.

(1) Fr die Haftung des Kufers gelten die Vorschriften ber die 
Beschrnkung der Haftung des Erben. Er haftet unbeschrnkt, soweit der 
Verkufer zur Zeit des Verkaufs unbeschrnkt haftet. Beschrnkt sich die 
Haftung des Kufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprche aus dem 
Kaufe als zur Erbschaft gehrend.

(2) Die Errichtung des Inventars durch den Verkufer oder den Kufer kommt 
auch dem anderen Teile zustatten, es sei denn, da dieser unbeschrnkt 
haftet.

 2384.

(1) Der Verkufer ist den Nachlaglubigern gegenber verpflichtet, den 
Verkauf der Erbschaft und den Namen des Kufers unverzglich dem 
Nachlagericht anzuzeigen. Die Anzeige des Verkufers wird durch die 
Anzeige des Kufers ersetzt.

(2) Das Nachlagericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, 
der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

 2385.

(1) Die Vorschriften ber den Erbschaftskauf finden entsprechende 
Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkufer durch Vertrag erworbenen 
Erbschaft sowie auf andere Vertrge, die auf die Veruerung einer dem 
Veruerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft 
gerichtet sind.

(2) Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, fr die 
vor der Schenkung verbrauchten oder unentgeltlich veruerten 
Erbschaftsgegenstnde oder fr eine vor der Schenkung unentgeltlich 
vorgenommene Belastung dieser Gegenstnde Ersatz zu leisten. Die im  2376 
bestimmte Verpflichtung zur Gewhrleistung wegen eines Mangels im Rechte 
trifft den Schenker nicht; hat der Schenker den Mangel arglistig 
verschwiegen, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus 
entstehenden Schaden zu ersetzen. 

